Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 2008/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 444/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist in der Sache die Zahlung einer vorgezogenen Altersrente. Der Kläger ist 1932 geboren worden. Er ist italienischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz in Italien. In Deutschland war der Kläger von 1960 bis 1978 mehrfach abhängig beschäftigt; insgesamt legte er in dieser Zeit 51 Monate mit nachgewiesenen Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung zurück, hinzu kommen 16 Monate an weiteren Versicherungszeiten. Die letzte Versicherungszeit in der italienischen Rentenversicherung fällt in den Monat Februar 1981. Seit dem 1. März 1988 bezieht er eine Zivilinvalidenrente vom italienischen Innenministerium, die nach Angaben des italienischen Rentenversicherungsträgers keine Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit darstellt. Von 1987 bis 1997 war der Kläger nach seinen Angaben in Italien arbeitslos gemeldet. Im Oktober 1992 beantragte der Kläger beim italienischen Träger der Rentenversicherung Altersrente. Der Antrag wurde an die Beklagte weitergeleitet, die ihn mit Bescheid vom 22. Februar 1995 ablehnte. Der Kläger erreiche erst 1997 das 65. Lebensjahr. Die Voraussetzungen für die vorgezogenen Altersrenten nach §§ 36 bis 38 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI; in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 – im folgenden ohne diesen Zusatz zitiert) erfülle er nicht. Voraussetzung für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (§§ 36, 37 SGB VI) sei die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate). Der italienische Versicherungsträger habe aber nur eine Gesamtversicherungszeit von 260 Wochen bestätigt, was auch zusammen mit den deutschen Versicherungszeiten nicht ausreiche. Der Rentenanspruch nach § 38 SGB VI scheitere daran, dass der Kläger nicht bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei, wie es das Gesetz erfordere. Im Juni 1995 übersandte der italienische Versicherungsträger der Beklagten einen (weiteren) Antrag des Klägers "auf vorzeitige Altersrente für in hohem Grade invalide Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind". Die Beklagte sah in dem Antrag einen auf Überprüfung des Bescheides vom 22. Februar 1997 und lehnte ihn durch Bescheid vom 20. Februar 1997 ab. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1998. In dem verspäteten Widerspruch sah sie jedoch einen neuen Überprüfungsantrag, den sie durch Bescheid vom 30. November 1998 ablehnte. Der Kläger, der nach der Feststellung des medizinischen Dienstes der Beklagten seit 9. Oktober 1992 berufsunfähig sei, trage nichts vor, was eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könne. Es verbleibe deshalb bei der Ablehnung der Anträge auf vorgezogene Altersrente und auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Seinen Widerspruch gegen den Bescheid begründete der Kläger damit, dass er seit 1988 "Sozialhilfe" erhalte, weil er seit Jahren mit einer Invalidität von mehr als drei Vierteln arbeitsunfähig sei. Von 1987 bis 1997 sei er nicht etwa deshalb arbeitslos gemeldet gewesen, weil er Arbeit gesucht habe, sondern um dem Sozialamt zu beweisen, dass er kein anderes Einkommen habe. Seinem Widerspruch fügte er verschiedene medizinische Unterlagen bei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2000 zurück, der dem Kläger jedenfalls vor dem 24. Januar 2000 zugestellt worden ist. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, weil der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Seiner Klage hat das Sozialgericht, nachdem es beim Kläger nachgefragt hatte, das Begehren entnommen, eine vorgezogene Altersrente ab 1992 zu erhalten und entgegenstehende Bescheide der Beklagten aufzuheben. Durch Urteil vom 12. November 2004 hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit scheitere schon daran, dass der Kläger keinen Antrag auf diese Renten gestellt habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfülle der Kläger ebenfalls nicht. Gegen das Urteil, das ihm erst nach dem 10. Oktober 2005 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 25. September 2005 Berufung eingelegt. Er beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 22. Februar 1995 ab dem 1. Mai 1992 Altersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist bereits deshalb unbegründet, weil die Klage unzulässig war. Der Bescheid vom 22. Februar 1995 ist bestandskräftig geworden und damit auch für das Gericht bindend (§ 77 SGG). Die Bindungswirkung dieses Bescheides könnte nur dann durchbrochen werden, wenn er gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch im sogenannten "Überprüfungsverfahren" bzw. "Zugunstenverfahren" von der Beklagten zurückzunehmen wäre. Über einen "Überprüfungsantrag" muss die Beklagte durch einen Bescheid entscheiden. Soweit der "Überprüfungsantrag" abgelehnt worden ist, muss ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, bevor das Sozialgericht sich zulässig mit der Sache befassen kann (§ 78 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 und 4 SGG). Zwar hat die Beklagte einen "Überprüfungsbescheid" mit Datum des 30. November 1998 erlassen. Der Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2000 befasst sich aber nur mit Rentenarten, die der Kläger – wie das Sozialgericht zutreffend ausführt – gar nicht beantragt hat. Die Beklagte hat mit anderen Worten über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30. November 1998 noch keine Entscheidung getroffen, soweit sich der Kläger gegen die Versagung einer Altersrente ab dem 60. Lebensjahr gewandt hat. Insoweit fehlt es folglich an der genannten Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Der Senat kann sich deshalb nicht inhaltlich mit dem Anliegen des Klägers befassen. Nur am Rand kann deshalb der Hinweis gegeben werden, dass die Voraussetzungen für vorgezogene Altersrenten nach Lage der Akten unter keinen denkbaren Umständen erfüllt sein können. Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Renten auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Urteils unter 2. ausführlich und richtig dargestellt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist in der Sache die Zahlung einer vorgezogenen Altersrente. Der Kläger ist 1932 geboren worden. Er ist italienischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz in Italien. In Deutschland war der Kläger von 1960 bis 1978 mehrfach abhängig beschäftigt; insgesamt legte er in dieser Zeit 51 Monate mit nachgewiesenen Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung zurück, hinzu kommen 16 Monate an weiteren Versicherungszeiten. Die letzte Versicherungszeit in der italienischen Rentenversicherung fällt in den Monat Februar 1981. Seit dem 1. März 1988 bezieht er eine Zivilinvalidenrente vom italienischen Innenministerium, die nach Angaben des italienischen Rentenversicherungsträgers keine Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit darstellt. Von 1987 bis 1997 war der Kläger nach seinen Angaben in Italien arbeitslos gemeldet. Im Oktober 1992 beantragte der Kläger beim italienischen Träger der Rentenversicherung Altersrente. Der Antrag wurde an die Beklagte weitergeleitet, die ihn mit Bescheid vom 22. Februar 1995 ablehnte. Der Kläger erreiche erst 1997 das 65. Lebensjahr. Die Voraussetzungen für die vorgezogenen Altersrenten nach §§ 36 bis 38 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI; in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 – im folgenden ohne diesen Zusatz zitiert) erfülle er nicht. Voraussetzung für die Altersrenten für langjährig Versicherte und für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (§§ 36, 37 SGB VI) sei die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate). Der italienische Versicherungsträger habe aber nur eine Gesamtversicherungszeit von 260 Wochen bestätigt, was auch zusammen mit den deutschen Versicherungszeiten nicht ausreiche. Der Rentenanspruch nach § 38 SGB VI scheitere daran, dass der Kläger nicht bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei, wie es das Gesetz erfordere. Im Juni 1995 übersandte der italienische Versicherungsträger der Beklagten einen (weiteren) Antrag des Klägers "auf vorzeitige Altersrente für in hohem Grade invalide Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind". Die Beklagte sah in dem Antrag einen auf Überprüfung des Bescheides vom 22. Februar 1997 und lehnte ihn durch Bescheid vom 20. Februar 1997 ab. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1998. In dem verspäteten Widerspruch sah sie jedoch einen neuen Überprüfungsantrag, den sie durch Bescheid vom 30. November 1998 ablehnte. Der Kläger, der nach der Feststellung des medizinischen Dienstes der Beklagten seit 9. Oktober 1992 berufsunfähig sei, trage nichts vor, was eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könne. Es verbleibe deshalb bei der Ablehnung der Anträge auf vorgezogene Altersrente und auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Seinen Widerspruch gegen den Bescheid begründete der Kläger damit, dass er seit 1988 "Sozialhilfe" erhalte, weil er seit Jahren mit einer Invalidität von mehr als drei Vierteln arbeitsunfähig sei. Von 1987 bis 1997 sei er nicht etwa deshalb arbeitslos gemeldet gewesen, weil er Arbeit gesucht habe, sondern um dem Sozialamt zu beweisen, dass er kein anderes Einkommen habe. Seinem Widerspruch fügte er verschiedene medizinische Unterlagen bei. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2000 zurück, der dem Kläger jedenfalls vor dem 24. Januar 2000 zugestellt worden ist. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, weil der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Seiner Klage hat das Sozialgericht, nachdem es beim Kläger nachgefragt hatte, das Begehren entnommen, eine vorgezogene Altersrente ab 1992 zu erhalten und entgegenstehende Bescheide der Beklagten aufzuheben. Durch Urteil vom 12. November 2004 hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit scheitere schon daran, dass der Kläger keinen Antrag auf diese Renten gestellt habe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfülle der Kläger ebenfalls nicht. Gegen das Urteil, das ihm erst nach dem 10. Oktober 2005 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 25. September 2005 Berufung eingelegt. Er beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 22. Februar 1995 ab dem 1. Mai 1992 Altersrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist bereits deshalb unbegründet, weil die Klage unzulässig war. Der Bescheid vom 22. Februar 1995 ist bestandskräftig geworden und damit auch für das Gericht bindend (§ 77 SGG). Die Bindungswirkung dieses Bescheides könnte nur dann durchbrochen werden, wenn er gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch im sogenannten "Überprüfungsverfahren" bzw. "Zugunstenverfahren" von der Beklagten zurückzunehmen wäre. Über einen "Überprüfungsantrag" muss die Beklagte durch einen Bescheid entscheiden. Soweit der "Überprüfungsantrag" abgelehnt worden ist, muss ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, bevor das Sozialgericht sich zulässig mit der Sache befassen kann (§ 78 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 und 4 SGG). Zwar hat die Beklagte einen "Überprüfungsbescheid" mit Datum des 30. November 1998 erlassen. Der Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2000 befasst sich aber nur mit Rentenarten, die der Kläger – wie das Sozialgericht zutreffend ausführt – gar nicht beantragt hat. Die Beklagte hat mit anderen Worten über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30. November 1998 noch keine Entscheidung getroffen, soweit sich der Kläger gegen die Versagung einer Altersrente ab dem 60. Lebensjahr gewandt hat. Insoweit fehlt es folglich an der genannten Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Der Senat kann sich deshalb nicht inhaltlich mit dem Anliegen des Klägers befassen. Nur am Rand kann deshalb der Hinweis gegeben werden, dass die Voraussetzungen für vorgezogene Altersrenten nach Lage der Akten unter keinen denkbaren Umständen erfüllt sein können. Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Renten auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Urteils unter 2. ausführlich und richtig dargestellt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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