Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 5436/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 749/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F G wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin über den 31. März 2007 hinaus Leistungen für die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren. Auch aus Sicht des Senats kann in Würdigung der vorliegenden Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnung, in der sie seit dem 01. November 2006 gemeldet ist, hat. Vielmehr deutet hier einiges darauf hin, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin in der zuvor von ihr zusammen mit ihrem Ehemann bewohnten Wohnung in der E-B-Kehre in B ist. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Sozialgericht hat sich in diesem ausführlich und überzeugend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt.
Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für die genannte Wohnung. Im Gegenteil mehren sich aufgrund dieses Vorbringens, mit dem die Antragstellerin sich mehrfach in Widerspruch zu ihren früheren Behauptungen setzt, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. So begründet sie nunmehr den Umstand, bei fünf, zu unterschiedlichen Zeiten erfolgten Versuchen des Prüfdienstes des Antragsgegners zwischen dem 08. und dem 31. Januar 2007 nicht in der Lallee angetroffen worden zu sein, damit, sich tagsüber zumeist bei einer Freundin aufzuhalten und auch häufig bei dieser zu übernachten, nachdem sie noch in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2007 diesbezüglich auf häufige Arztbesuche verwiesen hatte. Ihr anlässlich des ersten Versuchs des Prüfdienstes am 08. Januar 2006 in der von ihr angeblich bewohnten Wohnung angetroffener, damals 23jähriger Sohn O hatte hingegen behauptet, dass seine Mutter verreist sei, was diese im Nachhinein bestritten hat. Wäre sie denn tatsächlich beim Arzt oder einer Freundin gewesen, wäre jedoch nicht nachvollziehbar, warum er dies nicht ehrlich gesagt hat. Weiter behauptet die Antragstellerin nunmehr, dass die Wohnung in der Lallee mit einem Kleiderschrank ausgestattet sei, was der Senat nicht anzweifelt und vom Prüfdienst auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Indes hatte sie selbst noch anlässlich des Besuchs des Prüfdienstes in der E-B-Kehre am 19. Februar 2007 ihre Anwesenheit in der dortigen Wohnung morgens um 07.50 Uhr damit begründet, dass ihre neue Wohnung weder über eine Waschmaschine noch einen Kleiderschrank verfüge und sie deshalb zum Waschen und Kleiderwechsel in die alte Wohnung gehen müsse. Auch dass sie am 19. Februar 2007 die Haftbescheinigung ihres Sohnes aus der Wohnung ihres Mannes habe holen müssen und dann am selben Tage beim Antragsgegner abgegeben habe, wird nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet. Im Übrigen ist es jedenfalls hinsichtlich der Abgabe der Unterlagen beim JobCenter offensichtlich falsch. Diese erfolgte eine Woche später.
Weiter ist der Senat nicht überzeugt, dass die Antragstellerin, wie sie unter Vorlage einer gegen ihren Ehemann gestellten Strafanzeige behauptet, aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt in die Wohnung in der Lallee gezogen ist. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Antragstellerin Gewalt durch ihren Ehemann erfahren hat. Dies besagt aber noch nicht, dass sie deshalb tatsächlich in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnung lebt. Insbesondere die Strafgerichte haben in Verfahren, in denen es um häusliche Gewalt geht, immer wieder die Erfahrung gemacht, dass Betroffene erst Strafanzeige erstatten, dann aber weiter bei dem Ehepartner wohnen bleiben und auch kein Interesse mehr an einer Fortsetzung des Verfahrens haben. Vorliegend datiert die Strafanzeige vom 05. Februar 2006. Dies hat die Antragstellerin jedoch offensichtlich nicht daran gehindert, gleichwohl weiterhin bei ihrem Mann wohnen zu bleiben. Vielmehr hat sie erst kurz nachdem ihr Sohn S am 26. September 2006 eine sechzehnmonatige Jugendstrafe angetreten hatte und nunmehr dessen Wohnung frei stand, diese - angeblich für sich - angemietet. Bereits angesichts dieses zeitlichen Zusammentreffens und auch im Hinblick auf das vom Sozialgericht Berlin mit dem Objektverwalter geführte Gespräch, nach dem die Antragstellerin die Anmietung der Wohnung damit begründet haben soll, angesichts der Knappheit von Einzimmerwohnungen in N diese für ihren Sohn freihalten zu wollen, deutet hier sehr viel darauf hin, dass letztlich dies der wesentliche Grund war, nicht aber die Flucht vor dem aggressiven Ehemann. Im Übrigen wäre andernfalls auch zu erwarten, dass die Antragstellerin eine andere, sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche und darüber hinaus ihrem Ehemann bekannte Wohnung angemietet hätte.
Auch vermag der Senat – ebenso wie zuvor das Sozialgericht Berlin – nicht nachzuvollziehen, dass die Antragstellerin einerseits aus Angst vor ihrem Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, andererseits aber in diese zum Wäschewaschen zurückgekehrt sein will. Wenn es ihr denn angeblich – was insbesondere für einen Single-Haushalt durchaus zweifelhaft erscheint – nicht möglich sein soll, die Wäsche in einem Waschsalon zu waschen, dann ist erst recht nicht nachvollziehbar, warum sie bei angeblich mindestens jeden zweiten Tag erfolgenden Besuchen im Haushalt ihrer Freundin nicht diese Gelegenheiten nutzt, um dort zu waschen und jeweils nur Kleidungsstücke in geringem Umfange zu transportieren.
Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Antragstellerin bei einem auf Veranlassung des Sozialgerichts erneut erfolgten Besuch des Prüfdienstes am 13. April 2007 in der Wohnung in der Lallee angetroffen wurde, keine andere Entscheidung. Ausweislich des Prüfberichtes befanden sich in der Wohnung nur wenige Damentextilien. Hätte die Antragstellerin in der Wohnung tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt, wäre zu erwarten, dass sie nach fünfeinhalb Monaten, in denen sie zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung gemeldet war, mittlerweile auch ihre gesamte Garderobe dorthin verbracht hätte. So deutet jedoch sehr viel darauf hin, dass die Antragstellerin sich nur hin und wieder in der Wohnung aufhält.
Nach alledem bestehen hier ganz erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin tatsächlich in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnung lebt. Diese gehen zu ihren Lasten.
Da die Sache im Beschwerdeverfahren von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, bestand auch kein Anlass, Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin über den 31. März 2007 hinaus Leistungen für die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren. Auch aus Sicht des Senats kann in Würdigung der vorliegenden Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnung, in der sie seit dem 01. November 2006 gemeldet ist, hat. Vielmehr deutet hier einiges darauf hin, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin in der zuvor von ihr zusammen mit ihrem Ehemann bewohnten Wohnung in der E-B-Kehre in B ist. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Sozialgericht hat sich in diesem ausführlich und überzeugend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt.
Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für die genannte Wohnung. Im Gegenteil mehren sich aufgrund dieses Vorbringens, mit dem die Antragstellerin sich mehrfach in Widerspruch zu ihren früheren Behauptungen setzt, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. So begründet sie nunmehr den Umstand, bei fünf, zu unterschiedlichen Zeiten erfolgten Versuchen des Prüfdienstes des Antragsgegners zwischen dem 08. und dem 31. Januar 2007 nicht in der Lallee angetroffen worden zu sein, damit, sich tagsüber zumeist bei einer Freundin aufzuhalten und auch häufig bei dieser zu übernachten, nachdem sie noch in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2007 diesbezüglich auf häufige Arztbesuche verwiesen hatte. Ihr anlässlich des ersten Versuchs des Prüfdienstes am 08. Januar 2006 in der von ihr angeblich bewohnten Wohnung angetroffener, damals 23jähriger Sohn O hatte hingegen behauptet, dass seine Mutter verreist sei, was diese im Nachhinein bestritten hat. Wäre sie denn tatsächlich beim Arzt oder einer Freundin gewesen, wäre jedoch nicht nachvollziehbar, warum er dies nicht ehrlich gesagt hat. Weiter behauptet die Antragstellerin nunmehr, dass die Wohnung in der Lallee mit einem Kleiderschrank ausgestattet sei, was der Senat nicht anzweifelt und vom Prüfdienst auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Indes hatte sie selbst noch anlässlich des Besuchs des Prüfdienstes in der E-B-Kehre am 19. Februar 2007 ihre Anwesenheit in der dortigen Wohnung morgens um 07.50 Uhr damit begründet, dass ihre neue Wohnung weder über eine Waschmaschine noch einen Kleiderschrank verfüge und sie deshalb zum Waschen und Kleiderwechsel in die alte Wohnung gehen müsse. Auch dass sie am 19. Februar 2007 die Haftbescheinigung ihres Sohnes aus der Wohnung ihres Mannes habe holen müssen und dann am selben Tage beim Antragsgegner abgegeben habe, wird nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet. Im Übrigen ist es jedenfalls hinsichtlich der Abgabe der Unterlagen beim JobCenter offensichtlich falsch. Diese erfolgte eine Woche später.
Weiter ist der Senat nicht überzeugt, dass die Antragstellerin, wie sie unter Vorlage einer gegen ihren Ehemann gestellten Strafanzeige behauptet, aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt in die Wohnung in der Lallee gezogen ist. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Antragstellerin Gewalt durch ihren Ehemann erfahren hat. Dies besagt aber noch nicht, dass sie deshalb tatsächlich in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnung lebt. Insbesondere die Strafgerichte haben in Verfahren, in denen es um häusliche Gewalt geht, immer wieder die Erfahrung gemacht, dass Betroffene erst Strafanzeige erstatten, dann aber weiter bei dem Ehepartner wohnen bleiben und auch kein Interesse mehr an einer Fortsetzung des Verfahrens haben. Vorliegend datiert die Strafanzeige vom 05. Februar 2006. Dies hat die Antragstellerin jedoch offensichtlich nicht daran gehindert, gleichwohl weiterhin bei ihrem Mann wohnen zu bleiben. Vielmehr hat sie erst kurz nachdem ihr Sohn S am 26. September 2006 eine sechzehnmonatige Jugendstrafe angetreten hatte und nunmehr dessen Wohnung frei stand, diese - angeblich für sich - angemietet. Bereits angesichts dieses zeitlichen Zusammentreffens und auch im Hinblick auf das vom Sozialgericht Berlin mit dem Objektverwalter geführte Gespräch, nach dem die Antragstellerin die Anmietung der Wohnung damit begründet haben soll, angesichts der Knappheit von Einzimmerwohnungen in N diese für ihren Sohn freihalten zu wollen, deutet hier sehr viel darauf hin, dass letztlich dies der wesentliche Grund war, nicht aber die Flucht vor dem aggressiven Ehemann. Im Übrigen wäre andernfalls auch zu erwarten, dass die Antragstellerin eine andere, sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche und darüber hinaus ihrem Ehemann bekannte Wohnung angemietet hätte.
Auch vermag der Senat – ebenso wie zuvor das Sozialgericht Berlin – nicht nachzuvollziehen, dass die Antragstellerin einerseits aus Angst vor ihrem Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, andererseits aber in diese zum Wäschewaschen zurückgekehrt sein will. Wenn es ihr denn angeblich – was insbesondere für einen Single-Haushalt durchaus zweifelhaft erscheint – nicht möglich sein soll, die Wäsche in einem Waschsalon zu waschen, dann ist erst recht nicht nachvollziehbar, warum sie bei angeblich mindestens jeden zweiten Tag erfolgenden Besuchen im Haushalt ihrer Freundin nicht diese Gelegenheiten nutzt, um dort zu waschen und jeweils nur Kleidungsstücke in geringem Umfange zu transportieren.
Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Antragstellerin bei einem auf Veranlassung des Sozialgerichts erneut erfolgten Besuch des Prüfdienstes am 13. April 2007 in der Wohnung in der Lallee angetroffen wurde, keine andere Entscheidung. Ausweislich des Prüfberichtes befanden sich in der Wohnung nur wenige Damentextilien. Hätte die Antragstellerin in der Wohnung tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt, wäre zu erwarten, dass sie nach fünfeinhalb Monaten, in denen sie zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung gemeldet war, mittlerweile auch ihre gesamte Garderobe dorthin verbracht hätte. So deutet jedoch sehr viel darauf hin, dass die Antragstellerin sich nur hin und wieder in der Wohnung aufhält.
Nach alledem bestehen hier ganz erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin tatsächlich in der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnung lebt. Diese gehen zu ihren Lasten.
Da die Sache im Beschwerdeverfahren von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, bestand auch kein Anlass, Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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