Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 112 KR 599/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 246/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2007 (Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung) ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen für eine solche Regelungsanordnung liegen hier nicht vor, wie das SG zutreffend entschieden hat. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird deshalb zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Einschätzung keinen Anlass: Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit), so dass die Beschwerde auch bei einer reinen Folgenabwägung (unter Außerachtlassung der Erfolgschancen in der Hauptsache selbst) zu einem für den Antragsteller negativen Ergebnis führt:
Es ist -wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat- nicht ersichtlich, dass es für den Antragsteller eine ihm unzumutbare Härte bedeutet, sich das Medikament (vorläufig) auf eigene Kosten zu beschaffen, auch wenn damit Kosten von rund 90 EUR im Monat verbunden sind. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller wirklich, wie von ihm vorgetragen, zur Vermeidung von ADHS-Symptomen den Wirkstoff Methylphenidat in der entsprechenden Dosierung (wohl eine Tablette täglich) und Form (retardierend) benötigt.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Senats einiges dafür spricht, dass die Kosten bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Berechnung der ihm nach dem SGB II zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn die Einnahme eines Methylphenidat-Präparates wirklich unerlässlich zur erfolgreichen Ausbildungsteilnahme sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 2. März 2007 (Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung) ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen für eine solche Regelungsanordnung liegen hier nicht vor, wie das SG zutreffend entschieden hat. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird deshalb zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Einschätzung keinen Anlass: Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit), so dass die Beschwerde auch bei einer reinen Folgenabwägung (unter Außerachtlassung der Erfolgschancen in der Hauptsache selbst) zu einem für den Antragsteller negativen Ergebnis führt:
Es ist -wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat- nicht ersichtlich, dass es für den Antragsteller eine ihm unzumutbare Härte bedeutet, sich das Medikament (vorläufig) auf eigene Kosten zu beschaffen, auch wenn damit Kosten von rund 90 EUR im Monat verbunden sind. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller wirklich, wie von ihm vorgetragen, zur Vermeidung von ADHS-Symptomen den Wirkstoff Methylphenidat in der entsprechenden Dosierung (wohl eine Tablette täglich) und Form (retardierend) benötigt.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Senats einiges dafür spricht, dass die Kosten bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Berechnung der ihm nach dem SGB II zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn die Einnahme eines Methylphenidat-Präparates wirklich unerlässlich zur erfolgreichen Ausbildungsteilnahme sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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