Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 626/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 182/07 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Dezember 2006 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. E UPAllee S beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG B. v. 3. Juni 2003, Az: 1 BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216). Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Hier hängt der Erfolg der Klage primär davon ab, ob die Klägerin einen früheren Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) als von der Beklagten angenommen nachweisen kann. Die Klägerin leidet nach Aktenlage unter anderem an einer psychischen Erkrankung (wohl manischen Formenkreises), für die wiederholte Belege auch bereits im Verwaltungsverfahren aktenkundig sind. Womöglich war die Klägerin deshalb -in Kombination mit den anderen Beschwerden- bereits am 1. Januar 1998 oder noch früher erwerbsgemindert, obgleich sie sich wegen dieser Krankheit (unter Umständen krankheitsbedingt uneinsichtig) nicht in fachärztlicher Behandlung befunden hat und (nach außen) selbständig eine -nicht einträgliche- Pension betrieben sowie eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat.
Dies wird aufzuklären sein.
Die Vertretung durch die benannte Kanzlei, konkret einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz am Wohnort der Klägerin, erscheint erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG B. v. 3. Juni 2003, Az: 1 BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216). Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Hier hängt der Erfolg der Klage primär davon ab, ob die Klägerin einen früheren Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) als von der Beklagten angenommen nachweisen kann. Die Klägerin leidet nach Aktenlage unter anderem an einer psychischen Erkrankung (wohl manischen Formenkreises), für die wiederholte Belege auch bereits im Verwaltungsverfahren aktenkundig sind. Womöglich war die Klägerin deshalb -in Kombination mit den anderen Beschwerden- bereits am 1. Januar 1998 oder noch früher erwerbsgemindert, obgleich sie sich wegen dieser Krankheit (unter Umständen krankheitsbedingt uneinsichtig) nicht in fachärztlicher Behandlung befunden hat und (nach außen) selbständig eine -nicht einträgliche- Pension betrieben sowie eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat.
Dies wird aufzuklären sein.
Die Vertretung durch die benannte Kanzlei, konkret einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz am Wohnort der Klägerin, erscheint erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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