L 1 SF 112/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 48 SB 313/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 112/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgericht (SG) Berlin vom 29. Mai 2007, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Mwegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, unzulässig ist, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 406 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO – (von der Klägerin zu den Akten gereichter Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04) zu folgen ist. Danach muss, wenn der Inhalt eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Anlass für eine Ablehnung des Sachverständigen als befangen bietet, der entsprechende Befangenheitsantrag innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten gestellt werden und gilt für ihn keine davon abweichende kürzere Frist. Denn die Klägerin hat auch die – stillschweigend bis zum 31. Dezember 2006 verlängerte – Frist zur Stellungnahme zum Gutachten nicht eingehalten. Die Stellungnahme mit dem Ablehnungsantrag ging ausweislich des Eingangsstempels vielmehr erst am 24. April 2007 beim SG ein. Damit war der Ablehnungsantrag verspätet. Mit dem bloßen Vortrag, die Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 zum Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei "aus unerklärlichen Gründen" nicht zu den Gerichtsakten gelangt, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie – wie es § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangt – ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.

Im Übrigen ist der Ablehnungsantrag auch unbegründet. Er erfüllt nicht die Anforderungen gemäß § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. Unter Mitberücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 9. Mai 2007 vermag der Senat nicht zu erkennen, dass aus der Sicht eines verständigen Dritten bei vernünftiger Betrachtung des Sachverhalts die Besorgnis begründet ist, der Sachverständige habe sich mit dem ihm zur Begutachtung übertragenen Fall nicht unparteilich befasst. Wenn insbesondere im psychiatrischen Untersuchungsbefund seines Gutachtens von einer "Beschwerdeschilderung mit leicht anklagendem Unterton" die Rede ist, so handelt es sich um eine Feststellung, die sachlich hier her gehört. Wenn der Sachverständige ferner im Beurteilungsteil seines Gutachtens aus ärztlichen Attesten bzw. Gutachten, die aus seiner Sicht ohne ausreichende Grundlage Einschränkungen der beruflichen Belastbarkeit der Klägerin postulieren, die Vermutung ableitet, dass "hier die Weichen in Richtung eines deutlichen sekundären Krankheitsgewinnes" gestellt worden seien, so handelt es sich um eine an der Sache orientierte Schlussfolgerung, die zudem nicht als Werturteil bezüglich der Klägerin oder Kritik an ihr misszuverstehen ist und deshalb auch keine Voreingenommenheit ihr gegenüber besorgen lässt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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