Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 1404/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 351/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, für ihn Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG)]) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 30. März 1972 bis zum 31. Dezember 1981 festzustellen.
Er ist 1931 geboren, und darf - nachdem er zuvor bereits Ausbildungen zum Zimmerer und Betonmeister absolvierte hatte - seit 31. Juli 1965 die Berufsbezeichnung Ingenieur führen. In der Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1981 arbeitete er als M beim Betrieb Ingenieurbüro des Betonleichtbaukombinates (BLK) Sitz D bzw. -so der spätere Name- VEB Ingenieurbüro Beton. Das Ingenieurbüro des VEB Betonleichtbaukombinates ist am 30. März 1972 im Register der volkseigenen Wirtschaft für das Kombinat eingetragen worden.
Der Kläger beantragte im Januar 2003 die Anerkennung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 07. November 2003 stellte die Beklagte daraufhin die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. Juli 1965 bis 31. Dezember 1970 sowie vom 01. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech fest. Die Anerkennung der streitgegenständlichen Zeiten vom 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1981 lehnte sie hingegen ab. Gegen die Ablehnung erhob der Kläger Widerspruch. Am Betrieb und seiner Tätigkeit habe sich in dieser Zeit gegenüber vorher und danach nichts geändert. Sein Kollektiv der Außenstelle B sei zuvor in der VVB Beton D eingegliedert gewesen, danach bei gleicher Arbeitsaufgabe in das Institut für Stahlbeton D. Ab Januar 1971 sei es ohne Veränderungen von dem Ingenieurbüro - Betrieb des Betonleichtbaukombinates - übernommen worden. Das Ingenieurbüro des BLK D sei dann wieder zum 31. Dezember 1981 aufgelöst worden und der gesamte Betrieb der Außenstelle B des Instituts für Stahlbeton D unterstellt worden. Beim VEB Beton Leichtbaukombinat habe es sich in der fraglichen Zeit um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03. Februar 2004 zurück.
In seiner Klage hiergegen hat der Kläger ergänzend vorgetragen, alle vergleichbaren Kollegen hätten die entsprechenden Zeiten anerkannt bekommen. Die Beklagte hat die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 29. März 1972 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech anerkannt.
Das SG hat die Klage, soweit sie über dieses Anerkenntnis hinausgeht, mit Urteil vom 2. Februar 2006 abgewiesen. Der Betrieb des Klägers in der fraglichen Zeit sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder diesen gleichgestellte Einrichtungen im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) der einschlägigen Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech vom 17. August 1950, GBl. I S. 844) gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das SG habe zu Unrecht den Beschäftigungsbetrieb als juristisch selbständig angesehen. Vielmehr dieser und das Kombinat selbst als Einheit gesehen werden. Der Eintragung in das Register der Volkswirtschaft vom 30. März 1972 belege nur die Zugehörigkeit zum VEB Betonleichtbaukombinat. Die Zuständigkeit des VEB Ingenieurbüros sei innerhalb des Betonleichtbaukombinates eine grundlegende Tätigkeit gewesen und habe unmittelbar der Bauausführung in Form der industriellen Produktion gedient. Der Kläger habe in dem hier streitigen Zeitraum an der Planung, Projektierung und Realisierung der Produktion der Betonwerke des Kombinats gearbeitet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2004 zu verurteilen, die Zeit vom 30. März 1972 bis 31. Dezember 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten tatsächlichen Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass das Ingenieurbüro des Betonleichtbaukombinates der Wirtschaftsgruppe 62280 (Ingenieurbüro für Rationalisierung) im System der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet worden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte verwiesen, insbesondere auf die eingereichten Registerauszüge und Unterlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils wird zunächst verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Kläger hat keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in direkter Anwendung. Er ist in der DDR niemals in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Abs. 1 AAÜG auf Feststellung der beantragten Zeiten als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG.
Für welche Zeiten konkret die Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk festzustellen ist, bemisst sich nach § 5 Abs. 1 AAÜG. Diese Norm ordnet die Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung an, in denen der "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 im AAÜG aufgelistet ist (so BSG, Urteil vom 26. 10. 2004 – B 4 RA 40/04 R – SozR 4 – 8570 § 5 Nr. 6 Rn. 15 m. w. N.). "Ihrer Art nach von einem Versorgungssystem" erfasst ist diejenige entgeltliche Beschäftigung, für die §§ 1 und 5 der VO AVItech einschlägig sind (BSG, aaO Rn. 16 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, hängt der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsberechtigung im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO AVItech und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB streng von drei Voraussetzungen ab (vgl. u. a. BSG Urteil vom 12. Juni 2001 -B 4 RA 117/00 R-, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6; Urteil vom 10. April 2002 -B 4 RA 10/02 R- SozR 3-8570 § 1 Nr. 5; Urteil vom 6. Mai 2004, Az: B 4 RA 44/03 R). Der Betroffene muss - berechtigt gewesen sein, eine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufsbezeich¬nungen zu führen und - eine diesem Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und zwar - für einen Arbeitgeber, der ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der In¬dustrie oder des Bauwesens oder der einem solchen Betrieb durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt worden war.
Die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung eines Betroffenen in die AVItech zum 1. August 1991 ist nur erfüllt, wenn der VEB ein Produktionsbetrieb der In¬dustrie oder des Bauwesens war. Materiell-rechtlich kommt es allein darauf an, ob der vom arbeitgebenden VEB tatsächlich verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung (Fabrika¬tion, Herstellung, Produktion) von Sachgütern ausgerichtet war. Die Frage, was der tatsächliche Hauptzweck eines bestimmten VEB war, ist keine Rechtsfrage; sie betrifft vielmehr die Haupttatsache, von deren Vorliegen die Erfüllung der o.g. betrieblichen Voraussetzung abhängt. Welche Aufgabe dem VEB faktisch das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004, Az: B 4 RA 44/03 R).
Das SG hat zutreffend ausgeführt, warum hier nicht von einem (Bau-)Produktionsbetrieb ausgegangen werden kann. Auf die Ausführungen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Das Ingenieurbüro war als wissenschaftliche Einrichtung für die Vorbereitung von Maßnahmen zur Rationalisierung, Rekonstruktion von Bauwerken etc. zuständig. Gegen die Annahme eines Produktionsbetriebes spricht auch die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 62280 (Ingenieurbüros für Rationalisierung).
Maßgeblich für diese Einstufung sind weder die konkrete Tätigkeit des Klägers noch der Umstand, dass eine identische möglicherweise auch bei einem normalen Baubetrieb möglich gewesen wäre. Es spielt auch keine Rolle, dass der Betrieb für das Gesamtfunktionieren des Kombinats erforderlich gewesen ist (ebenso für Projektierungsbetriebe: Urteil des Senats vom 2. März 2007 – L 1 R 263/06; ferner Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. 1. 2007 – L 22 R 742/06 –, vom 19. 10. 2006 – L 1 R 66/06 –, und vom 22. 6. 2006 – L 21 RA 295/03 -; für Generalauftragnehmern: vom 15. 11. 2006 – L 22 RA 288/04- und vom 14. 2. 2006 – L 12 RA 24/03 -). Auch der Umstand, dass der Betrieb der Außenstelle Berlin vor der Existenz des Ingenieurbüros des VEB Betonleichtbaukombinats mit der Eintragung ab 30. März 1972 und nach dessen Auflösung unverändert geblieben ist, kann keine Rolle spielen. Das SG hat auch bereits zutreffend festgestellt, dass der Betrieb auch nicht im Sinne der 2. DB gleichgestellt gewesen ist. Es hat sich dabei weder um ein wissenschaftliches Institut noch um ein Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt, wie sich aus bereits aus dem Namen ergibt. Auch nach seinen Aufgaben ausweislich der Statuts des Kombinates sollte er nicht forschen, sondern als Ingenieurbüro Ingenieurleistungen erbringen, im Gegensatz zum gesonderten Kombinatsbetrieb Institut für Stahlbeton - Forschungszentrum des VEB Betonleichtbaukombinat nach § 1 Abs. 2 Nr. 11, § 4 Abs. 3 des Statuts des VEB Betonleichtbaukombinats.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht, auch wenn die Kriterien den Betroffenen ungerecht erscheinen. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05 –; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -).
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Satz 2 SGG liegen nicht vor.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, für ihn Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG)]) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 30. März 1972 bis zum 31. Dezember 1981 festzustellen.
Er ist 1931 geboren, und darf - nachdem er zuvor bereits Ausbildungen zum Zimmerer und Betonmeister absolvierte hatte - seit 31. Juli 1965 die Berufsbezeichnung Ingenieur führen. In der Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1981 arbeitete er als M beim Betrieb Ingenieurbüro des Betonleichtbaukombinates (BLK) Sitz D bzw. -so der spätere Name- VEB Ingenieurbüro Beton. Das Ingenieurbüro des VEB Betonleichtbaukombinates ist am 30. März 1972 im Register der volkseigenen Wirtschaft für das Kombinat eingetragen worden.
Der Kläger beantragte im Januar 2003 die Anerkennung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 07. November 2003 stellte die Beklagte daraufhin die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01. Juli 1965 bis 31. Dezember 1970 sowie vom 01. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech fest. Die Anerkennung der streitgegenständlichen Zeiten vom 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1981 lehnte sie hingegen ab. Gegen die Ablehnung erhob der Kläger Widerspruch. Am Betrieb und seiner Tätigkeit habe sich in dieser Zeit gegenüber vorher und danach nichts geändert. Sein Kollektiv der Außenstelle B sei zuvor in der VVB Beton D eingegliedert gewesen, danach bei gleicher Arbeitsaufgabe in das Institut für Stahlbeton D. Ab Januar 1971 sei es ohne Veränderungen von dem Ingenieurbüro - Betrieb des Betonleichtbaukombinates - übernommen worden. Das Ingenieurbüro des BLK D sei dann wieder zum 31. Dezember 1981 aufgelöst worden und der gesamte Betrieb der Außenstelle B des Instituts für Stahlbeton D unterstellt worden. Beim VEB Beton Leichtbaukombinat habe es sich in der fraglichen Zeit um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03. Februar 2004 zurück.
In seiner Klage hiergegen hat der Kläger ergänzend vorgetragen, alle vergleichbaren Kollegen hätten die entsprechenden Zeiten anerkannt bekommen. Die Beklagte hat die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 29. März 1972 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech anerkannt.
Das SG hat die Klage, soweit sie über dieses Anerkenntnis hinausgeht, mit Urteil vom 2. Februar 2006 abgewiesen. Der Betrieb des Klägers in der fraglichen Zeit sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder diesen gleichgestellte Einrichtungen im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) der einschlägigen Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech vom 17. August 1950, GBl. I S. 844) gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das SG habe zu Unrecht den Beschäftigungsbetrieb als juristisch selbständig angesehen. Vielmehr dieser und das Kombinat selbst als Einheit gesehen werden. Der Eintragung in das Register der Volkswirtschaft vom 30. März 1972 belege nur die Zugehörigkeit zum VEB Betonleichtbaukombinat. Die Zuständigkeit des VEB Ingenieurbüros sei innerhalb des Betonleichtbaukombinates eine grundlegende Tätigkeit gewesen und habe unmittelbar der Bauausführung in Form der industriellen Produktion gedient. Der Kläger habe in dem hier streitigen Zeitraum an der Planung, Projektierung und Realisierung der Produktion der Betonwerke des Kombinats gearbeitet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Februar 2004 zu verurteilen, die Zeit vom 30. März 1972 bis 31. Dezember 1981 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten tatsächlichen Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass das Ingenieurbüro des Betonleichtbaukombinates der Wirtschaftsgruppe 62280 (Ingenieurbüro für Rationalisierung) im System der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet worden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte verwiesen, insbesondere auf die eingereichten Registerauszüge und Unterlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils wird zunächst verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Kläger hat keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in direkter Anwendung. Er ist in der DDR niemals in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Abs. 1 AAÜG auf Feststellung der beantragten Zeiten als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG.
Für welche Zeiten konkret die Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk festzustellen ist, bemisst sich nach § 5 Abs. 1 AAÜG. Diese Norm ordnet die Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung an, in denen der "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 im AAÜG aufgelistet ist (so BSG, Urteil vom 26. 10. 2004 – B 4 RA 40/04 R – SozR 4 – 8570 § 5 Nr. 6 Rn. 15 m. w. N.). "Ihrer Art nach von einem Versorgungssystem" erfasst ist diejenige entgeltliche Beschäftigung, für die §§ 1 und 5 der VO AVItech einschlägig sind (BSG, aaO Rn. 16 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat folgt, hängt der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsberechtigung im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO AVItech und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB streng von drei Voraussetzungen ab (vgl. u. a. BSG Urteil vom 12. Juni 2001 -B 4 RA 117/00 R-, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6; Urteil vom 10. April 2002 -B 4 RA 10/02 R- SozR 3-8570 § 1 Nr. 5; Urteil vom 6. Mai 2004, Az: B 4 RA 44/03 R). Der Betroffene muss - berechtigt gewesen sein, eine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufsbezeich¬nungen zu führen und - eine diesem Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und zwar - für einen Arbeitgeber, der ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der In¬dustrie oder des Bauwesens oder der einem solchen Betrieb durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt worden war.
Die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung eines Betroffenen in die AVItech zum 1. August 1991 ist nur erfüllt, wenn der VEB ein Produktionsbetrieb der In¬dustrie oder des Bauwesens war. Materiell-rechtlich kommt es allein darauf an, ob der vom arbeitgebenden VEB tatsächlich verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung (Fabrika¬tion, Herstellung, Produktion) von Sachgütern ausgerichtet war. Die Frage, was der tatsächliche Hauptzweck eines bestimmten VEB war, ist keine Rechtsfrage; sie betrifft vielmehr die Haupttatsache, von deren Vorliegen die Erfüllung der o.g. betrieblichen Voraussetzung abhängt. Welche Aufgabe dem VEB faktisch das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004, Az: B 4 RA 44/03 R).
Das SG hat zutreffend ausgeführt, warum hier nicht von einem (Bau-)Produktionsbetrieb ausgegangen werden kann. Auf die Ausführungen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Das Ingenieurbüro war als wissenschaftliche Einrichtung für die Vorbereitung von Maßnahmen zur Rationalisierung, Rekonstruktion von Bauwerken etc. zuständig. Gegen die Annahme eines Produktionsbetriebes spricht auch die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 62280 (Ingenieurbüros für Rationalisierung).
Maßgeblich für diese Einstufung sind weder die konkrete Tätigkeit des Klägers noch der Umstand, dass eine identische möglicherweise auch bei einem normalen Baubetrieb möglich gewesen wäre. Es spielt auch keine Rolle, dass der Betrieb für das Gesamtfunktionieren des Kombinats erforderlich gewesen ist (ebenso für Projektierungsbetriebe: Urteil des Senats vom 2. März 2007 – L 1 R 263/06; ferner Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. 1. 2007 – L 22 R 742/06 –, vom 19. 10. 2006 – L 1 R 66/06 –, und vom 22. 6. 2006 – L 21 RA 295/03 -; für Generalauftragnehmern: vom 15. 11. 2006 – L 22 RA 288/04- und vom 14. 2. 2006 – L 12 RA 24/03 -). Auch der Umstand, dass der Betrieb der Außenstelle Berlin vor der Existenz des Ingenieurbüros des VEB Betonleichtbaukombinats mit der Eintragung ab 30. März 1972 und nach dessen Auflösung unverändert geblieben ist, kann keine Rolle spielen. Das SG hat auch bereits zutreffend festgestellt, dass der Betrieb auch nicht im Sinne der 2. DB gleichgestellt gewesen ist. Es hat sich dabei weder um ein wissenschaftliches Institut noch um ein Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt, wie sich aus bereits aus dem Namen ergibt. Auch nach seinen Aufgaben ausweislich der Statuts des Kombinates sollte er nicht forschen, sondern als Ingenieurbüro Ingenieurleistungen erbringen, im Gegensatz zum gesonderten Kombinatsbetrieb Institut für Stahlbeton - Forschungszentrum des VEB Betonleichtbaukombinat nach § 1 Abs. 2 Nr. 11, § 4 Abs. 3 des Statuts des VEB Betonleichtbaukombinats.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht, auch wenn die Kriterien den Betroffenen ungerecht erscheinen. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05 –; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -).
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Satz 2 SGG liegen nicht vor.
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