L 32 B 423/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 4713/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 423/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht (SG) Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat im Beschluss vom 8. Februar 2007, auf den hinsichtlich des Sachverhaltes verwiesen wird, im Ergebnis zu Recht eine Kostenerstattungspflicht abgelehnt:

Die Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 SGG erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich sind. Hier ist die Klage auch nach Auffassung des Klägers von Anfang an jedenfalls unbegründet gewesen. Eine Kostentragungslast des Beklagten kann deshalb nur in Betracht kommen, wenn dieser die Klageerhebung veranlasst hat. Dies ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht der Fall gewesen: Eile war nicht geboten. Der Abhilfebescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Fristablauf drohte deshalb erst in einem Jahr, § 66 Abs. 2 SGG. Die Klage war nicht nur auf Akteneinsichtnahme gerichtet. Ob der Beklagte eine Akteneinsichtnahme verweigert hätte, ist deshalb unmaßgeblich. Die bezweckte Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang hätte schon vor der Klageerhebung erfolgen können: Die Prüfung, was eigentlich begehrt wird, oblag den Bevollmächtigten des Klägers bereits im Rahmen der Interessenwahrnehmung im Widerspruchsverfahren. Hierfür -und für ihre Dienste im Rahmen der Untätigkeitsklage (Sozialgericht Berlin S 102 AS 2664/06)- hat der Kläger vom Beklagten bereits Kosten erstattet bekommen. Auch deshalb wäre die Auferlegung einer weiteren Kostenerstattungspflicht unbillig.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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