Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 1148/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 1809/06 R NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Gewährung des ihm für die Zeit vom 12. Januar 1998 bis 20. März 1998 gewährten Übergangsgeldes.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 11. Januar 1995 entschieden, dass die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen verfassungswidrig ist, sofern diese Bezüge bei der Berechnung von kurzfristigen Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld) nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig hatte das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens vom 01. Januar 1997 an eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Der Aufforderung kam der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Gleichbehandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I S 1859) nach.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Medizinische Leistungen zur Rehabilitation für die Dauer von voraussichtlich 16 Wochen in der S-Klinik in L.
Mit Bescheid vom 30. März 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld vom 12. Januar bis 20. März 1998 in Höhe von kalendertäglich 74,27 DM ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen im Vorjahr. Mit der Auszahlung wurde die AOK Brandenburg beauftragt.
Mit Schreiben vom 26. April 1998 teilte der Kläger mit, dass er die Ermittlungen des kalendertäglichen Brutto- und Netto-Entgeltes und des 68 % Übergangsgeldes mühelos habe nachvollziehen können. Er bat um Prüfung, ob das Übergangsgeld in Höhe von 75 % zu gewähren sei, da er zwei Kinder über 18 Jahre habe. Mit weiterem Fax vom 30. April 1998 an die Beklagte wies der Kläger auf einem an ihn gerichteten Schreiben der AOK Brandenburg darauf hin, dass ihm ein Übergangsgeld iHv 74,27 DM kalendertäglich bewilligt worden sei, während die AOK für die Zeit vom 12. Januar bis 10. Februar 1989 nur einen Betrag von 24,27 DM täglich angesetzt habe. Mit Schreiben vom 04. Mai 1998 wies die Beklagte darauf hin, dass Übergangsgeld nicht in Höhe von 75 % gewährt werden könne, da die im Haushalt aufgenommenen Kinder nur berücksichtigt werden könnten, wenn die Kinder unter 18 Jahre alt sind.
Mit Bescheid vom 11. Mai 1998 setzte die Beklagte einen Zuzahlungsbetrag in Höhe von 840,00 DM fest.
Mit Fax vom 24. Mai 1998 teilte der Kläger mit, dass er bisher Übergangsgeld iHv 4.324,63 DM erhalten habe und ihm demgegenüber Übergangsgeld iHv 5.124,63 DM zustehe. Hierauf sei ein Betrag von 800,00 DM für die festgesetzte Zuzahlung zu verrechnen. Der Kläger bat um Mitteilung, an wen er den Restbetrag der Zuzahlung iHv 40,00 DM überweisen solle.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Deutsche Angestellten Gewerkschaft und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände gaben am 28. Juli 1998 eine gemeinsame Erklärung zur beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen im Sozialversicherungsrecht ab. Darin baten die Erklärenden, zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand von weiteren Widersprüchen und Erstattungsanträgen abzusehen.
Mit Schreiben vom 12. August 1998 bat die Beklagte den Kläger, den noch offenen Betrag von 40,00 DM unter Verwendung einer beigefügten Zahlkarte zu überweisen. Der Kläger übersandte am 22. August 1998 ein Fax an die Beklagte (auf dem Schreiben der Beklagten vom 12. August 1998) mit folgendem Text: "Lt der vorgenannten Aufrechnung meines Anspruchs i.H.v. 5.198,90 DM./. einbehaltener Zuzahlung 840 DM (42 Tage x 20,- DM/Tag) = erhaltenes Übergangsgeld 4.358,90 DM ist die Sache m.E. nach mehr als 3 Anläufen für alle Beteiligte ordnungsgemäß erledigt."
Mit Beschluss vom 24. Mai 2000 erklärte das BVerfG das Gesetz vom 12. Dezember 1996 für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 01. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei.
Der Gesetzgeber ist dem mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971) nachgekommen. Er hat an der Beitragspflicht von Einmalzahlungen festgehalten, zugleich aber mit dem neu geschaffenen § 47 Abs 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Einbeziehung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts angeordnet. Die Abwicklung der Leistungsfälle aus der Übergangszeit regelt § 301a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes. Danach gilt § 47 SGB VI auch für Ansprüche auf Übergangsgeld, die in der Übergangszeit entstanden sind und über die vor dem 22. Juni 2000, dem Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG im Bundesgesetzblatt am 21. Juni 2000, noch nicht unanfechtbar entschieden worden war. Ein Anspruch auf Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird durch § 301a Abs 2 S 2 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 beantragte der Kläger ua die Berücksichtigung von Einmalzahlungen (Urlaubsgeld i.H.v. 500,00 DM und Weihnachtsgeldzuwendung iHv 3.034,02 DM) bei dem ihm mit Bescheid vom 30. März 1998 gewährten Übergangsgeld für die Zeit vom 12. Januar bis 20. März 1998.
Mit Schreiben vom 27. November 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das BVerfG mit Beschluss vom 24. Mai 2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99) zwar die Bemessungsvorschriften zur Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld, soweit einmalig gezahltes beitragspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt wurde, als mit Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt habe. Der Kläger gehöre indes nicht zu dem Personenkreis, dessen Übergangsgeld neu zu berechnen sei, da der Übergangsgeldbescheid bereits am 21. Juni 2000, dem Tag der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, bindend gewesen sei.
Mit Schreiben vom 01. Dezember 2002 bat der Kläger darum, seinen Antrag vom 14. Oktober 2002 als Einspruch gegen den Bescheid vom 30. März 1998 umzudeuten und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit Bescheid vom 24. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Übergangsgeldbescheid vom 30. März 1998 sei am 21. Juni 2000 bereits bindend gewesen.
Mit der am 24. Dezember 2003 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus hat der Kläger die Berücksichtigung der Einmalzahlung bei der Berechnung des Übergangsgeldes begehrt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 25. März 2003 (B 1 KR 36/01 R) sei die gemeinsame Erklärung der Sozialpartner und Spitzenorganisationen vom 28. Juli 1998 geeignet gewesen, Versicherte von der Einlegung eines an sich beabsichtigten Widerspruchs abzuhalten. Dieser Gedanke sei auf das vorliegende Verfahren zu übertragen, so dass ihm hinsichtlich der Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 30. März 1998 im Hinblick auf sein Schreiben vom Oktober 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. In der Sache habe er einen Anspruch auf die höhere Leistung nach §§ 47 Abs 2 Satz 6 iVm 47 a Abs 1 SGB V jeweils in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Übergangsgeldbescheid vom 30. März 1998 bereits am 30. April 1998 bindend geworden sei, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BSG betreffe eine Krankengeldnachforderung und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Kläger habe nicht wegen der Erklärung der Spitzenverbände auf die Einlegung des Widerspruchs verzichtet. Er habe vielmehr mit Schreiben vom 27. August 1998 erklärt, dass er den Inhalt des Bescheides akzeptiere.
Mit Urteil vom 16. Juni 2006 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 30. März 1998 unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen in Anwendung der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG am 21. Juni 2000 sei der Bescheid bereits bestandskräftig gewesen. Der Kläger habe zunächst Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 27. August 1998 habe er zu verstehen gegeben, dass das Widerspruchsverfahren erledigt sei. Damit sei das Widerspruchsverfahren abgeschlossen gewesen. Einem Anspruch auf abändernde Entscheidung stehe § 301 a Abs 2 Satz 2 SGB VI entgegen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass ihm wegen Versäumung der Widerspruchsfrist – zutreffenderweise wohl eher wegen Nichtaufrechterhaltung des eingelegten Widerspruches – gegen den Bescheid vom 30. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Die sich auf Bescheide über die Höhe des Krankengeldes beziehende Erklärung der Spitzenverbände der Krankenkassen beziehe sich nicht auf Rechtsstreitigkeiten bezüglich anderer Entgeltersatzleistungen. Der Kläger könne sich auf mangelndes Verschulden deshalb nicht erfolgreich berufen, da er in Kenntnis des Inhaltes dieser Erklärung seinen Widerspruch mit Telefax vom 27. August 1998 für erledigt erklärt habe. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, welches den Kläger von der rechtzeitigen Wahrnehmung ihm zustehender Rechte abgehalten hätte, sei nicht ersichtlich.
Gegen das ihm am 11. Juli 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung am 07. August 2006 Berufung eingelegt. Nach dem Hinweis des Senats, dass die Berufung mangels Berufungszulassung bei Unterschreitung des Berufungswertes (begehrte Nachzahlung iHv 265,57 Euro (520,10 DM)) nicht zulässig sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 die Berufung zurückgenommen und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese begründet er mit der grundsätzlichen Bedeutung und der Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. März 2003 – B 1 Kr 36/01 R).
II.
Die Berufung bedarf - entgegen der dem angefochtenen Urteil des SG vom 16. Juni 2006 beigefügten Rechtsmittelbelehrung - der Zulassung, weil sie weder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-), noch der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Denn Gegenstand des Klageverfahrens (wie auch des angestrebten Berufungsverfahrens) ist der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2003, mit dem die Beklagte die Abänderung des Bescheides vom 30. März 1998 und damit die Gewährung höheren Übergangsgeldes für den Zeitraum vom 12. Januar 1998 bis 20. März 1998 unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber für das Jahr 1997 gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes abgelehnt hatte. Die Klage betrifft damit einen Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung führen sollte, demnach einen auf eine Geldleistung "gerichteten" Verwaltungsakt im Sinne von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1). Hiergegen hatte der Kläger in zutreffender Weise die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4 SGG erhoben. Nach der unwidersprochenen Angabe der Beklagten würde sich für den Kläger bei unterstelltem Erfolg eine Nachzahlung von 265,57 Euro (520,10 DM) ergeben. Damit erreicht der Beschwerdewert nicht den in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG geforderten Beschwerdewert von mindestens 500,00 Euro.
Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung kann weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des SG vom 16. Juni 2006 entnommen werden. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist die, wie sie bei einer zulässigen Berufung üblicherweise erteilt wird, weshalb sie nicht den Anforderungen an eine erforderliche positive Entscheidung des SG über eine Zulassung der Berufung genügt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999, B 11/10 AL 1/98 R).
Die gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG am 18. Dezember 2006 eingelegte Beschwerde ist auch zulässig (§ 145 Abs 1 SGG). Zwar wurde sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung (hier am 11. Juli 2006) des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt (§ 145 Abs 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist am 18. Dezember 2006 offensichtlich verstrichen gewesen. Gewahrt ist indes die Frist des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG. Nach dieser Vorschrift beträgt die Frist zur Einlegung eines Rechtmittels oder anderen Rechtsbehelfs ein Jahr seit Zustellung, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt (wie hier im Urteil des SG vom 16. Juni 2006) ist.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil ein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs 2 SGG nicht vorliegt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG), noch weicht das Urteil des SG von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG), noch wird ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, der vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144 Rz. 28). Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund nach Maßgabe der Entscheidung des BSG vom 25. März 2003 auf die Fälle beschränkt bleibe, in denen Versicherte, ohne dass der sie betreffende Bescheid am 28. Juli 1998 (Zeitpunkt der "Gemeinsamen Erklärung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung") bereits bestandskräftig war, durch die Erklärung von der Einlegung eines Widerspruches abgehalten worden seien oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund auch dann bestehe, wenn die Bescheidadressaten in Vertrauen auf die Erklärung ihren Widerspruch nicht aufrechterhalten haben, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist bereits hinreichend geklärt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei der Versäumung von Prozesshandlungen in Betracht kommt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rz. 28). Der Kläger begehrt indes die Wiederherstellung eines früheren Verfahrenszustandes (Rückgängigmachen der Beendigung des Widerspruchsverfahren), welches mit dem Institut der Wiedereinsetzung nicht erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger nach Erhalt des Bescheides vom 30. März 1998 mit Schreiben vom 26. April 1998 an die Beklagte gewandt. Gleichviel, ob in dem Schreiben des Klägers vom 26. April 1998, mit dem er um Prüfung der Höhe des Übergangsgeldes bat, ein Widerspruch oder ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu sehen ist, hat der Kläger Abstand genommen von diesem Begehren. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 12. August 1998, welches er in (von ihm selbst in Anspruch genommener) Kenntnis der "Gemeinsamen Erklärung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung" abgefasst hat. Der Kläger hatte demzufolge bereits ein "Überprüfungsverfahren" angestrengt, welches er selbst später beendete.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung des LSG, des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Eine Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 163 ff). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn ein Urteil des SG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das SG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Abweichung (vgl zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG). Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der angezogenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des SG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Der Kläger trägt vor, das SG meine, seine Auffassung stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 25. März 2003. Damit interpretiere das SG das BSG jedoch falsch, was die Beschwerdebegründung im Einzelnen zu belegen versucht. Mit diesem Vortrag aber ist eine Divergenz iS des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG nicht dargetan. Denn wenn das SG einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht, dem es zu folgen gewillt ist, und deshalb den Sachverhalt fehlerhaft subsumiert, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt (BSG vom 27. Januar 1999, SozR 3-1500 § 167 Nr 26 mwN). Vielmehr setzt die Darlegung einer Abweichung voraus, dass das Urteil die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt, was nicht der Fall ist, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt worden sein sollte (vgl BSG vom 29. November 1989, SozR 1500 § 160a Nr 67 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Gewährung des ihm für die Zeit vom 12. Januar 1998 bis 20. März 1998 gewährten Übergangsgeldes.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 11. Januar 1995 entschieden, dass die Beitragserhebung aus Einmalzahlungen verfassungswidrig ist, sofern diese Bezüge bei der Berechnung von kurzfristigen Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld) nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig hatte das BVerfG den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens vom 01. Januar 1997 an eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Der Aufforderung kam der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Gleichbehandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I S 1859) nach.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger Medizinische Leistungen zur Rehabilitation für die Dauer von voraussichtlich 16 Wochen in der S-Klinik in L.
Mit Bescheid vom 30. März 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld vom 12. Januar bis 20. März 1998 in Höhe von kalendertäglich 74,27 DM ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen im Vorjahr. Mit der Auszahlung wurde die AOK Brandenburg beauftragt.
Mit Schreiben vom 26. April 1998 teilte der Kläger mit, dass er die Ermittlungen des kalendertäglichen Brutto- und Netto-Entgeltes und des 68 % Übergangsgeldes mühelos habe nachvollziehen können. Er bat um Prüfung, ob das Übergangsgeld in Höhe von 75 % zu gewähren sei, da er zwei Kinder über 18 Jahre habe. Mit weiterem Fax vom 30. April 1998 an die Beklagte wies der Kläger auf einem an ihn gerichteten Schreiben der AOK Brandenburg darauf hin, dass ihm ein Übergangsgeld iHv 74,27 DM kalendertäglich bewilligt worden sei, während die AOK für die Zeit vom 12. Januar bis 10. Februar 1989 nur einen Betrag von 24,27 DM täglich angesetzt habe. Mit Schreiben vom 04. Mai 1998 wies die Beklagte darauf hin, dass Übergangsgeld nicht in Höhe von 75 % gewährt werden könne, da die im Haushalt aufgenommenen Kinder nur berücksichtigt werden könnten, wenn die Kinder unter 18 Jahre alt sind.
Mit Bescheid vom 11. Mai 1998 setzte die Beklagte einen Zuzahlungsbetrag in Höhe von 840,00 DM fest.
Mit Fax vom 24. Mai 1998 teilte der Kläger mit, dass er bisher Übergangsgeld iHv 4.324,63 DM erhalten habe und ihm demgegenüber Übergangsgeld iHv 5.124,63 DM zustehe. Hierauf sei ein Betrag von 800,00 DM für die festgesetzte Zuzahlung zu verrechnen. Der Kläger bat um Mitteilung, an wen er den Restbetrag der Zuzahlung iHv 40,00 DM überweisen solle.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Deutsche Angestellten Gewerkschaft und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände gaben am 28. Juli 1998 eine gemeinsame Erklärung zur beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen im Sozialversicherungsrecht ab. Darin baten die Erklärenden, zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand von weiteren Widersprüchen und Erstattungsanträgen abzusehen.
Mit Schreiben vom 12. August 1998 bat die Beklagte den Kläger, den noch offenen Betrag von 40,00 DM unter Verwendung einer beigefügten Zahlkarte zu überweisen. Der Kläger übersandte am 22. August 1998 ein Fax an die Beklagte (auf dem Schreiben der Beklagten vom 12. August 1998) mit folgendem Text: "Lt der vorgenannten Aufrechnung meines Anspruchs i.H.v. 5.198,90 DM./. einbehaltener Zuzahlung 840 DM (42 Tage x 20,- DM/Tag) = erhaltenes Übergangsgeld 4.358,90 DM ist die Sache m.E. nach mehr als 3 Anläufen für alle Beteiligte ordnungsgemäß erledigt."
Mit Beschluss vom 24. Mai 2000 erklärte das BVerfG das Gesetz vom 12. Dezember 1996 für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 01. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei.
Der Gesetzgeber ist dem mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971) nachgekommen. Er hat an der Beitragspflicht von Einmalzahlungen festgehalten, zugleich aber mit dem neu geschaffenen § 47 Abs 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Einbeziehung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts angeordnet. Die Abwicklung der Leistungsfälle aus der Übergangszeit regelt § 301a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes. Danach gilt § 47 SGB VI auch für Ansprüche auf Übergangsgeld, die in der Übergangszeit entstanden sind und über die vor dem 22. Juni 2000, dem Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG im Bundesgesetzblatt am 21. Juni 2000, noch nicht unanfechtbar entschieden worden war. Ein Anspruch auf Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird durch § 301a Abs 2 S 2 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 beantragte der Kläger ua die Berücksichtigung von Einmalzahlungen (Urlaubsgeld i.H.v. 500,00 DM und Weihnachtsgeldzuwendung iHv 3.034,02 DM) bei dem ihm mit Bescheid vom 30. März 1998 gewährten Übergangsgeld für die Zeit vom 12. Januar bis 20. März 1998.
Mit Schreiben vom 27. November 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das BVerfG mit Beschluss vom 24. Mai 2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99) zwar die Bemessungsvorschriften zur Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld, soweit einmalig gezahltes beitragspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt wurde, als mit Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt habe. Der Kläger gehöre indes nicht zu dem Personenkreis, dessen Übergangsgeld neu zu berechnen sei, da der Übergangsgeldbescheid bereits am 21. Juni 2000, dem Tag der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, bindend gewesen sei.
Mit Schreiben vom 01. Dezember 2002 bat der Kläger darum, seinen Antrag vom 14. Oktober 2002 als Einspruch gegen den Bescheid vom 30. März 1998 umzudeuten und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit Bescheid vom 24. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Übergangsgeldbescheid vom 30. März 1998 sei am 21. Juni 2000 bereits bindend gewesen.
Mit der am 24. Dezember 2003 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus hat der Kläger die Berücksichtigung der Einmalzahlung bei der Berechnung des Übergangsgeldes begehrt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 25. März 2003 (B 1 KR 36/01 R) sei die gemeinsame Erklärung der Sozialpartner und Spitzenorganisationen vom 28. Juli 1998 geeignet gewesen, Versicherte von der Einlegung eines an sich beabsichtigten Widerspruchs abzuhalten. Dieser Gedanke sei auf das vorliegende Verfahren zu übertragen, so dass ihm hinsichtlich der Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 30. März 1998 im Hinblick auf sein Schreiben vom Oktober 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. In der Sache habe er einen Anspruch auf die höhere Leistung nach §§ 47 Abs 2 Satz 6 iVm 47 a Abs 1 SGB V jeweils in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Übergangsgeldbescheid vom 30. März 1998 bereits am 30. April 1998 bindend geworden sei, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BSG betreffe eine Krankengeldnachforderung und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Kläger habe nicht wegen der Erklärung der Spitzenverbände auf die Einlegung des Widerspruchs verzichtet. Er habe vielmehr mit Schreiben vom 27. August 1998 erklärt, dass er den Inhalt des Bescheides akzeptiere.
Mit Urteil vom 16. Juni 2006 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 30. März 1998 unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen in Anwendung der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG am 21. Juni 2000 sei der Bescheid bereits bestandskräftig gewesen. Der Kläger habe zunächst Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 27. August 1998 habe er zu verstehen gegeben, dass das Widerspruchsverfahren erledigt sei. Damit sei das Widerspruchsverfahren abgeschlossen gewesen. Einem Anspruch auf abändernde Entscheidung stehe § 301 a Abs 2 Satz 2 SGB VI entgegen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass ihm wegen Versäumung der Widerspruchsfrist – zutreffenderweise wohl eher wegen Nichtaufrechterhaltung des eingelegten Widerspruches – gegen den Bescheid vom 30. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde. Die sich auf Bescheide über die Höhe des Krankengeldes beziehende Erklärung der Spitzenverbände der Krankenkassen beziehe sich nicht auf Rechtsstreitigkeiten bezüglich anderer Entgeltersatzleistungen. Der Kläger könne sich auf mangelndes Verschulden deshalb nicht erfolgreich berufen, da er in Kenntnis des Inhaltes dieser Erklärung seinen Widerspruch mit Telefax vom 27. August 1998 für erledigt erklärt habe. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, welches den Kläger von der rechtzeitigen Wahrnehmung ihm zustehender Rechte abgehalten hätte, sei nicht ersichtlich.
Gegen das ihm am 11. Juli 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung am 07. August 2006 Berufung eingelegt. Nach dem Hinweis des Senats, dass die Berufung mangels Berufungszulassung bei Unterschreitung des Berufungswertes (begehrte Nachzahlung iHv 265,57 Euro (520,10 DM)) nicht zulässig sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 die Berufung zurückgenommen und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese begründet er mit der grundsätzlichen Bedeutung und der Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. März 2003 – B 1 Kr 36/01 R).
II.
Die Berufung bedarf - entgegen der dem angefochtenen Urteil des SG vom 16. Juni 2006 beigefügten Rechtsmittelbelehrung - der Zulassung, weil sie weder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-), noch der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Denn Gegenstand des Klageverfahrens (wie auch des angestrebten Berufungsverfahrens) ist der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2003, mit dem die Beklagte die Abänderung des Bescheides vom 30. März 1998 und damit die Gewährung höheren Übergangsgeldes für den Zeitraum vom 12. Januar 1998 bis 20. März 1998 unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber für das Jahr 1997 gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes abgelehnt hatte. Die Klage betrifft damit einen Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung führen sollte, demnach einen auf eine Geldleistung "gerichteten" Verwaltungsakt im Sinne von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 1). Hiergegen hatte der Kläger in zutreffender Weise die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 und 4 SGG erhoben. Nach der unwidersprochenen Angabe der Beklagten würde sich für den Kläger bei unterstelltem Erfolg eine Nachzahlung von 265,57 Euro (520,10 DM) ergeben. Damit erreicht der Beschwerdewert nicht den in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG geforderten Beschwerdewert von mindestens 500,00 Euro.
Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung kann weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des SG vom 16. Juni 2006 entnommen werden. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist die, wie sie bei einer zulässigen Berufung üblicherweise erteilt wird, weshalb sie nicht den Anforderungen an eine erforderliche positive Entscheidung des SG über eine Zulassung der Berufung genügt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999, B 11/10 AL 1/98 R).
Die gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG am 18. Dezember 2006 eingelegte Beschwerde ist auch zulässig (§ 145 Abs 1 SGG). Zwar wurde sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung (hier am 11. Juli 2006) des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt (§ 145 Abs 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist am 18. Dezember 2006 offensichtlich verstrichen gewesen. Gewahrt ist indes die Frist des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG. Nach dieser Vorschrift beträgt die Frist zur Einlegung eines Rechtmittels oder anderen Rechtsbehelfs ein Jahr seit Zustellung, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt (wie hier im Urteil des SG vom 16. Juni 2006) ist.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil ein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs 2 SGG nicht vorliegt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG), noch weicht das Urteil des SG von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG), noch wird ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, der vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 144 Rz. 28). Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund nach Maßgabe der Entscheidung des BSG vom 25. März 2003 auf die Fälle beschränkt bleibe, in denen Versicherte, ohne dass der sie betreffende Bescheid am 28. Juli 1998 (Zeitpunkt der "Gemeinsamen Erklärung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung") bereits bestandskräftig war, durch die Erklärung von der Einlegung eines Widerspruches abgehalten worden seien oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund auch dann bestehe, wenn die Bescheidadressaten in Vertrauen auf die Erklärung ihren Widerspruch nicht aufrechterhalten haben, ist nicht klärungsbedürftig. Es ist bereits hinreichend geklärt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei der Versäumung von Prozesshandlungen in Betracht kommt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rz. 28). Der Kläger begehrt indes die Wiederherstellung eines früheren Verfahrenszustandes (Rückgängigmachen der Beendigung des Widerspruchsverfahren), welches mit dem Institut der Wiedereinsetzung nicht erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger nach Erhalt des Bescheides vom 30. März 1998 mit Schreiben vom 26. April 1998 an die Beklagte gewandt. Gleichviel, ob in dem Schreiben des Klägers vom 26. April 1998, mit dem er um Prüfung der Höhe des Übergangsgeldes bat, ein Widerspruch oder ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu sehen ist, hat der Kläger Abstand genommen von diesem Begehren. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 12. August 1998, welches er in (von ihm selbst in Anspruch genommener) Kenntnis der "Gemeinsamen Erklärung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung" abgefasst hat. Der Kläger hatte demzufolge bereits ein "Überprüfungsverfahren" angestrengt, welches er selbst später beendete.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung des LSG, des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Eine Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das SG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 163 ff). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn ein Urteil des SG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das SG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Abweichung (vgl zum Revisionszulassungsgrund der Divergenz BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG). Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der angezogenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des SG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Der Kläger trägt vor, das SG meine, seine Auffassung stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 25. März 2003. Damit interpretiere das SG das BSG jedoch falsch, was die Beschwerdebegründung im Einzelnen zu belegen versucht. Mit diesem Vortrag aber ist eine Divergenz iS des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG nicht dargetan. Denn wenn das SG einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht, dem es zu folgen gewillt ist, und deshalb den Sachverhalt fehlerhaft subsumiert, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt (BSG vom 27. Januar 1999, SozR 3-1500 § 167 Nr 26 mwN). Vielmehr setzt die Darlegung einer Abweichung voraus, dass das Urteil die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt, was nicht der Fall ist, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt worden sein sollte (vgl BSG vom 29. November 1989, SozR 1500 § 160a Nr 67 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved