L 22 R 1332/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 RA 5118/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1332/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. August 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1958 geborene Kläger, der von Januar 1977 bis Juni 1979 eine nicht abgeschlossene Ausbildung zum Konfektmacher absolvierte, arbeitete nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit und Ableistung seines Wehrdienstes als Kraftfahrer und Straßenbauarbeiter (Juli 1986 bis August 1986 und Juni 1987 bis September 1987), Kraftfahrer und Schrottsortierer (Juli 1989 bis September 1989), Möbelauslieferer und Monteur (Oktober 1989 bis Dezember 1989), Kraftfahrer, Baumaschinenführer und Straßenbauarbeiter (Mai 1990, Oktober 1990 bis Dezember 1990 und März 1991) sowie zuletzt von März 1992 bis März 1994 als Auslieferungsfahrer und Monteur. Danach verzog er in die N, wo er zunächst Sozialleistungen bezog und zwischenzeitlich eine Rente erhält.

Nachdem der Kläger im August 1998 beim Niederländischen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Invalidenpension gestellt hatte, zog die darüber unterrichtete Beklagte das Gutachten der Ärztin K vom 26. Januar 1999 bei.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ab: Trotz eines Halswirbelsäulensyndroms und eines Zustandes nach Operation eines Bandscheibenvorfalls bei L 4/5 bzw. L 5/S 1 könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Haltung im Sitzen, Stehen, Gehen ohne Heben und Tragen schwerer Lasten vollschichtig ausgeübt werden.

Den dagegen eingelegten, nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit dem am 31. August 2000 in den Niederlanden zugestellten Widerspruchsbescheid vom 25. August 2000 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 07. November 2000 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, bis November 1996 als Berufskraftfahrer tätig gewesen zu sein. Aufgrund rezidivierender Beschwerden auf orthopädischem Gebiet könne er diesen Beruf nicht mehr ausüben. Er leide im Wesentlichen an Lumbalgien mit Ausstrahlung in das linke Bein und den linken Fuß. Wegen eines am 18. März 1998 operativ behandelten Bandscheibensequesters bestünden Sensibilitätsstörungen und Reflexverluste des Achillessehnenreflexes links mit erheblicher Zwangsfehlhaltung und Muskelhartspann. Er könne keine Tätigkeit mehr vollschichtig ausüben. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente seien damit erfüllt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 26. Januar 2000 in Form des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die beantragte Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Das Sozialgericht hat die Epikrise der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums A vom 31. März 1998 und den Bericht des Reha-Zentrums W vom 04.Juni 1998 beigezogen, die Auskünfte der S GmbH vom 07. Juni 2001 und der Firma B am E vom (Eingang) 13. Juni 2001 und den Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr. N vom 01. August 2001 eingeholt sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. N vom 14. Februar 2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 14. Januar 2005 und des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellten Arztes für Orthopädie Dr. D vom 16. August 2004.

Der Kläger hat die Beurteilung des Sachverständigen Dr. D für zutreffend erachtet und die von ihm eingeholten Stellungnahmen dieses Sachverständigen vom 14. und 28. Februar 2005 vorgelegt.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass eine Befundverschlechterung von dem Sachverständigen Dr. D nicht aufgezeigt worden sei. Für die von ihm genannten zusätzlichen Pausen gäbe es keinen Grund.

Mit Urteil vom 01. August 2005 hat das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen: Ein qualifizierter Berufsschutz komme trotz Bezahlung nach der Tarifstufe II des Einzelhandeltarifvertrages Nordrhein-Westfalen von 1994 nicht in Betracht, da diese Bezahlung nicht auf der besonderen Qualifikation des Klägers, sondern allein auf den besonderen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes beruht habe. Der Kläger könne deswegen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere auf die Tätigkeit eines Pförtners zumutbar verwiesen werden. Diese Tätigkeit könne er noch vollschichtig verrichten. Dies ergebe sich aus den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. Dem stehe die Einschätzung des Sachverständigen Dr. D zwar entgegen, wonach beim Kläger bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen zusätzliche Pausen erforderlich seien. Dem Sachverständigen Dr. D sei jedoch nicht zu folgen, denn von ihm insoweit für maßgeblich erachtete klinische Zeichen einer mechanischen Raumbeengung fehlten. Es ließen sich keine Wurzelreizsymptome nachweisen. Da keinerlei Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung festzustellen gewesen seien, bedürfe es trotz der von dem Sachverständigen Dr. Dvermuteten somatoformen Schmerzstörung keines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, wie der Sachverständige Prof. Dr. N ausgeführt habe. Auch sei die Einholung eines bildgebenen Schnittverfahrens (CT oder MRT) nicht angezeigt, denn trotz möglicher Progredienz der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule habe die Untersuchung eine solche nicht aufgewiesen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 15. August 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. August 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Er hält das Urteil für rechtsfehlerhaft, weil das Sozialgericht der Beurteilung des Sachverständigen Dr. D nicht gefolgt sei. Es müsse ein Obergutachten eingeholt werden. Darüber hinaus seien weitere bildgebende Verfahren zu veranlassen und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Unabhängig davon sei der Kläger selbst auf der Grundlage der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. N nicht in der Lage, als Pförtner zu arbeiten, da dieser Beruf fast ausschließlich im Sitzen und in vorgebeugter Haltung ausgeübt werde. Dieser Beruf sei zudem sozial nicht zumutbar. Der Kläger sei außerdem wegen eines Magendurchbruchs bei Magengeschwürsleiden im August 2002 operiert worden, so dass wegen Magenschwierigkeiten ebenfalls ein fachärztliches Gutachten erforderlich sei. Arbeitsverträge existierten nicht mehr.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2000 in Form des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 aufzuheben und dem Kläger die beantragte Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat den Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1993 (GTV Einzelhandel NRW) sowie Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zum Kraftfahrzeugführer (BO 714/715), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522), darüber hinaus Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und vom 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen, die Auskünfte der Firma I GmbH und Co. KG vom (Eingang) 05. Oktober 2005 und 09. November 2005 eingeholt. Er hat außerdem den Sachverständigen Prof. Dr. N ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 14. August 2006 und 25. Oktober 2006).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 71 bis 114, 141 bis 161, 170 bis 172, 320 bis 326 und 332 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 26. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2000 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (oder, soweit dies noch beantragt werden sollte, wegen teilweiser Erwerbsminderung), denn sein Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken.

Als Anspruchsgrundlage kommt auch weiterhin § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im August 1998 gestellt.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).

Der Kläger ist hiernach nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr als Auslieferungsfahrer und Monteur arbeiten. Er ist jedoch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insbesondere als Pförtner und Versandfertigmacher vollschichtig tätig zu sein.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger zuletzt im März 1994 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübte. Der Kläger hat zwar sowohl erstinstanzlich vorgetragen als auch im während des Berufungsverfahrens eingereichten Fragebogen zur Person angegeben, bis 1996 als Berufskraftfahrer gearbeitet zu haben. Allerdings hat er im Fragebogen des Sozialgerichts zum bisherigen Berufsleben vom 30. November 2000 keine Berufstätigkeit nach März 1994 mitgeteilt. Auch nach dem Fragebogen, den er für den Niederländischen Rentenversicherungsträger ausfüllte, endete die letzte Beschäftigung im März 1994. In diesem Fragebogen findet sich zudem für die Zeit von April 1994 bis Oktober 1996 bei der Frage nach Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Leistungen der Sozialhilfe die Angabe "GAK-N". Gegenüber dem Sachverständigen Dr. D hat er geäußert, er beziehe seit Ende 1998 eine Rente in den Nobwohl er dort nie gearbeitet habe. Er arbeite nur noch gelegentlich aushilfsweise. Dies begründet die Annahme, dass der Kläger in den N lediglich Sozialleistungen bezog, aber weder dort, noch anderswo einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachging oder nachgeht. Für Zeiten nach März 1994 liegen insoweit jedenfalls keinerlei Beweismittel vor.

Der Beruf des Auslieferungsfahrers und Monteurs, den der Kläger von März 1992 bis März 1994 nach den Auskünften der Firma B bzw. GmbH und Co. KG vom 13. Juni 2001 und 05. Oktober 2005 ausübte, ist somit maßgeblicher Beruf. Es ist weder vom Kläger vorgetragen, noch gibt es Hinweise darauf, dass eine frühere, höherqualifizierte Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste.

Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen lassen die Schlussfolgerung gerechtfertigt erscheinen, dass als Auslieferungsfahrer und Monteur nicht mehr gearbeitet werden kann. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. N und Dr. D.

Diese beiden Sachverständigen haben im Wesentlichen dieselben Gesundheitsstörungen festgestellt, auch wenn diese teilweise anders bezeichnet worden sind. Es bestehen nach Prof. Dr. N/Dr. D eine schmerzbedingt endgradig eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die rechte Schulter und den rechten Arm mit Minderempfindung im Bereich der rechten Hand ellenseitig sowie der Finger III bis V rechtsseitig/ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit Ausstrahlung in den rechten Arm dem Dermatom C 7 entsprechend bei im Einzelnen genannten degenerativen Veränderungen, eine endgradig eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des rechten Schultergelenkes bei Druckschmerzangabe am Ansatzpunkt des Obergrätenmuskels am rechten Oberarmkopf/ein Rotatorenmanschettensyndrom des rechten Schultergelenks mit schmerzhaften endgradigen Bewegungsausschlägen bei degenerativen Veränderungen, eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule mit bestehender Seitfehlhaltung, sensibler Minderempfindung im Bereich des Dermatoms S 1 am linken Fuß bei Zustand nach Bandscheibenoperation im Segment L 5/S 1 (18. März 1998)/ein chronisches Lumbalsyndrom mit gemischter radikulärer/pseudoradikulärer Ausstrahlung in das Dermatom S 1 und mit Fehlhaltung und Missempfindung am linken Fuß bei Zustand bei Bandscheibenoperation L 5/S 1 (18. März 1998), eine Hallux valgus-Deformität beider Großzehen bei zusätzlich bestehender Verplumpung der Großzehenendglieder beidseits nach Nagelentfernung und unzureichendem Nagelwachstum sowie Spreizfuß beidseits/Spreizfuß beidseits mit Hallux valgus und rigidus links stärker als rechts bei Zustand nach Nagelentfernung an beiden Großzehen mit inkomplettem Restwachstum. Darüber hinaus liegen nach dem Sachverständigen Dr. D ein beginnender Morbus Dupuytren des 4. Strahles der linken Hand ohne Funktionseinschränkung und ein chronisches Magengeschwürsleiden bei Zustand nach Notoperation eines Magendurchbruchs (im Jahre 2002) vor. Den weiteren ärztlichen Unterlagen sind sonstige Leiden nicht zu entnehmen.

Es gibt auch keine (ernst zu nehmenden) Hinweise für eine Somatisierungsstörung. Der Sachverständige Dr. D hat sich zwar des Eindrucks nicht verwehren können, dass eine psychische Alteration mit einer so genannten Somatisierungsstörung stattgefunden hat. Er benennt in seinem Gutachten allerdings keine konkreten Befunde, sondern weist lediglich darauf hin, dass zum Teil die Beschwerden bzw. Schmerzen verdeutlicht worden sind. Auf Schmerzen wird auch im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N hingewiesen. Die Verdeutlichung der Beschwerden hat sich bei dessen Untersuchung auf ein muskuläres Gegenspannen bei der Bewegungsprüfung der Hals- und Lendenwirbelsäule beschränkt. Der Sachverständige Dr. Dmeint außerdem, dass die starke Schmerzmedikation (Cannabis-Derivate) auf eine Somatisierungsstörungsproblematik hinzuweisen scheint. Es bleibt jedoch offen, in welchem Umfang Cannabis-Produkte eingenommen werden und ob diese überhaupt ärztlich verordnet worden sind. Letzteres erscheint zweifelhaft. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. N hat der Kläger seinerzeit angegeben, keine Medikamente einzunehmen. Seine letzte ärztliche Behandlung beim Arzt für Orthopädie Dr. N sei am 02. Juli 2001 erfolgt. Im während des Berufungsverfahrens eingeholten Fragebogen zur Person hat der Kläger keine behandelnden Ärzte angegeben. Der Sachverständige Prof. Dr. N hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 2006 dargelegt, dass dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D keine Hinweise auf eine Somatisierungsstörung entnommen werden können. Insbesondere kann aus der alleinigen Einnahme von Schmerzmedikamenten nicht auf eine solche Gesundheitsstörung geschlossen werden. Er hat zudem betont, dass Cannabis-Produkte in den Niederlanden ohnehin in so genannten Coffie-Shops als Droge käuflich erworben werden können. Wenn dieser Sachverständige in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 angesichts dessen eine weitere Begutachtung zur Frage einer Somatisierungsstörung nicht für notwendig erachtet hat, ist dies für den Senat einleuchtend. Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ist somit nicht geboten.

Die aus den vorhandenen Gesundheitsstörungen resultierenden qualitativen Leistungseinschränkungen sind im Wesentlichen schlüssig. Die beiden Sachverständigen Prof. Dr. N und Dr. D sind sich darin einig, dass der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen jeweils ohne einseitige körperliche Belastungen (wie Zwangshaltungen insbesondere in gebeugter Körperhaltung), Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (kp) sowie Leiter- und Gerüstarbeit ausüben kann.

Der Sachverständige Prof. Dr. N hat zwar auch Arbeiten bis mittelschwer und der Sachverständige Dr. D Heben und Tragen von Lasten bis 15 kp für zumutbar erachtet. Zugunsten des Klägers soll dies jedoch unberücksichtigt bleiben.

Der Sachverständige Dr. D hat darüber hinaus Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit der rechten Hand und Überkopfarbeiten ausgeschlossen. Dieser Beurteilung vermag sich der Senat anzuschließen.

Soweit allerdings Dr. D Arbeiten ohne Einfluss von Hitze, Arbeiten unter Zeitdruck (z. B. Akkord- oder Fließbandarbeit), Arbeit an laufenden Maschinen, Arbeit in Wechsel- oder Nachtschicht sowie Arbeiten, die wesentlich Reaktionsvermögen und Konzentrationsfähigkeit verlangen, ausgeschlossen hat, ist dies nicht überzeugend. Dieser Sachverständige hat dafür keinerlei Begründung gegeben. Demgegenüber hat der Sachverständige Prof. Dr. N ausdrücklich solche Arbeiten für möglich gehalten. Lassen sich medizinische Sachverhalte für die genannten qualitativen Leistungseinschränkungen nicht anführen, gibt es ersichtlich keine Veranlassung, die genannten Arbeiten auszuschließen.

Wesentlich für die Beurteilung des genannten Leistungsvermögens ist der Zustand der Wirbelsäule und - insoweit mag eine geringfügige Verschlechterung zwischen den Untersuchungszeitpunkten des Prof. Dr. N und des Dr. D eingetreten sein - des rechten Schultergelenks.

Die beiden Sachverständigen haben bezogen auf die Wirbelsäule ähnliche Befunde festgestellt, wobei der von dem Sachverständigen Dr. D erhobene Befund teilweise sogar noch besser gewesen ist. Nach Prof. Dr. N hat sich die Halswirbelsäule in ihrer Beweglichkeit als endgradig eingeschränkt dargestellt. Er hat u. a. folgende Messwerte erhoben: Kinn-Brustbein-Abstand bei maximaler Vor/Rückneigung 1/19 cm, Rechts/Linksseitneigung des Kopfes aktiv 20/0/20, passiv 25/0/25, Rechts/Linksrotation des Kopfes aktiv 40/0/60, passiv 60/0/70. Nach Dr. D ist die Halswirbelsäule demgegenüber in Normgrenzen beweglich gewesen. Von ihm werden folgende Bewegungsmaße angegeben: Kinn-Brustbein-Abstand bei Vor/Rückneigen 2/18 cm, Seitneigen 40/0/40 und Drehen 70/0/70. Im Bereich von Halswirbelsäule und Schulter hat Prof. Dr. N verschiedene Druckschmerzen, Dr. D eine verspannte Schulter-Nacken-Muskulatur vorgefunden. Die radiologische Untersuchung der Halswirbelsäule hat eine geringe Osteochrondrose im Segment HWK 6/7 mit Verschmälerung des Bandscheibenfaches und eine geringe Uncovertebralarthrose offenbart. Dr. D hat - offenbar mangels Erfordernisses - eine entsprechende Untersuchung nicht veranlasst. Nach Prof. Dr. N ist die Lendenwirbelsäule in ihrer Beweglichkeit im Wesentlichen allseits eingeschränkt gewesen. Der Fingerspitzen-Fußboden-Abstand hat 58 cm betragen. Im Übrigen hat er folgende Bewegungsmaße ermittelt: Rückneigung bis 15 Grad, Rechts- und Linksneigung 15/0/15, Rotation jeweils 25 Grad. Nach Dr. D hat sich das Vorneigen bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm durchführen lassen. Die Maße für Seitneigen haben 30/0/30 und die für Drehen ebenfalls 30/0/30 betragen und sind damit nach diesem Sachverständigen normgemäß gewesen. Beide Sachverständigen haben eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule vorgefunden. Während Prof. Dr. N ab einem Winkel von 60 Grad noch einen Schmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Ausstrahlung im Sinne eines Pseudolaségue hat erheben, hat dies Dr. D nicht befunden können. Die von Prof. Dr. N veranlasste Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule hat eine Verschmälerung des Bandscheibenfaches bei L 5/S 1, eine Steilstellungsfehlhaltung mit beginnender Kyphosierung, aber keinen Hinweis auf über die Altersnorm hinausgehende degenerative Veränderungen offenbart. Dr. D hat - offensichtlich mangels Erforderlichkeit - eine entsprechende Untersuchung nicht durchgeführt.

Wie die Diagnosenstellung zeigt, hat der Sachverständige Prof. Dr. N den erhobenen neurologischen Befund an den oberen Extremitäten (Minderempfindung auf Berührung im Bereich des 3. bis 5. Fingers und geringe Minderung auch im Bereich der ellenseitigen Handkante rechts) und an den unteren Extremitäten (wechselnde Angabe eines bestehenden Taubheitsgefühls im Bereich des Oberschenkels links, zum Teil auch seitengleich und im Bereich des linken Fußes) den degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule zugeordnet. Die Diagnosen des Sachverständigen Dr. D folgen ersichtlich dieser Beurteilung, indem insoweit eine Zuordnung entsprechend den Dermatomen C 7 und S 1 vorgenommen wird. Allerdings hat dieser Sachverständige lediglich am 3. und 4. Finger der rechten Hand eine diffuse Hypästhesie, ansonsten jedoch keine neurologischen Abweichungen erheben können. Dieser Sachverständige hat gleichfalls nicht wie der Sachverständige Prof. Dr. N ein linksseitig hinkendes Gangbild mit Minderbelastung des linken Beines, wofür allerdings kein Korrelat im Sinne einer Muskelverminderung zu erheben gewesen ist, einen eingeschränkten Einbeinstand links sowie einen beeinträchtigten Zehenspitzengang und -stand rechtsseitig befunden können.

Während Prof. Dr. N im Bereich der rechten Schulter lediglich einen Druckschmerz am Ansatz des Obergrätenmuskels am Oberarmkopf bei radiologisch unauffälligen Verhältnissen hat erheben können, ist das rechte Schultergelenk bei der Untersuchung durch Dr. D endgradig bei seitlichen Elevationsbewegungen und beim Schürzengriff schmerzhaft gewesen. Eine Ultraschalluntersuchung des rechten Schultergelenkes vom 02. Juli 2001, die seinerzeit Prof. Dr. N nicht vorgelegen hat, hat nach Dr. D degenerative Veränderungen der Drehmanschette aufgedeckt. Diese degenerativen Veränderungen sind offensichtlich zwischenzeitlich fortgeschritten, so dass Dr. D einen leicht schlechteren Zustand des rechten Schultergelenkes hat feststellen können. Er hat allerdings zugleich betont, dass daraus noch keine wesentlichen Einschränkungen resultieren.

Dies gilt im Übrigen auch für die Veränderungen im Bereich der Füße und die beginnende Dupuytren’sche Erkrankung.

Die beiden Sachverständigen sind sich ausdrücklich darin einig, dass wesentlich neue Befunde nicht vorliegen (vgl. Gutachten des Dr. D) bzw. die körperliche Untersuchungen keine wesentlichen Unterschiede erbracht haben (ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. N vom 14. Januar 2005). Vordergründig gibt es zwischen den Sachverständigen allerdings Differenzen, soweit nach Dr. D "klare mechanische Bedrängungen von Nerven - bzw. Wurzelstrukturen" vorliegen. Eine gewisse Raumbeengung hat auch Prof. Dr. N in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2005 zugestanden, allerdings darauf hingewiesen, dass daraus eine wesentliche relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht abzuleiten ist. Er hat dies mit klinisch fehlenden Zeichen einer Raumbeengung, welche sich im Bereich der Lendenwirbelsäule durch ein positives Nervendehnungszeichen äußern würde. Dies sieht Dr. D nicht anders. Bei seiner Untersuchung hat er keine akuten radikulären Ausfallerscheinungen oder signifikante Muskelumfangsdifferenzen, die auf eine lange neurogene Minderversorgung schließen lassen, feststellen können. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2005 wird dies nochmals dahingehend wiederholt, dass eindeutige klinische Zeichen für eine Raumbeengung im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich nicht zu finden gewesen sind. Zwar unterliegen degenerative Prozesse naturgemäß einer Progredienz. Dr. D hat in der genannten ergänzenden Stellungnahme aber auch betont, dass Bandscheibenvorwölbungen bzw. Vorfälle sich retrahieren und trotz des damit verbundenen Volumenverlustes mechanisch geringere Probleme bereiten. Soweit Dr. D darauf hingewiesen hat, dass mechanische Einengungen zu eingeschränkten Bewegungsausschlägen und einer reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule führen, so bestehen tatsächlich insoweit keine grundsätzlichen Unterschiede der Ansichten der beiden Sachverständigen. Werden die von diesen Sachverständigen erhobenen o. g. Befunde miteinander verglichen, fällt ohnehin auf, dass geringfügige neurologische Befunde und schlechtere Bewegungsmaße bei der vorangegangenen Untersuchung des Prof. Dr. N bestanden haben. Dies mag nicht die Schlussfolgerung begründen können, dass darin die von Dr. D genannte Retrahierung zu erkennen ist, wenn bei der nachfolgenden Untersuchung ein besserer Gesundheitszustand festgestellt wird. Dies dürfte eher die wechselnde Ausprägung des Wirbelsäulenleidens belegen. Selbst wenn sich daher aus der den beiden Sachverständigen vorgelegenen Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule vom 02. Juli 2001 eine "klare mechanische Bedrängung von Nerven- bzw. Wurzelstrukturen" ergeben sollte, ist dies für die Beurteilung des Leistungsvermögens nicht maßgebend, denn klinisch, also bezogen auf Funktionsstörungen, ist dieser bildgebende Befund nicht wesentlich. Es besteht mithin auch keine Veranlassung, das von Dr. D in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2005 "ggf. in Erwägung zu ziehende aktuelle bildgebende Schnittverfahren" (im Sinne einer Computertomografie oder Magnetresonanz; so seine weitere ergänzende Stellungnahme vom 28. Februar 2005) durchzuführen. Am Fehlen radikulärer Ausfallserscheinungen würde dies nichts ändern.

Es gibt zudem im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an solchen Ausfallserscheinungen leiden könnte. Nach Prof. Dr. N ist die Beschwielung beider Hohlhände kräftig gewesen, was als Zeichen einer manuellen Tätigkeit zu bewerten ist. Eine wesentliche Änderung der Muskelbemantelung an den oberen und unteren Extremitäten, die Rückschlüsse auf eine länger andauernde einseitige Minderbelastung wegen solcher radikulären Ausfallerscheinungen zuließen, bestehen nicht. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. D hat der Kläger eingeräumt, "noch gelegentlich aushilfsweise" zu arbeiten.

Die von den Sachverständigen erhobenen Befunde machen deutlich, dass eine besondere Beanspruchung der Wirbelsäule und des rechten Schultergelenkes nicht mehr in Betracht kommen. Die von diesen Sachverständigen genannten Leistungseinschränkungen tragen dem Rechnung. Da Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft beschwerdeverstärkend für den Bewegungsapparat wirken, ist somit auch schlüssig, dass nur Arbeiten ohne solche Witterungseinflüsse durchgeführt werden können.

Weitere Einschränkungen des Leistungsvermögens bestehen nicht. Insbesondere bedarf es keiner zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen. Selbst der Sachverständige Dr. D fordert dies nicht. Er beschränkt sie zunächst auf "schmerzintensivere Phasen", ohne diesen Zustand näher zu konkretisieren. Nach seiner Ansicht sind solche Pausen aber auch dann lediglich "gegebenenfalls" zuzugestehen, wobei offen bleibt, unter welchen weiteren Voraussetzungen dies nötig erscheint. Wird berücksichtigt, dass er die o. g. mechanischen Einengungen als Grund für das reduzierte Leistungsvermögen ansieht, aber solche wesentlichen mechanischen Einengungen mit radikulären Ausfällen nicht dauerhaft bestehen, vermögen diese, wenn sie gelegentlich eintreten sollten und zu schmerzintensiveren Phasen führen zwar betriebsunübliche Pausen und ggf. sogar ein aufgehobenes Leistungsvermögen bedingen. Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit.

Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich ein vollschichtiges Leistungsvermögen folgerichtig, wie dies der Sachverständige Prof. Dr. N angenommen hat. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D ist insoweit nichts anderes zu entnehmen. Er führt zwar aus, dass das verbliebene Leistungsvermögen noch für eine Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden ausreicht; er schließt damit gerade nicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen aus. Ein solcher Ausschluss würde im Übrigen auch jeglicher Begründung entbehren.

Das vom Kläger angeregte so genannte Obergutachten ist entbehrlich. Es gibt zwischen den beiden Sachverständigen keine Widersprüche, die sich nicht auf der Grundlage dieser Gutachten - wie oben dargelegt - auflösen ließen.

Gleichfalls bedarf es keines fachärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der geltend gemachten Magenschwierigkeiten. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. N hat der Kläger angegeben, ca. 1995 ein Magengeschwür gehabt zu haben, welches medikamentös behandelt worden sei. Im August des Jahres 2002 sei er dann wegen eines Magendurchbruchs im Krankenhaus H operiert worden. Hierbei sei der Durchbruch übernäht worden. Eine ähnliche Vorgeschichte geht aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D hervor, wobei dort von einem seit ca. 1995 bekannten Magengeschwürsleiden die Rede ist. Gegenüber diesen Sachverständigen hat der Kläger keine Beschwerden bezüglich des Magens vorgetragen; er hat bei Prof. Dr. N lediglich darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Magenerkrankung keine Medikamente einnehmen könne. Der Kläger hat darüber hinaus auch im Berufungsverfahren weder bestimmte Funktionsstörungen oder Leistungseinschränkungen wegen dieser Magenkrankheit behauptet, noch einen Arzt angegeben, der ihn deswegen behandelt. Mangels eines substantiierten Vorbringens kommt damit eine Beweiserhebung nicht in Betracht. Zur Erhebung von Beweise ins Blaue hinein ist das Gericht nicht verpflichtet.

Dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG gestellten Antrag, Dr. C. U in K als Sachverständigen zu hören, ist nicht zu entsprechen. Die Beweiserhebung nach § 109 SGG ist wie jede andere Beweisaufnahme nach § 118 Abs. 1 SGG nach der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere nach den §§ 402 ff. ZPO durchzuführen. Der nach § 109 SGG zum Sachverständigen ernannte Arzt muss deshalb der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sein. Bei einem im Ausland wohnenden ausländischen Arzt, wie hier Dr. C. U, ist dies nicht der Fall, denn die deutsche Gerichtsbarkeit macht an den Grenzen Deutschlands Halt. Es kann daher nicht Sinn des § 109 SGG sein, das deutsche Gericht zur Anhörung eines ausländischen Sachverständigen zu zwingen, obwohl dieser nicht den Vorschriften des deutschen Prozessrechts unterliegt und deshalb die Beweisaufnahme nach den geltenden Verfahrensvorschriften nicht durchgeführt werden kann. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn besondere Gründe für die Anhörung eines ausländischen Sachverständigen sprechen, etwa weil der Beteiligte im Ausland lebt und dies unter den konkreten Umständen des Einzelfalles sachgemäß erscheint, insbesondere im Ausland erhobene Befunde zu würdigen sind (Entscheidung des BSG vom 27. Januar 1970 - 9 RV 80/69, abgedruckt in SozR Nr. 38 zu § 109 SGG = Breithaupt 1970, 725). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegend gegeben ist, obwohl keine ausländischen Befundunterlagen zur geltend gemachten Gesundheitsstörung Magendurchbruch bzw. Magenschwierigkeiten vorhanden sind, der Kläger dazu Ärzte weder benannt, noch von der Schweigepflicht entbunden hat und es ihm zudem erstinstanzlich zumutbar gewesen ist, sich einem Sachverständigen in Deutschland vorzustellen, kann dahinstehen. Dies setzt zumindest voraus, dass der genannte ausländische Arzt willens ist, als Sachverständiger tätig zu werden. Der Senat hat entsprechend bei Dr. C. U angefragt und trotz Erinnerung keine Antwort erhalten. Dem Kläger ist daraufhin mit Verfügung vom 15. März 2007 mitgeteilt worden, dass das Gericht keine Möglichkeiten hat, auf diesen Arzt einzuwirken, insbesondere eine Bestellung zum Sachverständigen durchzusetzen, da dieser der deutschen Gerichtsbarkeit nicht untersteht. Dem Kläger ist deswegen Gelegenheit gegeben worden, bis zum 05. April 2007 einen anderen Arzt zu benennen. Davon ist kein Gebrauch gemacht worden. In der mündlichen Verhandlung ist weder ein neuer Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG gestellt, noch der frühere Antrag wiederholt worden. Angesichts dessen ist eine weitere Beweiserhebung nach § 109 SGG nicht in Betracht gekommen.

Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer und Monteur aus. Nach der beigezogenen berufskundlichen Literatur zum Kraftfahrzeugführer (BO 714/715) handelt es sich insoweit zum einen um körperlich leichte bis mittelschwere, zum Teil schwere Arbeit überwiegend im Sitzen. Den Auskünften der Firma B bzw. I GmbH und Co. KG vom 13. Juni 2001 und 05. Oktober 2005 ist zum anderen zu entnehmen, dass die Tätigkeit leicht bis mittelschwer bzw. mittelschwer ist, Heben und Tragen von Lasten bis zu 50 kg erfordert, allerdings im Wechsel der Haltungsarten bzw. überwiegend im Stehen und Gehen ausgeführt wird. Der Sachverständige Prof. Dr. N hat die Tätigkeit eines Kraftfahrzeugführers zum einen nicht für zumutbar gehalten, weil der Kläger als Fahrer nicht über längere Strecken mit mehr als 2 Stunden ununterbrochener Fahrzeit tätig sein könne. Bei einem Wechsel der Haltungsarten, wie von dem früheren Arbeitgeber bescheinigt, stünde dies der Ausübung des bisherigen Berufes nicht entgegen. Allerdings muss der Kläger danach auch mittelschwere Arbeiten und insbesondere Lasten bis zu 50 kg Heben und Tragen. Diesem Belastungsprofil, das sich vorwiegend aus der Arbeitsaufgabe eines Monteurs ergibt, ist der Kläger nicht mehr gewachsen.

Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeiten eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisen lassen. Dies führt zu keinem unzumutbaren sozialen Abstieg. Diese Berufe sind ihm auch gesundheitlich noch möglich.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).

Davon ausgehend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Auslieferungsfahrers und Monteurs höchstens der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen.

Eine abgeschlossene Ausbildung hat der Kläger nicht absolviert. Er kann, soweit der von ihm gefahrene Lkw die für Berufskraftfahrer typische Fahrerlaubnis erforderte, höchstens den Berufsschutz eines Berufskraftfahrers mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren (vgl. BIK BO 714/715 Ziffer 11) beanspruchen.

Aus der tarifvertraglichen Eingruppierung folgt nichts anderes.

§ 2 GTV Einzelhandel NRW regelt Folgendes: Die Angestellten sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen einzugliedern. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele (Abs. 1). Die Gehaltsgruppen I bis IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die kaufmännischen Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zwei- bzw. dreijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung) erforderlich ist (Abs. 2). Der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung (zweijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung "Verkäufer/in") werden gleichgesetzt: a) eine abgeschlossene zweijährige Ausbildung als Büro- oder Gewerbegehilfin mit einem weiteren Jahr kaufmännischer Tätigkeit; b) eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahren, im Übrigen von vier Jahren, c) eine andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung. Ist eine Gleichsetzung erfolgt, so werden die in diesem Beruf zurückgelegten Berufs- bzw. Tätigkeitsjahre angerechnet, wenn die Beschäftigung entsprechend dem erlernten Beruf erfolgt (Abs. 3).

§ 3 GTV Einzelhandel NRW unterscheidet zwischen A. Angestellte ohne kaufmännische Ausbildung und B. Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Letztgenannte Angestellte erfahren eine Eingruppierung in insgesamt vier Gehaltsgruppen, wobei ausgehend von Gehaltsgruppe I eine Steigerung in der Qualität bis zur Gehaltsgruppe IV festzustellen ist. Gehaltsgruppe I benennt Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit. Als Beispiele sind u. a. genannt: Verkäufer/Kassierer mit einfacher Tätigkeit, Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand. Zur Gehaltsgruppe II rechnen Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordern. Unter den Beispielen finden sich u. a. erste Verkäufer, erste Kräfte in z. B. Warenannahme, Lager, Versand sowie Kassierer mit gehobener Tätigkeit.

Werden die Arbeitsaufgaben des Klägers mit diesen Gehaltsgruppen verglichen, ergibt sich keine kaufmännische Tätigkeit, die als wesentliche Aufgabe tatsächlich verrichtet wurde. Die wesentlichen Arbeitsaufgaben bestanden nach der Auskunft der Firma Bettenschlösser bzw. Interbett Schlösser GmbH und Co. KG vom 13. Juni 2001 und 05. Oktober 2005 im Auslieferungsfahren, der Montage von Kleinmöbeln, der Warenannahme und der Pflege des Lkw. Nach letztgenannter Auskunft würden von einer völlig ungelernten und branchenfremde Kraft zur vollwertigen Ausübung des Berufes des Klägers ein Führerschein und handwerkliche Kenntnisse (erworben im Zeitraum von ca. 1 bis 2 Jahren) verlangt werden. Das dem Kläger ausgestellte Zeugnis der Firma B vom 30. März 1994 umschreibt den Arbeitsbereich als Auslieferungsfahrer mit Auslieferung, Montage von Bettgestellen und Kleinmöbeln, Einweisung der Kunden über Pflege und Handhabung der gelieferten Waren, eigenständige Tourenplanung, Warenannahme und Pflege des Lkws. Er habe, so das Zeugnis, sich rasch das nötige Fachwissen angeeignet. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass ihm als besondere Obliegenheit von Anfang an die Inkassoberechtigung erteilt worden sei.

Daraus wird ersichtlich, dass sich die Bedeutung der ausgeübten Beschäftigung für den Betrieb und damit für die Wertigkeit des vom Kläger ausgeübten Berufs am Vorhandensein eines Führerscheins und ausreichender handwerklicher Fertigkeiten orientierte. Abgesehen von der Warenannahme, die der Auslieferung notwendigerweise vorausging, beschränkte sich die einzige kaufmännische Aufgabe auf die Inkassoberechtigung. Bei zutreffender Anwendung des GTV Einzelhandel NRW wäre der Kläger somit allenfalls in Gehaltsgruppe I einzustufen gewesen und hätte damit einem Kassierer mit einfacher Tätigkeit bzw. einem Verkäufer mit einer erforderlichen zweijährigen Ausbildungsdauer gleichgestanden. Die Auskunft der Firma Bettenschlösser vom 13. Juni 2001 lässt auch erkennen, dass Gehaltsgruppe II nicht die an sich zutreffende Gehaltsgruppe für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit war. Die maßgebende Frage, ob sich die tarifliche Einstufung aus der Qualität der geleisteten Arbeit oder aus sonstigen Gründen (zu geringes Angebot an Arbeitskräften etc.) ergibt, beantwortete die Firma Bettenschlösser in der Auskunft vom 13. Juni 2001 mit "damals geringes Angebot". Ausgehend von der somit (allenfalls) maßgebenden Gehaltsgruppe I kann der Kläger ebenfalls lediglich der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zugeordnet werden.

Damit muss sich der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere auf die Tätigkeit eines Pförtners und Versandfertigmachers zumutbar verweisen lassen.

Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Eine Einarbeitung und Anlernung ist üblich, so dass diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.

Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.

Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst.

Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.

Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist. Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.

Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.

In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem vorliegenden Leistungsvermögen verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.

Die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige Prof. Dr. N somit zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne die genannten Berufe vollschichtig ausüben, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat seine Bewertung zu eigen machen kann.

Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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