L 27 R 1718/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 739/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1718/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers bei der Beklagten.

Der am 1963 geborene Kläger war seit dem 01. April 1991 im Beitrittsgebiet selbstständig tätig. Der Kläger hatte als Werbemittelhersteller insbesondere Schilder, Außenreklame produziert. Er hatte mindestens ein Jahreseinkommen von 900 DM, auch hatte er einen Angestellten beschäftigt. Bis Februar 1990 war er beim VEB B. Bis September 1990 war er arbeitslos. Seitdem war er bei einer Firma in Hbei Dals Außendienstmitarbeiter beschäftigt gewesen.

Nachdem bei der Beklagten im Jahre 2002 ein Antrag auf Kontenklärung des Klägers eingegangen war, wonach der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten im Monat März 1991 gezahlt worden war, stellte die Beklagte die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers aus Anlass seiner selbständigen Tätigkeit ab April 1991 mit Bescheiden vom 04. Februar 2004 fest. Beiträge in Höhe von 28.087, 96 Euro machte sie mit Bescheid vom 02. Februar 2004 für die Zeit ab 01. Januar 1997 geltend. Sie begründete dies damit, der Kläger unterliege nach § 229 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch (SGB VI) aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit weiterhin der Versicherungspflicht, weil er am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sei und machte Beiträge geltend. Den dagegen eingelegten Widerspruch ließ der Kläger, anwaltlich vertreten, damit begründen, er habe fristgemäß unter Zeugen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 229 a Abs. 1 SGB VI formlos eingereicht. Der Antrag sei im November 1991 bei der BfA eingeworfen worden. Zu den Akten wurde eine Erklärung gereicht, in der als Zeuge J Kgenannt war und dass dieser im November 1991 "bei der Übergabe der Unterlagen anwesend" gewesen sei.

Ermittlungen der Beklagten auch bei der LVA Brandenburg zum Eingang und Verbleib eines Befreiungsantrags blieben erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2004 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der am 03. November 2004 beim Sozialgericht (SG) Neuruppin eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Vortrag wiederholt, er habe fristgemäß den Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht im November 1991 bei der BfA eingeworfen in Anwesenheit des Zeugen K. Dieser sei bei dem Einwurf in den Schalter der BfA vor Ort dabei gewesen. Da er diesen Antrag gestellt habe, könne er nicht heute als pflichtversichert gelten.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 04. Februar 2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat den Zeugen K am 16. August 2005 vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 16. August 2005.

Mit dem am 16. August 2005 verkündeten Urteil hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, ein Antrag auf Beendigung der Versicherungspflicht nach § 229 a Abs. 1 SGB VI sei bei der Beklagten nicht eingegangen. Hier obliege dem Kläger die objektive Beweislast für den Zugang des Antrags. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass ein entsprechender Antrag des Klägers in den Machtbereich der Beklagten gekommen sei. Die Bekundungen des Zeugen K, der Kläger habe einen Umschlag bei der BfA eingesteckt, erachtete die Kammer nicht für glaubhaft. Zudem habe er vom Inhalt des Umschlages, der vom Kläger bei der BfA eingeworfen sein soll, keine Kenntnis gehabt.

Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06. Oktober 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 03. November 2005 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, es hätte aus Sicht der Beklagten nahe gelegen, den Kläger auf einen erforderlichen Antrag zur Befreiung hinzuweisen. Dies sei nicht erfolgt. Jedenfalls nach Maßgabe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs habe der Kläger einen Anspruch darauf, von der Beklagten so gestellt zu werden, als wäre er darauf hingewiesen worden und hätte sodann einen entsprechenden Antrag gestellt. Dies gelte für den Fall, dass davon auszugehen sei, dass ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. Hierzu habe das SG nicht ausreichend Beweis erhoben. Nach den Umständen hätte ausreichend Anlass für eine Parteieinvernahme nach § 448 Zivilprozessordnung (ZPO) bestanden. Dafür, dass der Beklagten ein entsprechender Antrag zugegangen sei, spreche, dass sich die Beklagte nach Ende der Beitragszahlungen von sich aus zu keinem Zeitpunkt wegen der ausbleibenden Beiträge an den Kläger gewandt habe. Erst anlässlich des Antrags des Klägers auf Kontenklärung im Jahr 2002 habe die Beklagte die von ihr angenommene Versicherungspflicht des Klägers geprüft und bejaht. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spreche auch seine offensichtliche Ortskenntnis.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 04. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde von ihr insbesondere vorgetragen, die Voraussetzungen für den von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lägen nicht vor. Da im vorliegenden Fall eine Kontaktaufnahme im Zeitraum, in dem ein Beendigungsantrag noch wirksam hätte gestellt werden können, nicht erfolgt sei, scheide ein Herstellungsanspruch wegen Nicht- oder Falschberatung aus. Insbesondere sei nicht zutreffend, dass der Beklagten die Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen ab 01. April 1991 hätte auffallen müssen. Die Rentenbeiträge würden der Deutschen Rentenversicherung Bund von dem zuständigen Einzugsstellen per Datenübertragung ohne Einschaltung der Sachbearbeitung übermittelt. Die Gründe für die Nichtentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen könnten unterschiedliche Ursachen haben. So könne auch ein Studium oder ein Beamtenverhältnis vorliegen, bei dem ebenfalls keine Beiträge gemeldet würden.

In der nichtöffentlichen Sitzung des 27. Senats vom 14. Juni 2006 wurde der Zeuge Kvernommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, §§ 124 Abs.2, 153 Abs.1 SGG.

Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat zutreffender Weise mit Bescheiden vom 04. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2004 die Versicherungspflicht des Klägers bei ihr festgestellt und Versicherungsbeiträge in Höhe von 28.087,96 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 29. Februar 2004 geltend gemacht.

Gemäß § 229 a SGB VI ( Geltung vom 01. Januar 1992 in der Fassung des Gesetztes vom 23. Juli 2004 ( BGBl. I S.1842 ) ) bleiben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1- 3 (SGB VI) versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.

Diese Voraussetzungen liegen und lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide vor. Die Regelung betrifft selbständig Erwerbstätige, die nach dem bis zum 31. Juli 1991 geltenden Recht des Beitrittsgebiets der Rentenversicherungspflicht unterlagen. Der Kläger war am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig. Er unterlag nach dem bis zum 31. Juli 1991 geltenden Recht des Beitrittsgebiets der Versicherungspflicht, § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung , SVG, vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) iVm § 19 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 09. Dezember 1977 (SVO) (GBl Teil I Nr. 1/1978). Nach § 10 SVG sind Personen pflichtversichert, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterliegt. Nach § 19 Abs.1 SVO sind Inhaber von Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätige und andere selbständig Tätige bei der Sozialversicherung pflichtversichert, wenn ihre beitragspflichtigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mindestens 900 M im Kalenderjahr betragen. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers gegeben. Die Ausnahmevorschrift des § 23 SVO liegt nicht vor. Danach besteht keine Beitragspflicht für selbständig Tätige, die keine Werktätigen beschäftigen, sowie für alle selbständig mitarbeitenden Ehegatten für Kalendertage, für die gemäß § 26 SVO die Pflichtversicherung nicht unterbrochen wird, § 23 b SVO. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben einen Werktätigen beschäftigt.

Der Kläger ist auch nicht von der Versicherungspflicht befreit. Er hat nicht bewiesen, dass er bis zum 31. Dezember 1994 beantragt hat, dass die Versicherungspflicht enden solle. Ein entsprechender Antrag ist weder bei der Beklagten noch bei der LVA Brandenburg nachweislich eingegangen. Bei dem Befreiungsantrag handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach dieser Vorschrift wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn dieser in dessen Abwesenheit abgegeben hat, in dem Zeitpunkt wirksam, welchem sie zugeht. Dies gilt auch für Willenserklärungen im Bereich des Sozialrechts. Lässt sich der entsprechende Nachweis nicht führen, so ist grundsätzlich nach den Regeln der objektiven Beweislast zu verfahren. Hiernach hat das Gericht nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden, ob die empfangsbedürftige Willenserklärung zugegangen ist (Bundessozialgericht, BSG, Beschluss vom 29. Januar 1990, 5 BJ 361/89). Ein Zugang des Antrags lässt sich dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen. Die Nachforschungen der Beklagten haben einen solchen Eingang weder bei ihr noch bei der LVA Brandenburg ergeben. Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass ein entsprechender Antrag derart in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist, dass es nur noch an der Beklagten lag, diesen Antrag zur Kenntnis zu nehmen und mit dieser Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden konnte (BGHZ 67, 271, 275).

Das Ergebnis der Vernehmung des Zeugen in beiden Instanzen überzeugt den Senat nicht von dem Vortrag des Klägers zu dem behaupteten Einwurf eines entsprechenden Antrags in den Briefkasten der Beklagten. Der Zeuge widerspricht bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren in wesentlichen Punkten sowohl seiner erstinstanzlich protokollierten Aussage als auch den Angaben des Klägers.

Nach den Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der nichtöffentlichen Sitzung des erkennenden Senats vom 14. Juni 2006 hat er einen Brief geschrieben, in dem sinngemäß gestanden habe, dass er darum bitte, ihn von der Versicherungspflicht zu befreien mit der Begründung, dass er seit 01. April 1991 selbständig sei. Er habe diese Sätze dem Antrag entnommen, den der Zeuge K von seinem Versicherungsvertreter erhalten habe. Dieser Brief habe "etwa ein paar Tage" gelegen, bis er ihn gemeinsam mit dem Zeugen K in einen Einwurf geworfen habe, der sich im Gebäude des Sitzes der Beklagten befunden habe. Der Kläger habe am Haupteingang keine Einwurfmöglichkeit gefunden, deshalb sei der Zeuge dabei gewesen. Gemeinsam hätten sie gucken wollen, ob es eine Einwurfmöglichkeit gegeben habe.

Nach Aussage des Zeugen K anlässlich seiner Vernehmung im Berufungsverfahren am 14. Juni 2006 will dieser gesehen haben, dass der Kläger an die BfA geschrieben habe, wenngleich er den Text nicht gelesen habe. Das Schreiben habe "noch eine Weile herumgelegen" nämlich von Ende August 1991 bis Oktober 1991. Im Oktober 1991 sei er gemeinsam mit dem Kläger anlässlich einer gemeinsamen Heimfahrt im Gebäude der BfA gewesen. Der Kläger sei ausgestiegen und habe den Brief eingeworfen. Das Auto habe gegenüber vom Briefkasten gestanden. Er habe den Briefkasten sehen können, so habe er auch gesehen, dass der Kläger den Brief eingeworfen habe. Danach sei dieser wieder zurückgekommen.

Damit stimmen die Angaben des Zeugen in einem wesentlichen Punkt nicht mit der Angabe des Klägers überein, der die Anwesenheit des Zeugen beim Einwurf des Briefes angeführt und diese damit begründet hat, der Kläger, habe am Haupteingang keine Einwurfmöglichkeit gefunden. Gemeinsam hätten sie sehen wollen, ob es eine Einwurfmöglichkeit gegeben habe. Hingegen hat der Zeuge ausdrücklich auf Nachfrage erklärt, sie seien mit dem Auto herumgefahren, weil vorn kein Briefkasten gesehen gewesen sei. Der Kläger habe den Umschlag allein eingeworfen, er sei im Auto sitzen geblieben.

Der Zeuge widerspricht damit seinen Angaben, die er anlässlich der erstinstanzlichen Vernehmung am 16. August 2005 gemacht hat. Dort hat er angegeben: "Auf der Vorderseite war kein Briefkasten, so dass wir hinten herumgehen mussten, um den Einwurf in der Wand zu finden bzw. dort den Umschlag einzuwerfen." Nachdem dem Zeugen anlässlich seiner Vernehmung am 14. Juni 2006 diese Aussage, die nach dem erstinstanzlichen Protokoll dem Zeugen vorgespielt und von diesem genehmigt worden war, vorgehalten worden war, hat der Zeuge am 14. Juni 2006 erklärt: "Wir sind mit dem Auto rumgefahren, weil vorn kein Briefkasten war. Ich habe damals nicht gesagt, dass wir um das Gebäude rumgegangen sind. Herr Bhat den Umschlag allein eingeworfen. Ich blieb im Auto sitzen. Warum sollte ich mitgehen?"

Die Angaben des Zeugen weichen auch insofern von dem Vortrag des Klägers ab, als der Zeuge ausgeführt hat, das vom Kläger gefertigte Schriftstück sei zwischen August bis Oktober liegen geblieben. Der Kläger hingegen hat angegeben, er habe "dann ein paar Tage gelegen". Die Zweifel am Vortrag des Klägers, die durch die widersprüchlichen Angaben des Zeugen K bestehen, werden gestützt von der Tatsache, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten nachgefragt hat. Auch hat er von keiner anderen Möglichkeit zur Altersvorsorge Gebrauch gemacht. Wie er selbst angegeben hat, habe er sich "erst später" privat versichert.

Im Übrigen hat der Zeuge zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er Kenntnis vom Inhalt des Briefes gehabt habe, den der Kläger nach seinen Angaben in den Briefkasten geworfen haben will. Er hat hingegen erklärt, er habe den Text des geschriebenen Briefes, (der nach seiner Aussage monatelang herumgelegen habe) nicht gelesen. Auch insoweit vermag der Kläger keinen Beweis zu erbringen, dass er im Beisein des Zeugen einen Brief mit einem Befreiungsantrag in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen hat.

Der Kläger hat auch auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Recht, so gestellt zu werden, als habe er einen entsprechenden Antrag gestellt. Ein derartiger Anspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenen Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Hier lässt sich bereits eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht feststellen. Die Tatsache, dass seit 1991 bei der Beklagten keine Versicherungsbeiträge entrichtet worden sind, begründete eine Verpflichtung der Beklagten zur Beratung des Klägers nicht. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen unterschiedliche Gründe haben kann, die keinesfalls Anlass zur Beratung geben müssen.

Auch ist eine unterbliebene Beratung durch die Beklagte nicht kausal für den fehlenden Eingang des Antrags des Klägers. Der Kläger selbst trägt vor, er habe bereits - ohne Beratung durch die Beklagte - Kenntnis von der Befreiungspflicht gehabt.

Danach kommt auch ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht in Betracht. Dieser setzt voraus, dass der Betroffene von der Versicherungspflicht Kenntnis hatte. Der Kläger trägt selbst vor, hiervon Kenntnis gehabt zu haben.

Die Beitragsrechnung und Beitragshöhe sind nicht beanstandet worden. Auch sind dem Senat auch sonst keine Umstände für die Unrichtigkeit der Beitragsrechnung erkennbar.

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Rechtskraft
Aus
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