Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 111/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein im Rentenrechtsstreit (Hauptsacheverfahren) gestelltes Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf den Beschluss des abgelehnten Richters vom 09. Mai 2007 - - im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stützen. Der Senat nimmt hierfür auf seinen Beschluss vom 11. Juli 2007 im Ablehnungsverfahren L 1 SF 105/07 betreffend das Ausgangsverfahren Bezug. Das dortige Ablehnungsgesuch blieb ohne Erfolg.
Soweit der Kläger einen Ablehnungsgrund darüber hinaus aus dem Schreiben des abgelehnten Richters vom 08. Mai 2007 sollte herleiten wollen, könnte er auch damit nicht durchdringen. Mit diesem Schreiben teilt der Richter seine Sicht der Verfahrenslage mit, konkret, inwieweit er die Klage für zulässig hält. Solche Vorprüfungen und die Mitteilung ihrer Ergebnisse an die Prozessbeteiligten sind Ausdruck der richterlichen Fürsorgepflicht. Sie geben den Beteiligten Gelegenheit, eine etwa entgegengesetzte Sicht der Verfahrenslage rechtzeitig zu artikulieren und den Richter zur Überprüfung seiner Beurteilung dessen zu veranlassen, was zulässiger Gegenstand des Verfahrens ist. Ein solches richterliches Verhalten kann demnach ebenfalls kein Grund sein, die Unvoreingenommenheit des Richters in Frage zu stellen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Richter mit seiner verfahrensrechtlichen Sicht den Standpunkt der "Gegenseite" teilt. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Richter sich den Standpunkt eines der Prozessbeteiligten zu Eigen macht, sofern er sich nicht veranlasst sieht, im Einzelfall einen dritten Standpunkt einzunehmen. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Der Kläger kann sein im Rentenrechtsstreit (Hauptsacheverfahren) gestelltes Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf den Beschluss des abgelehnten Richters vom 09. Mai 2007 - - im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stützen. Der Senat nimmt hierfür auf seinen Beschluss vom 11. Juli 2007 im Ablehnungsverfahren L 1 SF 105/07 betreffend das Ausgangsverfahren Bezug. Das dortige Ablehnungsgesuch blieb ohne Erfolg.
Soweit der Kläger einen Ablehnungsgrund darüber hinaus aus dem Schreiben des abgelehnten Richters vom 08. Mai 2007 sollte herleiten wollen, könnte er auch damit nicht durchdringen. Mit diesem Schreiben teilt der Richter seine Sicht der Verfahrenslage mit, konkret, inwieweit er die Klage für zulässig hält. Solche Vorprüfungen und die Mitteilung ihrer Ergebnisse an die Prozessbeteiligten sind Ausdruck der richterlichen Fürsorgepflicht. Sie geben den Beteiligten Gelegenheit, eine etwa entgegengesetzte Sicht der Verfahrenslage rechtzeitig zu artikulieren und den Richter zur Überprüfung seiner Beurteilung dessen zu veranlassen, was zulässiger Gegenstand des Verfahrens ist. Ein solches richterliches Verhalten kann demnach ebenfalls kein Grund sein, die Unvoreingenommenheit des Richters in Frage zu stellen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Richter mit seiner verfahrensrechtlichen Sicht den Standpunkt der "Gegenseite" teilt. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Richter sich den Standpunkt eines der Prozessbeteiligten zu Eigen macht, sofern er sich nicht veranlasst sieht, im Einzelfall einen dritten Standpunkt einzunehmen. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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