Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 An 4715/94
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1938/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit steht die Rechtmäßigkeit eines Überführungsbescheides (Entgeltbescheides).
Die Klägerin ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1927 geborenen und 1995 verstorbenen H G (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte war in der ehemaligen DDR beim Ministerium für Verkehrswesen tätig, zuletzt in der Zeit vom 1. September 1977 bis 17. März 1990 als stellvertretender Minister. Er gehörte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (nach Anlage 1 Nr. 19 zu § 1 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) an. Mit Überführungsbescheid vom 18. Februar 1994 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Daten nach dem AAÜG fest. Der Widerspruch des Versicherten, der sich insbesondere gegen die Begrenzung von Entgelten richtete, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1994 zurückgewiesen. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klage gegen diese Bescheide durch Urteil vom 21. Februar 1995 abgewiesen. Die Bescheide seien rechtmäßig und verstießen auch nicht gegen die Verfassung. Dies gelte auch soweit die angefochtenen Bescheide nicht nur die tatsächlich erzielten Entgelte wiedergäben sondern deren Begrenzung auf die Werte der Anlagen 3, 4 und 5 AAÜG vornähmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den weiteren Überführungsbescheid vom 11. März 1997 erlassen, mit dem sie den Änderungen durch das AAÜG- Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG) nachgekommen ist. Mit weiterem Bescheid vom 28. August 2002 kam die Beklagte den Regelungen des Zweiten AAÜG-ÄndG nach und änderte und erweiterte die Feststellungen im Bescheid vom 11. März 1997 auf Zeiträume bereits ab 1. Juli 1993.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens übersandte die Beklagte der Klägerin einen Fragebogen, mit dem sie um Mitteilung bat, in welchem Zeitraum der Versicherte Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied des Staats- oder Ministerrates oder ihr jeweiliger Stellvertreter gewesen sei. Die Klägerin gab daraufhin an, dies betreffe die Zeit vom 1. September 1977 bis 23. April 1990 (Erklärung vom 14. Oktober 2005).
Durch Bescheid vom 2. Januar 2006 verfügte die Beklagte, die Feststellungen im Bescheid vom 18. Februar 1994 i.d.F. des Bescheides vom 11. März 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze würden ab 1. Juli 1993 für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. August 1977 aufgehoben. Hingegen unterlägen die Entgelte des Versicherten, die er in der Zeit vom 1. September 1977 bis 17. März 1990 als stellvertretender Minister erzielt habe, weiterhin der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 -1. AAÜG ÄndG (2005)-.
Die Klägerin sieht sich weiterhin in ihren Rechten verletzt, weil auch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG-ÄndG (2005) gegen das Grundgesetz verstoße.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 2. Januar 2006 dahingehend zu ändern, dass die Feststellung,
1. ab 1. Juli 1993 lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. des 2. (richtig: 1.) AAÜG ÄndG (2005) nicht mehr vor, auch auf die Zeit vom 1. September 1977 bis 17. März 1990 erstreckt wird, 2. für die Zeit vom 1. September 1977 bis 17. März 1990 bestünden die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG ÄndG (2005), ab 1. Juli 1993 zurückgenommen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 2006 – L 1 RA 94/03- für unzulässig. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Die den Versicherten betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten zur Versicherungsnummer haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unbegründet abgewiesen.
Gegenstand der Berufung sind dabei lediglich noch der Bescheid vom 18. Februar 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1994 und des Bescheides vom 11. März 1997. Der Bescheid vom 28. August 2002 und der Bescheid vom 2. Januar 2006 sind als Teilanerkenntnisse der Beklagten zu werten. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag deutlich gemacht, dass sie diese Teilanerkenntnisse annimmt, indem sie mit der Berufung lediglich noch die Feststellungen hinsichtlich der Zeit vom 1. September 1977 bis 17. März 1990 beanstandet. Soweit die Teilanerkenntnisse der Beklagten reichen, ist damit der Rechtsstreit nach § 101 Abs. 2 SGG in der Hauptsache erledigt.
Soweit die Feststellungen im Bescheid vom 18. Februar 1994 noch Gegenstand der Berufung sind, hat das Sozialgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Entgegen den Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 30. Mai 2006 – L 1 RA 94/03 war die Klage hier nicht bereits unzulässig, denn das Bundessozialgericht ( BSG) hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 18. Juli 1996 (- 4 RA 7/95 -, zit. nach Juris) ausgeführt, dass die bis zu dem Zeitpunkt dieser Entscheidung erhobenen Anfechtungsklagen wegen der unklaren Rechtslage zulässig waren. So lag der Fall auch hier, denn die ursprünglich gegen den Bescheid vom 18. Februar 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1994 erhobene Anfechtungsklage ist vor der genannten Entscheidung des BSG erhoben worden und das SG hat über sie am 21. Februar 1995, also noch vor der genannten Entscheidung des BSG befunden. Die Klage und damit auch die Berufung sind jedoch unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Entscheidungen des beklagten Versorgungsträgers nicht in Ihren Rechten verletzt und kann dies deshalb auch nicht mittels Klage und Berufung geltend machen. Während das BSG noch in seiner o.a. Entscheidung angedeutet hat ( Rdnr. 25), dass bei Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen Bemessungsgrenzen des § 7 bzw. des § 6 Abs. 2 AAÜG die Verfassungswidrigkeit der Regelungen auch im Verfahren gegen den Überführungsbescheid geltend gemacht werden könne, ist das BSG davon seit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2001- B 4 RA 6/01 R (zit. nach juris) abgerückt und hat danach in den Vordergrund gestellt, dass allein der Rentenversicherungsträger verbindlich über die Anwendung der besonderen Bemessungsgrenzen entscheide (aaO Rdnr. 38). Ein Rücknahmeanspruch aus § 44 Abs. 1 und 2 SGB X könne also schlechthin nicht bestehen und der Kläger (hier: die Klägerin) durch die Ablehnung auch unter keinen Umständen darin verletzt sein, weil die Vorschrift nicht anwendbar sei; denn sein (ihr) Begehren sei auf die "Rücknahme" von Auskünften, nicht aber von Verwaltungsakten gerichtet (aaO Rdnr. 44). Auch die Klage auf Verpflichtung des Versorgungsträgers zur für den Rentenversicherungsträger verbindlichen Feststellung der höheren Beitragsbemessungsgrenze sei mangels Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) unzulässig; ein Anspruch gegen den beklagten Versorgungsträger auf eine derartige Entscheidung könne nach dem positiven Recht schlechthin nicht gegeben sein. Der Kläger (hier: die Klägerin) werde sich über diese Frage vielmehr ggf. mit dem Rentenversicherungsträger auseinanderzusetzen haben. Dies sei auch zumutbar. Die - im Regelfall eintretende - Begrenzung des fiktiv als versichert geltenden Arbeitsverdienstes höchstens auf die Werte der besonderen Beitragsbemessungsgrundlagen könne nicht schon mit der Klage gegen den "Entgeltbescheid" des Versorgungsträgers überprüft werden. Darin liege kein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG). Denn der Zugang zu den Gerichten sei dadurch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (BVerfG im Beschluss vom 9. März 2000 - 1 BvR 2216/96 - in SozR 3-8570 § 8 Nr. 5 mit Hinweis auf BVerfGE 40, 272, 274f; 78, 88, 99; 88, 118, 124; stellv. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 S 16; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 5 S 25/26). Dem Kläger (hier: der Klägerin) werde der Rechtsweg dadurch nicht verwehrt. Er (hier: Sie) sei mit seinem (hier: ihrem) rentenversicherungsrechtlichen Rechtsschutzanliegen lediglich auf eine spätere Stufe, nämlich auf die Rentenwertfestsetzung (oder deren Ablehnung) durch den Rentenversicherungsträger verwiesen. Die Gewährung effektiven, zeitnahen Rechtsschutzes werde dadurch nicht in Frage gestellt (so auch BVerfG aaO). Es sei auch nicht erheblich, ob ggf bis zur Revisionseinlegung für den streitigen Zeitraum eine Rentenwertfestsetzung durch die BfA ergangen sei, da dieser Verwaltungsakt nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 96 SGG) geworden wäre. Denn die Rentenwertfestsetzung des Rentenversicherungsträgers ersetze weder die hier letztlich angegriffenen Mitteilungen des Versorgungsträgers im Entgeltbescheid noch dessen Feststellung im Bescheid. Ein Rücknahmeanspruch des Klägers (hier: der Klägerin)gegen ihn bestehe nicht (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 aaO Rdnr. 45). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, weil er sie für überzeugend hält.
Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren zur Verfassungswidrigkeit des 1. AAÜG-ÄndG (2005) ändern deshalb an der Unbegründetheit von Klage und Berufung nichts. Selbst wenn diese Vorschriften sich als verfassungswidrig herausstellen sollten, bliebe es dabei, dass durch den angefochtenen Bescheid lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze festgestellt sind, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den "Rentenanspruch" maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorgeschrieben werden. Es steht hier außer Streit, dass der Versicherte vom 01. September 1977 bis 17. März 1990 stellvertretender Minister im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG 2005 gewesen ist. Die Konsequenzen hieraus - nach wie vor Begrenzung der Beiträge, die die Klägerin für verfassungswidrig hält, regelt die Beklagte als Versorgungsträger nicht. Diese Rechtsauffassung, die das Bundessozialgericht als zuständiges Fachgericht in ständiger Rechtsprechung in Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis seit 1996 vertritt (s.o.), hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG aaO). Auch die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfG 100, 59, ff) unter anderem auch über eine Vorlage entschieden hat, in einem Verfahren, das einen so genannten Entgeltbescheid des Versorgungsträgers zum Gegenstand hatte, steht dem nicht entgegen; denn das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass die Vorlage deshalb zulässig sei, weil das Sozialgericht sich hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit des damaligen § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG auseinandergesetzt und zumindest vertretbar begründet habe, dass es diese Vorschrift für einen selbständigen Begrenzungstatbestand halte. Diese Beurteilung sei vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen. In ständiger Rechtsprechung vertritt nämlich das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass es für die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage maßgeblich auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts ankommt, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG vom 6. November 1957 - 2 BvL 12/56 -, - 2 BvL 13/56 -, - 2 BvL 14/56 -, - 2 BvL 15/56 –zit. nach Juris). Damit lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts dafür herleiten, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der unterschiedlichen Bedeutung des Entgeltbescheides des Versorgungsträgers und des Rentenbescheides des Rentenversicherungsträgers missbillige. Da der Senat die Frage, ob § 6 Abs. 2 in der Fassung des 1. AAÜG-Änd.G. 2005 verfassungswidrig ist, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht für entscheidungserheblich hält, kam auch die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die im Klage- und Berufungsverfahren erfolgten Änderungen des AAÜG wirken sich zugunsten der Klägerin allein im Rentenverfahren aus. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Im Streit steht die Rechtmäßigkeit eines Überführungsbescheides (Entgeltbescheides).
Die Klägerin ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des 1927 geborenen und 1995 verstorbenen H G (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte war in der ehemaligen DDR beim Ministerium für Verkehrswesen tätig, zuletzt in der Zeit vom 1. September 1977 bis 17. März 1990 als stellvertretender Minister. Er gehörte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (nach Anlage 1 Nr. 19 zu § 1 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) an. Mit Überführungsbescheid vom 18. Februar 1994 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Daten nach dem AAÜG fest. Der Widerspruch des Versicherten, der sich insbesondere gegen die Begrenzung von Entgelten richtete, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1994 zurückgewiesen. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klage gegen diese Bescheide durch Urteil vom 21. Februar 1995 abgewiesen. Die Bescheide seien rechtmäßig und verstießen auch nicht gegen die Verfassung. Dies gelte auch soweit die angefochtenen Bescheide nicht nur die tatsächlich erzielten Entgelte wiedergäben sondern deren Begrenzung auf die Werte der Anlagen 3, 4 und 5 AAÜG vornähmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den weiteren Überführungsbescheid vom 11. März 1997 erlassen, mit dem sie den Änderungen durch das AAÜG- Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG) nachgekommen ist. Mit weiterem Bescheid vom 28. August 2002 kam die Beklagte den Regelungen des Zweiten AAÜG-ÄndG nach und änderte und erweiterte die Feststellungen im Bescheid vom 11. März 1997 auf Zeiträume bereits ab 1. Juli 1993.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens übersandte die Beklagte der Klägerin einen Fragebogen, mit dem sie um Mitteilung bat, in welchem Zeitraum der Versicherte Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied des Staats- oder Ministerrates oder ihr jeweiliger Stellvertreter gewesen sei. Die Klägerin gab daraufhin an, dies betreffe die Zeit vom 1. September 1977 bis 23. April 1990 (Erklärung vom 14. Oktober 2005).
Durch Bescheid vom 2. Januar 2006 verfügte die Beklagte, die Feststellungen im Bescheid vom 18. Februar 1994 i.d.F. des Bescheides vom 11. März 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze würden ab 1. Juli 1993 für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. August 1977 aufgehoben. Hingegen unterlägen die Entgelte des Versicherten, die er in der Zeit vom 1. September 1977 bis 17. März 1990 als stellvertretender Minister erzielt habe, weiterhin der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 -1. AAÜG ÄndG (2005)-.
Die Klägerin sieht sich weiterhin in ihren Rechten verletzt, weil auch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG-ÄndG (2005) gegen das Grundgesetz verstoße.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 2. Januar 2006 dahingehend zu ändern, dass die Feststellung,
1. ab 1. Juli 1993 lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 6 Abs. 2 AAÜG i.d.F. des 2. (richtig: 1.) AAÜG ÄndG (2005) nicht mehr vor, auch auf die Zeit vom 1. September 1977 bis 17. März 1990 erstreckt wird, 2. für die Zeit vom 1. September 1977 bis 17. März 1990 bestünden die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG ÄndG (2005), ab 1. Juli 1993 zurückgenommen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klage unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 2006 – L 1 RA 94/03- für unzulässig. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Die den Versicherten betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten zur Versicherungsnummer haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unbegründet abgewiesen.
Gegenstand der Berufung sind dabei lediglich noch der Bescheid vom 18. Februar 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1994 und des Bescheides vom 11. März 1997. Der Bescheid vom 28. August 2002 und der Bescheid vom 2. Januar 2006 sind als Teilanerkenntnisse der Beklagten zu werten. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag deutlich gemacht, dass sie diese Teilanerkenntnisse annimmt, indem sie mit der Berufung lediglich noch die Feststellungen hinsichtlich der Zeit vom 1. September 1977 bis 17. März 1990 beanstandet. Soweit die Teilanerkenntnisse der Beklagten reichen, ist damit der Rechtsstreit nach § 101 Abs. 2 SGG in der Hauptsache erledigt.
Soweit die Feststellungen im Bescheid vom 18. Februar 1994 noch Gegenstand der Berufung sind, hat das Sozialgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Entgegen den Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 30. Mai 2006 – L 1 RA 94/03 war die Klage hier nicht bereits unzulässig, denn das Bundessozialgericht ( BSG) hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 18. Juli 1996 (- 4 RA 7/95 -, zit. nach Juris) ausgeführt, dass die bis zu dem Zeitpunkt dieser Entscheidung erhobenen Anfechtungsklagen wegen der unklaren Rechtslage zulässig waren. So lag der Fall auch hier, denn die ursprünglich gegen den Bescheid vom 18. Februar 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1994 erhobene Anfechtungsklage ist vor der genannten Entscheidung des BSG erhoben worden und das SG hat über sie am 21. Februar 1995, also noch vor der genannten Entscheidung des BSG befunden. Die Klage und damit auch die Berufung sind jedoch unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Entscheidungen des beklagten Versorgungsträgers nicht in Ihren Rechten verletzt und kann dies deshalb auch nicht mittels Klage und Berufung geltend machen. Während das BSG noch in seiner o.a. Entscheidung angedeutet hat ( Rdnr. 25), dass bei Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der besonderen Bemessungsgrenzen des § 7 bzw. des § 6 Abs. 2 AAÜG die Verfassungswidrigkeit der Regelungen auch im Verfahren gegen den Überführungsbescheid geltend gemacht werden könne, ist das BSG davon seit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2001- B 4 RA 6/01 R (zit. nach juris) abgerückt und hat danach in den Vordergrund gestellt, dass allein der Rentenversicherungsträger verbindlich über die Anwendung der besonderen Bemessungsgrenzen entscheide (aaO Rdnr. 38). Ein Rücknahmeanspruch aus § 44 Abs. 1 und 2 SGB X könne also schlechthin nicht bestehen und der Kläger (hier: die Klägerin) durch die Ablehnung auch unter keinen Umständen darin verletzt sein, weil die Vorschrift nicht anwendbar sei; denn sein (ihr) Begehren sei auf die "Rücknahme" von Auskünften, nicht aber von Verwaltungsakten gerichtet (aaO Rdnr. 44). Auch die Klage auf Verpflichtung des Versorgungsträgers zur für den Rentenversicherungsträger verbindlichen Feststellung der höheren Beitragsbemessungsgrenze sei mangels Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) unzulässig; ein Anspruch gegen den beklagten Versorgungsträger auf eine derartige Entscheidung könne nach dem positiven Recht schlechthin nicht gegeben sein. Der Kläger (hier: die Klägerin) werde sich über diese Frage vielmehr ggf. mit dem Rentenversicherungsträger auseinanderzusetzen haben. Dies sei auch zumutbar. Die - im Regelfall eintretende - Begrenzung des fiktiv als versichert geltenden Arbeitsverdienstes höchstens auf die Werte der besonderen Beitragsbemessungsgrundlagen könne nicht schon mit der Klage gegen den "Entgeltbescheid" des Versorgungsträgers überprüft werden. Darin liege kein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG). Denn der Zugang zu den Gerichten sei dadurch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (BVerfG im Beschluss vom 9. März 2000 - 1 BvR 2216/96 - in SozR 3-8570 § 8 Nr. 5 mit Hinweis auf BVerfGE 40, 272, 274f; 78, 88, 99; 88, 118, 124; stellv. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 S 16; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 5 S 25/26). Dem Kläger (hier: der Klägerin) werde der Rechtsweg dadurch nicht verwehrt. Er (hier: Sie) sei mit seinem (hier: ihrem) rentenversicherungsrechtlichen Rechtsschutzanliegen lediglich auf eine spätere Stufe, nämlich auf die Rentenwertfestsetzung (oder deren Ablehnung) durch den Rentenversicherungsträger verwiesen. Die Gewährung effektiven, zeitnahen Rechtsschutzes werde dadurch nicht in Frage gestellt (so auch BVerfG aaO). Es sei auch nicht erheblich, ob ggf bis zur Revisionseinlegung für den streitigen Zeitraum eine Rentenwertfestsetzung durch die BfA ergangen sei, da dieser Verwaltungsakt nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 96 SGG) geworden wäre. Denn die Rentenwertfestsetzung des Rentenversicherungsträgers ersetze weder die hier letztlich angegriffenen Mitteilungen des Versorgungsträgers im Entgeltbescheid noch dessen Feststellung im Bescheid. Ein Rücknahmeanspruch des Klägers (hier: der Klägerin)gegen ihn bestehe nicht (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 aaO Rdnr. 45). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, weil er sie für überzeugend hält.
Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren zur Verfassungswidrigkeit des 1. AAÜG-ÄndG (2005) ändern deshalb an der Unbegründetheit von Klage und Berufung nichts. Selbst wenn diese Vorschriften sich als verfassungswidrig herausstellen sollten, bliebe es dabei, dass durch den angefochtenen Bescheid lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze festgestellt sind, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die für die Entscheidung über den "Rentenanspruch" maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen oder die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorgeschrieben werden. Es steht hier außer Streit, dass der Versicherte vom 01. September 1977 bis 17. März 1990 stellvertretender Minister im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG 2005 gewesen ist. Die Konsequenzen hieraus - nach wie vor Begrenzung der Beiträge, die die Klägerin für verfassungswidrig hält, regelt die Beklagte als Versorgungsträger nicht. Diese Rechtsauffassung, die das Bundessozialgericht als zuständiges Fachgericht in ständiger Rechtsprechung in Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis seit 1996 vertritt (s.o.), hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG aaO). Auch die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfG 100, 59, ff) unter anderem auch über eine Vorlage entschieden hat, in einem Verfahren, das einen so genannten Entgeltbescheid des Versorgungsträgers zum Gegenstand hatte, steht dem nicht entgegen; denn das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass die Vorlage deshalb zulässig sei, weil das Sozialgericht sich hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit des damaligen § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG auseinandergesetzt und zumindest vertretbar begründet habe, dass es diese Vorschrift für einen selbständigen Begrenzungstatbestand halte. Diese Beurteilung sei vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen. In ständiger Rechtsprechung vertritt nämlich das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass es für die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage maßgeblich auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts ankommt, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG vom 6. November 1957 - 2 BvL 12/56 -, - 2 BvL 13/56 -, - 2 BvL 14/56 -, - 2 BvL 15/56 –zit. nach Juris). Damit lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts dafür herleiten, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der unterschiedlichen Bedeutung des Entgeltbescheides des Versorgungsträgers und des Rentenbescheides des Rentenversicherungsträgers missbillige. Da der Senat die Frage, ob § 6 Abs. 2 in der Fassung des 1. AAÜG-Änd.G. 2005 verfassungswidrig ist, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht für entscheidungserheblich hält, kam auch die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die im Klage- und Berufungsverfahren erfolgten Änderungen des AAÜG wirken sich zugunsten der Klägerin allein im Rentenverfahren aus. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
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