L 1 B 366/07 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 1106/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 366/07 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Behandlung bezüglich der Schäden an den beiden beschädigten unteren Zähnen links und rechts durch einen Zahnarzt seines Vertrauens zu bezahlen, durch Beschluss vom 7. Mai 2007 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Das SG hat im Ergebnis zutreffend das Vorliegen des nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung erforderlichen Anordnungsgrundes verneint. Allerdings ist es irrtümlich davon ausgegangen, dass der Antragsteller schon seit "April letzten Jahres" seinen Obliegenheiten zur Feststellung seines Nachbehandlungs- bzw. Mängelbehebungsbedarfs nicht nachkomme. Die Antragsgegnerin hat vielmehr vorgetragen, dem Antragsteller sei in einem Telefonat vom 3. April 2007 eine Begutachtung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Bestimmungen zur Überprüfung der eingegliederten prothetischen Versorgung angeboten worden, die dieser mit der Begründung abgelehnt habe, dass ihm dies zu lange dauere. Eben dieses Telefonat hat der Antragsteller offenbar zum Anlass genommen, den Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen, mit der Begründung, die Antragsgegnerin sei bei ihrer Weigerung geblieben, seinem Begehren, wie es in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Ausdruck komme, zu entsprechen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war jedoch nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller ignoriert die Ergebnisse des von der Antragsgegnerin herbeigeführten Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 30. Juni 2006. Nach diesem von dem externen Gutachter für Zahnmedizin Dr. M gefertigten Gutachten wurden die vom Antragsteller beanstandeten Einschleifmaßnahmen an den von ihm so bezeichneten "beiden unteren Zähnen links und rechts" ordnungsgemäß zur Auflage von Stützelementen durchgeführt. Allerdings bedürfe die Modellgussprothese aufgrund der unzureichenden Okklusion einer Korrektur. Der MDK-Gutachter hat also – auch im Übrigen – einen Behandlungsfehler des behandelnden Zahnarztes Dr. M verneint, jedoch eine Nachbesserung – nicht aber eine Neuversorgung – für erforderlich gehalten. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller dem entgegen die völlige Unbrauchbarkeit der von Dr. M gefertigten Prothese behauptet, hat die Antragsgegnerin ihm die Durchführung des Gutachterverfahrens im Rahmen der vertraglich vereinbarten Bestimmungen angeboten, um seine Behauptung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und ihm so vielleicht doch eine Neuversorgung durch einen anderen Zahnarzt (seines Vertrauens) gewähren zu können.

Wenn der Antragsteller sich weder auf eine Nachbesserung durch Dr. M noch auf die Durchführung des Gutachterverfahrens (die von der MDK-Begutachtung zu unterscheiden ist) eingelassen hat, so kann es nicht überzeugen, dass die begehrte Kostenübernahme durch die Beklagte jetzt so dringend sein soll, dass sie im Wege einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden muss. Im Übrigen bleibt unklar, welche Behandlung der Antragsteller sich überhaupt vorstellt, wenn nicht die ihm freistehende Behandlung überempfindlicher Zahnflächen. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm schlechterdings unmöglich ist, die Kosten der angestrebten Behandlung, die er selbst auf unter 100 Euro beziffert, vorzuschießen. Der Umstand, dass er arbeitslos ist, reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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