L 9 KR 271/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 646/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 271/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Juni 2002 unter Aussparung der Zeit vom 29. Januar 2002 bis zum 4. März 2002 sowie unter Anrechnung der vom Arbeitsamt geleisteten Zahlungen.

Die im Jahre 1952 geborene Klägerin war vom 1. August 2000 bis zum 4. Dezember 2000 als Grundstückskauffrau bei einer Hausverwaltung abhängig beschäftigt und aufgrund dessen bei der Beklagten pflichtversichert. Ab dem 3. November 2000 war sie nach den Feststellungen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K u. a. wegen einer reaktiven Depression, einem cervicobrachialen Syndrom bei Bandscheibenvorfällen und einer Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen arbeitsunfähig krank und bezog seit dem 5. Dezember 2000 Krankengeld. Nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Rheuma-Klinik in B W vom 8. März 2001 bis zum 5. April 2001, aus der sie wegen einer akuten Bronchitis als arbeitsunfähig entlassen worden war, wurde sie am 19. September 2001 auf Veranlassung der Beklagten durch den für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) tätigen Chirurgen Dr. W untersucht. Dieser kam in seiner Mitteilung vom 19. September 2001 sowie seinem Gutachten vom 26. September 2001 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide zwar an verschiedenen Erkrankungen, könne jedoch ab dem 1. Oktober 2001 wieder eine Arbeit aufnehmen. Gestützt auf diese Einschätzung lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 1. Oktober 2001 mit ihrem Bescheid vom 20. September 2001 ab.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch nahm die Klägerin Bezug auf ein ärztliches Attest von Dr. K vom 27. September 2001, wonach sie aufgrund des bei ihr bestehenden Krankheitsbildes zurzeit nicht arbeitsfähig sei. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stellte Dr. K für die Zeit ab dem 1. Oktober 2001 nicht mehr aus. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Arbeitslosengeld.

Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen von Dr. W und Dr. K vom 12. Oktober 2001 bzw. 26. November 2001, in denen beide an ihren gegenteiligen Standpunkten festhielten, stellte die Beklagte die Klägerin nochmals dem MDK zur Untersuchung vor. In seinem Gutachten vom 25. Januar 2002 kam Dr. H für den MDK zu dem Ergebnis, die Klägerin sei auf Dauer arbeitsunfähig.

Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens stellte der Orthopäde K am 30. Januar 2002 mit einer so genannten Erstbescheinigung fest, dass die Klägerin seit dem 29. Januar 2002 arbeitsunfähig krank sei und bestätigte diese Feststellung für die Zeit bis zum 27. Februar 2002 mit weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 5. und 13. Februar 2002. Auf-grund dieser Feststellungen leistete die ehemalige Bundesanstalt für Arbeit der Klägerin für die Zeit vom 29. Januar 2002 bis zum 4. März 2002 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit sowie im Anschluss zunächst wieder Arbeitslosengeld bzw. ab dem 30. März 2002 Arbeitslosenhilfe. Aus den von der Klägerin bei der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anhängig gemachten Verfahren auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zog die Beklagte die auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers erstellten Gutachten des Chirurgen Dr. Haß und des Neurologen und Psychiaters B-G vom 11. Januar 2002 bei und wies nach Auswertung der ihr vorliegenden Unterlagen den Widerspruch der Klägerin mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 2. April 2002 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie auch noch nach dem 30. September 2001 durchgängig arbeitsunfähig gewesen und habe Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Juni 2002 unter Aussparung der Zeit vom 29. Januar 2002 bis zum 4. März 2002 sowie unter Anrechnung der vom Arbeitsamt geleisteten Zahlungen. Zur Begründung hat sie Bezug genommen u. a. auf die für den MDK und die BfA erstellten ärztlichen Berichte von Dr. K vom 18. September 2001 und 18. Juni 2002 sowie ein psychologisches Gutachten der Dipl.-Psychologin L vom 13. Mai 2002.

Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt von Dr. K, dem Orthopäden Dr. R, dem Orthopäden K, der Fachärztin für Innere Medizin T und der Dipl.-Psychologin L. Des Weiteren hat es aus dem bei dem Sozialgericht Berlin geführten Rechtsstreit S 38 RA 619/02 betreffend den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beigezogen die durch das Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten des Orthopäden Dr. K vom 31. Januar 2004 und des Neurologen und Psychiaters Dr. M vom 14. Juli 2004. Darüber hinaus hat das Sozialgericht den Orthopäden und Rheumatologen Prof. Dr. S mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In dessen Gutachten vom 28. Januar 2004 heißt es u. a., die Klägerin sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht über den 30. September 2001 hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Mit seinem Urteil vom 15. September 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld nicht zu, weil sie während der streitigen Zeiträume die zuletzt innegehabte Beschäftigung einer Grundstückskauffrau weiterhin hätte ausüben können und deshalb nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Letzteres ergebe sich zur Überzeugung der Kammer aus den Gutachten des Orthopäden und Rheumatologen Prof. Dr. S sowie der Neurologen und Psychiater B-G und Dr. M sowie dem Entlassungsbericht der Rheuma-Klinik in B W.

Gegen dieses ihr am 20. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 19. November 2004. Sie hält die Beweiswürdigung des Sozialgerichts für unzutreffend. Auf Nachfrage des Gerichts hat sie ausgeführt: Außer den aktenkundigen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen, die ihr seinerzeit der Orthopäde K für die Zeit vom 29. Januar bis zum 27. Februar 2002 ausgestellt habe, seien ihr für die streitbefangene Zeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden. Sie habe seinerzeit geglaubt, dass das von Dr. K am 27. September 2001 ausgestellte ärztliche Attest die Ausstellung und Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entbehrlich machen würde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2002 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Juni 2002 Krankengeld unter Aussparung der Zeit vom 29. Januar 2002 bis zum 4. März 2002 sowie unter Anrechnung der vom Arbeitsamt geleisteten Zahlungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: In der Zeit nach dem 30. September 2001 sei die Klägerin lediglich in der hier ausgeklammerten Zeit vom 29. Januar 2002 bis zum 4. März 2002 arbeitsunfähig gewesen, in der sie deshalb zu Recht die ihr von der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit gewährte Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit erhalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die von der Klägerin erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2002 ist in dem von der Klägerin angegriffenen Umfang rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Juni 2002 unter Aussparung der Zeit vom 29. Januar 2002 bis zum 4. März 2002 sowie unter Anrechnung der vom Arbeitsamt geleisteten Zahlungen.

Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin verfolgte Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch entsteht, soweit – wie hier – keine stationäre Behandlung in Rede steht, nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Er endet in den Fällen, in denen der die Arbeitsunfähigkeit feststellende Arzt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf der von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder dem an ihre Stelle tretenden sog. Auszahlschein begrenzt hat und in denen die Krankenkasse auf der Grundlage dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. dieses Auszahlscheins Krankengeld gewährt hat, ungeachtet sonstiger Beendigungstatbestände und soweit nicht atypische Besonderheiten vorliegen, jedenfalls mit Ablauf des ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraums, es sei denn, der Versicherte bringt weite-re Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei (vgl. BSG SozR 4 – 2500 § 44 Nr. 6).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist in den hier streitigen Zeiträumen ein Anspruch auf Krankengeld nicht entstanden. Denn der Klägerin sind lediglich für die Zeit vom 29. Januar 2002 bis zum 27. Februar 2002 von dem Orthopäden K Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden, die ursächlich dafür gewesen sind, dass ihr die damalige Bundesanstalt für Arbeit vom 29. Januar 2002 bis zum 4. März 2002 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gewährt hat. Für die Zeit nach dem Auslaufen des letzten Krankengeldbewilligungszeitraumes am 30. September 2001, d. h. für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 28. Januar 2002, und für die Zeit nach dem Ende der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit am 4. März 2002, d. h. für die Zeit vom 5. März 2002 bis zum 30. Juni 2002, fehlt es indes an ärztlichen Feststellungen im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V dazu, dass Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Das von Dr. K ausgestellte Attest vom 27. September 2001 sowie seine Stellungnahme vom 12. Oktober 2001 vermögen hieran nichts zu ändern. Denn diese ärztlichen Unterlagen genügen den Anforderungen an eine ärztliche Feststellung im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V schon deshalb nicht, weil darin weder ein konkretes Feststellungsdatum noch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit genannt worden ist. Sie enthalten damit gerade die Daten nicht, auf die es nach der vorgenannten Bestimmung für das Entstehen und die Dauer des Krankengeldanspruchs entscheidend ankommt.

Dass die Klägerin seinerzeit geglaubt hat, dass das Attest von Dr. K vom 27. September 2001 die Ausstellung und Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entbehrlich machen würde, führt zur keinem anderen Ergebnis. Denn die fehlende ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann einem Versicherten nur dann ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert worden ist (vgl. BSG SozR 3 – 2500 § 44 Nr. 10 unter Bezugnahme auf BSG SozR 3 – 2500 § 49 Nr. 4). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die Klägerin hat sich hier in einem allein in ihren Verantwortungsbereich fallenden Rechtsirrtum befunden, den sie durch einfache Nachfrage bei ihrem behandelnden Arzt oder bei der Beklagten hätte vermeiden können.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zu § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hat der von der Klägerin verfolgte Anspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V jedenfalls geruht. Soweit nach dieser Vorschrift der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn gemeldet wird, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Denn erforderlich ist auch insoweit, dass der Versicherte den Eintritt oder das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ärztlich feststellen lässt und der Krankenkasse diese Feststellungen kundgibt (vgl. BSG SozR 3 – 2500 § 49 Nr. 4). Hieran aber fehlt es im vorliegenden Fall nach den vorstehenden Ausführungen bzgl. der streitigen Zeiträume aus Gründen, die allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin fallen.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Krankengeld hier aber auch daran, dass sich für die streitigen Zeiträume eine Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen lässt. Unter welchen Voraussetzungen Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Nach dem Wortsinn ist jedoch davon auszugehen, dass Arbeitsunfähigkeit dann vorliegt, wenn der Versicherte durch eine Erkrankung gehindert ist, seine Arbeit weiterhin zu verrichten. Welche Arbeit insoweit maßgeblich ist, bestimmt sich nach dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl. BSG SozR 4 – 2500 § 44 Nr. 6 und Nr. 9). Dies ist bei Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. deren Mitgliedschaft durch den Bezug von Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus aufrechterhalten bleibt, die Krankenversicherung der Beschäftigten mit der Folge, dass es für die Frage der Arbeitsunfähigkeit auf die konkreten Verhältnisse am jeweiligen Arbeitsplatz ankommt bzw. die Frage der Arbeitsunfähigkeit an solchen Beschäftigungen zu messen ist, die ihrer Art nach der zuletzt ausgeübten Beschäftigung entsprechen. Ist der Versicherte hingegen aus der Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter ausgeschieden und bezieht er Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches, ist er in der Krankenversicherung der Arbeitslosen versichert. Maßstab für die Beurtei-lung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sind dann auch in den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat und die ihm arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind (vgl. BSG SozR 4 – 2500 § 44 Nr. 9).

Ob die Frage der Arbeitsunfähigkeit nach den vorstehenden Grundsätzen im Fall der Klägerin an der von ihr zuletzt ausgeübten Beschäftigung einer Grundstückskauffrau bzw. an solchen Beschäftigungen zu messen ist, die ihrer Art nach der Beschäftigung einer Grundstückskauffrau entsprechen, oder ob es hier – mangels ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit – auf die in der Krankenversicherung der Arbeitslosen versicherten Beschäftigungen ankommt, kann indes für die Entscheidung dahinstehen. Denn wie das Sozialgericht mit Recht dargelegt hat, ist die Klägerin in den streitigen Zeiträumen gesundheitlich sogar dazu in der Lage gewesen, die von ihr zuletzt ausgeübte Beschäftigung einer Grundstückskauffrau auszuüben. Dieses Ergebnis folgt aus einer Gesamtschau aller vorhandenen ärztlichen Unterlagen. Ebenso wie schon das Sozialgericht gibt in diesem Zusammenhang auch der Senat den in sich stimmigen und überzeugenden Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S den Vorzug vor den ärztlichen Äußerungen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bejaht worden ist, und verweist unter Verzicht auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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