Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 118 AS 8040/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 882/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) seines Vorbringens auch gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) wendet, ist nicht begründet.
Für die begehrte, auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten für die in der Antragsschrift bzw. im Schreiben an den Antragsgegner vom 11. Februar 2007 aufgelisteten Einrichtungsgegenstände gerichtete Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nur eine Anspruchsgrundlage für – neben der Regelleistung gesondert zu erbringende - Leistungen für die Erstausstattung von Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten darstellt, der Antragsteller aber ersichtlich bereits über einen Hausstand in seiner früheren Wohnung verfügte.
Ein eiliges Regelungsbedürfnis für die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners ist nicht dargetan. Dem Antragsteller ist vielmehr ein Abwarten auf die Entscheidung im zwischenzeitlich anhängig gewordenen Hauptsacheverfahren – SG Berlin S 118 AS 8040/07 - zumutbar. Nach seinem eigenen Vorbringen verfügt er über Haushaltsgegenstände, die ihm eine angemessene Nutzung der Wohnung ermöglichen; hierzu gehören auch eine Waschmaschine und ein Kühlschrank. Eine akute Notlage, die den Gebrauch der Wohnung mangels entsprechender Ausstattung praktisch unmöglich machen würde, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist auch in der Lage, mit seinem für den früheren Gasherd erworbenen Kochgeschirr warme Speisen auf dem Elektroherd zuzubereiten. Es trifft nämlich nicht zu, dass für einen Elektroherd nur spezielle Töpfe und Pfannen geeignet wären. Auf die Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss (Seite 2 3. Absatz Zeile 1 bis Seite 3 1. Absatz letzte Zeile) nimmt der Senat im Übrigen Bezug.
Über die erstinstanzlich weiter begehrte Erstattung von Umzugskosten in Höhe von insgesamt 378,05 EUR (vgl. Schriftsatz vom 24. April 2007) hat das SG in dem angefochtenen Beschluss keine Entscheidung getroffen. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller die Übernahme dieser Kosten jedenfalls nicht mehr geltend. Hinsichtlich der Mietkostenübernahme für die Monate September und Oktober 2006 hat der Antragsteller nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 24. April 2007 ein gesondertes Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angestrengt.
Da der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, hat das SG insoweit die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) seines Vorbringens auch gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts (SG) wendet, ist nicht begründet.
Für die begehrte, auf eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten für die in der Antragsschrift bzw. im Schreiben an den Antragsgegner vom 11. Februar 2007 aufgelisteten Einrichtungsgegenstände gerichtete Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nur eine Anspruchsgrundlage für – neben der Regelleistung gesondert zu erbringende - Leistungen für die Erstausstattung von Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten darstellt, der Antragsteller aber ersichtlich bereits über einen Hausstand in seiner früheren Wohnung verfügte.
Ein eiliges Regelungsbedürfnis für die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners ist nicht dargetan. Dem Antragsteller ist vielmehr ein Abwarten auf die Entscheidung im zwischenzeitlich anhängig gewordenen Hauptsacheverfahren – SG Berlin S 118 AS 8040/07 - zumutbar. Nach seinem eigenen Vorbringen verfügt er über Haushaltsgegenstände, die ihm eine angemessene Nutzung der Wohnung ermöglichen; hierzu gehören auch eine Waschmaschine und ein Kühlschrank. Eine akute Notlage, die den Gebrauch der Wohnung mangels entsprechender Ausstattung praktisch unmöglich machen würde, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist auch in der Lage, mit seinem für den früheren Gasherd erworbenen Kochgeschirr warme Speisen auf dem Elektroherd zuzubereiten. Es trifft nämlich nicht zu, dass für einen Elektroherd nur spezielle Töpfe und Pfannen geeignet wären. Auf die Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss (Seite 2 3. Absatz Zeile 1 bis Seite 3 1. Absatz letzte Zeile) nimmt der Senat im Übrigen Bezug.
Über die erstinstanzlich weiter begehrte Erstattung von Umzugskosten in Höhe von insgesamt 378,05 EUR (vgl. Schriftsatz vom 24. April 2007) hat das SG in dem angefochtenen Beschluss keine Entscheidung getroffen. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller die Übernahme dieser Kosten jedenfalls nicht mehr geltend. Hinsichtlich der Mietkostenübernahme für die Monate September und Oktober 2006 hat der Antragsteller nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 24. April 2007 ein gesondertes Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angestrengt.
Da der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte, hat das SG insoweit die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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