L 22 R 473/06 -17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RJ 1343/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 473/06 -17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2006 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 27. Januar 2000, 19. April 2000 und 18. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2001 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1988 als Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit/Rehabilitation zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu zwei Dritteln und die der beiden Rechtszüge jeweils zu einem Zehntel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung ehemals mit Höchstbeiträgen vorgemerkter freiwilliger Beiträge für April 1979 bis September 1986 und unter Anrechnung der Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1991 als Anrechnungszeit.

Der 1943 geborene Kläger, der zuletzt im September 1972 versicherungspflichtig beschäftigt war, erwarb nach einem Schulbesuch auf dem zweiten Bildungsweg die Mittlere Reife (November 1972 bis April 1976) und das Abitur (August 1976 bis Dezember 1978), bevor er vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 ein nicht abgeschlossenes Hochschulstudium absolvierte. Er zahlte vom 01. Januar 1987 bis 31. März 1988 freiwillige Beiträge. Er bezog von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landesversicherungsanstalt Berlin (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt), Übergangsgeld anlässlich berufsfördernder bzw. medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation vom 20. April 1988 bis 27. November 1989, vom 17. bis 22. Februar 1990 und vom 03. März 1990 bis 05. September 1991 sowie von der AOK Berlin Krankengeld vom 28. November 1989 bis 16. Februar 1990, vom 24. Februar bis 02. März 1990 und vom 06. September 1991 bis wenigstens 31. Dezember 1991. Seit 01. April 2003 erhält er Altersrente.

Im November 1993 stellte der Kläger Antrag auf Kontenklärung und beantragte während dieses Verfahrens zugleich die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten nach § 207 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Mit Bescheid vom 27. April 1994 in der Gestalt des Bescheides vom 09. September 1994 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 als Anrechnungszeit Hochschulausbildung vorzumerken, da die Ausbildung nicht abgeschlossen sei. Im Übrigen stellte sie die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit bis 31. Dezember 1987 als für die Beteiligten verbindlich fest. Mit Schreiben vom 28. November 1994 teilte sie dem Kläger mit, dass bei einem monatlichen Mindestbeitrag von 92,75 DM im Jahr 1993 ein Gesamtbetrag von 8.347,50 DM und bei einem monatlichen Höchstbeitrag von 1.260 DM im Jahr 1993 ein Gesamtbetrag von 113.400 DM für die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 als freiwillige Beiträge zu zahlen seien. Am 06. Februar 1995 zahlte der Kläger, wie bei seiner persönlichen Vorsprache am 24. Januar 1995 angekündigt, freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages von insgesamt 8.347,50 DM.

Mit Bescheid vom 02. März 1995 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren, für die Zeit bis 31. Dezember 1988 als für die Beteiligten verbindlich fest. Der Versicherungsverlauf weist für die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 nachgezahlte freiwillige Beiträge, errechnet aus einem Gesamtbeitragswert von 113.400 DM, sowie für die Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1988 den Anrechnungszeittatbestand "krank/Gesundheitsmaßnahme" aus. Außerdem erteilte sie unter denselben Daten eine Rentenauskunft.

Im Dezember 1999 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er begehrte außerdem die Anrechnung der Zeit vom 16. Dezember 1978 bis 31. März 1979 (Zwischenzeit zwischen Schul- und Hochschulausbildung) als Anrechnungszeit, die Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 1988, mit dem für die Zeit vom 01. Oktober 1986 bis 31. Dezember 1986 die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen abgelehnt worden war, und Feststellung von Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Zeiten eines Sozialleistungsbezuges ab 20. April 1988. Er wies außerdem darauf hin, dass die Beitragswerte der freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 zu hoch seien.

Mit dem am 01. Februar 2000 zur Post gegebenen Bescheid vom 27. Januar 2000 bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach einem am 15. August 1996 eingetretenen Leistungsfall für die Zeit vom 01. März 1997 bis 29. Februar 2000 bei 28,2019 persönlichen Entgeltpunkten. Der Rentenberechnung legte sie u. a. die Zeit vom 16. Dezember 1978 bis 28. Februar 1979 als Anrechnungszeit Schulausbildung und die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 als Zeit mit freiwilligen Beiträgen, errechnet aus einem Gesamtbeitragswert von 8.347,50 DM, zugrunde. Unberücksichtigt blieben die Zeit vom 01. bis 31. März 1979 (Schulausbildung) wegen Überschreitens der Höchstdauer und die Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1991 (Krank/Gesundheitsmaßnahme). Die Beklagte verfügte zugleich, dass der Bescheid vom 02. März 1995 im Hinblick auf die für die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 getroffenen Feststellungen nach § 45 SGB X zurückgenommen werde, da sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen habe. Sie teilte zudem mit, dass hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1991 und bezüglich des Antrages auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 197 Abs. 3 SGB VI für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 1986 ein gesonderter Bescheid ergehe.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte zudem Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 19. April 2000 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 29. Februar 2000 hinaus gewährt hatte, erteilte sie den Bescheid vom 18. Juli 2000, mit dem sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach einem am 15. August 1996 eingetretenen Leistungsfall bereits ab 01. September 1996 bei 29,6661 persönlichen Entgeltpunkten bewilligte. Sie legte nunmehr der Rentenberechnung auch die Zeit vom 01. bis 31. März 1979 als Anrechnungszeit Schulausbildung zugrunde. Zur weiteren Begründung führte sie aus, dass die Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1991 deswegen nicht nach § 58 Abs. 2 SGB VI angerechnet werden könne, da eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen worden sei.

Der Kläger machte geltend, wegen des besonderen Anrechnungszeittatbestandes des § 252 Abs. 2 SGB VI sei die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht erforderlich. Außerdem werde die Bewertung der Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 nicht akzeptiert, da der Kläger auf die verbindliche Feststellung höherer freiwilliger Beiträge im Bescheid vom 02. März 1995 vertraut habe. Dieses Vertrauen sei unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig, da die vertrauensvernichtenden Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht vorlägen. Außerdem sei die Zweijahresfrist bei weitem abgelaufen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Rücknahme des Bescheides vom 02. März 1995 bezüglich der Höhe der freiwilligen Beiträge sei rechtmäßig. Der Kläger habe zwar auf die Richtigkeit des Bescheides vom 02. März 1995 vertrauen können. Objektiv schutzwürdig sei nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (gemeint: X) in Fällen der Rücknahme für die Zukunft aber nur derjenige, der nach Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes eine nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdisposition getroffen habe. Bei Abwägung der Interessenlagen bestehe unter Berücksichtigung der Kenntniserlangung von der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes durch den Kläger ein erhöhtes öffentliches Rücknahmeinteresse. Die Zehnjahresfrist sei noch nicht abgelaufen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zwar berücksichtigt worden, dass die unrichtige Speicherung der freiwilligen Beiträge ausschließlich durch fehlerhaftes Handeln des Rentenversicherungsträgers verursacht worden sei. Dem stehe jedoch die geringe Bestandskraft des Bescheides vom 02. März 1995 gegenüber, denn über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei der Leistungsfeststellung entschieden. Die Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1991 sei nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Es sei zwar ursprünglich bei Erteilung des Bescheides vom 02. März 1995 Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger gewesen, dass § 252 Abs. 2 SGB VI nicht die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erfordere. Diese Rechtsansicht sei jedoch zwischenzeitlich aufgegeben worden, da ohne Vorliegen eines Unterbrechungstatbestandes Beiträge wegen des Bezugs von Sozialleistungen von anderen Leistungsträgern als der Bundesanstalt für Arbeit nicht zu zahlen gewesen seien.

Dagegen hat der Kläger am 11. Juni 2001 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Der im Bescheid vom 02. März 1995 festgestellte Beitragswert der freiwilligen Beiträge sei kein Fall der nichtverbindlichen Anrechnung nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI. Die vertrauensschützende Vermögensdisposition liege in der Zahlung der Beitragssumme. Die Zweijahresfrist sei abgelaufen. Die Zehnjahresfrist sei nicht maßgebend. Der Hinweis des Klägers, dass die Beitragswerte zu hoch seien, stellten keine rechtlich fundierte Überprüfung dar. Die Zeit der arbeitsunfähigen Erkrankung vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1991 sei Anrechnungszeit. Es treffe zwar zu, dass wegen des letzten Pflichtbeitrages im September 1972 keine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliege. Solches sei wegen § 252 Abs. 2 SGB VI aber nicht Voraussetzung, soweit ein anderer Leistungsträger wegen des Bezuges einer Sozialleistung Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten in der Zeit vom 01. Januar 1984 bis 31. Dezember 1997 gezahlt habe. Der Kläger habe vom 28. November 1989 bis 16. Februar 1990, vom 14. Februar 1990 bis 02. März 1990 und vom 06. September bis 31. Dezember 1991 Krankengeld und ansonsten Übergangsgeld erhalten. Dafür seien zum einen Beiträge nach § 186 Abs. 1 und 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gezahlt worden, womit der Tatbestand des § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI erfüllt werde. Da die Leistungen der damaligen Bundesanstalt für Arbeit auch ohne Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt worden seien, könne schon aus diesem Grund die Argumentation der Beklagten zum Unterbrechungstatbestand nicht durchgreifen. Aus der Tatsache, dass hier Anrechnungszeiten durch Beitragszahlungen des Sozialleistungsträgers begründet würden, wichen diese Zeiten von denen des § 58 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VI deutlich ab, so dass ein zwingender Grund für das Vorliegen eines Unterbrechungstatbestandes nicht vorhanden sei. Anderenfalls hätte die Beklagte Beiträge erhalten, ohne daraus Leistungen zu gewähren, was dem Versicherungsprinzip widerspräche. Zum anderen habe die AOK nach § 1385 b Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) einen Beitragsanteil gezahlt. Da der Kläger für dieselbe Zeit einen eigenen Beitragsanteil geleistet habe, handele es sich gleichzeitig um echte Pflichtbeiträge. § 1385 b Abs. 1 RVO verlange lediglich, dass die berechtigte Person vor Beginn der Sozialleistung zuletzt pflichtversichert gewesen sei; aus dieser Vorschrift ergäbe sich jedoch nicht, dass sich unmittelbar an die Pflichtversicherung die Sozialleistung anschließen müsse. Es werde auch bestritten, dass die von den Sozialleistungsträgern gezahlten Beiträge zurückgefordert bzw. verrechnet worden seien. Für die nicht durch Bescheinigungen nachgewiesenen Beitragszahlungen von Sozialleistungsträgern (Zeit vom 01. März 1991 bis 15. April 1991) stehe jedenfalls die Gewährung von Übergangsgeld, für das ebenfalls Beiträge nach § 1385 b RVO zu zahlen gewesen sei, fest. Unabhängig davon liege ein Beratungsmangel der Beklagten vor, denn in von ihr herausgegebenen Broschüren werde bestätigt, dass für Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 2 SGB VI die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht erforderlich sei. Schließlich habe die Beklagte im Bescheid vom 02. März 1995 den streitigen Anrechnungszeittatbestand anerkannt. Der Kläger hat Bescheinigungen der Beklagten über die Zahlung von Beiträgen nach § 186 Abs. 1 und 2 AFG, Bescheinigungen der AOK Berlin über einen Beitragsanteil anlässlich Arbeitsunfähigkeit, Kontoauszüge über die Gewährung von Übergangsgeld sowie Broschüren der Beklagten über Anrechnungszeiten vorgelegt.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass Beiträge nach § 1385 b Abs. 1 RVO nur dann zu zahlen gewesen seien, wenn die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen hätten. Soweit durch Leistungsträger irrtümlich Beiträge entrichtet worden seien, handele es sich um zu Unrecht gezahlte Beiträge, die von den Leistungsträgern zurückgefordert oder verrechnet worden seien.

Mit Urteil vom 23. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und entschieden, dass dem Kläger ein Drittel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten seien: Die Beklagte habe für die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 der Rentenberechnung zu Recht freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages zugrunde gelegt. Die entgegenstehenden Feststellungen im Bescheid vom 02. März 1995 habe sie nach § 45 SGB X zurücknehmen dürfen. Unabhängig davon, ob es sich vorliegend um eine Rücknahme für die Vergangenheit handele - dagegen spreche, dass die der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Tatbestände für die Zukunft neu festgelegt würden - wären aufgrund der groben Fahrlässigkeit des Klägers auch die dafür nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X geltenden Voraussetzungen erfüllt. Dem Kläger hätte aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Erwägungen ohne weiteres klar sein müssen, dass die von ihm nachgezahlten freiwilligen Beiträge im Bescheid vom 02. März 1995 nicht in zutreffender Weise festgestellt worden seien. Die Fristen für die Rücknahme dieses Bescheides seien gewahrt. Ermessensfehler bei der Ermessensausübung seien nicht ersichtlich. Die Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1991 sei keine Anrechnungszeit. Der Bescheid vom 02. März 1995 treffe entgegen der Ansicht des Klägers lediglich bis zum 31. Dezember 1988 eine (verbindliche) Regelung. Dieser Bescheid stehe aber gleichwohl selbst für die Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1988 der in den angegriffenen Bescheiden vorgenommenen Bewertung nicht entgegen, weil ein Kontenklärungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI noch keine Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten beinhalte. Mit diesem Bescheid habe die Beklagte lediglich festgestellt, dass der Kläger Übergangsgeld bezogen habe und diese Zeit daher als Anrechnungszeit in Betracht komme. Eine Anrechnungszeit setze sowohl nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI als auch nach § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bzw. Erhalt von Rehabilitationsleistungen voraus (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19. November 1997 - 5 RJ 24/96). Da die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit nicht vorlägen, könne eine solche Zeit auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches begehrt werde, denn dieser ziele ausschließlich auf die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes. Bei der Kostenentscheidung sei ein Teilerfolg des Klägers im vorangegangenen Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen.

Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 01. März 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. März 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 27. Januar 2000, 19. April 2000 und 18. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2001 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 nach Maßgabe des Bescheides vom 02. März 1995 sowie der Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1991 als Anrechnungszeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Bescheide vom 27. Januar 2000, 19. April 2000 und 18. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2001 allerdings zu Recht abgewiesen, soweit eine höhere Bewertung als nach dem Mindestbeitrag der für die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 gezahlten freiwilligen Beiträge begehrt wird. Der Kläger zahlte keinen den Mindestbeitrag übersteigenden freiwilligen Beitrag in diesem Zeitraum. Den Bescheid vom 02. März 1995, der die freiwilligen Beiträge als Höchstbeiträge bewertete, durfte die Beklagte zu Recht nach § 45 SGB X für die Zukunft und die Vergangenheit zurücknehmen. Die entsprechende Verfügung im Bescheid vom 27. Januar 2000 erweist sich als rechtmäßig. Dasselbe gilt, soweit die Zeit vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt wurde, denn es fehlt am Erfordernis einer unterbrochenen versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Die angefochtenen Bescheide sind allerdings rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1988 der Rentenberechnung nicht als Anrechnungszeit zugrunde gelegt wurde. Der Kläger hat darauf Anspruch. Dies folgt aus dem Bescheid vom 02. März 1995, der entsprechende Tatbestände vormerkt. Dieser Bescheid wurde insoweit nicht aufgehoben und ist daher weiterhin wirksam.

Der Rentenberechnung sind freiwillige Beiträge für die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 in Höhe des Mindestbeitrages zugrunde zu legen. Die dem entgegenstehende Verfügung im Bescheid vom 02. März 1995 ist durch die mit dem Bescheid vom 27. Januar 2000 insoweit ausgesprochene Rücknahme erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X liegen vor.

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er unter anderem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Nr. 3 SGB X).

Der Bescheid vom 02. März 1995 stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, denn mit ihm wird zugunsten des Klägers eine rentenrechtliche Zeit (§ 54 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) verbindlich vorgemerkt (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Dieser Bescheid ist rechtswidrig gewesen, denn es wurden nicht, wie dort festgestellt, freiwillige Beiträge als Höchstbeiträge, sondern lediglich als Mindestbeiträge gezahlt.

Der Kläger kann sich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf Vertrauen berufen. Denn er kannte die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Feststellung im Bescheid vom 02. März 1995 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht. Ob der Kläger bei Erteilung dieses Bescheides um seine Rechtswidrigkeit wusste, kann dahinstehen. Dafür könnte sprechen, dass er im Rahmen der Rentenantragstellung ohne besonderen Anlass auf die Fehlerhaftigkeit der Beitragswerte hinwies. Diese Kenntnis könnte er bereits seinerzeit erlangt haben. Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich einer möglichen Nichtkenntnis vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vorliegt, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung besteht, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG in BSGE 42, 184, 187; SozR § 1300 § 48 Nr. 22).

Die Beklagte teilte dem Kläger im Schreiben vom 28. November 1994 nicht nur den monatlichen Mindest- bzw. Höchstbeitrag und die Gesamtsumme der nachzuzahlenden Mindest- bzw. Höchstbeiträge, sondern auch die seinerzeit daraus resultierende Regelaltersrente mit. Danach errechnete sich eine monatliche Regelaltersrente bei Zahlung von Mindestbeiträgen von 1.101,18 DM brutto und bei Zahlung von Höchstbeiträgen von 1.775,61 DM brutto. Demgegenüber betrug die auf der Grundlage des Bescheides vom 02. März 1995 im Rahmen einer Rentenauskunft unter demselben Datum ermittelte monatliche Regelaltersrente 1.843,56 DM brutto. Wenn das Sozialgericht angesichts dieser unterschiedlichen Rentenhöhen zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem Kläger aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Erwägungen ohne Weiteres hätte klar sein müssen, dass der Bescheid vom 02. März 1995 die von ihm nachgezahlten freiwilligen Beiträge nicht zutreffend berücksichtigt haben kann, stellt sich dies für den Senat in gleicher Weise dar. Es kommt hinzu, dass die Beitragswerte im Bescheid vom 02. März 1995 für die Jahre 1979 bis 1986 im Einzelnen ausgewiesen sind. Bereits bei einem flüchtigen Überlesen fällt auf, dass der Beitragswert für die Zeit vom 01. April 1979 bis 31. Dezember 1979 mit 11.340 DM die vom Kläger gezahlte Gesamtsumme von 8.347,50 DM für die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 überschreitet. Wird diese offenkundige Unschlüssigkeit zum Anlass genommen, die einzelnen Beitragswerte der Jahre 1979 bis 1986 zu addieren, ergibt sich der im Schreiben der Beklagten vom 28. November 1994 angegebene Gesamtbetrag der freiwilligen Beiträge im Falle der Zahlung von Höchstbeiträgen, nämlich 113.400 DM. Dies macht deutlich, dass einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen ausgereicht hätten, um die Rechtswidrigkeit des vorgemerkten Beitragswertes der freiwilligen Beiträge zu erkennen. Der Bildungsgrad des Klägers lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass er dazu subjektiv in der Lage war. Bestätigt wird dies dadurch, dass er tatsächlich die Rechtswidrigkeit spätestens im Rahmen der Rentenantragstellung erkannte, weil er dazu intellektuell offensichtlich fähig war. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass sein Hinweis anlässlich der Rentenantragstellung einer rechtlich fundierten Überprüfung mangelte. Dass er die Rechtswidrigkeit, nämlich die vorgemerkten Beitragswerte als zu hoch berücksichtigt, gleichwohl erkannte, belegt, dass hierfür einfachste Überlegungen ausreichend waren, die, wenn sie nicht angestellt werden, grobe Fahrlässigkeit begründen. Wäre hingegen erst eine rechtlich fundierte Überprüfung zum Erkennen können der Rechtswidrigkeit nötig gewesen, dürfte dies der Annahme grober Fahrlässigkeit entgegenstehen.

Kann sich der Kläger somit nicht auf Vertrauen berufen, ist zugleich ausgeschlossen, dass schutzwürdiges Vertrauen vorliegt. Soweit der Kläger meint, dass seine Schutzwürdigkeit aus einer Vermögensdisposition, nämlich der Zahlung der freiwilligen Beiträge, resultieren würde, wird schon verkannt, dass diese Vermögensdisposition gänzlich ohne Bedeutung ist. Es kommen vielmehr ausschließlich solche Vermögensdispositionen in Betracht, die im Vertrauen auf einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt, also notwendigerweise nach seinem Erlass, getroffen wurden. Solche Vermögensdispositionen trägt der Kläger - ungeachtet dessen, dass es mangels berechtigten Vertrauens darauf nicht ankommt - selbst nicht vor. Schließlich ist schutzwürdiges Vertrauen gänzlich ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem der Kläger wusste, dass die Beitragswerte der freiwilligen Beiträge zu hoch sind, also ab Dezember 1999. Damit sind insgesamt keine Interessen des Klägers am weiteren Bestand des Bescheides vom 02. März 1995 hinsichtlich der Bewertung der freiwilligen Beiträge vorhanden, die in eine Abwägung einzustellen wären, so dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme die Beseitigung dieses Bescheides gebietet.

Die maßgebenden Fristen, die bei der Rücknahme zu beachten sind, sind gewahrt.

Nach § 45 Abs. 3 Sätze 1 und 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind.

Danach gilt eine Zehnjahresfrist, denn der Kläger kannte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht. Bei Erteilung des Bescheides vom 27. Januar 2000 war diese Frist bezogen auf den Bescheid vom 02. März 1995 noch offen.

Die weitere (Jahres)Frist des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X, die im Falle einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit maßgebend ist, ist ebenfalls gewahrt. Die Tatsachen, welche die Rücknahme des Bescheides vom 02. März 1995 für die Vergangenheit rechtfertigen, waren der Beklagten frühestens nach dem entsprechenden Hinweis des Klägers im Dezember 1999 bekannt. Der Bescheid vom 01.Februar 2000 erging innerhalb der Jahresfrist.

Die Beklagte hat den Bescheid vom 02. März 1995 auch für die Vergangenheit zurückgenommen. Im Bescheid vom 27. Januar 2000 wird zwar lediglich ausgeführt, dass die in diesen Bescheid "im Hinblick auf die für die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 getroffenen Feststellungen nach § 45 SGB X zurückgenommen" werden. Diese Formulierung enthält zwar keine ausdrückliche Rücknahme für die Vergangenheit, sie ergibt sich jedoch aus dem Gesamtregelungsgehalt des Bescheides. Insoweit gilt nichts anderes, als auch sonst bei der Auslegung von Willenserklärungen. Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt der Regelung, wie sie der Kläger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (hierzu: von Wulffen, Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Kommentar, § 31 Rdnr. 26 m.w.N., § 33 Rdnrn. 3 und 4). Eine Auslegung im Zusammenhang mit den sonstigen im Bescheid vom 27. Januar 2000 getroffenen Regelungen ergibt, dass der Bescheid vom 02. März 1995 für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Es kommt insoweit auf die Sicht des objektiven Empfängerhorizontes an. Der Bescheid vom 27. Januar 2000 weist im Versicherungsverlauf freiwillige Beiträge lediglich im Umfang von Mindestbeiträgen aus. Ein objektiver Empfänger dieses Bescheides konnte daher nicht davon ausgehen, dass der bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit höhere freiwillige Beiträge zugrunde gelegt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Vergangenheit, denn dieser Bescheid trifft keine unterschiedlichen Regelungen für Rentenbezugszeiten. Die o. g. Verfügung über die Rücknahme mag damit zwar für sich betrachtet unklar sein. Sie ist jedoch unter Berücksichtigung der sonstigen Regelungen im Bescheid vom 27. Januar 2000 zu sehen und den dort getroffenen Regelungen auszulegen. Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich, dass die o. g. Verfügung auch mit Wirkung für die Vergangenheit getroffen wurde. Letztendlich wird dies so gewonnene Auslegungsergebnis auch dadurch bestätigt, dass der Kläger selbst diese Verfügung in diesem Sinne verstanden hat.

Dem steht nicht entgegen, dass die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur ausnahmsweise erfolgt und es, soweit eine Regelung getroffen werden soll, die vom Regelfall abweicht, es einer ausdrücklichen Bestimmung bedürfen könnte. Wenn danach Unklarheiten verblieben, gingen diese zu Lasten der Behörde, da es in einem solchen Fall an einer hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) mangeln könnte. Die Begründung im Bescheid vom 27. Januar 2000 enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, dass eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit geregelt werden sollte, dies ergibt sich aber aus der insoweit im selben Bescheid für die Vergangenheit mitgeteilten Rentenhöhe. Im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 ist zwar ausgeführt: "Objektiv schutzwürdig ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (gemeint: X) in Fällen der Rücknahme für die Zukunft derjenige, der nach Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes eine nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdisposition getroffen hat", diese Ausführungen der Widerspruchstelle zeigen aber nur, dass diese wohl der Meinung war, auch eine noch zu erbringende Zahlung für zurückliegende Zeiten sei eine zukünftige Leistung. Auch daraus wird aber insgesamt deutlich, dass die Beklagte die Leistung ab Rentenbeginn nur unter Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Beiträge erbringen wollte. Dementsprechend kann der im Regelungssatz des Bescheides vom 27. Januar 2000 fehlende Bezugszeitpunkt für die Aufhebung des Bescheides vom 02. März 1995 nur dahin verstanden werden, dass die Regelungen zur Feststellung der nachentrichteten Beiträge bereits für die Zeit ab Erteilung des Bescheides von März 1995 an aufgehoben und durch die zutreffenden Beitragswerte ersetzt werden.

Die Beklagte hat auch eine ausreichende Ermessensentscheidung getroffen. Der Kläger hat lediglich Gründe geltend gemacht, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen sollen, und auf den Ablauf der Zweijahresfrist hingewiesen. Es handelt sich dabei um Gesichtspunkte, die im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und privatem Interesse zu berücksichtigen sind bzw. kraft Gesetzes einer Rücknahme entgegenstehen. Sachverhalte, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung in Betracht zu ziehen sind, hat er hingegen nicht vorgetragen. In die Ermessenserwägungen der Beklagten ist allerdings der Umstand einzustellen gewesen, dass die Beklagte durch fehlerhaftes Handeln, nämlich die unrichtige Speicherung der Daten hinsichtlich der freiwilligen Beiträge, allein ursächlich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 02. März 1995 veranlasste. Dies hat die Beklagte nach dem Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 getan. Es kann hierbei allerdings nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, dass sie diesem fehlerhaften Handeln keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Maßgebend ist hierfür, dass keine Tatsachen zugunsten des Klägers angeführt werden können. Bei einer solchen Sachlage rechtfertigt der Grundsatz einer rechtmäßigen Verwaltung, rechtswidrige Zustände zu beseitigen, worauf sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 bezogen hat.

Der Bescheid vom 02. März 1995 ist damit rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit hinsichtlich des Beitragswertes der freiwilligen Beiträge (Höchstbeiträge) für die Zeit vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 zurückgenommen worden.

Bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist aber die Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1988 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Bescheid vom 02. März 1995.

Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen so genannten Vormerkungsbescheid. Dies ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rente. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über rentenversicherungsrechtliche Tatbestände, die die Rentenhöhe bestimmen. Dies hat zur Folge, dass vorgemerkte Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Mit dem Vormerkungsbescheid wird sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, verbindlich festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 36/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).

Mit dem Bescheid vom 02. März 1995 merkte die Beklagte die Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1988 als "Krank/Gesundheitsmaßnahme" vor. Eine am Empfängerhorizont orientierte Auslegung (vgl. BSG a.a.O.) ergibt, dass damit der Tatbestand der Anrechnungszeit einer Krankheit bzw. Rehabilitation vorliegt und bei einer Rente in einem künftigen Leistungsfall grundsätzlich rentenversicherungsrechtlich relevant ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Sozialgerichts bedarf es bei einer solchen Vormerkung keiner weiteren Entscheidung bei Feststellung einer Leistung "über die Anrechnung" nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben. Solche Anrechnungszeiten liegen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (jedoch) nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist.

Nach § 252 Abs. 2 SGB VI sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, für die 1. die Bundesanstalt (Bundesagentur) für Arbeit in der Zeit vom 01. Januar 1983, 2. ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

Unabdingbar für die Vormerkung eines Anrechnungszeittatbestandes nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist wegen § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Liegt eine solche Unterbrechung nicht vor, kann ein Anrechnungszeittatbestand "Krank/Gesundheitsmaßnahme" nicht als solcher vorgemerkt werden. Eine rentenrechtliche Zeit im Sinne einer schlichten Krankheit gibt es nicht und ist daher nicht vormerkungsfähig. Ein solcher Sachverhalt kann allenfalls, dann jedoch mit der notwendigen Kennzeichnung als nicht verbindlich (anrechenbar), ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt eines Überbrückungstatbestandes als Hinweis in einem Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI mitgeteilt werden. Nichts anderes gilt für den Anrechnungszeittatbestand des § 252 Abs. 2 SGB VI, wenn es - so die Beklagte - zur Voraussetzung einer solchen Anrechnungszeit gehört, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen ist.

Damit ist mit der Vormerkung der Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1988 im Bescheid vom 02. März 1995 der Tatbestand der Anrechnungszeit einer Krankheit/Rehabilitation verbindlich für einen künftigen Leistungsfall festgestellt.

Der Kläger konnte daher davon ausgehen, dass dieser Bescheid Bestand hat, solange und soweit er nicht, wie in § 39 Abs. 2 SGB X geregelt, zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben wird oder sich durch Zeitablauf oder andere Weise erledigt (BSG a.a.O.).

Der Bescheid vom 02. März 1995 wurde hinsichtlich der Vormerkung der Zeit vom 20. April 1988 bis 31. Dezember 1988 als Anrechnungszeittatbestand insbesondere nicht mit dem Bescheid vom 27. Januar 2000 aufgehoben. Die dort ausgesprochene Aufhebung im Sinne einer Rücknahme beschränkt sich auf die Beitragswerte der freiwilligen Beiträge im Zeitraum vom 01. April 1979 bis 30. September 1986. Ein anderer darauf gerichteter Verfügungssatz ist weder diesem Bescheid noch einem nachfolgenden Bescheid zu entnehmen. Ist der Bescheid vom 02. März 1995 somit insoweit weiterhin wirksam, muss der in diesem Bescheid vorgemerkte Anrechnungszeittatbestand bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt werden.

Die Zeit vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 ist demgegenüber zutreffend der Rentenberechnung nicht als Anrechnungszeit zugrunde gelegt worden. Der Bescheid vom 02. März 1995 beschränkt seinen Regelungsinhalt auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1988. Damit ist belanglos, welche Daten für diese weitere Zeit im Versicherungsverlauf mitgeteilt sind, denn eine Mitteilung ist mangels einer auf unmittelbare Rechtwirkung nach außen gerichtete Maßnahme (vgl. § 31 Satz 1 SGB X) unverbindlich.

Die Voraussetzungen der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI und des § 252 Abs. 2 SGB VI liegen nicht vor.

Es fehlt am Erfordernis der Unterbrechung. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. dem Wehr- oder Zivildienst und dem maßgebenden Anrechnungszeittatbestand bzw. der Anrechnungszeit kein voller Kalendermonat liegt (BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 60). Liegt zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit und dem Anrechnungszeittatbestand bzw. der Anrechnungszeit ein Zeitraum, der einen vollen Kalendermonat überschreitet, kann der erforderliche zeitliche Zusammenhang zur versicherten Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit im Sinne seiner Unterbrechung durch so genannte Überbrückungszeiten (vgl. dazu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Niesel, 36. Erg.L., § 58 Rdnr. 105) gewahrt sein. Ein unmittelbarer Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit ist dann nicht erforderlich, wenn dem Anrechnungszeitbestand bzw. der Anrechnungszeit eine Kette lückenlos aneinander gereihter Überbrückungszeiten vorausgegangen ist. Es genügt in diesem Fall, dass unmittelbar vor der ersten dieser Zeiten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorlag (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 54, SozR 3-2600 § 252 Nr. 2). Diese Überbrückungszeiten sind selbst keine Anrechnungszeittatbestände bzw. Anrechnungszeiten, sondern sie wahren nur den Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit.

Der Kläger übte zuletzt im September 1972 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung sind vom 07. November 1972 bis 30. April 1976 und vom 09. August 1976 bis 31. März 1979 (vgl. Bescheid vom 18. Juli 2000 gegenüber dem Bescheid vom 27. Januar 2000) berücksichtigt. Die nicht abgeschlossene Hochschulausbildung vom 01. April 1979 bis 30. September 1986 stellt eine Überbrückungszeit dar. Demgegenüber begründen gezahlte freiwillige Beiträge keine Überbrückungszeit (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 58 Rdnr. 105). Allen Überbrückungszeiten ist gemein, dass während ihrer Verwirklichung Pflichtbeiträge aus nicht zu vertretenden Gründen nicht gezahlt werden konnten und der jeweiligen Überbrückungszeit selbst ein sozial adäquates und damit schutzwürdiges Verhalten des Versicherten zugrunde liegt (so BSG, Urteil vom 01. Februar 2001 - B 13 RJ 37/00 R zur Überbrückungszeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege). Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen wird der Versicherte aber nicht gehindert, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen und Pflichtbeiträge zu entrichten. Wegen der verbleibenden Lücken vom 20. September bis 06. November 1972, vom 01. Mai bis 08. August 1976 und vom 01. Oktober 1986 bis 19. April 1988 ist der Anschluss an die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung im September 1972 nicht gewahrt. Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, dass in den letztgenannten Zeiträumen Sachverhalte für eine Überbrückungszeit gegeben waren. Der Kläger selbst geht vielmehr vom Fehlen einer Unterbrechung aus.

Entgegen seiner Ansicht erfordert auch § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unterbrochen ist. Dies folgt, wie das Sozialgericht bereits zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19. November 1997 - 5 RJ 24/96 erkannt hat, daraus, dass auf Beitragszahlungen zwischen dem 01. Januar 1984 und dem 31. Dezember 1997 abgestellt wird. Soweit es um eine Arbeitsunfähigkeit vor dem 31. Dezember 1991 geht (wegen solcher Zeiten ab dem 01. Januar 1992 vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), ist die RVO heranzuziehen.

§ 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b RVO bestimmte: Ausfallzeiten im Sinne des § 1258 RVO sind Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbrochen worden ist, wenn nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zeiten oder einen Teil von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen worden ist oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezogen worden ist, für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach § 1385 b Abs. 2 RVO gezahlt worden sind.

§ 1385 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO regelte: Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen. Nach § 1385 b Abs. 2 Satz 1 RVO galt: Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sowie Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b RVO zahlen.

Diese Vorschriften machen deutlich, dass Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit Zahlung von Krankengeld ausschließlich bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit Ausfallzeiten waren und nur für solche Ausfallzeiten so genannte "Beiträge für Ausfallzeiten" u. a. vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen waren.

Selbst wenn daher die AOK Berlin für Zeiten des Krankengeldbezuges (28. November 1989 bis 16. Februar 1990, 24. Februar bis 02. März 1990 und 06. September bis 31. Dezember 1991) Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt haben sollte, was durch die vorgelegten Bescheinigungen der AOK Berlin nachgewiesen sein dürfte, und diese nicht erstattet bzw. verrechnet worden sein sollten, sind die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI wegen des Fehlens einer unterbrochenen versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht erfüllt, denn eine Anrechnungszeit bzw. Ausfallzeit lag in diesem Fall bereits nicht vor.

Die weiteren Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld (01. Januar 1989 bis 27. November 1989, 17. bis 22. Februar 1990 und 03. März 1990 bis 05. September 1991) weisen schon keinen Zusammenhang mit § 252 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI auf. § 1385 b Abs. 1 Satz 1 RVO bezeichnet gerade nicht den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Zahlungspflichtigen von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Gewährung von Übergangsgeld.

§ 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI ist entgegen der Auffassung des Klägers ersichtlich nicht einschlägig, denn er verlangt die Zahlung von Beiträgen durch die Bundesanstalt für Arbeit. Dafür gibt es nicht den geringsten Anhalt, denn die Bundesanstalt für Arbeit erbrachte selbst nach dem Vorbringen des Klägers keine Sozialleistungen. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Beklagten beweisen vielmehr, dass die Beklagte für Zeiten des von ihr gewährten Bezugs von Übergangsgeld nach § 186 Abs. 1 bzw. § 186 Abs. 2 AFG Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtete.

Die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 als Anrechnungszeit kommt auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches in Betracht. Die vom Sozialgericht dafür gegebene Begründung teilt der Senat voll umfänglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Der Kläger ist mit seinem wirtschaftlich wesentlich ins Gewicht fallenden Begehren, der Bewertung der freiwilligen Beiträge nicht erfolgreich gewesen. Er hat außerdem bezogen auf die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nur zu einem geringen Teil Erfolg gehabt hat. Insgesamt betrachtet ist sein Erfolg daher eher marginal, so dass die ausgesprochene Kostenerstattung dem entspricht. Der Senat ist hierbei nicht gehindert, die erstinstanzliche Kostenentscheidung zum Nachteil des Klägers zu ändern. Über die Kosten des Verfahrens ist von Amts wegen zu entscheiden, so dass das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, § 193 Rdnr. 16). Der Senat hat hierbei nicht das bereits im Widerspruchsverfahren zugunsten des Klägers eingetretene Ergebnis, die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 29. Februar 2000 hinaus und die Bewilligung dieser Rente bereits am 01. September 1996 anstelle eines Rentenbeginns ab 01. März 1997, berücksichtigt, denn dies ist nicht Streitgegenstand der beiden gerichtlichen Verfahren gewesen. Dies kann lediglich Bedeutung für die Kosten des Widerspruchsverfahrens haben, wobei der Senat insoweit zwei Drittel der Kosten als gerechtfertigt erachtet.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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