L 28 B 1064/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 8854/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1064/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Der Senat kann unentschieden lassen, ob sich das Rechtsschutzgesuch der Antragsteller nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG richtet. Denn die Antragsteller wenden sich im Kern gegen die Entscheidung des Antragsgegners, die Kosten für die Unterkunft gemäß § 22 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) direkt an ihren Vermieter auszuzahlen (Bescheid vom 25. September 2006). Ob der gegen diese Entscheidung gerichtete Widerspruch der Antragsteller gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat, wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vertreten hat, begegnet insoweit Bedenken, als zweifelhaft sein dürfte, ob durch diese Entscheidung in dem Sinne in den Bestand des rechtsbegründenden Bewilligungsbescheides eingegriffen worden ist, dass der Anspruch als solcher entzogen oder gemindert wurde (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Mai 2007 – L 28 B 653/07 As ER - , abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Der Antragsgegner hat jedenfalls nach Aktenlage den Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid vom 25. September 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller nach Aktenlage nicht den Klageweg beschritten. Die Entscheidung der Beklagten ist daher bestandskräftig und damit gemäß § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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