L 25 B 870/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 8450/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 870/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2007, mit dem die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden sind, wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. März 2007 (Ersatz der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) per Verwaltungsakt).

Mit dem am 11. April 2007 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt,

wegen Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Anordnung dem Widerspruch vom 10. April 2007 aufschiebende Wirkung beizumessen und ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2007 hat das SG die Anträge abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 oder Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehre. Beide Verfahrensarten setzten ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung voraus. Dieses sei vorliegend nicht erkennbar. Mit dem angegriffenen Verwaltungsakt werde eine Leistung an den Antragsteller weder abgelehnt noch herabgesetzt oder entzogen. Ein möglicher Eingriff in Rechte des Antragstellers sei damit nicht erkennbar. Mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) könne auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe daher keinen Erfolg haben.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 11. Mai 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. Mai 2007 beim SG Berlin eingegangene Beschwerde mit dem Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Eingliederungsvereinbarung auch vor Erlass eines Sanktionsbescheides im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen werden könne. Dazu sei Rechtsprechung im Vordringen (SG Hamburg, S 53 AS 352/07 ER).

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

II.

Die zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10. April 2007 gegen den Bescheid vom 15.März 2007.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet allerdings der Widerspruch des Antragstellers gegen den Verwaltungsakt vom 15. März 2007 aufschiebende Wirkung gemäß § 86 a SGG. Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht gemäß § 39 SGB II. Hiernach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet oder 2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung. Keine dieser Voraussetzungen liegt her vor.

Der streitgegenständliche Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung zwischen den Beteiligten ersetzt, ist im Gegensatz zur Entscheidung über die Leistungsgewährung keine Entscheidung über "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose", Nr. 1 und bewirkt auch keinen "Übergang eines Anspruchs", Nr.2, so dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 86 a Abs. 1 SGG) nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ( so auch Berlit in Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, § 5 Rz. 56, LSG NW vom 11. November 2005 - L 19 B 89/05 AS ER). Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid auch nicht den Sofortvollzug ihrer Entscheidung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet.

Nach allem ist die angefochtene Entscheidung des SG auch hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach allem bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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