Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 305/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 766/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2007 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M H, K-M-Str. , G, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Cottbus nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der Klägerin ist auf ihren Antrag vom 20. März 2007 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und. dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. An diesen Grundsätzen gemessen hatte die am 20. März 2007 erhobene Untätigkeitsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Beklagte hatte bis dahin über den am 26. September 2006 bei ihm eingegangenen Widerspruch der Klägerin gegen seinen Bescheid vom 20. September 2006, also nach Ablauf von fast sechs Monaten, noch nicht entschieden. Ob hierfür ein zureichender Grund vorlag - nach § 88 Abs. 2 SGG ist über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden -, wäre im Klageverfahren zu klären gewesen, bzw. ist nunmehr, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit nach Erlass des Widerspruchbescheides vom 26. März 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ggf. in der Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu prüfen.
Die Klägerin ist auch bedürftig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war das Sparvermögen der Klägerin in Höhe von 2507,58 EUR nicht verwertbar. Denn nach § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 11. Februar 1998 (BGBl. I S. 150) in der Fassung des Gesetztes vom 27. November 2003 (BGBl. I S. 3022), wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) 1600,00 EUR (Nr.1a) und bei den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII 2600,00 EUR zuzüglich eines Betrages von 256,00 EUR für jede Person, die von der Nachfrageperson überwiegend unterhalten wird (Nr. 1b). Da die Kosten einer Prozessführung keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe in sonstigen Lebenslagen im Sinne des § 73 SGB XII (9. Kapitel/SGB XII) ist (vgl. Schlette in Hauch/Noftz, SGB XII (Std.: 9. EL/März 2007), § 73 RdNr. 7) beträgt der von der Verwertung geschützte Geldwert in diesen Fällen 2600,00 EUR (Philippi in Zöller, 26. Auflage 2007, § 115 RdNr. 57 und Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rdnr. 348), so dass vorliegend mithin kein verwertbares Vermögen verbleibt.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Cottbus nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der Klägerin ist auf ihren Antrag vom 20. März 2007 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und. dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. An diesen Grundsätzen gemessen hatte die am 20. März 2007 erhobene Untätigkeitsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Beklagte hatte bis dahin über den am 26. September 2006 bei ihm eingegangenen Widerspruch der Klägerin gegen seinen Bescheid vom 20. September 2006, also nach Ablauf von fast sechs Monaten, noch nicht entschieden. Ob hierfür ein zureichender Grund vorlag - nach § 88 Abs. 2 SGG ist über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden -, wäre im Klageverfahren zu klären gewesen, bzw. ist nunmehr, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit nach Erlass des Widerspruchbescheides vom 26. März 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ggf. in der Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu prüfen.
Die Klägerin ist auch bedürftig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war das Sparvermögen der Klägerin in Höhe von 2507,58 EUR nicht verwertbar. Denn nach § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 11. Februar 1998 (BGBl. I S. 150) in der Fassung des Gesetztes vom 27. November 2003 (BGBl. I S. 3022), wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) 1600,00 EUR (Nr.1a) und bei den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII 2600,00 EUR zuzüglich eines Betrages von 256,00 EUR für jede Person, die von der Nachfrageperson überwiegend unterhalten wird (Nr. 1b). Da die Kosten einer Prozessführung keine Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe in sonstigen Lebenslagen im Sinne des § 73 SGB XII (9. Kapitel/SGB XII) ist (vgl. Schlette in Hauch/Noftz, SGB XII (Std.: 9. EL/März 2007), § 73 RdNr. 7) beträgt der von der Verwertung geschützte Geldwert in diesen Fällen 2600,00 EUR (Philippi in Zöller, 26. Auflage 2007, § 115 RdNr. 57 und Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, Rdnr. 348), so dass vorliegend mithin kein verwertbares Vermögen verbleibt.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved