Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 2334/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1106/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 12. März 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens für das die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens die Anträge der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägerinnen auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Klägerin zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft neben ihrem Anspruch nicht auch den Anspruch der 1997 geborenen Klägerin zu 2) im eigenen Namen mit einer Klage verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7 b AS 8/06 R - und - L 7 b AS 10/06 - sowie bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -). Die Bevollmächtigung der Klägerin zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG), der das Sozialgericht Potsdam nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist indes nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Steht eine höchstrichterliche Klärung von im Hauptsacheverfahren noch entscheidungserheblichen Fragen aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, BvR 656/06, zitiert nach Juris, RdNr. 13 m. w. Nachw.).
An diesen Grundsätzen gemessen hat die Klage der Klägerinnen, mit der sie die Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II begehren, keine Erfolgsaussicht. Im Vordergrund des Rechtsstreits steht die Frage, ob von dem Einkommen der Klägerin zu 2) in Form einer Unterhaltsvorschussleistung in Höhe von 151,00 EUR monatlich eine Pauschale für Versicherungsbeiträge in Höhe von 30,00 einkommensmindernd abzusetzen ist. Diese Frage ist indes nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort unzweifelhaft aus dem Gesetz ergibt.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. S. 2622) in der Fassung der Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499) ist ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, als Pauschbetrag abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben. Die Klägerin zu 1) selbst verfügt nicht über berücksichtigungsfähiges Einkommen. Der Unterhaltsvorschuss ist Unterhaltseinkommen der Klägerin zu 2). Denn nach § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhVG) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. S. 1950) ist insoweit anspruchsberechtigt, wer unter anderem das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält (vgl. Brühl in LPK-SGB II, § 5 RdNr. 32 und Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. März 2007 - L 20 B 106/07 AS ER -,abrufbar unter www.Sozialgerichtsbarkeit.de). Im vorliegenden Fall lebt die minderjährige und hilfebedürftige Klägerin zu 2) indes mit der volljährigen und hilfebedürftigen Klägerin zu 1) in einer Bedarfsgemeinschaft, so dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von dem Unterhaltsvorschuss kein Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen ist.
Soweit die Klägerinnen sich insoweit auf das Ihres Erachtens entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. April 2005 (S 2 AS 972/05 ER) berufen, nach dem von dem Unterhaltsvorschuss ein Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen ist, verkennen sie, dass dieses Gericht den Unterhaltsvorschuss entgegen § 1 UnterhVG als Einkommen des volljährigen und hilfebedürftigen Elternteils ("Die 1976 geborene Antragstellerin ist die allein erziehende Mutter des im Jahr 2000 geborenen Antragstellers. Sie erhält Unterhaltsvorschussleistungen.") bewertet hat, mit dem der minderjährige und nach § 1 UnterhVG allein anspruchsberechtigte Hilfebedürftige zusammenlebt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens für das die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens die Anträge der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägerinnen auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Klägerin zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft neben ihrem Anspruch nicht auch den Anspruch der 1997 geborenen Klägerin zu 2) im eigenen Namen mit einer Klage verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7 b AS 8/06 R - und - L 7 b AS 10/06 - sowie bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -). Die Bevollmächtigung der Klägerin zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG), der das Sozialgericht Potsdam nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist indes nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Steht eine höchstrichterliche Klärung von im Hauptsacheverfahren noch entscheidungserheblichen Fragen aus, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Denn dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, BvR 656/06, zitiert nach Juris, RdNr. 13 m. w. Nachw.).
An diesen Grundsätzen gemessen hat die Klage der Klägerinnen, mit der sie die Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II begehren, keine Erfolgsaussicht. Im Vordergrund des Rechtsstreits steht die Frage, ob von dem Einkommen der Klägerin zu 2) in Form einer Unterhaltsvorschussleistung in Höhe von 151,00 EUR monatlich eine Pauschale für Versicherungsbeiträge in Höhe von 30,00 einkommensmindernd abzusetzen ist. Diese Frage ist indes nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort unzweifelhaft aus dem Gesetz ergibt.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. S. 2622) in der Fassung der Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499) ist ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, als Pauschbetrag abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben. Die Klägerin zu 1) selbst verfügt nicht über berücksichtigungsfähiges Einkommen. Der Unterhaltsvorschuss ist Unterhaltseinkommen der Klägerin zu 2). Denn nach § 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UnterhVG) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. S. 1950) ist insoweit anspruchsberechtigt, wer unter anderem das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält (vgl. Brühl in LPK-SGB II, § 5 RdNr. 32 und Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12. März 2007 - L 20 B 106/07 AS ER -,abrufbar unter www.Sozialgerichtsbarkeit.de). Im vorliegenden Fall lebt die minderjährige und hilfebedürftige Klägerin zu 2) indes mit der volljährigen und hilfebedürftigen Klägerin zu 1) in einer Bedarfsgemeinschaft, so dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von dem Unterhaltsvorschuss kein Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen ist.
Soweit die Klägerinnen sich insoweit auf das Ihres Erachtens entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. April 2005 (S 2 AS 972/05 ER) berufen, nach dem von dem Unterhaltsvorschuss ein Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen ist, verkennen sie, dass dieses Gericht den Unterhaltsvorschuss entgegen § 1 UnterhVG als Einkommen des volljährigen und hilfebedürftigen Elternteils ("Die 1976 geborene Antragstellerin ist die allein erziehende Mutter des im Jahr 2000 geborenen Antragstellers. Sie erhält Unterhaltsvorschussleistungen.") bewertet hat, mit dem der minderjährige und nach § 1 UnterhVG allein anspruchsberechtigte Hilfebedürftige zusammenlebt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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