Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 3267/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1046/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 ist bereits unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.
Der Antragsgegner hat kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006, mit dem das Sozialgericht ihn verpflichtet hat, den Antragstellern weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Form der Kosten für Unterkunft und Heizung vom 12. April 2006 bis zum 31. August 2006 zu gewähren. Denn nachdem das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 31. Juli 2006 (L 25 B 593/06 AS ER) den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung aus dem angefochtenen Beschluss jedenfalls mit der Maßgabe abgelehnt hat, dass der Antragsgegner, nachdem er bereits für April 2006 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht hat, entsprechende Leistungen auch für die Zeit von Mai 2006 bis zum 31. August 2006 zu gewähren, und der Antragsgegner diese Leistungen auch vorläufig erbracht hat (nach Aktenlage bis zum 30. November 2006), könnte der Antragsgegner mit diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, lediglich noch eine Rückzahlung dieser aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig erbrachten Leistungen erreichen.
Hierfür steht das einstweilige Rechtsschutzverfahren indes nicht zur Verfügung, sondern die Klärung der Frage, ob die einem Rechtsschutzsuchenden aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig zugeflossenen Leistungen endgültig bei ihm verbleiben können oder ob er dem Leistungsträger insoweit Schadensersatz zu leisten hat (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 Zivilprozessordnung) muss dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Beschlüsse des LSG Berlin- Brandenburg vom 11. September 2006 – L 14 B 771/06 AS ER – und vom 28. November 2006 – L 14 B 768/06 AS ER-, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006 ist bereits unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.
Der Antragsgegner hat kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2006, mit dem das Sozialgericht ihn verpflichtet hat, den Antragstellern weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Form der Kosten für Unterkunft und Heizung vom 12. April 2006 bis zum 31. August 2006 zu gewähren. Denn nachdem das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 31. Juli 2006 (L 25 B 593/06 AS ER) den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung aus dem angefochtenen Beschluss jedenfalls mit der Maßgabe abgelehnt hat, dass der Antragsgegner, nachdem er bereits für April 2006 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht hat, entsprechende Leistungen auch für die Zeit von Mai 2006 bis zum 31. August 2006 zu gewähren, und der Antragsgegner diese Leistungen auch vorläufig erbracht hat (nach Aktenlage bis zum 30. November 2006), könnte der Antragsgegner mit diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, lediglich noch eine Rückzahlung dieser aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig erbrachten Leistungen erreichen.
Hierfür steht das einstweilige Rechtsschutzverfahren indes nicht zur Verfügung, sondern die Klärung der Frage, ob die einem Rechtsschutzsuchenden aufgrund einer einstweiligen Anordnung vorläufig zugeflossenen Leistungen endgültig bei ihm verbleiben können oder ob er dem Leistungsträger insoweit Schadensersatz zu leisten hat (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 Zivilprozessordnung) muss dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Beschlüsse des LSG Berlin- Brandenburg vom 11. September 2006 – L 14 B 771/06 AS ER – und vom 28. November 2006 – L 14 B 768/06 AS ER-, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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