Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 5001/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 374/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Heizkosten auf Grund einer im Jahre 2004 erfolgten Versorgung mit Heizöl sowie im Wege der Anschlussberufung wegen einer ebenfalls im Jahre 2004 erfolgten Versorgung mit Festbrennstoffen (Holz) für die Bemessung der Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. Januar 2005.
Die Kläger beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Kläger, der von Beruf Architekt und Bauingenieur ist, bezog zuvor bis zum 21. Februar 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1 893,10 EUR, danach Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 1 610,39 EUR = wöchentlich 371,63 EUR. Die Klägerin bezieht Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit von 1 212,05 EUR (netto bei Steuerklasse V: 614,57 EUR). Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses (Gesamtgröße des Hauses: 90 m², drei Räume, eine Küche, ein Bad, bezugsfertig seit 1962), welches sie mit dem gemeinsamen, volljährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Sohn bewohnen.
In ihrem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 27. August 2004 und in späteren Widerspruchsschreiben hatten die Kläger u. a. bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) folgende Aufwendungen geltend gemacht: Heizöl monatlich 88, 76 EUR (lt.: Rechnung vom 16. August 2004 2.585 Liter Heizöl zu 0,3552 EUR/l =1.065,10 EUR: 12 Monate)
Brennstoffe monatlich 14, 58 EUR Nebenkosten monatlich 44, 66 EUR Sonstige Wohnkosten monatlich 457, 83 EUR, Nebenkosten zu Wohnkosten 181, 16 EUR, Nebenkosten 62, 22 EUR, Zinsen/Tilgung Kredit monatlich 510, 00 EUR.
Hiervon berücksichtigte die Beklagte - nach zwei Bescheiderteilungen vom 23. November 2004 und vom 19. Januar 2005 - in ihrem Änderungsbescheid vom 2. Februar 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 als KdUuH einen Betrag von 401, 45 EUR. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2005 erließ die Beklagte – nach zuvoriger Bescheiderteilung vom 28. Mai 2005 - am 21. Juni 2005 einen Änderungsbescheid, in dem sie als KdUuH einen Betrag von 392, 00 EUR berücksichtigte.
Unberücksichtigt blieben hierbei die – letztlich noch streitigen - Aufwendungen für die Versorgung mit Heizöl und Festbrennstoffen. Der Kläger hatte hierfür im Jahr 2004 2.585 Liter Heizöl zu einem Preis von 0,3552 EUR pro Liter (1.065,10 EUR) eingelagert und die Rechnung vom 16. August 2004 aus eigenen Mitteln bezahlt. Ferner hatte er einen – schon vom 20. Mai 2003 datierenden - Lieferschein über den Bezug von Buchen-Kaminholz über 175 EUR zur Akte gereicht.
Mit Bescheiden vom 2. Juni 2005 und vom 1. Juli 2005 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger – auch hinsichtlich anderer, nicht mehr im Streit befindlicher Punkte - sowie hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Heizkosten als unbegründet zurück. Als zu berücksichtigende KdUuH ermittelte die Beklagte: Dauernde Lasten 91,10 EUR monatlich (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Be- und Entwässerung, Schornsteinfeger, Müllabfuhr)
Zinsen Kredit 496, 87 EUR = 587, 97 EUR x 2/3 (Haushaltsgemeinschaft: 3 Personen, Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG): 2 Personen). = 391, 98 EUR.
Die Beklagte führte zur versagten Übernahme der Heizkosten aus: Die Rechnung über den Bezug von Heizöl sei nicht berücksichtungsfähig, da sie aus dem Jahr 2004 stamme und mit Rechnungslegung am 16. August 2004 fällig gewesen sei. Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II würden erst für einen ab 1. Januar 2005 konkret bestehenden Bedarf gewährt. Kosten der Heizung würden in angemessener Höhe übernommen. Bei Fortbestehen der Bedürftigkeit sei das JobCenter vor einer anstehenden Heizölbestellung unter Vorlage eines Kostenangebotes zu unterrichten und die Kostenübernahme abzuwarten.
Mit den hiergegen am 23. Juni und am 18. Juli 2005 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen und mit Beschluss vom 20. September 2005 verbundenen Klagen haben die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung der mit dem Betrieb der Heizanlage tatsächlich entstehenden Aufwendungen in Form des verbrauchten Heizöls sowie an Ofenbrennstoffen weiter verfolgt.
Die Kläger haben – nach Zurücknahme ihrer Klage bezüglich weiterer Punkte - erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2005 sowie des Bescheides vom 21. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2005 zu verurteilen, auch für den Zeitraum Januar bis September 2005 die Heizkosten zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf den Inhalt der Leistungsakte sowie die Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden verwiesen.
Das SG hat mit Urteil vom 28. April 2006 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, auch für den Zeitraum Januar bis September 2005 die Heizkosten in Höhe von 88,76 EUR monatlich zu übernehmen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" zu erbringen seien, soweit diese angemessen seien (§ 22 Abs. 1 SGB II). Unstreitig seien den Klägern seit Januar 2005 Aufwendungen in Form des verbrauchten Heizöls entstanden. Es sei auch sachgerecht, die im Jahr 2004 vorgelegte Heizölrechnung zugrunde zu legen und gleichmäßig auf 12 Kalendermonate zu verteilen, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und eine Gleichbehandlung mit Mietern zu erreichen, die über eine Heizkostenpauschale an den Heizkosten beteiligt würden. Hiermit werde dem Anliegen des Gesetzes Rechnung getragen, nur die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Die zur Vermeidung unnötiger Kosten im Rahmen einer Sammellieferung bestellten 2.585 Liter seien, bezogen auf die Wohnfläche, angemessen.
Die Auffassung der Beklagten, dass der Bedarf an Heizkosten durch den Kauf des Heizöls in 2004 gedeckt sei, sei mit dem Regelungssystem des SGB II, dass weder eine Leistungsgewährung im jeweiligen Bedarfsmonat (strenges Gegenwärtigkeitsprinzip), sondern eine Bewilligung für Leistungsabschnitte, noch Einmalleistungen für die Beschaffung von Brennstoffen vorsehe, nicht zu vereinbaren. Anderenfalls könne Hilfebedürftigkeit eines ansonsten nicht hilfebedürftigen Einkommenbeziehers oder einer BG in dem Monat eintreten, in dem der Heizöltank aufgefüllt werden müsse, während bei Umlegung der Kosten auf den Monat ein bedarfsdeckendes Einkommen bezogen würde. Mit dem Ansatz eines gleich bleibenden Monatsbedarfs, errechnet aus der tatsächlichen Brennstoffrechnung mit Bezug auf den Bedarfszeitraum, werde eine adäquate Rechengröße zur Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen für Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II gebildet. Zur Nutzung von Sparvorteilen durch Mengeneinkauf könne die Behörde dem Hilfebedürftigen im Monat des Einkaufs eine Vorauszahlung des den Folgemonaten zugeordneten Heizkostenbetrages als angesammelten Betrag leisten. Im vorliegenden Fall sei somit ungeachtet der in 2005 gestiegenen Heizölpreise die Heizölrechnung aus 2004 zugrunde zu legen und auf 12 Monate, d. h. monatlich 88,76 EUR, zu verteilen.
Gegen das der Beklagten am 9. Mai 2006 zugestellte Urteil hat diese am 11. Mai 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt, mit dem Ziel, das Urteil aufzuheben und zur Begründung vorgetragen: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Das SG habe hingegen nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Heizöl, sondern nur dessen - auf die tatsächlich im Jahr 2004 getätigten Aufwendungen folgenden - Verbrauch berücksichtigt. Der tatsächliche Verbrauch sei aber nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht maßgebend, sondern die tatsächlichen Aufwendungen.
Die KdUuH bei Eigenheimen seien nur schwer mit den KdUuH für Mietwohnungen vergleichbar, da die Kosten bei Eigenheimen wesentlich individueller am Einzelbedarf ausgerichtet seien. So gebe es Eigenheimbesitzer, deren Tank einen Heizölbedarf von weniger oder deutlich mehr als einen 12- Monatszeitraum umfasse; auch sei bei Heizöltanks in der Regel ein Restbestand an Heizöl vorhanden, wenn nachgetankt werde.
Da die Kosten für bezogenes Heizöl nach dessen Bezug fällig würden, stünde dem Hilfebedürftigen bei einer monatsweisen Umlegung der Kosten das Geld noch nicht zur Verfügung, da die Raten erst nachfolgend gewährt würden und er in eine Vorfinanzierung treten müsse. Aber auch wenn der erstmalige Bezug vom Hilfebedürftigen selbst in einer Summe vorfinanziert werden könne, bestünde für den Folgebezug von Heizöl bei Umlegung der Gesamtkosten auf einzelne Monate die Gefahr, dass das Geld anderweitig ausgegeben werde und beim nächsten Heizölbezug nicht mehr zur Verfügung stehe. Die vom SG vorgeschlagene Vorgehensweise, zur Nutzung von Sparvorteilen durch Mengeneinkauf dem Hilfebedürftigen im Monat des Einkaufs eine Vorauszahlung des den Folgemonaten jeweils zugeordneten Heizkostenbetrages als angesammelten Betrag zu leisten, führe zu einem nicht zu vertretenden Mehraufwand und binde unnötige Verwaltungskapazitäten.
Die Beklagte beantragt, dass Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.
Der Senat legt als Antrag der Kläger zugrunde, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte im Wege der Anschlussberufung zu verurteilen, ihnen für die Monate Januar bis September 2005 weitere 131,22 EUR (14,58 EUR x 9 Monate) wegen Aufwendungen für Festbrennstoffe (Kaminholz) zu zahlen.
Die Kläger tragen vor, dass neben den monatlichen 88,76 EUR für das Heizöl außerdem Ofenbrennstoffe von 14,58 EUR monatlich zugrunde zu legen seien, so dass sich ein monatlicher Verbrauch von 103,34 EUR ergebe. Die Ofenbrennstoffe seien zu den Kosten des Heizöls hinzuzurechnen, andernfalls die Heizölkosten um ein Vielfaches höher seien. Der Heizofen werde ausschließlich zur Beheizung des Hauses genutzt, es handele sich nicht um einen Kamin. Die Heizkosten der Nachbargrundstücke mit absolut gleicher Bauweise, Baualter und Wohnfläche seien um 30 % höher.
Die Heizkosten seien mit dem Bewilligungsbescheid, Beginn Januar 2005, in voller Höhe zu übernehmen. Entscheidend sei nicht, wie hoch im Vorjahresraum das Arbeitslosengeld gewesen sei, entscheidend sei der Tatbestand der Sozialsicherung, die für diesen Zeitraum nach dem SGB II gewährleistet sein müsse.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Kläger nicht erschienen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht durfte verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind und sich auch nicht haben vertreten lassen. Auf diese Möglichkeit sind die Kläger in der Ladung hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtgsgesetz [SGG]).
II. Soweit der Rechtsstreit von Beginn an nur vom Kläger für die BG, nicht aber ausdrücklich im Namen der Klägerin geführt worden ist, war diese einzubeziehen. Einen Anspruch der BG als solcher gibt es nicht. Vielmehr kennt das SGB II trotz der Regelungen in § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 und § 38 SGB II nur individuelle Ansprüche (vgl. Eicher/Spellbrink SGB II § 9 Rdn. 29; § 7 Rdn. 3 und 8). Eine Rechtsverfolgung durch den Kläger als Vertreter der BG ist daher nicht denkbar, vielmehr müssen die Einzelansprüche der Mitglieder der BG notwendig von den Mitgliedern geltend gemacht werden. Danach ist die vor dem SG erhobene Klage ungeachtet des nur auf den Kläger hindeutenden Wortlauts auch der Klägerin zuzurechnen, zumal es keinen Anhalt für einen entgegen stehenden Willen der Klägerin gibt.
III. Die form- und fristgerecht und statthaft eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2006 ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht statt gegeben und ist daher aufzuheben.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 2. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2005 und vom 21. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2005 sind rechtmäßig.
Die - zulässige - Anschlussberufung der Kläger bleibt indes ohne Erfolg.
1. Im Streit ist hier noch auf Berufung der Beklagten – unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Antrags der Kläger nach Rücknahme der Klage im übrigen - die Übernahme der Heizölkosten für den Zeitraum Januar bis September 2005 in Höhe von monatlich 88,76 EUR sowie das von den Klägern in ihrer Berufungserwiderung vom 6. Juni 2006 geltend gemachte und vom Gericht als Anschlussberufung der Kläger gewertete Begehren auf Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen für Ofenbrennstoffe in Höhe von 14,58 EUR monatlich für 9 Monate (insgesamt 131,22 EUR).
2. Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Übernahme von Heizkosten in diesem Verfahren ist § 22 Abs. 1 SGB II. Da der Kläger eine Leistung der Beklagten begehrt und es sich bei der Übernahme von KdUuH um eine gebundene Entscheidung der Verwaltung handelt, richtet sich die Anspruchs begründende Norm nach dem zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung geltenden Recht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Hierbei hat das SGB II die bisherige Unterscheidung zwischen laufenden Kosten für bestimmte Heizformen und den als Einmalleistung zu gewährenden Kosten aufgegeben. § 22 SGB II spricht unterschiedslos von Heizkosten. Gleichwohl wollte der Gesetzgeber bei Erbringung der für Heizung anzusetzenden Kosten an die bisherige Rechtsprechung und Literatur zur Konturierung dieses Begriffs anknüpfen (vgl. Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 22 Rdn. 33).
Hiernach hindert der Umstand, dass der erforderliche Bedarf an Heizöl für einen längeren Zeitraum durch einmaligen Bezug gedeckt wird, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach der Angemessenheitsprüfung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II), eine Übernahme der Heizölkosten nicht. Eine sinnvolle und wirtschaftliche Beheizung eines Hauses bedingt eine Befüllung des Heizöltankes schon im Hinblick auf die stark schwankenden Heizölpreise - durchaus auch im Interesse des Sozialleistungsträgers - mit einer größeren Menge, die das Beheizen über mehrere Monate ermöglicht. Die Beschaffung des für den jeweiligen Monat benötigten Heizöls ist unwirtschaftlich, da sie gegenüber einer Vorratsweisen Beschaffung zu Mehrkosten führt. Werden zur Beschaffung von Heizöl Aufwendungen gemacht für einen zukünftig anfallenden Heizungsbedarf, ist es erforderlich, dem Bedürftigen die insoweit anfallenden Kosten zu erstatten und ihn nicht auf monatliche Abschläge oder Pauschalen zu verweisen. Weder ist die Zahlung für die Zeit vor Beschaffung des Heizöls sachgerecht, da dann noch keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angefallen sind noch der Verweis auf spätere monatliche Zahlungen, weil die Aufwendung bereits mit Beschaffung des Heizöls entstanden sind. Es ist auch nicht systemwidrig, mit der Erstattung der Heizölkosten den Bedarf für mehrere Monate oder für das ganze Jahr abzugelten. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II soll die Leistung jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Dies schließt es nicht aus, den Heizkostenbedarf durch eine Zahlung für mehrere Monate zu decken. Es handelt sich hierbei nicht um eine einmalige Leistung im eigentlichen Sinn, da hierunter eine Leistung zu verstehen ist, die einen einmaligen Bedarf deckt und sich nicht auf einen laufenden Bedarf bezieht.
3. Die Beklagte hat indes zu Recht die Übernahme der Heizölkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgelehnt. Unabhängig davon, dass die Kläger nach Wegfall der Arbeitslosenhilfe zum 31. Dezember 2004 hilfebedürftig geworden sind (§ 9 Abs. 1 SGB II), waren sie im Jahr 2004 wirtschaftlich in der Lage, ihren Bedarf an Heizöl auch für den Zeitraum Januar bis September 2005 durch den Bezug des Heizöls im August 2004 zu decken. Leistungen nach dem SGB II sind jedoch bedarfsorientiert und folgen dem im Sozialhilferecht herrschenden Bedürftigkeitsprinzip (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 41 ff., 46). Ist aber der Bedarf im Wege der Selbsthilfe gedeckt worden und die Notlage entfallen, ist nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 5. Dezember 1991, 5 C 26/86, Buchholz 436.7 § 26 BVG Nr. 11; Urteil vom 23. Juni 1994, 5 C 26/92, Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).
Nach alledem kann das Urteil des SG keinen Bestand haben. Die auf Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen für Ofenbrennstoffe in Höhe von 14, 58 EUR monatlich gerichtete Anschlussberufung der Kläger war aus demselben Grund zurückzuweisen. Die Kläger haben ihren Bedarf insoweit ebenfalls bereits im Jahr 2004 gedeckt.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Heizkosten auf Grund einer im Jahre 2004 erfolgten Versorgung mit Heizöl sowie im Wege der Anschlussberufung wegen einer ebenfalls im Jahre 2004 erfolgten Versorgung mit Festbrennstoffen (Holz) für die Bemessung der Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. Januar 2005.
Die Kläger beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Der Kläger, der von Beruf Architekt und Bauingenieur ist, bezog zuvor bis zum 21. Februar 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1 893,10 EUR, danach Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 1 610,39 EUR = wöchentlich 371,63 EUR. Die Klägerin bezieht Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit von 1 212,05 EUR (netto bei Steuerklasse V: 614,57 EUR). Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses (Gesamtgröße des Hauses: 90 m², drei Räume, eine Küche, ein Bad, bezugsfertig seit 1962), welches sie mit dem gemeinsamen, volljährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Sohn bewohnen.
In ihrem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 27. August 2004 und in späteren Widerspruchsschreiben hatten die Kläger u. a. bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) folgende Aufwendungen geltend gemacht: Heizöl monatlich 88, 76 EUR (lt.: Rechnung vom 16. August 2004 2.585 Liter Heizöl zu 0,3552 EUR/l =1.065,10 EUR: 12 Monate)
Brennstoffe monatlich 14, 58 EUR Nebenkosten monatlich 44, 66 EUR Sonstige Wohnkosten monatlich 457, 83 EUR, Nebenkosten zu Wohnkosten 181, 16 EUR, Nebenkosten 62, 22 EUR, Zinsen/Tilgung Kredit monatlich 510, 00 EUR.
Hiervon berücksichtigte die Beklagte - nach zwei Bescheiderteilungen vom 23. November 2004 und vom 19. Januar 2005 - in ihrem Änderungsbescheid vom 2. Februar 2005 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 als KdUuH einen Betrag von 401, 45 EUR. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2005 erließ die Beklagte – nach zuvoriger Bescheiderteilung vom 28. Mai 2005 - am 21. Juni 2005 einen Änderungsbescheid, in dem sie als KdUuH einen Betrag von 392, 00 EUR berücksichtigte.
Unberücksichtigt blieben hierbei die – letztlich noch streitigen - Aufwendungen für die Versorgung mit Heizöl und Festbrennstoffen. Der Kläger hatte hierfür im Jahr 2004 2.585 Liter Heizöl zu einem Preis von 0,3552 EUR pro Liter (1.065,10 EUR) eingelagert und die Rechnung vom 16. August 2004 aus eigenen Mitteln bezahlt. Ferner hatte er einen – schon vom 20. Mai 2003 datierenden - Lieferschein über den Bezug von Buchen-Kaminholz über 175 EUR zur Akte gereicht.
Mit Bescheiden vom 2. Juni 2005 und vom 1. Juli 2005 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger – auch hinsichtlich anderer, nicht mehr im Streit befindlicher Punkte - sowie hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Heizkosten als unbegründet zurück. Als zu berücksichtigende KdUuH ermittelte die Beklagte: Dauernde Lasten 91,10 EUR monatlich (Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Be- und Entwässerung, Schornsteinfeger, Müllabfuhr)
Zinsen Kredit 496, 87 EUR = 587, 97 EUR x 2/3 (Haushaltsgemeinschaft: 3 Personen, Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG): 2 Personen). = 391, 98 EUR.
Die Beklagte führte zur versagten Übernahme der Heizkosten aus: Die Rechnung über den Bezug von Heizöl sei nicht berücksichtungsfähig, da sie aus dem Jahr 2004 stamme und mit Rechnungslegung am 16. August 2004 fällig gewesen sei. Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II würden erst für einen ab 1. Januar 2005 konkret bestehenden Bedarf gewährt. Kosten der Heizung würden in angemessener Höhe übernommen. Bei Fortbestehen der Bedürftigkeit sei das JobCenter vor einer anstehenden Heizölbestellung unter Vorlage eines Kostenangebotes zu unterrichten und die Kostenübernahme abzuwarten.
Mit den hiergegen am 23. Juni und am 18. Juli 2005 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen und mit Beschluss vom 20. September 2005 verbundenen Klagen haben die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung der mit dem Betrieb der Heizanlage tatsächlich entstehenden Aufwendungen in Form des verbrauchten Heizöls sowie an Ofenbrennstoffen weiter verfolgt.
Die Kläger haben – nach Zurücknahme ihrer Klage bezüglich weiterer Punkte - erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2005 sowie des Bescheides vom 21. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2005 zu verurteilen, auch für den Zeitraum Januar bis September 2005 die Heizkosten zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,
und zur Begründung auf den Inhalt der Leistungsakte sowie die Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden verwiesen.
Das SG hat mit Urteil vom 28. April 2006 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, auch für den Zeitraum Januar bis September 2005 die Heizkosten in Höhe von 88,76 EUR monatlich zu übernehmen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" zu erbringen seien, soweit diese angemessen seien (§ 22 Abs. 1 SGB II). Unstreitig seien den Klägern seit Januar 2005 Aufwendungen in Form des verbrauchten Heizöls entstanden. Es sei auch sachgerecht, die im Jahr 2004 vorgelegte Heizölrechnung zugrunde zu legen und gleichmäßig auf 12 Kalendermonate zu verteilen, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und eine Gleichbehandlung mit Mietern zu erreichen, die über eine Heizkostenpauschale an den Heizkosten beteiligt würden. Hiermit werde dem Anliegen des Gesetzes Rechnung getragen, nur die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Die zur Vermeidung unnötiger Kosten im Rahmen einer Sammellieferung bestellten 2.585 Liter seien, bezogen auf die Wohnfläche, angemessen.
Die Auffassung der Beklagten, dass der Bedarf an Heizkosten durch den Kauf des Heizöls in 2004 gedeckt sei, sei mit dem Regelungssystem des SGB II, dass weder eine Leistungsgewährung im jeweiligen Bedarfsmonat (strenges Gegenwärtigkeitsprinzip), sondern eine Bewilligung für Leistungsabschnitte, noch Einmalleistungen für die Beschaffung von Brennstoffen vorsehe, nicht zu vereinbaren. Anderenfalls könne Hilfebedürftigkeit eines ansonsten nicht hilfebedürftigen Einkommenbeziehers oder einer BG in dem Monat eintreten, in dem der Heizöltank aufgefüllt werden müsse, während bei Umlegung der Kosten auf den Monat ein bedarfsdeckendes Einkommen bezogen würde. Mit dem Ansatz eines gleich bleibenden Monatsbedarfs, errechnet aus der tatsächlichen Brennstoffrechnung mit Bezug auf den Bedarfszeitraum, werde eine adäquate Rechengröße zur Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen für Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II gebildet. Zur Nutzung von Sparvorteilen durch Mengeneinkauf könne die Behörde dem Hilfebedürftigen im Monat des Einkaufs eine Vorauszahlung des den Folgemonaten zugeordneten Heizkostenbetrages als angesammelten Betrag leisten. Im vorliegenden Fall sei somit ungeachtet der in 2005 gestiegenen Heizölpreise die Heizölrechnung aus 2004 zugrunde zu legen und auf 12 Monate, d. h. monatlich 88,76 EUR, zu verteilen.
Gegen das der Beklagten am 9. Mai 2006 zugestellte Urteil hat diese am 11. Mai 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt, mit dem Ziel, das Urteil aufzuheben und zur Begründung vorgetragen: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Das SG habe hingegen nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Heizöl, sondern nur dessen - auf die tatsächlich im Jahr 2004 getätigten Aufwendungen folgenden - Verbrauch berücksichtigt. Der tatsächliche Verbrauch sei aber nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht maßgebend, sondern die tatsächlichen Aufwendungen.
Die KdUuH bei Eigenheimen seien nur schwer mit den KdUuH für Mietwohnungen vergleichbar, da die Kosten bei Eigenheimen wesentlich individueller am Einzelbedarf ausgerichtet seien. So gebe es Eigenheimbesitzer, deren Tank einen Heizölbedarf von weniger oder deutlich mehr als einen 12- Monatszeitraum umfasse; auch sei bei Heizöltanks in der Regel ein Restbestand an Heizöl vorhanden, wenn nachgetankt werde.
Da die Kosten für bezogenes Heizöl nach dessen Bezug fällig würden, stünde dem Hilfebedürftigen bei einer monatsweisen Umlegung der Kosten das Geld noch nicht zur Verfügung, da die Raten erst nachfolgend gewährt würden und er in eine Vorfinanzierung treten müsse. Aber auch wenn der erstmalige Bezug vom Hilfebedürftigen selbst in einer Summe vorfinanziert werden könne, bestünde für den Folgebezug von Heizöl bei Umlegung der Gesamtkosten auf einzelne Monate die Gefahr, dass das Geld anderweitig ausgegeben werde und beim nächsten Heizölbezug nicht mehr zur Verfügung stehe. Die vom SG vorgeschlagene Vorgehensweise, zur Nutzung von Sparvorteilen durch Mengeneinkauf dem Hilfebedürftigen im Monat des Einkaufs eine Vorauszahlung des den Folgemonaten jeweils zugeordneten Heizkostenbetrages als angesammelten Betrag zu leisten, führe zu einem nicht zu vertretenden Mehraufwand und binde unnötige Verwaltungskapazitäten.
Die Beklagte beantragt, dass Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.
Der Senat legt als Antrag der Kläger zugrunde, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Beklagte im Wege der Anschlussberufung zu verurteilen, ihnen für die Monate Januar bis September 2005 weitere 131,22 EUR (14,58 EUR x 9 Monate) wegen Aufwendungen für Festbrennstoffe (Kaminholz) zu zahlen.
Die Kläger tragen vor, dass neben den monatlichen 88,76 EUR für das Heizöl außerdem Ofenbrennstoffe von 14,58 EUR monatlich zugrunde zu legen seien, so dass sich ein monatlicher Verbrauch von 103,34 EUR ergebe. Die Ofenbrennstoffe seien zu den Kosten des Heizöls hinzuzurechnen, andernfalls die Heizölkosten um ein Vielfaches höher seien. Der Heizofen werde ausschließlich zur Beheizung des Hauses genutzt, es handele sich nicht um einen Kamin. Die Heizkosten der Nachbargrundstücke mit absolut gleicher Bauweise, Baualter und Wohnfläche seien um 30 % höher.
Die Heizkosten seien mit dem Bewilligungsbescheid, Beginn Januar 2005, in voller Höhe zu übernehmen. Entscheidend sei nicht, wie hoch im Vorjahresraum das Arbeitslosengeld gewesen sei, entscheidend sei der Tatbestand der Sozialsicherung, die für diesen Zeitraum nach dem SGB II gewährleistet sein müsse.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Kläger nicht erschienen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht durfte verhandeln und entscheiden, obwohl die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind und sich auch nicht haben vertreten lassen. Auf diese Möglichkeit sind die Kläger in der Ladung hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtgsgesetz [SGG]).
II. Soweit der Rechtsstreit von Beginn an nur vom Kläger für die BG, nicht aber ausdrücklich im Namen der Klägerin geführt worden ist, war diese einzubeziehen. Einen Anspruch der BG als solcher gibt es nicht. Vielmehr kennt das SGB II trotz der Regelungen in § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 und § 38 SGB II nur individuelle Ansprüche (vgl. Eicher/Spellbrink SGB II § 9 Rdn. 29; § 7 Rdn. 3 und 8). Eine Rechtsverfolgung durch den Kläger als Vertreter der BG ist daher nicht denkbar, vielmehr müssen die Einzelansprüche der Mitglieder der BG notwendig von den Mitgliedern geltend gemacht werden. Danach ist die vor dem SG erhobene Klage ungeachtet des nur auf den Kläger hindeutenden Wortlauts auch der Klägerin zuzurechnen, zumal es keinen Anhalt für einen entgegen stehenden Willen der Klägerin gibt.
III. Die form- und fristgerecht und statthaft eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2006 ist begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht statt gegeben und ist daher aufzuheben.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 2. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2005 und vom 21. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2005 sind rechtmäßig.
Die - zulässige - Anschlussberufung der Kläger bleibt indes ohne Erfolg.
1. Im Streit ist hier noch auf Berufung der Beklagten – unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Antrags der Kläger nach Rücknahme der Klage im übrigen - die Übernahme der Heizölkosten für den Zeitraum Januar bis September 2005 in Höhe von monatlich 88,76 EUR sowie das von den Klägern in ihrer Berufungserwiderung vom 6. Juni 2006 geltend gemachte und vom Gericht als Anschlussberufung der Kläger gewertete Begehren auf Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen für Ofenbrennstoffe in Höhe von 14,58 EUR monatlich für 9 Monate (insgesamt 131,22 EUR).
2. Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Übernahme von Heizkosten in diesem Verfahren ist § 22 Abs. 1 SGB II. Da der Kläger eine Leistung der Beklagten begehrt und es sich bei der Übernahme von KdUuH um eine gebundene Entscheidung der Verwaltung handelt, richtet sich die Anspruchs begründende Norm nach dem zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung geltenden Recht. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Hierbei hat das SGB II die bisherige Unterscheidung zwischen laufenden Kosten für bestimmte Heizformen und den als Einmalleistung zu gewährenden Kosten aufgegeben. § 22 SGB II spricht unterschiedslos von Heizkosten. Gleichwohl wollte der Gesetzgeber bei Erbringung der für Heizung anzusetzenden Kosten an die bisherige Rechtsprechung und Literatur zur Konturierung dieses Begriffs anknüpfen (vgl. Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 22 Rdn. 33).
Hiernach hindert der Umstand, dass der erforderliche Bedarf an Heizöl für einen längeren Zeitraum durch einmaligen Bezug gedeckt wird, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach der Angemessenheitsprüfung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II), eine Übernahme der Heizölkosten nicht. Eine sinnvolle und wirtschaftliche Beheizung eines Hauses bedingt eine Befüllung des Heizöltankes schon im Hinblick auf die stark schwankenden Heizölpreise - durchaus auch im Interesse des Sozialleistungsträgers - mit einer größeren Menge, die das Beheizen über mehrere Monate ermöglicht. Die Beschaffung des für den jeweiligen Monat benötigten Heizöls ist unwirtschaftlich, da sie gegenüber einer Vorratsweisen Beschaffung zu Mehrkosten führt. Werden zur Beschaffung von Heizöl Aufwendungen gemacht für einen zukünftig anfallenden Heizungsbedarf, ist es erforderlich, dem Bedürftigen die insoweit anfallenden Kosten zu erstatten und ihn nicht auf monatliche Abschläge oder Pauschalen zu verweisen. Weder ist die Zahlung für die Zeit vor Beschaffung des Heizöls sachgerecht, da dann noch keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angefallen sind noch der Verweis auf spätere monatliche Zahlungen, weil die Aufwendung bereits mit Beschaffung des Heizöls entstanden sind. Es ist auch nicht systemwidrig, mit der Erstattung der Heizölkosten den Bedarf für mehrere Monate oder für das ganze Jahr abzugelten. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II soll die Leistung jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Dies schließt es nicht aus, den Heizkostenbedarf durch eine Zahlung für mehrere Monate zu decken. Es handelt sich hierbei nicht um eine einmalige Leistung im eigentlichen Sinn, da hierunter eine Leistung zu verstehen ist, die einen einmaligen Bedarf deckt und sich nicht auf einen laufenden Bedarf bezieht.
3. Die Beklagte hat indes zu Recht die Übernahme der Heizölkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II abgelehnt. Unabhängig davon, dass die Kläger nach Wegfall der Arbeitslosenhilfe zum 31. Dezember 2004 hilfebedürftig geworden sind (§ 9 Abs. 1 SGB II), waren sie im Jahr 2004 wirtschaftlich in der Lage, ihren Bedarf an Heizöl auch für den Zeitraum Januar bis September 2005 durch den Bezug des Heizöls im August 2004 zu decken. Leistungen nach dem SGB II sind jedoch bedarfsorientiert und folgen dem im Sozialhilferecht herrschenden Bedürftigkeitsprinzip (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 41 ff., 46). Ist aber der Bedarf im Wege der Selbsthilfe gedeckt worden und die Notlage entfallen, ist nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 5. Dezember 1991, 5 C 26/86, Buchholz 436.7 § 26 BVG Nr. 11; Urteil vom 23. Juni 1994, 5 C 26/92, Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).
Nach alledem kann das Urteil des SG keinen Bestand haben. Die auf Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen für Ofenbrennstoffe in Höhe von 14, 58 EUR monatlich gerichtete Anschlussberufung der Kläger war aus demselben Grund zurückzuweisen. Die Kläger haben ihren Bedarf insoweit ebenfalls bereits im Jahr 2004 gedeckt.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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