Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SO 27/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 164/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 2. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch deren außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Sozialgericht bereits genannten Voraussetzungen für die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes liegen vor. Mit der Beschwerde hat der Antragsgegner seinen bisherigen Vortrag wiederholt, der vom Sozialgericht jedoch bereits zutreffend gewürdigt worden war. Der Antragsgegner berücksichtigt ferner nicht, dass im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Vermutung der Bedarfsdeckung bei Zusammenleben nach § 36 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ausdrücklich nicht gilt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz SGB XII). Aus dem bloßen Zusammenleben zweier Personen können deshalb noch keine Auswirkungen auf Leistungsansprüche hergeleitet werden. Abgesehen davon ist selbst dann, wenn objektiv eine "Haushaltsgemeinschaft" besteht, Hilfe zum Lebensunterhalt dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach § 36 Satz 2 SGB XII vorliegen. Für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel kann nichts ungünstigeres gelten, zumal ausdrücklich nur die Anwendung des § 36 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen wird. Bislang ist aber auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner "objektiv" festgestellten Tatsachen kein deutlicher Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Antragstellerin und Herr H gemeinsam wirtschafteten oder dass sie von ihm ausreichende Leistungen zum Bestreiten ihres Lebensunterhalt erhielte. Ob die Vermutung des Antragsgegners dass Herr Hauch vor dem 7. September 2006 "schon länger" bei der Antragstellerin lebe, durch Tatsachen belegbar wäre, ist bereits vor diesem Hintergrund rechtlich ohne Belang. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Sozialgericht bereits genannten Voraussetzungen für die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes liegen vor. Mit der Beschwerde hat der Antragsgegner seinen bisherigen Vortrag wiederholt, der vom Sozialgericht jedoch bereits zutreffend gewürdigt worden war. Der Antragsgegner berücksichtigt ferner nicht, dass im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Vermutung der Bedarfsdeckung bei Zusammenleben nach § 36 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ausdrücklich nicht gilt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz SGB XII). Aus dem bloßen Zusammenleben zweier Personen können deshalb noch keine Auswirkungen auf Leistungsansprüche hergeleitet werden. Abgesehen davon ist selbst dann, wenn objektiv eine "Haushaltsgemeinschaft" besteht, Hilfe zum Lebensunterhalt dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach § 36 Satz 2 SGB XII vorliegen. Für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel kann nichts ungünstigeres gelten, zumal ausdrücklich nur die Anwendung des § 36 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen wird. Bislang ist aber auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner "objektiv" festgestellten Tatsachen kein deutlicher Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Antragstellerin und Herr H gemeinsam wirtschafteten oder dass sie von ihm ausreichende Leistungen zum Bestreiten ihres Lebensunterhalt erhielte. Ob die Vermutung des Antragsgegners dass Herr Hauch vor dem 7. September 2006 "schon länger" bei der Antragstellerin lebe, durch Tatsachen belegbar wäre, ist bereits vor diesem Hintergrund rechtlich ohne Belang. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved