Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 8524/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1178/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragstellerin einen höheren Zuschuss zu ihren ungedeckten Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren, hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass insoweit kein Anordnungsgrund besteht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin insoweit ohne die begehrte einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile im Sinne des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) drohen. Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen der vorliegenden Art ist es, dem Betroffenen lediglich diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller d. h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen notwendig sind. Regelungen über die einstweilige Bewilligung laufender Geldleistungen können daher grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume getroffen werden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden sind. Dies gilt nicht nur für die Zeit vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Gericht, sondern auch für spätere, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossene Zeiträume.
Aber auch für die Gegenwart und die Zukunft hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Bedarf im Wesentlichen ungedeckt bleibt. Die Antragstellerin hat, wovon das Sozialgericht zutreffend ausgeht, einen Bedarf in Höhe von 694,00 EUR (Regelsatz und angemessene Kosten der Unterkunft), der durch die Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 66,51 EUR, den Betrag, den sie vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erhält (412,00 EUR), und das von der Mutter gewährte Darlehen in Höhe von monatlich 200,00 EUR weitestgehend gedeckt ist.
Die Tatsache, dass die Antragstellerin nach dem mit der Beschwerde vorgelegten "Darlehensvertrag" mit ihrer Mutter das Darlehen "nach der Ausbildung zurückzuzahlen" hat, rechtfertigt nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn die Antragstellerin hat die zunächst geltend gemachte Notlage durch Abschluss des Darlehensvertrages selbst behoben. Eine Erstattung von Verbindlichkeiten, die die Antragstellerin zur Behebung der Notlage eingegangen ist, kann nachträglich allenfalls im Hauptsacheverfahren, nicht jedoch im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 86 b Abs. 2 SGG erfolgen.
Der Antragstellerin ist es weiterhin zuzumuten, den nicht gedeckten Bedarf in Höhe von 15,49 EUR aus den ihr gewährten Leistungen zu bestreiten, da der ungedeckte Bedarf nicht einmal 3 % ihres Gesamtbedarfes ausmacht (vgl. ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2002, 12 B 423/02, FEVS 54, 174 ff. m. w. N.; Beschluss des erkennenden Senates vom 31. August 2006, L 23 B 166/06 SO ER; anderer Ansicht: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. August 2005, L 19 B 33/05 AS ER).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochtenen werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragstellerin einen höheren Zuschuss zu ihren ungedeckten Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren, hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass insoweit kein Anordnungsgrund besteht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin insoweit ohne die begehrte einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile im Sinne des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) drohen. Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen der vorliegenden Art ist es, dem Betroffenen lediglich diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller d. h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen notwendig sind. Regelungen über die einstweilige Bewilligung laufender Geldleistungen können daher grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber für zurückliegende Zeiträume getroffen werden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit liegende Notsituationen von dem Betroffenen bereits bewältigt worden sind. Dies gilt nicht nur für die Zeit vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Gericht, sondern auch für spätere, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossene Zeiträume.
Aber auch für die Gegenwart und die Zukunft hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Bedarf im Wesentlichen ungedeckt bleibt. Die Antragstellerin hat, wovon das Sozialgericht zutreffend ausgeht, einen Bedarf in Höhe von 694,00 EUR (Regelsatz und angemessene Kosten der Unterkunft), der durch die Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II in Höhe von 66,51 EUR, den Betrag, den sie vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erhält (412,00 EUR), und das von der Mutter gewährte Darlehen in Höhe von monatlich 200,00 EUR weitestgehend gedeckt ist.
Die Tatsache, dass die Antragstellerin nach dem mit der Beschwerde vorgelegten "Darlehensvertrag" mit ihrer Mutter das Darlehen "nach der Ausbildung zurückzuzahlen" hat, rechtfertigt nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn die Antragstellerin hat die zunächst geltend gemachte Notlage durch Abschluss des Darlehensvertrages selbst behoben. Eine Erstattung von Verbindlichkeiten, die die Antragstellerin zur Behebung der Notlage eingegangen ist, kann nachträglich allenfalls im Hauptsacheverfahren, nicht jedoch im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 86 b Abs. 2 SGG erfolgen.
Der Antragstellerin ist es weiterhin zuzumuten, den nicht gedeckten Bedarf in Höhe von 15,49 EUR aus den ihr gewährten Leistungen zu bestreiten, da der ungedeckte Bedarf nicht einmal 3 % ihres Gesamtbedarfes ausmacht (vgl. ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2002, 12 B 423/02, FEVS 54, 174 ff. m. w. N.; Beschluss des erkennenden Senates vom 31. August 2006, L 23 B 166/06 SO ER; anderer Ansicht: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. August 2005, L 19 B 33/05 AS ER).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochtenen werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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