L 19 B 700/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 2321/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 700/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegen nicht vor. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für das vom Antragsteller begehrte Einstiegsgeld ist § 29 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II –. Danach kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nach der vorgenannten gesetzlichen Regelung ist die Gewährung von Einstiegsgeld mithin eine Ermessensleistung, sodass auch dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 SGB II erfüllt sind, kein Anspruch auf diese Leistung, sondern lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. § 39 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –) besteht. Ist den Behörden ein Ermessen eingeräumt worden, können nur Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch und Ermessensüberschreitung) einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden. Die Gerichte sind jedoch nicht berechtigt, eine andere Ermessensentscheidung zu treffen, nur weil sie diese für sachgerechter oder zweckmäßiger als die der Behörde halten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nur eine bestimmte Ermessensausübung als rechtmäßig angesehen werden kann und sich deshalb zu Gunsten des Antragstellers die Ermessensleistung - ausnahmsweise - auf einen Leistungsanspruch konkretisiert.

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nur eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Antragstellers als einzige Form rechtmäßigen Verwaltungshandelns in Betracht kommt. Die Ablehnung des Antrags wurde von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 12. September 2006 und im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 unter anderem damit begründet, dass das Geschäftskonzept nicht ausgereift erscheine und die Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichenden Einkünfte zur Existenzsicherung erwirtschaften könne. Diese Einschätzung der Antragsgegnerin beruht auf einer fachkundigen Stellungnahme der ehemaligen Projektleiterin des so genannten Lotsendienstes vom 23. November 2006. Bereits darin wurde ausgeführt, die vom Antragsteller prognostizierten Umsätze könnten voraussichtlich nicht erzielt werden. Die im Beschwerdeverfahren auf Anfrage des Senats vom Antragsteller überreichten Umsatzzahlen bestätigen die kritische Einschätzung durch die genannte fachkundige Stelle. Denn entgegen den Erwartungen des Antragstellers, mit uneingeschränkter Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von Beginn an Umsätze in Höhe von über 6.000,00 EUR monatlich erzielen zu können, lagen die Umsätze bisher deutlich unter 1.000,00 EUR monatlich und erreichten im März 2007 – dem bislang umsatzstärksten Monat – lediglich 1.045,00 EUR. Damit bestätigt die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung des vom Antragsteller ausgeübten Gewerbes die von der Antragsgegnerin bei der Ermessensentscheidung in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigten Zweifel am Erfolg des Geschäftskonzepts.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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