Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AL 6114/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 225/06 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. April 2006 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. April 2006 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung hier kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend wendet sich der Kläger gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten, mit dem diese die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18. August bis zum 07. Septem¬ber 2003 aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 482,37 EUR geltend gemacht hat.
Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Sozialgericht Berlin die Berufung nicht zugelassen hat. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2).
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde geltend macht, das Sozialgericht Berlin sei von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 1988 – B 11/7 RAr 41/87 - abgewichen, ist dies offensichtlich nicht der Fall, zumal allein ein Abweichen auch nicht für die Berufungszulassung ausreichen würde. Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur anzunehmen, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen. Das Sozialgericht hätte also seine Entscheidung auf einen Rechtssatz stützen müssen, der dem vorgenannten Urteil widerspricht. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Im Gegenteil hat das Sozialgericht sich ausdrücklich auf die abstrakten Rechtssätze der vorgenannten Entscheidung bezogen. Welche Schlüsse es letztlich für den konkreten Fall aus diesen abstrakten Rechtssätzen gezogen hat, ist eine Frage der materiellen Richtigkeit des Urteils, nicht aber eine der Divergenz.
Ebenso wenig kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat ein Rechtsstreit nur dann, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 ff. (341) m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall; die ihm zugrunde liegende Rechtslage ist vielmehr eindeutig. Auch das Sozialgericht hatte nicht abstrakt über die vom Kläger formulierte Frage zu entscheiden, ob bereits in dem Abschluss eines – eine feste Arbeitszeit von unter 15 Stunden vorsehenden - Arbeitsvertrages mit einer Zeitarbeitsfirma, die Arbeitnehmer an Dritte vermittelt, stets eine Vorhersehbarkeit von Mehrarbeit über den vertraglich vereinbarten Monatstundensatz besteht. Es hatte vielmehr anhand des Einzelfalles unter Berücksichtigung der konkreten arbeitsvertraglichen Regelungen und insbesondere auch der speziellen Tätigkeit des Klägers zu befinden. Soweit der Kläger diese Entscheidung nicht für richtig hält, wendet er sich allein gegen die Bewertung seines Einzelfalles und damit gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils. Die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht zu überprüfen. Vielmehr soll es gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert – wie hier – grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Schließlich war die Berufung auch nicht unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen. Ein Verfahrensverstoß ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Entscheidend ist damit allein, ob das Gericht auf dem Wege zum Urteil prozessual ordnungsgemäß vorgegangen und ein Urteil überhaupt zulässig ist. Daran aber bestehen hier keine Zweifel. Soweit der Kläger die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs rügt und zur Begründung darauf verweist, dass das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil von falschen Tatsachen ausgegangen sei, so rügt er wiederum die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Auf diese kommt es für einen Verfahrensmangel aber gerade nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG.
Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. April 2006 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung hier kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend wendet sich der Kläger gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten, mit dem diese die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18. August bis zum 07. Septem¬ber 2003 aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 482,37 EUR geltend gemacht hat.
Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Sozialgericht Berlin die Berufung nicht zugelassen hat. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2).
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde geltend macht, das Sozialgericht Berlin sei von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14. Juli 1988 – B 11/7 RAr 41/87 - abgewichen, ist dies offensichtlich nicht der Fall, zumal allein ein Abweichen auch nicht für die Berufungszulassung ausreichen würde. Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur anzunehmen, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen. Das Sozialgericht hätte also seine Entscheidung auf einen Rechtssatz stützen müssen, der dem vorgenannten Urteil widerspricht. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Im Gegenteil hat das Sozialgericht sich ausdrücklich auf die abstrakten Rechtssätze der vorgenannten Entscheidung bezogen. Welche Schlüsse es letztlich für den konkreten Fall aus diesen abstrakten Rechtssätzen gezogen hat, ist eine Frage der materiellen Richtigkeit des Urteils, nicht aber eine der Divergenz.
Ebenso wenig kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat ein Rechtsstreit nur dann, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 ff. (341) m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall; die ihm zugrunde liegende Rechtslage ist vielmehr eindeutig. Auch das Sozialgericht hatte nicht abstrakt über die vom Kläger formulierte Frage zu entscheiden, ob bereits in dem Abschluss eines – eine feste Arbeitszeit von unter 15 Stunden vorsehenden - Arbeitsvertrages mit einer Zeitarbeitsfirma, die Arbeitnehmer an Dritte vermittelt, stets eine Vorhersehbarkeit von Mehrarbeit über den vertraglich vereinbarten Monatstundensatz besteht. Es hatte vielmehr anhand des Einzelfalles unter Berücksichtigung der konkreten arbeitsvertraglichen Regelungen und insbesondere auch der speziellen Tätigkeit des Klägers zu befinden. Soweit der Kläger diese Entscheidung nicht für richtig hält, wendet er sich allein gegen die Bewertung seines Einzelfalles und damit gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils. Die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht zu überprüfen. Vielmehr soll es gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert – wie hier – grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Schließlich war die Berufung auch nicht unter dem Aspekt eines Verfahrensmangels nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen. Ein Verfahrensverstoß ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Entscheidend ist damit allein, ob das Gericht auf dem Wege zum Urteil prozessual ordnungsgemäß vorgegangen und ein Urteil überhaupt zulässig ist. Daran aber bestehen hier keine Zweifel. Soweit der Kläger die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs rügt und zur Begründung darauf verweist, dass das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil von falschen Tatsachen ausgegangen sei, so rügt er wiederum die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Auf diese kommt es für einen Verfahrensmangel aber gerade nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG.
Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
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