Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 12443/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1378/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die vom Sozialgericht (SG) verlautbarte Ablehnung ihres Antrages wendet, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, (weitere) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 136,10 EUR zu übernehmen, ist nicht begründet; Gleiches gilt für die ebenfalls mit der Beschwerde angefochtene Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit vor dem Antragseingang bei dem SG (5. Juni 2007) geltend macht, ist ein eiliges Regelungsbedürfnis schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf bzw. eine Fortwirkung der Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich.
Auch für die Zeit ab 5. Juni 2007 fehlt es indes an einem Anordnungsgrund. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin sind derzeit nicht zu besorgen; es steht derzeit nicht einmal eine (außerordentliche) Kündigung des Wohnraummietverhältnisses durch die Vermieterin im Raum. Es ist daher nicht ersichtlich, dass mit dem Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumindest derzeit nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile verbunden sind. Selbst für den – hier noch gar nicht vorliegenden - Fall einer Kündigung und einer sich anschließenden Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine gesetzliche Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 -). Es besteht daher kein dringendes Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Da ein Anordnungsgrund nicht dargetan ist, war nicht darüber zu befinden, ob der Umzug erforderlich oder nicht erforderlich i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II war oder ob die Kosten der von der Antragstellerin ab 1. November 2006 gemieteten Unterkunft angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.
Da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte, hat das SG die Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt F zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes Kosten nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die vom Sozialgericht (SG) verlautbarte Ablehnung ihres Antrages wendet, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, (weitere) Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 136,10 EUR zu übernehmen, ist nicht begründet; Gleiches gilt für die ebenfalls mit der Beschwerde angefochtene Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit vor dem Antragseingang bei dem SG (5. Juni 2007) geltend macht, ist ein eiliges Regelungsbedürfnis schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit regelmäßig nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf bzw. eine Fortwirkung der Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich.
Auch für die Zeit ab 5. Juni 2007 fehlt es indes an einem Anordnungsgrund. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin sind derzeit nicht zu besorgen; es steht derzeit nicht einmal eine (außerordentliche) Kündigung des Wohnraummietverhältnisses durch die Vermieterin im Raum. Es ist daher nicht ersichtlich, dass mit dem Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumindest derzeit nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile verbunden sind. Selbst für den – hier noch gar nicht vorliegenden - Fall einer Kündigung und einer sich anschließenden Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine gesetzliche Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 -). Es besteht daher kein dringendes Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Da ein Anordnungsgrund nicht dargetan ist, war nicht darüber zu befinden, ob der Umzug erforderlich oder nicht erforderlich i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II war oder ob die Kosten der von der Antragstellerin ab 1. November 2006 gemieteten Unterkunft angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.
Da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte, hat das SG die Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt F zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes Kosten nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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