Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 3124/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 456/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2007 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt. Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist bereits deshalb kein Raum, weil es an einem Anordnungsanspruch – der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren Durchsetzung beabsichtigt ist – fehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen im mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Sozialgericht hat dort den Sachverhalt vollständig wiedergegeben, die rechtlichen Zusammenhänge zutreffend dargestellt und vor allem die Frage der Unangemessenheit der Wohnkosten überzeugend beantwortet. Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens bleibt lediglich auszuführen:
Mit der Beschwerdeschrift vom 23. März 2007 hat der Antragsteller ausdrücklich erklärt, Gegenstand seines Begehrens sei nicht die Kürzung des Wohngeldes, sondern allein die Frage, ob der Antragsgegner den Bescheid vom 8. Januar 2007 angesichts des Ausgangs der Verfahren S 104 AS 9271/06 (Urteil vom 19. Dezember 2006) und S 104 AS 9271/06 ER (Beschluss vom 3. November 2006) hätte erlassen dürfen. Dabei missversteht der Antragsteller allerdings das Ergebnis der Verfahren vor der 104. Kammer des Sozialgerichts Berlin. Er hatte sich dort mit einem Aussetzungsantrag und einer Klage gegen die Aufforderung durch den Antragsgegner vom 29. September 2006 gewandt, die Unterkunftskosten von bislang rund 1.120 Euro für einen Zweipersonenhaushalt bei 120 qm Wohnfläche bis zum 20. Januar 2007 auf ein angemessenes Maß zu senken. Das Sozialgericht sah in dem Schreiben vom 29. September 2006 eine der Anhörung im Sinne von 24 Abs. 1 SGB X vergleichbare Information und keinen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X und wies daher Eilantrag und Klage als unzulässig ab. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller meint, hieraus Rechte für sich ableiten zu können. Er unterlag in den fraglichen Verfahren, und gleichzeitig wies das Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass erst eine (am 8. Januar 2007 getroffene) tatsächliche Entscheidung über die Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein könne. Unabhängig von seinem nicht sachgerechten Vorbringen im Beschwerdeverfahren will der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, den Antragsgegner zur Fortzahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung in der bis zum 31. Januar 2007 bewilligten Höhe (1.126,07 Euro statt 431,10 Euro ab 1. Februar 2007) zu verpflichten. Stillschweigend setzt der Antragsteller dabei offenbar voraus, dass die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Unterkunft, eine Vierzimmerwohnung mit einer Fläche von 120 qm und einer Bruttowarmmiete von rund 1.120 Euro, als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gelten kann. Ein Anordnungsanspruch besteht insoweit jedoch nicht. Auch zur Überzeugung des Senats sind die Wohnfläche und die daraus resultierenden Kosten unangemessen, so dass der Antragsgegner die Leistungen nicht in voller Höhe erbringen darf; angesichts der deutlichen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Nach der im Eilverfahren ausreichenden summarischen Prüfung ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich bei der Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung an der AV-Wohnen vom 7. Juni 2005 orientiert (hier: 444 Euro für einen Zweipersonenhaushalt) und dem Antragsteller diesen Betrag bis auf Weiteres leistet.
Der Antragsgegner hat die Absenkung zum 1. Februar 2007 auch im Übrigen beanstandungsfrei vorgenommen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken, in der Regel aber längstens für sechs Monate. Hieran hat der Antragsgegner sich gehalten, denn mit Schreiben vom 20. Juni 2006 und vom 29. September 2006 hatte er den Antragsteller unmissverständlich und sachgerecht auf die Problematik hingewiesen. Diese Schreiben besitzen die notwendige Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, Rdnr. 29, zitiert nach juris). Der Antragsgegner hatte keinen Anlass, den gesetzlich vorgesehenen Sechsmonatszeitraum zu verlängern (abgesehen davon, dass unangemessen hohe Unterkunftskosten von Januar 2005 bis Januar 2007 getragen worden sind, mithin über 25 Monate), da der Antragsteller Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht geltend gemacht hat. Der Senat folgt auch insoweit dem Sozialgericht, das angeführt hat, angesichts der derzeit entspannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt sei nichts dafür ersichtlich, warum etwa nachdrückliche Bemühungen um preiswerteren Wohnraum von vornherein zum Scheitern verurteilt sein sollten (vgl. hierzu und zum Begriff der "Angemessenheit": Beschluss des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2007, L 10 B 854/07 AS ER, veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Dem Antragsteller muss nun bewusst sein, dass er im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung gewisse Angemessenheitsgrenzen einzuhalten hat. Wie diese sich genau gestalten, muss er selbsttätig im Rahmen des nach § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Zusicherungsverfahrens eruieren (vgl. hierzu Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 30).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt S war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2007 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt. Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist bereits deshalb kein Raum, weil es an einem Anordnungsanspruch – der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren Durchsetzung beabsichtigt ist – fehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen im mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Sozialgericht hat dort den Sachverhalt vollständig wiedergegeben, die rechtlichen Zusammenhänge zutreffend dargestellt und vor allem die Frage der Unangemessenheit der Wohnkosten überzeugend beantwortet. Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens bleibt lediglich auszuführen:
Mit der Beschwerdeschrift vom 23. März 2007 hat der Antragsteller ausdrücklich erklärt, Gegenstand seines Begehrens sei nicht die Kürzung des Wohngeldes, sondern allein die Frage, ob der Antragsgegner den Bescheid vom 8. Januar 2007 angesichts des Ausgangs der Verfahren S 104 AS 9271/06 (Urteil vom 19. Dezember 2006) und S 104 AS 9271/06 ER (Beschluss vom 3. November 2006) hätte erlassen dürfen. Dabei missversteht der Antragsteller allerdings das Ergebnis der Verfahren vor der 104. Kammer des Sozialgerichts Berlin. Er hatte sich dort mit einem Aussetzungsantrag und einer Klage gegen die Aufforderung durch den Antragsgegner vom 29. September 2006 gewandt, die Unterkunftskosten von bislang rund 1.120 Euro für einen Zweipersonenhaushalt bei 120 qm Wohnfläche bis zum 20. Januar 2007 auf ein angemessenes Maß zu senken. Das Sozialgericht sah in dem Schreiben vom 29. September 2006 eine der Anhörung im Sinne von 24 Abs. 1 SGB X vergleichbare Information und keinen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X und wies daher Eilantrag und Klage als unzulässig ab. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller meint, hieraus Rechte für sich ableiten zu können. Er unterlag in den fraglichen Verfahren, und gleichzeitig wies das Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass erst eine (am 8. Januar 2007 getroffene) tatsächliche Entscheidung über die Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein könne. Unabhängig von seinem nicht sachgerechten Vorbringen im Beschwerdeverfahren will der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, den Antragsgegner zur Fortzahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung in der bis zum 31. Januar 2007 bewilligten Höhe (1.126,07 Euro statt 431,10 Euro ab 1. Februar 2007) zu verpflichten. Stillschweigend setzt der Antragsteller dabei offenbar voraus, dass die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Unterkunft, eine Vierzimmerwohnung mit einer Fläche von 120 qm und einer Bruttowarmmiete von rund 1.120 Euro, als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gelten kann. Ein Anordnungsanspruch besteht insoweit jedoch nicht. Auch zur Überzeugung des Senats sind die Wohnfläche und die daraus resultierenden Kosten unangemessen, so dass der Antragsgegner die Leistungen nicht in voller Höhe erbringen darf; angesichts der deutlichen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Nach der im Eilverfahren ausreichenden summarischen Prüfung ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich bei der Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung an der AV-Wohnen vom 7. Juni 2005 orientiert (hier: 444 Euro für einen Zweipersonenhaushalt) und dem Antragsteller diesen Betrag bis auf Weiteres leistet.
Der Antragsgegner hat die Absenkung zum 1. Februar 2007 auch im Übrigen beanstandungsfrei vorgenommen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken, in der Regel aber längstens für sechs Monate. Hieran hat der Antragsgegner sich gehalten, denn mit Schreiben vom 20. Juni 2006 und vom 29. September 2006 hatte er den Antragsteller unmissverständlich und sachgerecht auf die Problematik hingewiesen. Diese Schreiben besitzen die notwendige Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, Rdnr. 29, zitiert nach juris). Der Antragsgegner hatte keinen Anlass, den gesetzlich vorgesehenen Sechsmonatszeitraum zu verlängern (abgesehen davon, dass unangemessen hohe Unterkunftskosten von Januar 2005 bis Januar 2007 getragen worden sind, mithin über 25 Monate), da der Antragsteller Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht geltend gemacht hat. Der Senat folgt auch insoweit dem Sozialgericht, das angeführt hat, angesichts der derzeit entspannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt sei nichts dafür ersichtlich, warum etwa nachdrückliche Bemühungen um preiswerteren Wohnraum von vornherein zum Scheitern verurteilt sein sollten (vgl. hierzu und zum Begriff der "Angemessenheit": Beschluss des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2007, L 10 B 854/07 AS ER, veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Dem Antragsteller muss nun bewusst sein, dass er im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung gewisse Angemessenheitsgrenzen einzuhalten hat. Wie diese sich genau gestalten, muss er selbsttätig im Rahmen des nach § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Zusicherungsverfahrens eruieren (vgl. hierzu Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 30).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt S war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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