Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 54/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1153/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1950 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger erlernte dort von 1966 bis 1969 den Beruf des Elektromechanikers (Zeugnis vom 29. August 1969) und war anschließend – zunächst in Jugoslawien und ausweislich des Versicherungskontos ab 30. März 1978 in Deutschland – als Betriebselektriker/Elektromonteur, Schlosser und Schweißer und zuletzt seit 11. Februar 1980 wieder als Elektromonteur/Elektroinstallateur beschäftigt. Seit dem 24. Juni 1999 war der Kläger wegen einer Herzerkrankung arbeitsunfähig krank. Am 15. Juli 1999 wurde eine Herzoperation durchgeführt, der vom 02. August bis 30. August 1999 eine Anschlussheilbehandlung folgte. Auch in der Folge war der Kläger weiter arbeitsunfähig, wie sich unter anderem aus zwei offenbar auf Veranlassung der Krankenkasse durchgeführten MdK-Gutachten vom 27. Dezember 1999 und 25. April 2000 ergibt. Ausweislich des Versicherungsverlaufes erhielt der Kläger anschließend vom 01. Januar 2001 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2001 Arbeitsentgelt. Ab 10. Mai 2001 bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld, zwischenzeitlich Krankengeld und ab 09. Mai 2002 erneut Arbeitslosengeld. Der Kläger ist ausweislich eines Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 21. Januar 1997 mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt.
Aufgrund eines auf Veranlassung der LVA Berlin (Reha-Antrag vom 05. Juli 2000) erstatteten internistischen Gutachtens vom 02. Oktober 2000 (Dr. T), mit dem die vorzeitige Wiederholung eines Heilverfahrens empfohlen wurde, nahm der Kläger vom 28. November bis 19. Dezember 2000 in Kostenträgerschaft der LVA Berlin an einem auf seine kardiologischen Erkrankungen ausgerichteten medizinischen Rehabilitationsverfahren teil, aus dem er ausweislich des Entlassungsberichts als vollschichtig arbeitsfähig für bis zu mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung von schweren körperlichen Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, dauernden Tätigkeiten im Bücken, Hocken oder Knien, Körperzwangshaltungen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten für leistungsfähig entlassen wurde; gleichzeitig wurde eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung empfohlen.
Der Kläger beantragte noch am 20. Dezember 2000 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er sich weiterhin seit Juli 1999 für erwerbsunfähig hielt. Die Beklagte veranlasste zusätzlich ein nervenärztliches Gutachten von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W. Diese kam in ihrem Gutachten vom 29. März 2001 ebenfalls zu der Einschätzung, dass der Kläger noch vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen sei. Auf der Grundlage dieser Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2001 die Gewährung einer Rente ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Zwar könne er seinen erlernten Beruf als Elektroinstallateur nicht mehr ausüben, doch sei er verweisbar auf zumutbare Tätigkeiten als Qualitätskontrolleur in der Elektroindustrie oder als Hausmeister in größeren Wohnanlagen. Nach den §§ 43, 240 SGB VI (in der am 01. Januar 2001 geltenden Fassung) stehe ihm damit ebenso wenig wie nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen eine Rente zu.
Auf den Widerspruch des Klägers, zu dem verschiedene ärztliche Unterlagen zur Verwaltungsakte gelangten, veranlasste die Beklagte ergänzend ein internistisches Gutachten vom 21. Januar 1992 der Diplommedizinerin E, das aufgrund einer Untersuchung am 14. Januar 2002 erstattet wurde. Darin gelangte die Gutachterin zu der Einschätzung, dass der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten; zu vermeiden seien Zeitdruck, Nachtschichtarbeit, inhalative Belastungen und Witterungseinflüsse sowie häufiges Bücken. Auf der Grundlage der danach vorliegenden ärztlichen Unterlagen bestätigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002 ihre ablehnende Entscheidung. Der Kläger sei mit dem ihm verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögen weder voll noch teilweise, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, erwerbsgemindert. Er könne noch zumutbar verwiesen werden auf Tätigkeiten als Reparaturelektriker im Werkstattbereich, Tätigkeiten in der Schaltschrankmontage (Einbau, Bestückung, Komplettierung und Verdrahtung elektrischer Geräte und anderer Betriebsmittel, z. B. Schaltgeräte, Lasttrenner, Leistungsschalter in Schalt- und Steuerschränke) und Vorprüfung der Funktionsfähigkeit der Schränke sowie Tätigkeiten in der Prüfung und Kontrolle von elektromechanischen Geräten und Bauteilen.
Mit am 01. Juli 2002 eingegangenem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten begehrte der Kläger unter Hinweis auf § 44 SGB X die Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2002. Zugleich stellte er einen "Änderungsantrag gemäß § 48 SGB X, weil sich die Gesundheitsstörungen verschlimmert (hätten)" und legte dazu zwei Atteste seiner behandelnden Ärzte vom 30. Mai 2002 und 10. Juni 2002 vor. Den Antrag nach § 44 SGB X lehnte die Beklagte auf der Grundlage einer prüfärztlichen Stellungnahme vom 11. Juli 2002 ("keine Änderung") mit Bescheid vom 23. Juli 2002 ab, weil in den medizinischen Verhältnissen – wie im Bescheid vom 20. September 2001 dargelegt – keine Änderung festgestellt worden sei. Auf den Widerspruch veranlasste die Beklagte eine ergänzende Begutachtung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Sozialmedizin G. Diese kam in ihrem nervenfachärztlichen Gutachten vom 20. Oktober 2002 zu der Einschätzung, dass der Kläger noch 6 Stunden und mehr körperlich leichte Arbeiten überwiegend in allen Haltungsarten in Tagesschicht verrichten könne und aus nervenärztlicher Sicht keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen festzustellen seien. Unter ergänzender Bezugnahme auf diese Feststellungen lehnte die Beklagte daher mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002 weiterhin die Rücknahme der den Rentenantrag ablehnenden Bescheide ab, weil diese sich nicht als unrichtig erwiesen hätten.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er unter Änderung des Bescheides vom 23. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 Rente wegen Erwerbsminderung begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich sein gesundheitlicher Zustand nach der im Jahre 2001 erfolgten Ablehnung in der Folgezeit stark verschlimmert habe und aus diesem Grunde mit Schreiben vom 28. Juni 2002 nach § 44 SGB X beantragt worden sei, den Ablehnungsbescheid aufzuheben. Das SG hat die Akte des Versorgungsamtes Berlin beigezogen und daraus verschiedene Unterlagen in Kopie zur Akte genommen. Außerdem hat es Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt.
Anschließend hat das SG Dr. B mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 09. Oktober 2003 auf seinem Fachgebiet eine Dysthymia und eine Panikstörung festgestellt. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden ist er zu der Einschätzung gelangt, der Kläger könne, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, täglich regelmäßig noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Er könne in geschlossenen Räumen ohne inhalative Belastungen und Witterungseinflüsse, im Wechsel der Haltungsarten, ohne einseitige körperliche Belastung, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, nicht unter Zeitdruck und nicht an laufenden Maschinen, in Wechsel-, jedoch nicht in Nachtschicht, nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Arbeiten, die eine besondere Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussetzen, seien nicht zumutbar. Die festgestellten Leiden beschränkten den Kläger in der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten und wirkten sich darüber hinaus auf die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit aus. Darüber hinaus solle der Kläger nicht in engen Räumen arbeiten. Besonderheiten für den Weg zur Arbeit seien nicht zu berücksichtigen; zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Diese Einschränkungen bestünden mindestens seit Rentenantragstellung und es habe sich seit Mai 2002 nichts daran geändert. Hinsichtlich der qualitativen Einschränkungen sei bei angemessener Behandlung eine Besserung möglich.
Ferner hat auf Veranlassung des SG Dr. Z ein orthopädisches Gutachten vom 23. Januar 2004 erstattet. Darin hat er auf seinem Fachgebiet eine (leichte) Wirbelsäulenfehlstatik mit Nervenwurzelreizzuständen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne neurologisch-motorische Ausfallerscheinungen bei Bandscheibenschädigungen und ein Schulter-Arm-Syndrom festgestellt. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden hat er den Kläger noch für leistungsfähig erachtet für das vollschichtige Verrichten körperlich leichter Arbeiten im Innenbereich unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft und nicht ausschließlich im Stehen oder Sitzen; zu vermeiden seien ferner überwiegend erforderliche oder dauerhafte einseitige körperliche Belastungen, Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit Überkopfarbeitszuständen und im Knien. Vereinzeltes Bücken sei möglich, Zeitdruck wie Akkord oder Fließband sei zu vermeiden ebenso wie eine Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten dauerhafter Art und Weise. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sei nicht zumutbar. Hinweise auf die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung ergäben sich nicht; die vorangegangenen Gutachten würdigten den Gesundheitszustand im Hinblick auf die weiteren fachfremden Erkrankungen zutreffend. Nach Vorlage einer Stellungnahme der behandelnden Internistin vom 20. April 2004 und der den Kläger nunmehr behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie W vom 11. November 2004 hat das SG von der Letztgenannten noch einen Befundbericht eingeholt. Der gerichtliche Gutachter Dr. B hat in seiner dazu erbetenen ergänzenden nervenärztlichen Stellungnahme vom 13. März 2005 keinen Anlass zu einer Änderung seiner Einschätzung gesehen.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 24. Juni 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei nicht der von dem Kläger gestellte Neuantrag vom 01. Juli 2002 auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da die Beklagte hierüber ausdrücklich noch keinen Bescheid erteilt habe. Die angefochtenen Bescheide vom 23. Juli 2002 und 17. Dezember 2002 befassten sich nur mit dem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 und auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stehe dem Kläger nicht zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Rentengewährung mit Bescheid vom 20. September 2001 sei nicht rechtswidrig gewesen. Von der Beklagten seien die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in richtiger Weise angewandt worden.
Die Beklagte sei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI a. F. sei. Der Kläger genieße unter Beachtung der Einteilung der Berufe der Arbeiter in verschiedene Gruppen Berufsschutz als Facharbeiter. Mit dem nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögen für das vollschichtige Verrichten körperlich leichter Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen könne er zwar nicht mehr seinen bisherigen Beruf, der zum Teil auch körperlich schwere Arbeiten umfasste, ausüben. Er könne aber noch ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten. So könne er als Schaltschrankmonteur oder bei Tätigkeiten im elektromechanischen Montagebereich in Werkstätten und Werkhallen tätig sein. Das festgestellte Restleistungsvermögen des Klägers entspreche den Anforderungen dieser Tätigkeiten, wie sich aus den von der Beklagten eingereichten berufskundlichen Unterlagen (Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Kiel vom 10. Dezember 1999 mit der Aussage des Sachverständigen K) ergebe. Da der Kläger somit nicht berufsunfähig sei, sei er erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI a. F., da für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens vorausgesetzt würden. Er sei zudem auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Gegen das ihm am 22. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 27. Juli 2005.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – hat der Chefarzt der D-Kliniken B/W Dr. Sam 06. Februar 2007 ein kardiologisches Gutachten erstattet, bei dem das Ergebnis einer am 27. Dezember 2006 durchgeführten Koronarangiographie mit Implantation eines Stents berücksichtigt worden ist. Dabei sind folgende Erkrankungen aufgeführt worden: - Koronare Herzerkrankung - Z. n. antero-septalem Infarkt 1987 - Z. n. ACB-OP auf LAD und RD1 - Z. n. infero-posteriorem Myokardinfarkt 1995 (Streptokinaselyse) - Z. n. Re-ACB-OP am 15.07.1999 (LIMA auf RIVA, ACVB auf D1, D2 und RCX) - Geringgradige Herzinsuffizienz mit erhöhtem Füllungsdruck der linken Herzkammer, jedoch noch weitgehend erhaltene kardiopulmonale Leistungsbreite - COPD - Spastische allergische Bronchitis - Refluxösophagitis - Coxarthrose - Depressives Syndrom mit Panikattacken seit 1994 - Fragliche TIA 6/96 ohne derzeitigen Krankheitswert.
Auf der Grundlage der daraus resultierenden Beschwerden ist der Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne besondere Umgebungsbelastungen und ohne einseitige körperliche Belastungen und ohne Wechsel- und Nachtschicht, verbunden mit dem Heben und Tragen einer Last bis 5 kg und ohne Überkopfarbeit oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten könne.
Der Kläger sieht auch durch dieses Gutachten seinen Gesundheitszustand nicht angemessen bewertet.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 zurückzunehmen und dem Kläger auf seinen Antrag vom 20. Dezember 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Da dem Kläger kein Rentenanspruch zugestanden habe, sei der seinerzeitige Ablehnungsbescheid rechtmäßig und nicht zurückzunehmen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei der Kläger noch mit Einschränkungen vollschichtig leistungsfähig, sodass ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht zustehe. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne der Kläger trotz des ihm zustehenden Berufsschutzes als Facharbeiter nicht beanspruchen, da ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten benannt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte einschließlich eines Gutachtenheftes, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 den Rentenantrag zu Recht abgelehnt mit der Folge, dass auch der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 rechtmäßig ist, mit dem die Rücknahme des Ablehnungsbescheides abgelehnt wurde.
Streitgegenstand des Verfahrens ist lediglich die Entscheidung über den klägerischen Antrag auf Rücknahme des ablehnenden Bescheides vom 20. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002. Ausgangspunkt ist insofern das Begehren, wie es in dem am 01. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz (des Bevollmächtigten) des Klägers vom 28. Juni 2002 zum Ausdruck kommt. Darin ist einerseits beantragt worden, den (Widerspruchs-) Bescheid vom 21. Februar 2002 (mit dem die Ablehnung des Rentenantrages vom 20. Dezember 2000 durch Bescheid vom 20. September 2001 bestätigt wurde) gemäß § 44 SGB X aufzuheben. Gleichzeitig ist unter Hinweis auf eine mit ärztlichen Attesten begründete Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen ein "Änderungsantrag gemäß § 48 SGB X" gestellt worden. Mithin sind mit dem Schriftsatz vom 28. Juni 2002 einerseits ein Antrag nach § 44 SGB X und anderseits ein Neuantrag gestellt worden. Die Beklagte hat dieses Begehren des Klägers nur im Hinblick auf § 44 SGB X beschieden, wie die einleitenden und damit den Regelungsgehalt beschreibenden Worte gerade auch des Widerspruchsbescheides deutlich machen. Der beiläufigen abschließenden Bemerkung in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002, in dem es heißt, dass "ein Rentenanspruch () weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Erteilung des Ablehnungsbescheides vom 20. September 2001 bzw. Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002" bestanden habe, kann deshalb keine weitergehende Entscheidung über den "Neuantrag" im Schriftsatz vom 28. Juni 2002 entnommen werden. Ob sich andernfalls aus dem Umstand, dass dann die Widerspruchsstelle und nicht die Ausgangsbehörde erstmalig über ein Begehren des Versicherten entschieden hätte, rechtliche Bedenken herleiten (vgl. dazu BSG, SozR 4-2600 § 70 Nr. 1), kann daher dahinstehen.
Nur über dieses auf § 44 SGB X gestützte Begehren hat im Übrigen auch das SG entschieden, wie in dem angefochtnen Urteil ausdrücklich ausgeführt worden ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Beklagte den Rentenantrag vom 20. Dezember 2000 zu Recht abgelehnt hat.
Mit dem im Dezember 2000 gestellten Rentenantrag hat der Kläger unter Hinweis auf eine seit seiner Arbeitsunfähigkeit am 24. Juni 1999 bestehende Leistungsunfähigkeit den Eintritt eines Versicherungsfalles bis zum 30. November 2000 und damit einen Rentenanspruch mit einem Beginn vor dem 01. Januar 2001 geltend gemacht, sodass sich der (im Rahmen des § 44 SGB X zu prüfende) Anspruch noch nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im folgenden ohne Zusatz zitiert) richtet (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Soweit der Kläger einen möglicherweise später nach dem 30. November 2000 eingetretenen Leistungsfall geltend macht, richtet sich das Begehren des Klägers nach den §§ 43, 240 SGB VI (in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI ist zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM – bzw. den Gegenwert in Euro – übersteigt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VI). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden § 43 SGB VI setzt der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung neben den bereits genannten und weiterhin erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger war nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen in dem hier für die Bescheidung maßgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 weder erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI noch voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI (n. F.). Alle im Auftrag der Beklagten wie auch für die Sozialgerichte tätig gewordenen Gutachter, zuletzt der das kardiologische Gutachten erstattende Chefarzt Dr. S, konnten bei ihm noch ein Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten in Vollschicht (tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden) feststellen. Dieses Leistungsvermögen steht dem Kläger, wie sich aus den insbesondere während des Rechtsstreits erstatteten Gutachten ergibt, zwar nur noch mit qualitativen Einschränkungen zur Verfügung. So ist ihm nur noch das Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne inhalative Belastungen und mit der Möglichkeit des Haltungswechsels, ohne einseitige körperliche Belastung, zwar in festgelegtem Arbeitsrhythmus, aber nicht unter Zeitdruck und nicht an laufenden Maschinen, nicht in Wechsel- oder Nachtschicht, nicht auf Leitern oder Gerüsten möglich. Zu vermeiden sind Überkopfarbeiten und Tätigkeiten im Knien, vereinzeltes Bücken ist möglich. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle sowie zusätzliche Pausen sind bei einer Arbeitsaufnahme nicht zu berücksichtigen. Diese qualitativen Einschränkungen stellen weder einzeln schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigungen, noch in ihrer Gesamtheit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (siehe dazu etwa BSG – Großer Senat – in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 und BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Damit stehen im Rahmen der nach § 44 SGB VI bzw. § 43 SGB VI neuer Fassung gebotenen Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt noch ausreichende Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, sodass es der Benennung einer konkreten Tätigkeit im Rahmen dieser Bestimmungen nicht bedarf. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den diesbezüglichen Feststellungen der gerichtlichen Gutachter nicht zu folgen. Diese sind nach eigener Untersuchung des Klägers und unter Berücksichtigung des (umfangreichen) Aktenmaterials zu dem dargestellten Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen arbeiten kann.
Anhaltspunkte, aus denen heraus sich der Senat zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müsste, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen.
Der Kläger war darüber hinaus im maßgeblichen Zeitraum auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI bzw. der auf ihn aufgrund seines Lebensalters noch anwendbaren Übergangsvorschrift des § 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" eines Versicherten. Grundsätzlich ist dies die letzte, nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers seine im Bereich des erlernten Berufes Elektromechaniker liegende und von 1980 bis zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit Elektromonteur/Elektroinstallateur im Störungsdienst. Diesen Beruf, den der Kläger bis zur letzten am 24. Juni 1999 einsetzenden Arbeitsunfähigkeit ausgeübt hat, kann er im Ergebnis der medizinischen Ermittlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht streitig. Denn dem Kläger waren und sind die mit seiner bisherigen Tätigkeit verbundenen schweren körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen gesundheitlich nicht mehr zumutbar, wie sich aus sämtlichen Gutachten (unstreitig) entnehmen lässt.
Gleichwohl war der Kläger nicht berufunfähig, denn ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufunfähigkeit) steht einem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzu kommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine andere sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich danach nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Im Rahmen dieses sogenannten Mehrstufenschemas werden die Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe" untergliedert. Diese werden durch den Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. den besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, den Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), den angelernten Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als drei Monaten bis zu 2 Jahren) und den ungelernten Arbeiter charakterisiert (siehe z. B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 62). Ein Versicherter darf im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.
Da der Kläger zuletzt als Elektromonteur/Elektroinstallateur im Facharbeiterbereich gearbeitet hat (wie auch der letzte Arbeitgeber in seiner von der Beklagten eingeholten Auskunft bestätigt hat), kann er nicht nur auf Facharbeitertätigkeiten seines Berufsbereichs, sondern auch auf Arbeiten des angelernten Bereiches sozial zumutbar verwiesen werden. Entsprechende Tätigkeiten sind im Laufe des Verfahrens benannt worden. Der Kläger hat insofern auch nicht in Frage gestellt, dass mit den von der Beklagten genannten Tätigkeiten in der "Schaltschrankmontage", genauer Einbaubestückung, Komplettierung und Verdrahtung elektrischer Geräte und anderer Betriebsmittel (z. B. Schaltgeräte, Lasttrenner, Leistungsschalter) und der Vorprüfung der Funktionsfähigkeit dieser Geräte sowie Tätigkeiten in der Prüfung und Kontrolle von elektromechanischen Geräten und Bauteilen Arbeiten aufgeführt worden sind, die nach ihren Anforderungen und der Vergütung jedenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sind und damit auch dem Facharbeiterschutz genießenden Kläger sozial zumutbar sind. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht innerhalb einer kurzen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten solche Aufgaben verrichten konnte. Eine solche Einarbeitungszeit genügt regelmäßig einem Facharbeiter wie dem Kläger, wie auch der von der Beklagten eingereichten berufskundlichen Auskunft zu entnehmen ist. Besonderheiten, die zur Verneinung dieser Voraussetzung führen könnten, lagen beim Kläger nicht vor. Soweit der nervenärztliche Gutachter schwierige geistige Arbeiten für nicht mehr leistbar hält, betrifft dies die angeführten Arbeiten erkennbar nicht, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass dabei die üblichen Anforderungen dieses Berufsbereichs überschreitende Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Kläger mit der vom Arbeitgeber bescheinigten Tätigkeit als Elektroinstallateur im Störungsdienst nicht nur Erfahrungen bei der Erledigung eher einfacherer Aufgaben seines Berufes vorweisen kann. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger, wie er selbst angibt, mehrere Jahre berufsbegleitend am Unterricht zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung teilgenommen hat, wegen der eintretenden gesundheitlichen Belastungen diesen Weg aber nicht fortgesetzt hat. Dem gemäß hat der Kläger auch nie geltend gemacht, dass er seiner bisherigen Berufstätigkeit oder den im Verlaufe des Verfahrens angeführten Tätigkeiten, insbesondere dem vom SG angeführten "Schaltschrankmonteur", fachlich oder intellektuell nicht gewachsen sein könnte (vgl. auch LSG Berlin, Urteil vom 03. Mai 2002 – L 5 RJ 38/99 –, das die – körperlich leichte – Tätigkeit als Schaltschrankverdrahter als sozial und fachlich zumutbare Verweisungstätigkeit für einen gelernten Fernmeldebauhandwerker genannt hat).
Es bestehen im Ergebnis auch keine durchgreifenden Bedenken, dass der nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen für das vollschichtige Verrichten körperlich leichter Tätigkeiten leistungsfähige Kläger einer solchen Tätigkeit jedenfalls im hier streitigen Zeitraum gesundheitlich gewachsen war. Es handelt sich bei der angesprochenen Tätigkeit des "Schaltschrankmonteurs" in vielen Bereichen um eine körperlich leichte Arbeit, die einen Wechsel der Haltungsarten zulässt und in geschlossenen Räumen ohne Umgebungsbelastungen verrichtet wird. Auch der berufskundliche Sachverständige hat in seiner von der Beklagten vorgelegten Aussage zu einem nur noch für leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen einsetzbaren Elektriker ausgeführt, dass von der Beklagten genannte Verweisungstätigkeiten im elektromechanischen Montagebereich, aber auch in der Kontrolle von elektromechanischen Geräten und Bauteilen als leichte körperliche Arbeiten ohne wesentliche körperliche Belastungsanforderungen verrichtet werden können. Der gerichtliche Sachverständige Dr. B hat zwar in seinem nervenärztlichen Gutachten neben seiner Einschränkung hinsichtlich der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten auch Auswirkungen auf die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit genannt. Dem lässt sich aber nach Auffassung des Senats lediglich entnehmen, dass der Kläger nur noch den üblichen Anforderungen, nicht mehr dagegen den einem gesunden Versicherten möglichen besonderen Anforderungen an die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit gerecht wird. Dass die angeführten Tätigkeiten besondere, über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit zu stellende Bedingungen verlangen, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch der Kläger trägt hierzu nichts vor. Sein Vorbringen beschränkt sich lediglich darauf, dass er meint, entgegen dem Votum der medizinischen Sachverständigen zu keinerlei beruflicher Tätigkeit in der Lage zu seien.
Mithin ist festzustellen, dass der Kläger in dem durch die Prüfung gemäß § 44 SGB X beschränkten und für die Ablehnung des Rentenantrages maßgeblichen Zeitraum nicht berufsunfähig war. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen lassen nach Auffassung des Senats allerdings auf eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im weiteren Verlauf schließen, wie insbesondere ein Vergleich der Feststellungen im Entlassungsbericht zum Reha-Verfahren vom 28. November bis 19. Dezember 2000 mit dem im Verlaufe des Rechtsstreites folgenden Befunderhebungen nahe legt (vgl. insbesondere das letzte kardiologische Gutachten, das nunmehr jegliche Schichttauglichkeit verneint und ein zumutbares Bewegen und Tragen von Lasten auf 5 Kg reduziert). Insofern wird die Beklagte bei der noch ausstehenden Entscheidung über den "Neuantrag" näher zu prüfen haben, ob der Kläger bei einer Gesamtschau seiner Leiden auch noch im weiteren Zeitablauf und derzeit einer aktuell noch vorhandenen zumutbaren Verweisungstätigkeit gesundheitlich gewachsen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1950 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger erlernte dort von 1966 bis 1969 den Beruf des Elektromechanikers (Zeugnis vom 29. August 1969) und war anschließend – zunächst in Jugoslawien und ausweislich des Versicherungskontos ab 30. März 1978 in Deutschland – als Betriebselektriker/Elektromonteur, Schlosser und Schweißer und zuletzt seit 11. Februar 1980 wieder als Elektromonteur/Elektroinstallateur beschäftigt. Seit dem 24. Juni 1999 war der Kläger wegen einer Herzerkrankung arbeitsunfähig krank. Am 15. Juli 1999 wurde eine Herzoperation durchgeführt, der vom 02. August bis 30. August 1999 eine Anschlussheilbehandlung folgte. Auch in der Folge war der Kläger weiter arbeitsunfähig, wie sich unter anderem aus zwei offenbar auf Veranlassung der Krankenkasse durchgeführten MdK-Gutachten vom 27. Dezember 1999 und 25. April 2000 ergibt. Ausweislich des Versicherungsverlaufes erhielt der Kläger anschließend vom 01. Januar 2001 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2001 Arbeitsentgelt. Ab 10. Mai 2001 bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld, zwischenzeitlich Krankengeld und ab 09. Mai 2002 erneut Arbeitslosengeld. Der Kläger ist ausweislich eines Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 21. Januar 1997 mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt.
Aufgrund eines auf Veranlassung der LVA Berlin (Reha-Antrag vom 05. Juli 2000) erstatteten internistischen Gutachtens vom 02. Oktober 2000 (Dr. T), mit dem die vorzeitige Wiederholung eines Heilverfahrens empfohlen wurde, nahm der Kläger vom 28. November bis 19. Dezember 2000 in Kostenträgerschaft der LVA Berlin an einem auf seine kardiologischen Erkrankungen ausgerichteten medizinischen Rehabilitationsverfahren teil, aus dem er ausweislich des Entlassungsberichts als vollschichtig arbeitsfähig für bis zu mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung von schweren körperlichen Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, dauernden Tätigkeiten im Bücken, Hocken oder Knien, Körperzwangshaltungen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten für leistungsfähig entlassen wurde; gleichzeitig wurde eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung empfohlen.
Der Kläger beantragte noch am 20. Dezember 2000 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er sich weiterhin seit Juli 1999 für erwerbsunfähig hielt. Die Beklagte veranlasste zusätzlich ein nervenärztliches Gutachten von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie W. Diese kam in ihrem Gutachten vom 29. März 2001 ebenfalls zu der Einschätzung, dass der Kläger noch vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen sei. Auf der Grundlage dieser Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2001 die Gewährung einer Rente ab. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Zwar könne er seinen erlernten Beruf als Elektroinstallateur nicht mehr ausüben, doch sei er verweisbar auf zumutbare Tätigkeiten als Qualitätskontrolleur in der Elektroindustrie oder als Hausmeister in größeren Wohnanlagen. Nach den §§ 43, 240 SGB VI (in der am 01. Januar 2001 geltenden Fassung) stehe ihm damit ebenso wenig wie nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen eine Rente zu.
Auf den Widerspruch des Klägers, zu dem verschiedene ärztliche Unterlagen zur Verwaltungsakte gelangten, veranlasste die Beklagte ergänzend ein internistisches Gutachten vom 21. Januar 1992 der Diplommedizinerin E, das aufgrund einer Untersuchung am 14. Januar 2002 erstattet wurde. Darin gelangte die Gutachterin zu der Einschätzung, dass der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten zu verrichten; zu vermeiden seien Zeitdruck, Nachtschichtarbeit, inhalative Belastungen und Witterungseinflüsse sowie häufiges Bücken. Auf der Grundlage der danach vorliegenden ärztlichen Unterlagen bestätigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2002 ihre ablehnende Entscheidung. Der Kläger sei mit dem ihm verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögen weder voll noch teilweise, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, erwerbsgemindert. Er könne noch zumutbar verwiesen werden auf Tätigkeiten als Reparaturelektriker im Werkstattbereich, Tätigkeiten in der Schaltschrankmontage (Einbau, Bestückung, Komplettierung und Verdrahtung elektrischer Geräte und anderer Betriebsmittel, z. B. Schaltgeräte, Lasttrenner, Leistungsschalter in Schalt- und Steuerschränke) und Vorprüfung der Funktionsfähigkeit der Schränke sowie Tätigkeiten in der Prüfung und Kontrolle von elektromechanischen Geräten und Bauteilen.
Mit am 01. Juli 2002 eingegangenem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten begehrte der Kläger unter Hinweis auf § 44 SGB X die Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2002. Zugleich stellte er einen "Änderungsantrag gemäß § 48 SGB X, weil sich die Gesundheitsstörungen verschlimmert (hätten)" und legte dazu zwei Atteste seiner behandelnden Ärzte vom 30. Mai 2002 und 10. Juni 2002 vor. Den Antrag nach § 44 SGB X lehnte die Beklagte auf der Grundlage einer prüfärztlichen Stellungnahme vom 11. Juli 2002 ("keine Änderung") mit Bescheid vom 23. Juli 2002 ab, weil in den medizinischen Verhältnissen – wie im Bescheid vom 20. September 2001 dargelegt – keine Änderung festgestellt worden sei. Auf den Widerspruch veranlasste die Beklagte eine ergänzende Begutachtung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Sozialmedizin G. Diese kam in ihrem nervenfachärztlichen Gutachten vom 20. Oktober 2002 zu der Einschätzung, dass der Kläger noch 6 Stunden und mehr körperlich leichte Arbeiten überwiegend in allen Haltungsarten in Tagesschicht verrichten könne und aus nervenärztlicher Sicht keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen festzustellen seien. Unter ergänzender Bezugnahme auf diese Feststellungen lehnte die Beklagte daher mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002 weiterhin die Rücknahme der den Rentenantrag ablehnenden Bescheide ab, weil diese sich nicht als unrichtig erwiesen hätten.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er unter Änderung des Bescheides vom 23. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 Rente wegen Erwerbsminderung begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich sein gesundheitlicher Zustand nach der im Jahre 2001 erfolgten Ablehnung in der Folgezeit stark verschlimmert habe und aus diesem Grunde mit Schreiben vom 28. Juni 2002 nach § 44 SGB X beantragt worden sei, den Ablehnungsbescheid aufzuheben. Das SG hat die Akte des Versorgungsamtes Berlin beigezogen und daraus verschiedene Unterlagen in Kopie zur Akte genommen. Außerdem hat es Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt.
Anschließend hat das SG Dr. B mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 09. Oktober 2003 auf seinem Fachgebiet eine Dysthymia und eine Panikstörung festgestellt. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden ist er zu der Einschätzung gelangt, der Kläger könne, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, täglich regelmäßig noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Er könne in geschlossenen Räumen ohne inhalative Belastungen und Witterungseinflüsse, im Wechsel der Haltungsarten, ohne einseitige körperliche Belastung, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, nicht unter Zeitdruck und nicht an laufenden Maschinen, in Wechsel-, jedoch nicht in Nachtschicht, nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Arbeiten, die eine besondere Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussetzen, seien nicht zumutbar. Die festgestellten Leiden beschränkten den Kläger in der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten und wirkten sich darüber hinaus auf die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit aus. Darüber hinaus solle der Kläger nicht in engen Räumen arbeiten. Besonderheiten für den Weg zur Arbeit seien nicht zu berücksichtigen; zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Diese Einschränkungen bestünden mindestens seit Rentenantragstellung und es habe sich seit Mai 2002 nichts daran geändert. Hinsichtlich der qualitativen Einschränkungen sei bei angemessener Behandlung eine Besserung möglich.
Ferner hat auf Veranlassung des SG Dr. Z ein orthopädisches Gutachten vom 23. Januar 2004 erstattet. Darin hat er auf seinem Fachgebiet eine (leichte) Wirbelsäulenfehlstatik mit Nervenwurzelreizzuständen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne neurologisch-motorische Ausfallerscheinungen bei Bandscheibenschädigungen und ein Schulter-Arm-Syndrom festgestellt. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden hat er den Kläger noch für leistungsfähig erachtet für das vollschichtige Verrichten körperlich leichter Arbeiten im Innenbereich unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft und nicht ausschließlich im Stehen oder Sitzen; zu vermeiden seien ferner überwiegend erforderliche oder dauerhafte einseitige körperliche Belastungen, Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit Überkopfarbeitszuständen und im Knien. Vereinzeltes Bücken sei möglich, Zeitdruck wie Akkord oder Fließband sei zu vermeiden ebenso wie eine Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten dauerhafter Art und Weise. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sei nicht zumutbar. Hinweise auf die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung ergäben sich nicht; die vorangegangenen Gutachten würdigten den Gesundheitszustand im Hinblick auf die weiteren fachfremden Erkrankungen zutreffend. Nach Vorlage einer Stellungnahme der behandelnden Internistin vom 20. April 2004 und der den Kläger nunmehr behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie W vom 11. November 2004 hat das SG von der Letztgenannten noch einen Befundbericht eingeholt. Der gerichtliche Gutachter Dr. B hat in seiner dazu erbetenen ergänzenden nervenärztlichen Stellungnahme vom 13. März 2005 keinen Anlass zu einer Änderung seiner Einschätzung gesehen.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 24. Juni 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei nicht der von dem Kläger gestellte Neuantrag vom 01. Juli 2002 auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, da die Beklagte hierüber ausdrücklich noch keinen Bescheid erteilt habe. Die angefochtenen Bescheide vom 23. Juli 2002 und 17. Dezember 2002 befassten sich nur mit dem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 und auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stehe dem Kläger nicht zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Rentengewährung mit Bescheid vom 20. September 2001 sei nicht rechtswidrig gewesen. Von der Beklagten seien die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in richtiger Weise angewandt worden.
Die Beklagte sei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI a. F. sei. Der Kläger genieße unter Beachtung der Einteilung der Berufe der Arbeiter in verschiedene Gruppen Berufsschutz als Facharbeiter. Mit dem nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögen für das vollschichtige Verrichten körperlich leichter Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen könne er zwar nicht mehr seinen bisherigen Beruf, der zum Teil auch körperlich schwere Arbeiten umfasste, ausüben. Er könne aber noch ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten. So könne er als Schaltschrankmonteur oder bei Tätigkeiten im elektromechanischen Montagebereich in Werkstätten und Werkhallen tätig sein. Das festgestellte Restleistungsvermögen des Klägers entspreche den Anforderungen dieser Tätigkeiten, wie sich aus den von der Beklagten eingereichten berufskundlichen Unterlagen (Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Kiel vom 10. Dezember 1999 mit der Aussage des Sachverständigen K) ergebe. Da der Kläger somit nicht berufsunfähig sei, sei er erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI a. F., da für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens vorausgesetzt würden. Er sei zudem auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Gegen das ihm am 22. Juli 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 27. Juli 2005.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – hat der Chefarzt der D-Kliniken B/W Dr. Sam 06. Februar 2007 ein kardiologisches Gutachten erstattet, bei dem das Ergebnis einer am 27. Dezember 2006 durchgeführten Koronarangiographie mit Implantation eines Stents berücksichtigt worden ist. Dabei sind folgende Erkrankungen aufgeführt worden: - Koronare Herzerkrankung - Z. n. antero-septalem Infarkt 1987 - Z. n. ACB-OP auf LAD und RD1 - Z. n. infero-posteriorem Myokardinfarkt 1995 (Streptokinaselyse) - Z. n. Re-ACB-OP am 15.07.1999 (LIMA auf RIVA, ACVB auf D1, D2 und RCX) - Geringgradige Herzinsuffizienz mit erhöhtem Füllungsdruck der linken Herzkammer, jedoch noch weitgehend erhaltene kardiopulmonale Leistungsbreite - COPD - Spastische allergische Bronchitis - Refluxösophagitis - Coxarthrose - Depressives Syndrom mit Panikattacken seit 1994 - Fragliche TIA 6/96 ohne derzeitigen Krankheitswert.
Auf der Grundlage der daraus resultierenden Beschwerden ist der Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne besondere Umgebungsbelastungen und ohne einseitige körperliche Belastungen und ohne Wechsel- und Nachtschicht, verbunden mit dem Heben und Tragen einer Last bis 5 kg und ohne Überkopfarbeit oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten könne.
Der Kläger sieht auch durch dieses Gutachten seinen Gesundheitszustand nicht angemessen bewertet.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 zurückzunehmen und dem Kläger auf seinen Antrag vom 20. Dezember 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Da dem Kläger kein Rentenanspruch zugestanden habe, sei der seinerzeitige Ablehnungsbescheid rechtmäßig und nicht zurückzunehmen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei der Kläger noch mit Einschränkungen vollschichtig leistungsfähig, sodass ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht zustehe. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne der Kläger trotz des ihm zustehenden Berufsschutzes als Facharbeiter nicht beanspruchen, da ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten benannt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte einschließlich eines Gutachtenheftes, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 den Rentenantrag zu Recht abgelehnt mit der Folge, dass auch der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 rechtmäßig ist, mit dem die Rücknahme des Ablehnungsbescheides abgelehnt wurde.
Streitgegenstand des Verfahrens ist lediglich die Entscheidung über den klägerischen Antrag auf Rücknahme des ablehnenden Bescheides vom 20. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002. Ausgangspunkt ist insofern das Begehren, wie es in dem am 01. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz (des Bevollmächtigten) des Klägers vom 28. Juni 2002 zum Ausdruck kommt. Darin ist einerseits beantragt worden, den (Widerspruchs-) Bescheid vom 21. Februar 2002 (mit dem die Ablehnung des Rentenantrages vom 20. Dezember 2000 durch Bescheid vom 20. September 2001 bestätigt wurde) gemäß § 44 SGB X aufzuheben. Gleichzeitig ist unter Hinweis auf eine mit ärztlichen Attesten begründete Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen ein "Änderungsantrag gemäß § 48 SGB X" gestellt worden. Mithin sind mit dem Schriftsatz vom 28. Juni 2002 einerseits ein Antrag nach § 44 SGB X und anderseits ein Neuantrag gestellt worden. Die Beklagte hat dieses Begehren des Klägers nur im Hinblick auf § 44 SGB X beschieden, wie die einleitenden und damit den Regelungsgehalt beschreibenden Worte gerade auch des Widerspruchsbescheides deutlich machen. Der beiläufigen abschließenden Bemerkung in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002, in dem es heißt, dass "ein Rentenanspruch () weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Erteilung des Ablehnungsbescheides vom 20. September 2001 bzw. Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002" bestanden habe, kann deshalb keine weitergehende Entscheidung über den "Neuantrag" im Schriftsatz vom 28. Juni 2002 entnommen werden. Ob sich andernfalls aus dem Umstand, dass dann die Widerspruchsstelle und nicht die Ausgangsbehörde erstmalig über ein Begehren des Versicherten entschieden hätte, rechtliche Bedenken herleiten (vgl. dazu BSG, SozR 4-2600 § 70 Nr. 1), kann daher dahinstehen.
Nur über dieses auf § 44 SGB X gestützte Begehren hat im Übrigen auch das SG entschieden, wie in dem angefochtnen Urteil ausdrücklich ausgeführt worden ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Beklagte den Rentenantrag vom 20. Dezember 2000 zu Recht abgelehnt hat.
Mit dem im Dezember 2000 gestellten Rentenantrag hat der Kläger unter Hinweis auf eine seit seiner Arbeitsunfähigkeit am 24. Juni 1999 bestehende Leistungsunfähigkeit den Eintritt eines Versicherungsfalles bis zum 30. November 2000 und damit einen Rentenanspruch mit einem Beginn vor dem 01. Januar 2001 geltend gemacht, sodass sich der (im Rahmen des § 44 SGB X zu prüfende) Anspruch noch nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im folgenden ohne Zusatz zitiert) richtet (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Soweit der Kläger einen möglicherweise später nach dem 30. November 2000 eingetretenen Leistungsfall geltend macht, richtet sich das Begehren des Klägers nach den §§ 43, 240 SGB VI (in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI ist zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM – bzw. den Gegenwert in Euro – übersteigt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VI). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden § 43 SGB VI setzt der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung neben den bereits genannten und weiterhin erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger war nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen in dem hier für die Bescheidung maßgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2002 weder erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI noch voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI (n. F.). Alle im Auftrag der Beklagten wie auch für die Sozialgerichte tätig gewordenen Gutachter, zuletzt der das kardiologische Gutachten erstattende Chefarzt Dr. S, konnten bei ihm noch ein Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten in Vollschicht (tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden) feststellen. Dieses Leistungsvermögen steht dem Kläger, wie sich aus den insbesondere während des Rechtsstreits erstatteten Gutachten ergibt, zwar nur noch mit qualitativen Einschränkungen zur Verfügung. So ist ihm nur noch das Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne inhalative Belastungen und mit der Möglichkeit des Haltungswechsels, ohne einseitige körperliche Belastung, zwar in festgelegtem Arbeitsrhythmus, aber nicht unter Zeitdruck und nicht an laufenden Maschinen, nicht in Wechsel- oder Nachtschicht, nicht auf Leitern oder Gerüsten möglich. Zu vermeiden sind Überkopfarbeiten und Tätigkeiten im Knien, vereinzeltes Bücken ist möglich. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle sowie zusätzliche Pausen sind bei einer Arbeitsaufnahme nicht zu berücksichtigen. Diese qualitativen Einschränkungen stellen weder einzeln schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigungen, noch in ihrer Gesamtheit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (siehe dazu etwa BSG – Großer Senat – in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 und BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Damit stehen im Rahmen der nach § 44 SGB VI bzw. § 43 SGB VI neuer Fassung gebotenen Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt noch ausreichende Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, sodass es der Benennung einer konkreten Tätigkeit im Rahmen dieser Bestimmungen nicht bedarf. Der Senat sieht auch keinen Anlass, den diesbezüglichen Feststellungen der gerichtlichen Gutachter nicht zu folgen. Diese sind nach eigener Untersuchung des Klägers und unter Berücksichtigung des (umfangreichen) Aktenmaterials zu dem dargestellten Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen arbeiten kann.
Anhaltspunkte, aus denen heraus sich der Senat zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müsste, sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen.
Der Kläger war darüber hinaus im maßgeblichen Zeitraum auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI bzw. der auf ihn aufgrund seines Lebensalters noch anwendbaren Übergangsvorschrift des § 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" eines Versicherten. Grundsätzlich ist dies die letzte, nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers seine im Bereich des erlernten Berufes Elektromechaniker liegende und von 1980 bis zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit Elektromonteur/Elektroinstallateur im Störungsdienst. Diesen Beruf, den der Kläger bis zur letzten am 24. Juni 1999 einsetzenden Arbeitsunfähigkeit ausgeübt hat, kann er im Ergebnis der medizinischen Ermittlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht streitig. Denn dem Kläger waren und sind die mit seiner bisherigen Tätigkeit verbundenen schweren körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen gesundheitlich nicht mehr zumutbar, wie sich aus sämtlichen Gutachten (unstreitig) entnehmen lässt.
Gleichwohl war der Kläger nicht berufunfähig, denn ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufunfähigkeit) steht einem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzu kommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine andere sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich danach nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Im Rahmen dieses sogenannten Mehrstufenschemas werden die Arbeiterberufe dabei in verschiedene "Leitberufe" untergliedert. Diese werden durch den Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. den besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, den Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), den angelernten Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als drei Monaten bis zu 2 Jahren) und den ungelernten Arbeiter charakterisiert (siehe z. B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 62). Ein Versicherter darf im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden.
Da der Kläger zuletzt als Elektromonteur/Elektroinstallateur im Facharbeiterbereich gearbeitet hat (wie auch der letzte Arbeitgeber in seiner von der Beklagten eingeholten Auskunft bestätigt hat), kann er nicht nur auf Facharbeitertätigkeiten seines Berufsbereichs, sondern auch auf Arbeiten des angelernten Bereiches sozial zumutbar verwiesen werden. Entsprechende Tätigkeiten sind im Laufe des Verfahrens benannt worden. Der Kläger hat insofern auch nicht in Frage gestellt, dass mit den von der Beklagten genannten Tätigkeiten in der "Schaltschrankmontage", genauer Einbaubestückung, Komplettierung und Verdrahtung elektrischer Geräte und anderer Betriebsmittel (z. B. Schaltgeräte, Lasttrenner, Leistungsschalter) und der Vorprüfung der Funktionsfähigkeit dieser Geräte sowie Tätigkeiten in der Prüfung und Kontrolle von elektromechanischen Geräten und Bauteilen Arbeiten aufgeführt worden sind, die nach ihren Anforderungen und der Vergütung jedenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sind und damit auch dem Facharbeiterschutz genießenden Kläger sozial zumutbar sind. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht innerhalb einer kurzen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten solche Aufgaben verrichten konnte. Eine solche Einarbeitungszeit genügt regelmäßig einem Facharbeiter wie dem Kläger, wie auch der von der Beklagten eingereichten berufskundlichen Auskunft zu entnehmen ist. Besonderheiten, die zur Verneinung dieser Voraussetzung führen könnten, lagen beim Kläger nicht vor. Soweit der nervenärztliche Gutachter schwierige geistige Arbeiten für nicht mehr leistbar hält, betrifft dies die angeführten Arbeiten erkennbar nicht, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass dabei die üblichen Anforderungen dieses Berufsbereichs überschreitende Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Kläger mit der vom Arbeitgeber bescheinigten Tätigkeit als Elektroinstallateur im Störungsdienst nicht nur Erfahrungen bei der Erledigung eher einfacherer Aufgaben seines Berufes vorweisen kann. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger, wie er selbst angibt, mehrere Jahre berufsbegleitend am Unterricht zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung teilgenommen hat, wegen der eintretenden gesundheitlichen Belastungen diesen Weg aber nicht fortgesetzt hat. Dem gemäß hat der Kläger auch nie geltend gemacht, dass er seiner bisherigen Berufstätigkeit oder den im Verlaufe des Verfahrens angeführten Tätigkeiten, insbesondere dem vom SG angeführten "Schaltschrankmonteur", fachlich oder intellektuell nicht gewachsen sein könnte (vgl. auch LSG Berlin, Urteil vom 03. Mai 2002 – L 5 RJ 38/99 –, das die – körperlich leichte – Tätigkeit als Schaltschrankverdrahter als sozial und fachlich zumutbare Verweisungstätigkeit für einen gelernten Fernmeldebauhandwerker genannt hat).
Es bestehen im Ergebnis auch keine durchgreifenden Bedenken, dass der nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen für das vollschichtige Verrichten körperlich leichter Tätigkeiten leistungsfähige Kläger einer solchen Tätigkeit jedenfalls im hier streitigen Zeitraum gesundheitlich gewachsen war. Es handelt sich bei der angesprochenen Tätigkeit des "Schaltschrankmonteurs" in vielen Bereichen um eine körperlich leichte Arbeit, die einen Wechsel der Haltungsarten zulässt und in geschlossenen Räumen ohne Umgebungsbelastungen verrichtet wird. Auch der berufskundliche Sachverständige hat in seiner von der Beklagten vorgelegten Aussage zu einem nur noch für leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen einsetzbaren Elektriker ausgeführt, dass von der Beklagten genannte Verweisungstätigkeiten im elektromechanischen Montagebereich, aber auch in der Kontrolle von elektromechanischen Geräten und Bauteilen als leichte körperliche Arbeiten ohne wesentliche körperliche Belastungsanforderungen verrichtet werden können. Der gerichtliche Sachverständige Dr. B hat zwar in seinem nervenärztlichen Gutachten neben seiner Einschränkung hinsichtlich der Ausübung schwieriger geistiger Arbeiten auch Auswirkungen auf die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit genannt. Dem lässt sich aber nach Auffassung des Senats lediglich entnehmen, dass der Kläger nur noch den üblichen Anforderungen, nicht mehr dagegen den einem gesunden Versicherten möglichen besonderen Anforderungen an die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit gerecht wird. Dass die angeführten Tätigkeiten besondere, über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit zu stellende Bedingungen verlangen, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch der Kläger trägt hierzu nichts vor. Sein Vorbringen beschränkt sich lediglich darauf, dass er meint, entgegen dem Votum der medizinischen Sachverständigen zu keinerlei beruflicher Tätigkeit in der Lage zu seien.
Mithin ist festzustellen, dass der Kläger in dem durch die Prüfung gemäß § 44 SGB X beschränkten und für die Ablehnung des Rentenantrages maßgeblichen Zeitraum nicht berufsunfähig war. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen lassen nach Auffassung des Senats allerdings auf eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im weiteren Verlauf schließen, wie insbesondere ein Vergleich der Feststellungen im Entlassungsbericht zum Reha-Verfahren vom 28. November bis 19. Dezember 2000 mit dem im Verlaufe des Rechtsstreites folgenden Befunderhebungen nahe legt (vgl. insbesondere das letzte kardiologische Gutachten, das nunmehr jegliche Schichttauglichkeit verneint und ein zumutbares Bewegen und Tragen von Lasten auf 5 Kg reduziert). Insofern wird die Beklagte bei der noch ausstehenden Entscheidung über den "Neuantrag" näher zu prüfen haben, ob der Kläger bei einer Gesamtschau seiner Leiden auch noch im weiteren Zeitablauf und derzeit einer aktuell noch vorhandenen zumutbaren Verweisungstätigkeit gesundheitlich gewachsen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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