Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 2440/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 341/05 -17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1932 geborene Kläger ist Ingenieur für Wärmetechnik (Urkunde des M vom 29. Juni 1957).
Der Kläger war vom 16. Januar 1968 bis 31. Dezember 1984 als Ingenieur (für Ausrüstungen), Objektingenieur und Projektant beim VEB K beziehungsweise VEB Kombinat K Stammbetrieb und vom 01. Januar 1985 bis 28. Februar 1990 als Projektant beim VEB B Stammbetrieb des Kombinats K beschäftigt. Ihm wurde ab 01. März 1990 Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente bewilligt (Bescheid vom 06. März 1990), die nach Umwertung und Anpassung zum 01. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet wurde (zuletzt Bescheid über die Neufeststellung vom 23. März 1995). Zwischenzeitlich bezieht der Kläger ab 01. Mai 1997 Regelaltersrente (Bescheid vom 12. August 1997).
Vom 01. März 1990 bis wenigstens 30. Juni 1990 arbeitete der Kläger im Rahmen des so genannten Lohndrittels als Sprachmittler.
Zum 01. Januar 1975 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich beziehungsweise 14 400,00 Mark jährlich.
Im September 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, zum 30. Juni 1990 Invalidenrentner gewesen zu sein, so dass in jedem Fall die Rentenanwartschaftserhaltung aus der Zusatzversorgungsanwartschaft gegeben gewesen sei. Von März 1990 bis Juni 1990 sei er als ingenieurtechnischer Sprachmittler tätig gewesen. Es handele sich um eine ingenieurtechnische Tätigkeit, da sich diese ausschließlich auf ingenieurtechnische Aufgaben bei der Übersetzung und Beurteilung ingenieurtechnischer Texte sowie einen entsprechenden Rechtsvergleich mit dem ingenieurtechnischen Regelwerk der DDR bezogen habe. Sämtliche der durch ihn vom Russischen ins Deutsche und umgekehrt vom Deutschen ins Russische beurteilten fachtechnisch zu übersetzenden Dokumentationen, verbunden mit der Angleichung des technischen Normenwerks, seien Bestandteil der Projektunterlagen, nach heutigem Sprachgebrauch Planungsunterlagen, zu verschiedenen Phasen der Vorbereitung und Errichtung von Kraftwerksanlagen gewesen.
Mit dem am 14. April 2003 als Einschreiben zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 03. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Im Juni 1990 sei keine Beschäftigung mehr ausgeübt worden.
Dagegen hat der Kläger an 09. Mai 2003 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und begehrt, die Zeit vom 01. November 1957 bis 28. Februar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Er hat dazu vorgetragen:
Wenn er am 30. Juni 1990 nicht mehr als Ingenieur beschäftigt gewesen sei, so deshalb, weil er bereits Invalidenrente erhalten habe. Der Bezug dieser Invalidenrente habe Bestandsschutz auf die Zusatzversorgung festgeschrieben. Tatsächlich habe er jedoch im so genannten Lohndrittel vom 01. März bis 30. Juni 1990 als ingenieurtechnischer Sprachmittler gearbeitet. Dies sei keine Tätigkeit im Sinne eines Dolmetschers schlechthin, sondern die eines Ingenieurs gewesen, der ingenieurtechnische Dokumentationen in deutscher Sprache unter sicherheitstechnischen Anforderungen völlig neu zu bewerten gehabt habe. Es sei ein Sicherheitsbericht zu erstellen gewesen, um die Anpassungsfähigkeit der aus der S importierten Kernkraftwerke an die Sicherheitsmaßstäbe für Kernkraftwerke nach europäischen Normen zu prüfen. Der Kläger habe aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung als Ingenieur mit den Lieferbetrieben der damaligen S unvergleichbare Kenntnisse gehabt, die in diese und andere Berichte eingearbeitet worden seien. Der Kläger habe hierbei beim Vergleich der russischen Dokumentation mit den deutschen Dokumentationsanforderungen auch seine Sprachkenntnisse eingesetzt. Im Übrigen habe die Beklagte zahlreichen anderen vom Kläger namentlich genannten Personen, zu denen auch die beiden Zeugen K L und W S gehörten, die gleichfalls nicht im Besitz von Versorgungsurkunden gewesen seien, Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI anerkannt. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ihm dies versagt werde. Der Kläger hat unter anderem den Änderungsvertrag mit dem VEB Kombinat K vom 16. Mai 1990, Verdienstabrechnungen für die Monate März 1990, Mai 1990 und Juni 1990, eine korrigierte Entgeltbescheinigung der R GmbH für die K AG B in Gesamtvollstreckung vom 04. März 2004, den Aufhebungsvertrag mit der K AG vom 29. November 1991, einen Auszug aus dem Handelsregister (HR B ) zur KAG und die notarielle Urkunde des Notars R D vom 29. Juni 1990 vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2003 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur AVtI und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Tätigkeit als Sprachmittler sei keine ingenieurtechnische Tätigkeit. Darunter seien vielmehr Arbeiten wie Entwicklung neuer Wirkprinzipien beziehungsweise neuer Produktionsverfahren, Entwicklung neuer Werkstoffe beziehungsweise Erzeugnisse, Schaffung der Konstruktionsunterlagen für Erzeugnisse, Einsatzvorbereitung für Maschinen und Anlagen, Erarbeitung von technischen Unterlagen und Vorschriften hinsichtlich Güte, Bedienung, Wartung, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, technische Kontrolle der Produktion und der Erzeugnisse, Durchführung von Arbeitsablaufstudien, Bewegungsstudien und arbeitshygienischen Analysen sowie Verkaufstätigkeiten und Kundenberatung zu verstehen.
Mit Urteil vom 07. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und entschieden, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt: Der Kläger habe die Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVtI sowohl zum Stichtag des 30. Juni 1990 als auch im gesamten geltend gemachten Zeitraum erfüllt. Er sei berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis entsprechend im VEB B, einem volkseigenen Produktionsbetrieb, tätig gewesen. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines ingenieurtechnischen Sprachmittlers unterfalle dem Anwendungsbereich der AVtI. Erforderlich sei eine dem Berufsbild "Ingenieur" entsprechende Tätigkeit. Die konkrete Tätigkeit müsse in engem Zusammenhang mit der produzierenden Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes gestanden haben. Nach den glaubhaften Einlassungen des Klägers habe es sich nicht um produktionsferne Übersetzungstätigkeiten, sondern um spezielle ingenieurtechnisch-wissenschaftliche Sprachmittlertätigkeiten gehandelt. Diese seien aufgrund der Verzahnung der Energiewirtschaft der DDR mit den Volkswirtschaften der übrigen Länder des ehemaligen Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW), insbesondere der S, notwendig gewesen, denn es habe gegolten, technische Dokumentationen und Sicherheitsstandards der aus der S gelieferten Teilkomponenten zunächst auf DDR Verhältnisse, dann entsprechend den Anforderungen des Bundesrechts und des Rechts der Europäischen Atomgemeinschaft zu übertragen. Dies habe sowohl Sprachkenntnisse als auch ein dezidiertes ingenieurtechnisches Wissen erfordert. Die technische Tätigkeit des Betriebes sei ohne Ausführung dieser Arbeiten nicht denkbar.
Gegen das ihr am 21. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. April 2005 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung als Ingenieur ausgeübt habe. Die AVtI sei nicht für die gesamte technische Intelligenz, sondern nur für diejenigen ingenieurtechnisch Tätigen mit hervorragendem Einfluss auf die Produktionsvorgänge eingeführt worden. Der Kläger habe demgegenüber eine verwaltungstechnische Tätigkeit als Sprachmittler ausgeübt. Es sei unerheblich, dass dafür ingenieurtechnisches Wissen und Kenntnisse erforderlich gewesen seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ansicht der Beklagten, wonach die AVtI nur auf diejenige technische Intelligenz zu konzentrieren gewesen sei, die hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge genommen hätten, für falsch. Dies setze eine Ermessensentscheidung voraus, die nach Bundesrecht nicht nachgeholt werden könne. Als ingenieurtechnischem Sprachmittler sei von ihm nicht die wortgetreue Übertragung russisch-ingenieurtechnischen Sprachguts in eine deutsche Übersetzung, sondern die Schaffung technischer Dokumente mit einem hohen Anspruchsniveau an die technisch anzupassenden Dokumente nach deutschem beziehungsweise europäischem Sicherheitsstandard abverlangt worden. Dies habe Vergleiche, Messwertkennzeichnung, Bewertung des Standortes und der Wirkungsgrade der Hauptausrüstungen, Handhabungsregelungen, technische Auslegungsgrundlagen im technischen Datenabgleich der in Betrieb befindlichen Druckwasserreaktoren mit den technischen Daten und Sicherheitsanforderungen der bundesdeutschen Druckwasserreaktoren und den europäischen Sicherheitsstandards betroffen. Es sei darum gegangen zu prüfen, inwieweit die in der damaligen DDR errichteten Kernkraftwerke russischer Bauart Sicherheitsstandards im Rahmen der Europäischen Union erfüllen könnten. Dafür sei ingenieurtechnisches Wissen nötig gewesen, um technische Vorgänge nach deutschem beziehungsweise europäischem Qualifikationsniveau der Sicherheitsstandard vergleichen und das Anforderungsniveau determinieren zu können. Diese Möglichkeit habe nur ein Ingenieur mit Spezialwissen, wobei dem Kläger dabei die Sprachkenntnisse erheblich erleichternd behilflich gewesen seien. Da der Beschäftigungsbetrieb des Klägers Generalauftragnehmer gewesen sei, der insbesondere die gesamte technische Dokumentation zur Ausführungsreife nach diesen Standards zu erbringen gehabt habe, sei die Haupttätigkeit dieses Betriebes ohne die Ausführung der vom Kläger genannten Arbeiten nicht denkbar gewesen.
Der Kläger hat den Arbeitsvertrag mit dem VEB K B vom 16. Januar 1968 nebst Funktionsplan des VEB Kombinat K über die Funktion eines Projektanten sowie ein Protokoll zum Leistungsgespräch vorgelegt.
Der Senat hat vom Amtsgericht Charlottenburg einen Registerauszug zum VEB Kombinat K - Stammbetrieb - Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke, einen Auszug aus dem Register zum VEB B, das Statut des VEB Kombinat K vom 20. Dezember 1978 (Statut 1978) und das Statut des VEB Kombinat K vom 30. November 1984 (Statut 1984) beigezogen. Er hat außerdem Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des K L und des W S als Zeugen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift vom 29. Juni 2007 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt. Der Bescheid vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben.
Soweit der Kläger die Feststellung der Zeit vom 01. März bis 30. Juni 1990 begehrt, ist seine Klage unzulässig, denn gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Ablehnung der Berücksichtigung dieses Zeitraumes hat der Kläger nicht fristgemäß innerhalb eines Monats (§ 87 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ) Klage erhoben. Mit seiner Klageschrift vom 08. Mai 2003 beschränkte sich der Kläger ausdrücklich auf die Zeit bis 28. Februar 1990. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 07. Februar 2005 hat er seine Klage auf den Zeitraum vom 01. März bis 30. Juni 1990 erweitert. Zu diesem Zeitpunkt ist insoweit jedoch bereits Bestandskraft eingetreten gewesen (§ 77 SGG).
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Der Kläger war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er übte jedoch keine diesem Titel entsprechende Tätigkeit aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Der Kläger war berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Maßgebend ist insoweit die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II 1962, 278) Ingenieur VO.
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt: a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde; b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde; c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können; d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
§ 2 Buchstabe a Ingenieur VO bestimmte außerdem, dass dem unter § 1 Ingenieur VO bezeichneten Personenkreis Inhaber von Zeugnissen mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten, die in dem jeweiligen Land staatlich anerkannt waren und eine Qualifikation gewährleisteten, die der nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) Ingenieur -VO genannten gleichzusetzen war, gleichgesetzt wurden.
Nach § 8 Ingenieur VO erließ der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Staatsorganen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Die auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 24. Mai 1962 (GBl. DDR II 1962, 357) regelte in § 1: Über die Anerkennung früherer Zeugnisse und Zeugnisse anderer Staaten erlässt das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen entsprechende Richtlinien. In Zweifelsfällen sind die Zeugnisse dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen zur Entscheidung vorzulegen.
Mit dem In Kraft Treten des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. DDR I 1965, 84) Bildungsgesetz am 25. Februar 1965 (§ 80 Abs. 1 Bildungsgesetz) wurde bestimmt, dass der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen die Grundsätze für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und für die Verleihung akademischer Grade erlässt (§ 61 Abs. 4 Bildungsgesetz). Nach § 79 Abs. 2 Bildungsgesetz erließen der Ministerrat und die Leiter der für die Bereiche des sozialistischen Bildungssystems verantwortlichen Organe des Ministerrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Nach § 3 der auf den genannten Rechtsgrundlagen ergangenen Verordnung über die akademischen Grade vom 06. November 1968 (GBl. DDR II 1968, 1022) AG VO 1968 konnten als akademische Grade a) Diplom eines Wissenschaftszweiges (Dipl ...), b) Doktor eines Wissenschaftszweiges (Dr ...) und c) Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.) verliehen werden. Nach § 12 Abs. 1 AG VO 1968 bedurften Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, denen ein akademischer Grad von einer Institution eines anderen Staates verliehen worden war, zur Führung dieses Grades in der Deutschen Demokratischen Republik der Genehmigung des Ministers. Auf Antrag konnte dem Inhaber eines solchen Grades das Recht erteilt werden, einen in der Deutschen Demokratischen Republik üblichen akademischen Grad zu führen. Der Minister konnte eine erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen.
Diese Vorschriften galten auch noch am 30. Juni 1990. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung vom 04. März 1988 (GBl. DDR I 1988, 71) Berufs HF AO erhielten die Inhaber einer Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Universität, Hoch- beziehungsweise Fachschule eines anderen Staates auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der Urkunde vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung. § 3 Abs. 4 Satz 2 Berufs HF AO stellte hierbei klar, dass für eine Berufsbezeichnung, die gleichzeitig akademischer Grad war, die AG VO 1968 galt.
Nach diesen Regelungen wäre der Kläger nicht befugt gewesen, den Titel eines "Ingenieurs" in der DDR zu führen, und unterfiele deswegen nicht der AVtI. Die erforderliche Genehmigung des Ministers liegt nicht vor.
Einer solchen (individuellen) Genehmigung bedurfte es jedoch im Falle des Klägers nicht, denn sie war allgemein erteilt worden.
Der Kläger erwarb sein Diplom als Ingenieur für Wärmetechnik nach der Urkunde des M vom 29. Juni 1957 am 29. Juni 1957, so dass die Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 06. September 1956 (GBl. DDR I 1956, 745) AG VO 1956, die erst zum 01. Februar 1969 außer Kraft trat (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a AG VO 1968), anzuwenden war. Nach § 12 Abs. 1 AG VO 1956 bedurften (zwar) deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad (Doktor und habilitierter Doktor und Diplom, § 1 und § 2 AG VO 1956) einer ausländischen Universität oder Hochschule erworben hatten, zur Führung des Grades im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik der Genehmigung des Staatssekretariats für Hochschulwesen. Nach § 12 Abs. 2 AG VO 1956 konnte die Genehmigung zur Führung der an bestimmten ausländischen Universitäten oder Hochschulen erworbenen akademischen Graden (aber) allgemein erteilt werden. Davon war mit der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 08. September 1956 (GBl. DDR I 1956, 747) Gebrauch gemacht worden. Nach dessen § 1 gab das in der S oder in den volksdemokratischen Ländern an einer Universität oder Hochschule abgelegte Abschlussexamen beziehungsweise die Diplomprüfung dem Betreffenden die gleichen Rechte, wie das deutsche Abschlussexamen beziehungsweise das Diplom einer Fachrichtung. Damit war der Kläger kraft allgemein erteilter Genehmigung mit dem Erwerb seines Diploms als Ingenieur für Wärmetechnik am M unmittelbar berechtigt, diesen Titel auch in der DDR zu führen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass in dieses Recht nachträglich eingegriffen wurde. Insbesondere ist den Übergangsbestimmungen der §§ 14 und 15 AG VO 1968 nichts dahingehend zu entnehmen, dass mit dem Außer Kraft Treten der Ersten Durchführungsbestimmung vom 08. September 1956 zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade am 01. Februar 1969 (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b AG VO 1968) zugleich die bis zu diesem Zeitpunkt individuell oder allgemein erteilte Genehmigung zurückgenommen wurde.
Der Kläger übte am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung aus. Die ab 01. März 1990 bezogene Invaliden- und Zusatzinvalidenrente steht grundsätzlich der Anwendung des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entgegen.
Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 21. März 1985 ist allerdings eine Beschäftigung am 30. Juni 1990 nicht eingetragen. Danach bestand bis zum 28. Februar 1990 eine Beschäftigung beim VEB B - Stammbetrieb des Kombinates K. Eine weitere Beschäftigung ist erst ab 01. Juli 1990 bei der K AG eingetragen. Für die Zeit ab 01. März 1990 ergibt sich daraus lediglich der Bezug einer Invaliden- und Invalidenzusatzrente.
Nach dem Auszug aus dem Handelsregister (HR B ) ist die K AG durch ausgliedernde Umwandlung des VEB B entstanden. Nach der notariellen Urkunde des Notars R D vom 29. Juni 1990 (Urkundenrolle) wurde der VEB B Stammbetrieb des Kombinates K in die Firmen K B GmbH, E GmbH und K AG umgewandelt.
Ein Beschäftigungsverhältnis ist gleichwohl bewiesen. Nach dem Änderungsvertrag mit dem VEB Kombinat K vom 16. Mai 1990 wurde das bestehende Arbeitsrechtsverhältnis mit Wirkung vom 01. März 1990 in eine Teilzeitbeschäftigung von montags bis freitags bei täglich 2,9 Stunden geändert. Dieser Änderungsvertrag erweckt zwar den Eindruck, das Arbeitsrechtsverhältnis habe unmittelbar zum Kombinat bestanden. Eine Auslegung ergibt jedoch, dass auch in dem Zeitraum vom 01. März bis 30. Juni 1990 ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum VEB B Stammbetrieb des Kombinates K begründet war. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 1984 war zwar das Kombinat eine Wirtschaftseinheit und zugleich eine juristische Person. Es wurde jedoch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Statut 1984 über den Stammbetrieb geleitet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Statut 1984 war der VEB B Stammbetrieb des Kombinats. Die Leitung des Kombinates über einen Stammbetrieb war nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. DDR I 1979, 38) Kombinats VO 1979 die Regel. Lediglich sofern es die spezifischen Produktionsbedingungen im Kombinat erforderten, war eine selbständige Kombinatsleitung zu bilden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 Kombinats VO 1979). Bei der Leitung eines Kombinats über einen Stammbetrieb übte der Generaldirektor zugleich die Funktion des Direktors des Stammbetriebes aus. Dies galt entsprechend für die Fachdirektoren und andere leitende Mitarbeiter des Kombinats. Einzelheiten waren in Ordnungen des Kombinats zu regeln (§ 26 Abs. 2 Kombinats VO 1979). Wegen des Fehlens einer selbständigen Kombinatsleitung wurden somit Arbeitsrechtsverhältnisse grundsätzlich, abgesehen allenfalls vom Generaldirektor, den Fachdirektoren und den anderen leitenden Mitarbeitern des Kombinats, mit dem Stammbetrieb des Kombinats begründet. Bei der Funktion des Klägers handelte es sich nicht um die insbesondere eines leitenden Mitarbeiters, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Änderungsvertrag vom 16. Mai 1990 auf die Schaffung eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Kombinat gerichtet gewesen sein könnte. Dafür spricht insbesondere die Bezeichnung als "Änderungs" Vertrag. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass lediglich ein bereits bestehender Arbeitsvertrag neuen Arbeitsbedingungen angepasst werden sollte. Bis zum 28. Februar 1990 war der Kläger nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 21. März 1985 beim VEB B Stammbetrieb des Kombinates K beschäftigt. Der Änderungsvertrag vom 16. Mai 1990 knüpfte mithin an diesem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis an. Arbeitgeber des Klägers war mithin auch für die Zeit vom 01. März bis 30. Juni 1990 dieser VEB.
Dieses Arbeitsverhältnis wurde auch tatsächlich vollzogen. Dies folgt aus den vom Kläger vorgelegten Verdienstabrechnungen für März, Mai und Juni 1990. Auch wenn der Kläger eine Verdienstabrechnung für April 1990 nicht hat vorlegen können, bestand gleichwohl in diesem Monat das Beschäftigungsverhältnis fort. Dies ergibt sich daraus, dass die R GmbH für die K AG mit Bescheinigung über Arbeitsentgelte vom 04. März 2004 die Zahlung von Arbeitsentgelt für den gesamten Zeitraum von Januar 1990 bis 30. Juni 1990 bestätigte.
Trotz des gleichzeitigen Bezuges von Invaliden- und Zusatzinvalidenrente vom 01. März bis 30. Juni 1990 ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht grundsätzlich verschlossen. Nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG kommt es bei Berechtigten, denen keine Versorgungszusage erteilt worden war, ausschließlich darauf an, ob sie am 30. Juni 1990 eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hatten, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Allerdings könnte durchaus zweifelhaft sein, ob Bezieher von Invaliden- und Zusatzinvalidenrente Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI hatten. Deren Erwerbsleben war grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität abgeschlossen, auch wenn sie eine Teilbeschäftigung im so genannten Lohndrittel ausüben durften. Die zusätzliche Altersversorgung der AVtI wurde nach § 3 AVtI VO für die Versicherungsfälle des Alters, der vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit, wobei für deren Beurteilung die Bestimmungen der Sozialversicherung sinngemäß Anwendung fanden (§ 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO), und des Todes gewährt. Der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität stand der Gewährung einer entsprechenden zusätzlichen Altersversorgung aus der AVtI entgegen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO, wonach die zusätzliche Altersversorgung gewährt wird, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. War zu diesem Zeitpunkt die zusätzliche Altersversorgung noch nicht begründet worden, lag für den bereits eingetretenen Versicherungsfall jedoch noch kein Versicherungsschutz vor. Das Fehlen eines Versicherungsschutzes schließt grundsätzlich Leistungen aus. Den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechts steht zudem entgegen, dass ein bereits eingetretener Versicherungsfall versichert werden kann. Wenn gleichwohl Leistungen gewährt werden sollen, bedarf es jedenfalls einer ausdrücklich Regelung, die die AVtI, ebenso wie die allgemeine Sozialversicherung der DDR, nicht kannte. Zwar steht dem eingetretenen Versicherungsfall der Invalidität nicht entgegen, dass eine nachfolgend ausgeübte Beschäftigung für den Versicherungsfall des Alters versichert werden kann. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die AVtI VO auch einen solchen Sachverhalt erfassen wollte.
Allerdings hat das BSG im Urteil vom 13. Dezember 2005 B 4 RA 3/05 R solche Zweifel nicht gesehen. Nach diesem Urteil gehören auch Invalidenrentner, die eine Teilzeitbeschäftigung ausübten, zum von der AVtI VO erfassten Personenkreis. Das BSG hat dies nach dem Inhalt dieser Entscheidung als selbstverständlich angenommen, obwohl über einen etwas anderen Sachverhalt zu entscheiden gewesen ist. Der dortige Kläger war zunächst ab 01. Juli 1987 mit Bezug von Krankengeld arbeitsunfähig krank und erhielt ab 01. August 1987 Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber. Allerdings verrichtete er während des Bezuges des Krankengeldes und der Invalidenrente keine Arbeit. Das BSG hat unter Hinweis auf die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl. DDR I 1977, 373) SVO 1977 , an die die AVtI VO ergänzend anknüpft (§ 1 AVtI VO), ausgeführt, dass im Sprachgebrauch der DDR bei einer Nichtverrichtung der Arbeit (unter anderem infolge Krankheit) zwischen sozialpflichtversicherungsschädlichen und sozialpflichtversicherungsunschädlichen Tatbeständen unterschieden wurde. Während die "Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ..." nach § 3 Buchstabe a SVO 1977 zu den Tatbeständen gehörte, bei denen keine Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung eintrat, hat die (nachfolgende) "Invalidität" bei gleichzeitiger Nichtverrichtung einer Arbeit (infolge Krankheit) dazu geführt, dass sich das (zwar fortbestehende) Sozialpflichtversicherungsrechtsverhältnis inhaltlich auf Kranken- und Sachleistungsansprüche (§ 8 Buchstabe a SVO 1977) bei Beitragsbefreiung (§ 15 SVO 1977) beschränkte. Während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses waren alle "Werktätigen" bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert (§ 278 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 GBl. DDR I 1977, 185 AGB ; § 2 Satz 1 Satz 1 SVO 1977). Das Sozialpflichtversicherungsverhältnis begann demnach mit der Aufnahme der Arbeit und endete, wenn sämtliche Rechtsbeziehungen des "Werktätigen" zur Sozialpflichtversicherung erloschen waren, in der Regel mit dem Tod. Eine länger andauernde Nichtverrichtung der Arbeit (unter anderem eine "Freistellung der Werktätigen von der Arbeit für länger als drei Wochen") führte zu einer Unterbrechung der Pflichtversicherung (§ 4 SVO 1977). Bei Empfängern von Renten der Sozialversicherung, zum Beispiel Invalidenrentnern, die keine Arbeit verrichteten, änderte sich das Sozialpflichtversicherungsverhältnis inhaltlich: Es beschränkte sich bei Beitragsbefreiung (§ 15 SVO 1977) auf Renten- und Sachleistungsansprüche (§ 8 SVO 1977). Abweichend von diesen Grundsätzen waren in § 3 SVO 1977 Tatbestände geregelt, in denen bei vorübergehender (zeitlich begrenzter) Nichtverrichtung der Arbeit (unter anderem infolge Krankheit) ausnahmsweise keine Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung eintrat. Dazu gehörten unter anderem nach § 3 Buchstabe a SVO 1977 "Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit".
Bei Arbeitsunfähigkeit (ohne Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung) liegt nach diesem Urteil des BSG auch bei Nichtverrichtung einer (tatsächlichen) Arbeit damit eine Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vor. Während die "Arbeitsunfähigkeit" eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes war, lag "Invalidität" dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auf absehbare Zeit nicht behebbar war. Wurde in dieser Zeit keine Arbeit verrichtet und nur noch Invalidenrente bezogen, so beschränkte sich das Sozialpflichtversicherungsverhältnis neben dem Anspruch auf Sachleistung (§ 8 SVO 1977) auf diesen Anspruch. Wenn eine solche Person als Invalidenrentner am 30. Juni 1990 keine (tatsächliche) Arbeit verrichtete, ohne dass ein Fortsetzungstatbestand im Sinne des § 3 SVO 1977 erfüllt war, lagen nach dem BSG die Voraussetzungen einer Einbeziehung in die AVtI nicht vor. Das BSG hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass "Invalidität" nicht zwangsläufig zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte. Arbeitsrechtlich hatten Invalidenrentner unter anderem nach § 160 Abs. 4 Satz 1 AGB einen Rechtsanspruch auf Teilbeschäftigung in dem von ihnen gewünschten Umfang. Aufgrund dieser Erwägungen des BSG ist offenkundig, dass Invalidenrentner, die am 30. Juni 1990 eine (tatsächliche) Arbeit verrichteten, eine Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausübten.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 als Übersetzter tätig. Es ist nicht bewiesen, dass für diese Tätigkeit der Titel eines Ingenieurs vorausgesetzt wurde.
Der Kläger hatte eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Beschäftigung nur ausgeübt, wenn nach den seinerzeit maßgebenden Bestimmungen insbesondere des Arbeitgebers für die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben die Qualifikation eines Ingenieurs gefordert war.
Ob dies der Fall ist, ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag, dem Funktionsplan, dem festgelegten Qualifikationsmerkmal gemäß Qualifikationshandbuch und anderen Eingruppierungsunterlagen.
Für die Zeit der Beschäftigung vom 01. März bis 30. Juni 1990 sind solche Unterlagen nicht vorhanden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, um beurteilen zu können, ob für die Beschäftigung als ingenieurtechnischer Sprachmittler die Qualifikation als Ingenieur gefordert war.
Der Arbeitsvertrag mit dem VEB K B vom 16. Januar 1968 bezeichnet die ab 16. Januar 1968 auszuübende Tätigkeit als Ingenieur für Ausrüstungen mit der Arbeitsaufgabe ingenieurtechnische Bearbeitung der Verträge. Die dort angegebene Beschäftigung wurde vom Kläger jedoch ersichtlich im streitigen Zeitraum nicht mehr ausgeübt. Dasselbe gilt für die nicht datierte Anlage zum Arbeitsvertrag des VEB Kombinat K mit der Bezeichnung der Funktion Projektant, des Qualifikationsmerkmals Nr. 33.31 und der Qualifikationsgruppe 11. Als Aufgabengebiet ist die Vorbereitung der Realisierung/Objektverantwortung festgelegt. Das Tätigkeitsbild wird wie folgt beschrieben: Der Projektant ist in seinem Aufgabengebiet verantwortlich für das selbständige Lösen von Entwicklungsaufgaben. Die Neugestaltung und Entwicklung beziehungsweise Vorbereitung der Realisierung komplizierter Verfahren technischer, verfahrenstechnischer beziehungsweise kombinatstechnischer und organisatorischer Lösungen für Kraftwerksvorhaben sind Bestandteil seiner Arbeitsaufgabe. Das ebenfalls nicht datierte Protokoll zum Leistungsgespräch über die Einführung leistungsabhängiger Gehälter für Hoch- und Fachschulkader, welches offensichtlich vor der genannten undatierten Anlage zum Arbeitsvertrag gefertigt wurde, denn es benennt dieselbe auch im Arbeitsvertrag vom 16. Januar 1968 aufgeführte (bisherige) Gehaltsgruppe J beziehungsweise I IV mit demselben Gehalt (ohne Treueprämie) von 1 320,00 Mark, weist als Funktion/Tätigkeit Projektant und als Qualifikation Ingenieur aus. Unter Schwerpunkte des Leistungsgesprächs wird dort dargelegt: Der Kollege übernimmt als Projektant beim Hauptingenieur Vorbereitung der Realisierung die Objektverantwortlichkeit für das Maschinenhaus, den Bereich nördliches Maschinenhaus einschließlich Einlaufbauwerke, Kühlwasserversorgung und ERA. Die von ihm bisher bearbeitete Kooperationsverantwortung für VEB B wird an den Kollegen T übergeleitet. Wie bereits dargestellt war der Kläger im streitigen Zeitraum jedoch nicht als Projektant beschäftigt.
Der eingangs bereits angesprochene Änderungsvertrag mit dem VEB Kombinat K vom 16. Mai 1990 lässt sowohl die Bezeichnung der Tätigkeit als auch die "anliegend beschriebene Arbeitsaufgabe" offen. Die Verdienstabrechnungen für März, Mai und Juni 1990 führen weder die Qualifikation noch die Funktion auf.
Der Aufhebungsvertrag mit der K AG, einer der Rechtsnachfolgerinnen des VEB B Stammbetrieb des Kombinats K vom 29. November 1991 bestimmt, dass das zwischen der Firma und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 1991 aufgrund von Reduzierung des Personalbestandes infolge Auftragsmangels und Umsatzrückganges beendet wird. Unter "sonstige Vereinbarungen" ist geregelt: Es wird vereinbart, dass im Falle des Bedarfs der K AG an Übersetzer- und Dolmetscherleistungen die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers als technischer Übersetzer auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen bevorzugt in Anspruch genommen werden. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 21. März 1985 wurde durch die K AG für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 die Tätigkeitsbezeichnung Sprachmittler eingetragen. Die "sonstigen Vereinbarungen" im Aufhebungsvertrag mit der K AG vom 29. November 1991 waren wohl auch der Grund dafür, dass der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 1992 der Beklagten als Rentenversicherungsträger mitteilte, dass beim Vorliegen eines Bedarfs von ihm Honorararbeiten als Übersetzer übernommen würden und er bemüht sein werde, die vorgeschriebenen Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten.
Die letztgenannten Urkunden legen die Annahme nahe, dass auch im Zeitraum vom 01. März bis 30. Juni 1990 der damalige Arbeitgeber vornehmlich an Übersetzer- und Dolmetscherleistungen, also an den Kenntnissen des Klägers der russischen Sprache, interessiert war.
Ein Übersetzer ist eine Person, die einen fixierten (in der Regel schriftlichen) Text von einer Sprache (Ausgangssprache) in eine andere (Zielsprache) überträgt. Fachübersetzer sind Übersetzer, die sich auf ein bestimmtes Fachgebiet wie Wirtschaft, Recht, Technik oder Literatur spezialisiert haben. Technikübersetzer machen Anwender mit der neuen Technik vertraut und passen Anwendungen an die Erfordernisse der Anwender an. Dabei sind umfangreiche technische Kenntnisse umso mehr gefordert, je komplexer die Technik ist. Gleichwohl handelt es sich bei einer solchen Tätigkeit um eine Sprache übertragende und nicht um eine (ingenieur)technische Tätigkeit.
War der Kläger somit im streitigen Zeitraum vom 01. März 1990 bis 30. Juni 1990 deswegen als Übersetzer tätig, weil vom Arbeitgeber die Kenntnisse der russischen Sprache gefordert wurden, übte er keine Tätigkeit als Ingenieur aus. Wenn die maßgebliche Qualifikation die Kenntnis der russischen Sprache war, konnte demgegenüber notwendigerweise eine Qualifikation als Ingenieur hierfür nicht genügen. Es ist daher nicht entscheidend, ob der Übersetzer (Sprachmittler) auch ingenieurtechnische Kenntnisse hatte und diese einsetzte. Konnte ein Übersetzer, also ein Fachübersetzer mit der Spezialisierung Technik, die vom Kläger ausgeübte Aufgabenstellung bewältigen, ohne über den Abschluss zum Ingenieur zu verfügen, kann auf letztgenannten Abschluss nicht abgestellt werden. Mit dem Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurtechnische Kenntnisse hatte und diese anwandte, ist nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben der Abschluss eines Ingenieurs unabdingbar war, wenn gerade nach den seinerzeit maßgebenden betrieblichen Regelungen für diese Tätigkeit eine andere Qualifikation, nämlich die Kenntnis einer Sprache, gefordert war.
Etwas anderes könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn für die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung die Qualifikation eines Fachübersetzers allein nicht ausreichte, also nur solche Fachübersetzer, die zugleich Ingenieur waren, in Betracht kamen, weil ansonsten eine sinnvolle Übertragung überhaupt nicht möglich war. Konnten hingegen die zu übersetzenden Texte grundsätzlich in die andere Sprache verständlich übertragen werden und bedurfte es anschließend lediglich einer "Feinabstimmung" mit einem Ingenieur, um eine Fehlinterpretation zu vermeiden, ist die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung der Tätigkeit eines Übersetzers und nicht der eines Ingenieurs zuzuordnen.
Für den genannten Ausnahmefall hat die Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.
Der Zeuge K L hat bekundet, bezogen auf den 30. Juni 1990 Aussagen zur Tätigkeit des Klägers nicht machen zu können, weil er beim VEB B - Stammbetrieb des Kombinats K lediglich bis 1989 beschäftigt gewesen sei. Der weitere Zeuge W S hat zwar ausgeführt, noch bis 1990 in diesem Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Er hat jedoch gleichfalls keinerlei Angaben über die vom Kläger nach 1988 ausgeführten Aufgaben machen können. Ausschließlich bis 1988 arbeitete er mit dem Kläger im selben Zimmer. Diesem Zeugen ist nicht einmal bekannt gewesen, dass sich im Jahre 1990 eine wesentliche Änderung im Tätigkeitsbereich des Klägers ergeben hatte.
Angesichts dessen sind die näheren vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben unbewiesen. Es kann allenfalls angenommen werden, dass er als Übersetzer arbeitete. Dies ist jedoch, wie dargelegt, für die Feststellung, eine dem Titel eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt zu haben, nicht ausreichend.
Es ist gleichfalls nicht bewiesen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens tätig war.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der Kläger hat vorgetragen, sein Beschäftigungsbetrieb sei Generalauftragnehmer gewesen. Dies ist den beigezogenen Auszügen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft beziehungsweise den Statuten jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 so nicht ausdrücklich zu entnehmen. Es ergibt sich jedoch als Ergebnis der Beweisaufnahme.
Die Ursprünge des Beschäftigungsbetriebes sind nach den vorliegenden Unterlagen unklar. Sowohl der vorgelegte Arbeitsvertrag vom 16. Januar 1968 als auch der dazugehörende Eintrag im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 15. November 1966 benennt als Arbeitgeber den VEB K B. Soweit in diesem Sozialversicherungsausweis die K AG als eintragender Betrieb der Angaben zum beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst für die Zeit bis zum 31. Dezember 1968 vermerkt ist, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass während des Jahres 1968 eine Umwandlung der Gesellschaftsform erfolgte, sondern es liegt nahe anzunehmen, dass diese Eintragung erst 1990 mit der zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Umwandlung in die AG mit dem gleichen Namen vorgenommen wurde.
Der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 15. November 1966 weist als Arbeitgeber ab 01. Januar 1969, zunächst noch bis zum 31. Dezember 1969 mit dem Zusatz Teilbetrieb K, den VEB Kombinat K aus. Dem weiteren Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 02. September 1975 ist dann ab dem Jahr 1980 der Zusatz Stammbetrieb zu entnehmen. Nach dem weiteren Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 21. März 1985 wechselt die Bezeichnung des Arbeitgebers während des Jahres 1985 von VEB Kombinat K Stammbetrieb zu VEB B, Stammbetrieb des Kombinats K.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat bezogen auf den VEB Kombinat K Unterlagen über Zeiträume vor dem 01. Juli 1978 nicht vorgelegt.
Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde der VEB Kombinat K mit Wirkung vom 01. Juli 1978 eingetragen. Die Zuordnung weiterer Betriebe, insbesondere des VEB Kombinat K Stammbetrieb , Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke, erfolgte danach mit Wirkung vom 01. Januar 1979. Nach diesem Registerauszug wurde mit Wirkung vom 01. Januar 1985 anstelle des VEB Kombinat K Stammbetrieb der VEB B Stammbetrieb eingetragen, was möglicherweise lediglich auf eine Namensänderung zurückzuführen ist.
Nach § 1 des am 01. Januar 1979 in Kraft getretenen Statuts 1978 (§ 10 Abs. 2 Statut 1978) war der VEB Kombinat K (im Folgenden als "Kombinat" bezeichnet) eine Wirtschaftseinheit, in der der Reproduktionsprozess mit dem Ziel der Deckung des volkswirtschaftlichen Bedarfes und hoher Effektivität, insbesondere durch planmäßige Vertiefung der Arbeitsteilung, einheitlich geleitet wurde. Das Kombinat führte den Namen "VEB Kombinat K", war juristische Person und arbeitete nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung (§ 1 Abs. 2 Statut 1978). Das Kombinat hatte seinen Sitz in der Hauptstadt der DDR, Berlin. Es war dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau unterstellt (§ 1 Abs. 3 Statut 1978). Nach § 2 Abs. 1 Statut 1978 gehörten zum Kombinat der VEB Kombinat K Stammbetrieb , Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke, der VEB D B Leitbetrieb nebst zugeordneter weiterer VEB, der VEB R Leitbetrieb L mit weiteren zugeordneten VEB, der VEB B, der VEB S P und der VEB W M. Der Stammbetrieb führte nach § 2 Abs. 2 Statut 1978 zu seinem Namen den Zusatz "Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke". In § 3 Statut 1978 (Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kombinates und des Stammbetriebes) war festgelegt: Das Kombinat hat auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften entsprechend der langfristigen Brennstoff- und Energiebilanz der DDR in Zusammenarbeit mit der UdSSR und den anderen RGW Ländern folgende grundsätzlichen Aufgaben: Wahrnehmung der Generalauftragnehmerschaft für die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebsetzung kompletter Kraftwerke entsprechend den Festlegungen in der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer für die zu erbringenden Leistungen, Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft durch die Kombinatsbetriebe entsprechend den Festlegungen in der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer für die zu erbringenden Leistungen, Entwicklung und Produktion von Erzeugnissen und Zuliefererzeugnissen sowie die Durchführung von Rohrleitungsmontagen und Industrieisolierungen im Rahmen der Liefer- und Leistungsordnungen der Betriebe des Kombinates, Mitwirkung in den Organen des RGW, den internationalen organisatorischen Organisationen der Mitgliedsländer des RGW sowie in den Wirtschaftsausschüssen und ihren Arbeitsorganen zu Fragen des Industriezweiges unter besonderer Wahrnehmung der Funktion der Mitgliedschaft der DDR in der internationalen Wirtschaftsvereinigung "Interatomenergie" sowie Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet des Exports einschließlich der Funktion des Generallieferanten für den Kraftwerksanlagenexport (§ 3 Abs. 1 Statut 1978). Das Kombinat hatte außerdem nach § 5 Statut 1978 im Einzelnen genannte wirtschaftsleitende Funktionen und zentralisierte Aufgaben des Kombinates wahrzunehmen. Nach § 8 Abs. 1 Statut 1978 waren zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Kombinates die Kooperationsbeziehungen zwischen den Betrieben des Kombinates auf der Grundlage der Ware Geld Beziehungen durch den Abschluss von Wirtschafsverträgen zu organisieren. Die Kombinatsbetriebe schlossen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Wirtschaftsverträge mit anderen Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung ab.
Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Statut 1978 lassen erkennen, dass sich der VEB K Stammbetrieb , wie die weitere Bezeichnung Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke bereits vermuten lässt, sich der weiteren dem Kombinat zugehörenden Betrieben bediente, um seine Aufgaben zu verwirklichen. Danach lässt sich nicht feststellen, dass er selbst mit eigenen Arbeitskräften Produktion betrieb. Die Ausführung der erforderlichen Baumaßnahmen erfolgte ersichtlich über die kombinatsangehörigen Betriebe auf der Grundlage von Kooperationsbeziehungen zwischen den Betrieben des Kombinats durch den Abschluss von Wirtschaftsverträgen.
Daran änderte sich auch mit dem In Kraft Treten des Statuts 1984 zum 01. Januar 1985 (§ 10 Abs. 2 Statut 1984) nichts.
§ 1 Statut 1984 ist mit § 1 Statut 1978 identisch. Nach § 2 Abs. 1 Statut 1984 gehörten dem Kombinat unter anderem der VEB B Stammbetrieb des Kombinates K an. Es findet sich allerdings nicht mehr der Hinweis darauf, dass dieser Stammbetrieb "Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke" war. Auch eine dem § 2 Abs. 2 Statut 1978 vergleichbare Regelung bezogen auf diesen Zusatz fehlt. § 3 Abs. 1 Statut 1984 ist mit § 3 Abs. 1 Statut 1978 wortgleich. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die §§ 5 Statut 1985 und Statut 1978, wobei lediglich die ursprünglich noch enthaltene Aufgabe "Organisierung der Erzeugnisgruppenarbeit im Industriezweig" nicht mehr enthalten ist. Wortgleich sind zudem § 8 Abs. 1 Statut 1984 und § 8 Abs. 1 Statut 1978.
Der Zeuge W G S hat bekundet, dass der VEB B - Stammbetrieb des Kombinates K bis zum nach der Wende verhängten Baustopp und damit auch noch am 30. Juni 1990 Generalauftragnehmer war. Investitionsauftraggeber sei das Kernkraftwerk G gewesen. Für dieses habe dieser Betrieb als Generalauftragnehmer das Kraftwerk mit den Leistungen der zuliefernden Betriebe, den Planungsunterlagen und den Genehmigungen fertig stellen und übergeben sollen. Einzelne Zulieferbetriebe hätten jeweils für ihren Betrieb den Status als Hauptauftraggeber gehabt. Der Generalauftragnehmer sei für Koordinierungsaufgaben zuständig gewesen. Bis zum verhängten Baustopp sei es demzufolge wesentliche Aufgabe des Klägers, wie auch aller anderer Ingenieure im Arbeitsbereich des Klägers gewesen, die Verbindung mit der Baustelle zu halten, die Montageleistungen der einzelnen Betriebe (zum Beispiel Rohrleitungsbetriebe, Lieferanten von Maschinenteilen, Bauleistungen usw.) zu koordinieren.
Diese Aufgabenstellung eines Generalauftragnehmers macht deutlich, dass nicht selbst mit eigenen Produktionsmitteln Bauwerke beziehungsweise Industrieanlagen errichtet wurden, sondern dass dieser, insoweit ähnlich einem Projektierungsbetrieb, für die Umsetzung der Gesamtkonzeption verantwortlich war. Ein solcher Betrieb ist jedoch kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Die Tatsache, dass das Sozialgericht keine Zweifel an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen gehabt hat, weil die Beteiligten den VEB B übereinstimmend als Produktionsbetrieb eingestuft hätten, macht jedenfalls den Beweis dieser Tatsache nicht entbehrlich.
Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl durch die Beklagte (rechtswidrig) festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobenen Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.
Die Berufung hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1932 geborene Kläger ist Ingenieur für Wärmetechnik (Urkunde des M vom 29. Juni 1957).
Der Kläger war vom 16. Januar 1968 bis 31. Dezember 1984 als Ingenieur (für Ausrüstungen), Objektingenieur und Projektant beim VEB K beziehungsweise VEB Kombinat K Stammbetrieb und vom 01. Januar 1985 bis 28. Februar 1990 als Projektant beim VEB B Stammbetrieb des Kombinats K beschäftigt. Ihm wurde ab 01. März 1990 Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente bewilligt (Bescheid vom 06. März 1990), die nach Umwertung und Anpassung zum 01. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet wurde (zuletzt Bescheid über die Neufeststellung vom 23. März 1995). Zwischenzeitlich bezieht der Kläger ab 01. Mai 1997 Regelaltersrente (Bescheid vom 12. August 1997).
Vom 01. März 1990 bis wenigstens 30. Juni 1990 arbeitete der Kläger im Rahmen des so genannten Lohndrittels als Sprachmittler.
Zum 01. Januar 1975 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich beziehungsweise 14 400,00 Mark jährlich.
Im September 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, zum 30. Juni 1990 Invalidenrentner gewesen zu sein, so dass in jedem Fall die Rentenanwartschaftserhaltung aus der Zusatzversorgungsanwartschaft gegeben gewesen sei. Von März 1990 bis Juni 1990 sei er als ingenieurtechnischer Sprachmittler tätig gewesen. Es handele sich um eine ingenieurtechnische Tätigkeit, da sich diese ausschließlich auf ingenieurtechnische Aufgaben bei der Übersetzung und Beurteilung ingenieurtechnischer Texte sowie einen entsprechenden Rechtsvergleich mit dem ingenieurtechnischen Regelwerk der DDR bezogen habe. Sämtliche der durch ihn vom Russischen ins Deutsche und umgekehrt vom Deutschen ins Russische beurteilten fachtechnisch zu übersetzenden Dokumentationen, verbunden mit der Angleichung des technischen Normenwerks, seien Bestandteil der Projektunterlagen, nach heutigem Sprachgebrauch Planungsunterlagen, zu verschiedenen Phasen der Vorbereitung und Errichtung von Kraftwerksanlagen gewesen.
Mit dem am 14. April 2003 als Einschreiben zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 03. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Im Juni 1990 sei keine Beschäftigung mehr ausgeübt worden.
Dagegen hat der Kläger an 09. Mai 2003 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und begehrt, die Zeit vom 01. November 1957 bis 28. Februar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Er hat dazu vorgetragen:
Wenn er am 30. Juni 1990 nicht mehr als Ingenieur beschäftigt gewesen sei, so deshalb, weil er bereits Invalidenrente erhalten habe. Der Bezug dieser Invalidenrente habe Bestandsschutz auf die Zusatzversorgung festgeschrieben. Tatsächlich habe er jedoch im so genannten Lohndrittel vom 01. März bis 30. Juni 1990 als ingenieurtechnischer Sprachmittler gearbeitet. Dies sei keine Tätigkeit im Sinne eines Dolmetschers schlechthin, sondern die eines Ingenieurs gewesen, der ingenieurtechnische Dokumentationen in deutscher Sprache unter sicherheitstechnischen Anforderungen völlig neu zu bewerten gehabt habe. Es sei ein Sicherheitsbericht zu erstellen gewesen, um die Anpassungsfähigkeit der aus der S importierten Kernkraftwerke an die Sicherheitsmaßstäbe für Kernkraftwerke nach europäischen Normen zu prüfen. Der Kläger habe aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung als Ingenieur mit den Lieferbetrieben der damaligen S unvergleichbare Kenntnisse gehabt, die in diese und andere Berichte eingearbeitet worden seien. Der Kläger habe hierbei beim Vergleich der russischen Dokumentation mit den deutschen Dokumentationsanforderungen auch seine Sprachkenntnisse eingesetzt. Im Übrigen habe die Beklagte zahlreichen anderen vom Kläger namentlich genannten Personen, zu denen auch die beiden Zeugen K L und W S gehörten, die gleichfalls nicht im Besitz von Versorgungsurkunden gewesen seien, Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI anerkannt. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ihm dies versagt werde. Der Kläger hat unter anderem den Änderungsvertrag mit dem VEB Kombinat K vom 16. Mai 1990, Verdienstabrechnungen für die Monate März 1990, Mai 1990 und Juni 1990, eine korrigierte Entgeltbescheinigung der R GmbH für die K AG B in Gesamtvollstreckung vom 04. März 2004, den Aufhebungsvertrag mit der K AG vom 29. November 1991, einen Auszug aus dem Handelsregister (HR B ) zur KAG und die notarielle Urkunde des Notars R D vom 29. Juni 1990 vorgelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2003 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur AVtI und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Tätigkeit als Sprachmittler sei keine ingenieurtechnische Tätigkeit. Darunter seien vielmehr Arbeiten wie Entwicklung neuer Wirkprinzipien beziehungsweise neuer Produktionsverfahren, Entwicklung neuer Werkstoffe beziehungsweise Erzeugnisse, Schaffung der Konstruktionsunterlagen für Erzeugnisse, Einsatzvorbereitung für Maschinen und Anlagen, Erarbeitung von technischen Unterlagen und Vorschriften hinsichtlich Güte, Bedienung, Wartung, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, technische Kontrolle der Produktion und der Erzeugnisse, Durchführung von Arbeitsablaufstudien, Bewegungsstudien und arbeitshygienischen Analysen sowie Verkaufstätigkeiten und Kundenberatung zu verstehen.
Mit Urteil vom 07. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und entschieden, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt: Der Kläger habe die Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVtI sowohl zum Stichtag des 30. Juni 1990 als auch im gesamten geltend gemachten Zeitraum erfüllt. Er sei berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis entsprechend im VEB B, einem volkseigenen Produktionsbetrieb, tätig gewesen. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines ingenieurtechnischen Sprachmittlers unterfalle dem Anwendungsbereich der AVtI. Erforderlich sei eine dem Berufsbild "Ingenieur" entsprechende Tätigkeit. Die konkrete Tätigkeit müsse in engem Zusammenhang mit der produzierenden Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes gestanden haben. Nach den glaubhaften Einlassungen des Klägers habe es sich nicht um produktionsferne Übersetzungstätigkeiten, sondern um spezielle ingenieurtechnisch-wissenschaftliche Sprachmittlertätigkeiten gehandelt. Diese seien aufgrund der Verzahnung der Energiewirtschaft der DDR mit den Volkswirtschaften der übrigen Länder des ehemaligen Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW), insbesondere der S, notwendig gewesen, denn es habe gegolten, technische Dokumentationen und Sicherheitsstandards der aus der S gelieferten Teilkomponenten zunächst auf DDR Verhältnisse, dann entsprechend den Anforderungen des Bundesrechts und des Rechts der Europäischen Atomgemeinschaft zu übertragen. Dies habe sowohl Sprachkenntnisse als auch ein dezidiertes ingenieurtechnisches Wissen erfordert. Die technische Tätigkeit des Betriebes sei ohne Ausführung dieser Arbeiten nicht denkbar.
Gegen das ihr am 21. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. April 2005 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung als Ingenieur ausgeübt habe. Die AVtI sei nicht für die gesamte technische Intelligenz, sondern nur für diejenigen ingenieurtechnisch Tätigen mit hervorragendem Einfluss auf die Produktionsvorgänge eingeführt worden. Der Kläger habe demgegenüber eine verwaltungstechnische Tätigkeit als Sprachmittler ausgeübt. Es sei unerheblich, dass dafür ingenieurtechnisches Wissen und Kenntnisse erforderlich gewesen seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Ansicht der Beklagten, wonach die AVtI nur auf diejenige technische Intelligenz zu konzentrieren gewesen sei, die hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge genommen hätten, für falsch. Dies setze eine Ermessensentscheidung voraus, die nach Bundesrecht nicht nachgeholt werden könne. Als ingenieurtechnischem Sprachmittler sei von ihm nicht die wortgetreue Übertragung russisch-ingenieurtechnischen Sprachguts in eine deutsche Übersetzung, sondern die Schaffung technischer Dokumente mit einem hohen Anspruchsniveau an die technisch anzupassenden Dokumente nach deutschem beziehungsweise europäischem Sicherheitsstandard abverlangt worden. Dies habe Vergleiche, Messwertkennzeichnung, Bewertung des Standortes und der Wirkungsgrade der Hauptausrüstungen, Handhabungsregelungen, technische Auslegungsgrundlagen im technischen Datenabgleich der in Betrieb befindlichen Druckwasserreaktoren mit den technischen Daten und Sicherheitsanforderungen der bundesdeutschen Druckwasserreaktoren und den europäischen Sicherheitsstandards betroffen. Es sei darum gegangen zu prüfen, inwieweit die in der damaligen DDR errichteten Kernkraftwerke russischer Bauart Sicherheitsstandards im Rahmen der Europäischen Union erfüllen könnten. Dafür sei ingenieurtechnisches Wissen nötig gewesen, um technische Vorgänge nach deutschem beziehungsweise europäischem Qualifikationsniveau der Sicherheitsstandard vergleichen und das Anforderungsniveau determinieren zu können. Diese Möglichkeit habe nur ein Ingenieur mit Spezialwissen, wobei dem Kläger dabei die Sprachkenntnisse erheblich erleichternd behilflich gewesen seien. Da der Beschäftigungsbetrieb des Klägers Generalauftragnehmer gewesen sei, der insbesondere die gesamte technische Dokumentation zur Ausführungsreife nach diesen Standards zu erbringen gehabt habe, sei die Haupttätigkeit dieses Betriebes ohne die Ausführung der vom Kläger genannten Arbeiten nicht denkbar gewesen.
Der Kläger hat den Arbeitsvertrag mit dem VEB K B vom 16. Januar 1968 nebst Funktionsplan des VEB Kombinat K über die Funktion eines Projektanten sowie ein Protokoll zum Leistungsgespräch vorgelegt.
Der Senat hat vom Amtsgericht Charlottenburg einen Registerauszug zum VEB Kombinat K - Stammbetrieb - Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke, einen Auszug aus dem Register zum VEB B, das Statut des VEB Kombinat K vom 20. Dezember 1978 (Statut 1978) und das Statut des VEB Kombinat K vom 30. November 1984 (Statut 1984) beigezogen. Er hat außerdem Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des K L und des W S als Zeugen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift vom 29. Juni 2007 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt. Der Bescheid vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben.
Soweit der Kläger die Feststellung der Zeit vom 01. März bis 30. Juni 1990 begehrt, ist seine Klage unzulässig, denn gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Ablehnung der Berücksichtigung dieses Zeitraumes hat der Kläger nicht fristgemäß innerhalb eines Monats (§ 87 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ) Klage erhoben. Mit seiner Klageschrift vom 08. Mai 2003 beschränkte sich der Kläger ausdrücklich auf die Zeit bis 28. Februar 1990. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 07. Februar 2005 hat er seine Klage auf den Zeitraum vom 01. März bis 30. Juni 1990 erweitert. Zu diesem Zeitpunkt ist insoweit jedoch bereits Bestandskraft eingetreten gewesen (§ 77 SGG).
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Der Kläger war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er übte jedoch keine diesem Titel entsprechende Tätigkeit aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Der Kläger war berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Maßgebend ist insoweit die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II 1962, 278) Ingenieur VO.
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt: a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde; b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde; c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können; d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
§ 2 Buchstabe a Ingenieur VO bestimmte außerdem, dass dem unter § 1 Ingenieur VO bezeichneten Personenkreis Inhaber von Zeugnissen mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten, die in dem jeweiligen Land staatlich anerkannt waren und eine Qualifikation gewährleisteten, die der nach § 1 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) Ingenieur -VO genannten gleichzusetzen war, gleichgesetzt wurden.
Nach § 8 Ingenieur VO erließ der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen im Einvernehmen mit den zuständigen zentralen Staatsorganen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Die auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 24. Mai 1962 (GBl. DDR II 1962, 357) regelte in § 1: Über die Anerkennung früherer Zeugnisse und Zeugnisse anderer Staaten erlässt das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen entsprechende Richtlinien. In Zweifelsfällen sind die Zeugnisse dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen zur Entscheidung vorzulegen.
Mit dem In Kraft Treten des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. DDR I 1965, 84) Bildungsgesetz am 25. Februar 1965 (§ 80 Abs. 1 Bildungsgesetz) wurde bestimmt, dass der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen die Grundsätze für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und für die Verleihung akademischer Grade erlässt (§ 61 Abs. 4 Bildungsgesetz). Nach § 79 Abs. 2 Bildungsgesetz erließen der Ministerrat und die Leiter der für die Bereiche des sozialistischen Bildungssystems verantwortlichen Organe des Ministerrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Nach § 3 der auf den genannten Rechtsgrundlagen ergangenen Verordnung über die akademischen Grade vom 06. November 1968 (GBl. DDR II 1968, 1022) AG VO 1968 konnten als akademische Grade a) Diplom eines Wissenschaftszweiges (Dipl ...), b) Doktor eines Wissenschaftszweiges (Dr ...) und c) Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.) verliehen werden. Nach § 12 Abs. 1 AG VO 1968 bedurften Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, denen ein akademischer Grad von einer Institution eines anderen Staates verliehen worden war, zur Führung dieses Grades in der Deutschen Demokratischen Republik der Genehmigung des Ministers. Auf Antrag konnte dem Inhaber eines solchen Grades das Recht erteilt werden, einen in der Deutschen Demokratischen Republik üblichen akademischen Grad zu führen. Der Minister konnte eine erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen.
Diese Vorschriften galten auch noch am 30. Juni 1990. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung vom 04. März 1988 (GBl. DDR I 1988, 71) Berufs HF AO erhielten die Inhaber einer Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Universität, Hoch- beziehungsweise Fachschule eines anderen Staates auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der Urkunde vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Berufsbezeichnung. § 3 Abs. 4 Satz 2 Berufs HF AO stellte hierbei klar, dass für eine Berufsbezeichnung, die gleichzeitig akademischer Grad war, die AG VO 1968 galt.
Nach diesen Regelungen wäre der Kläger nicht befugt gewesen, den Titel eines "Ingenieurs" in der DDR zu führen, und unterfiele deswegen nicht der AVtI. Die erforderliche Genehmigung des Ministers liegt nicht vor.
Einer solchen (individuellen) Genehmigung bedurfte es jedoch im Falle des Klägers nicht, denn sie war allgemein erteilt worden.
Der Kläger erwarb sein Diplom als Ingenieur für Wärmetechnik nach der Urkunde des M vom 29. Juni 1957 am 29. Juni 1957, so dass die Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 06. September 1956 (GBl. DDR I 1956, 745) AG VO 1956, die erst zum 01. Februar 1969 außer Kraft trat (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a AG VO 1968), anzuwenden war. Nach § 12 Abs. 1 AG VO 1956 bedurften (zwar) deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad (Doktor und habilitierter Doktor und Diplom, § 1 und § 2 AG VO 1956) einer ausländischen Universität oder Hochschule erworben hatten, zur Führung des Grades im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik der Genehmigung des Staatssekretariats für Hochschulwesen. Nach § 12 Abs. 2 AG VO 1956 konnte die Genehmigung zur Führung der an bestimmten ausländischen Universitäten oder Hochschulen erworbenen akademischen Graden (aber) allgemein erteilt werden. Davon war mit der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 08. September 1956 (GBl. DDR I 1956, 747) Gebrauch gemacht worden. Nach dessen § 1 gab das in der S oder in den volksdemokratischen Ländern an einer Universität oder Hochschule abgelegte Abschlussexamen beziehungsweise die Diplomprüfung dem Betreffenden die gleichen Rechte, wie das deutsche Abschlussexamen beziehungsweise das Diplom einer Fachrichtung. Damit war der Kläger kraft allgemein erteilter Genehmigung mit dem Erwerb seines Diploms als Ingenieur für Wärmetechnik am M unmittelbar berechtigt, diesen Titel auch in der DDR zu führen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass in dieses Recht nachträglich eingegriffen wurde. Insbesondere ist den Übergangsbestimmungen der §§ 14 und 15 AG VO 1968 nichts dahingehend zu entnehmen, dass mit dem Außer Kraft Treten der Ersten Durchführungsbestimmung vom 08. September 1956 zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade am 01. Februar 1969 (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe b AG VO 1968) zugleich die bis zu diesem Zeitpunkt individuell oder allgemein erteilte Genehmigung zurückgenommen wurde.
Der Kläger übte am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung aus. Die ab 01. März 1990 bezogene Invaliden- und Zusatzinvalidenrente steht grundsätzlich der Anwendung des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht entgegen.
Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 21. März 1985 ist allerdings eine Beschäftigung am 30. Juni 1990 nicht eingetragen. Danach bestand bis zum 28. Februar 1990 eine Beschäftigung beim VEB B - Stammbetrieb des Kombinates K. Eine weitere Beschäftigung ist erst ab 01. Juli 1990 bei der K AG eingetragen. Für die Zeit ab 01. März 1990 ergibt sich daraus lediglich der Bezug einer Invaliden- und Invalidenzusatzrente.
Nach dem Auszug aus dem Handelsregister (HR B ) ist die K AG durch ausgliedernde Umwandlung des VEB B entstanden. Nach der notariellen Urkunde des Notars R D vom 29. Juni 1990 (Urkundenrolle) wurde der VEB B Stammbetrieb des Kombinates K in die Firmen K B GmbH, E GmbH und K AG umgewandelt.
Ein Beschäftigungsverhältnis ist gleichwohl bewiesen. Nach dem Änderungsvertrag mit dem VEB Kombinat K vom 16. Mai 1990 wurde das bestehende Arbeitsrechtsverhältnis mit Wirkung vom 01. März 1990 in eine Teilzeitbeschäftigung von montags bis freitags bei täglich 2,9 Stunden geändert. Dieser Änderungsvertrag erweckt zwar den Eindruck, das Arbeitsrechtsverhältnis habe unmittelbar zum Kombinat bestanden. Eine Auslegung ergibt jedoch, dass auch in dem Zeitraum vom 01. März bis 30. Juni 1990 ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum VEB B Stammbetrieb des Kombinates K begründet war. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 1984 war zwar das Kombinat eine Wirtschaftseinheit und zugleich eine juristische Person. Es wurde jedoch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Statut 1984 über den Stammbetrieb geleitet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Statut 1984 war der VEB B Stammbetrieb des Kombinats. Die Leitung des Kombinates über einen Stammbetrieb war nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. DDR I 1979, 38) Kombinats VO 1979 die Regel. Lediglich sofern es die spezifischen Produktionsbedingungen im Kombinat erforderten, war eine selbständige Kombinatsleitung zu bilden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 Kombinats VO 1979). Bei der Leitung eines Kombinats über einen Stammbetrieb übte der Generaldirektor zugleich die Funktion des Direktors des Stammbetriebes aus. Dies galt entsprechend für die Fachdirektoren und andere leitende Mitarbeiter des Kombinats. Einzelheiten waren in Ordnungen des Kombinats zu regeln (§ 26 Abs. 2 Kombinats VO 1979). Wegen des Fehlens einer selbständigen Kombinatsleitung wurden somit Arbeitsrechtsverhältnisse grundsätzlich, abgesehen allenfalls vom Generaldirektor, den Fachdirektoren und den anderen leitenden Mitarbeitern des Kombinats, mit dem Stammbetrieb des Kombinats begründet. Bei der Funktion des Klägers handelte es sich nicht um die insbesondere eines leitenden Mitarbeiters, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Änderungsvertrag vom 16. Mai 1990 auf die Schaffung eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit dem Kombinat gerichtet gewesen sein könnte. Dafür spricht insbesondere die Bezeichnung als "Änderungs" Vertrag. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass lediglich ein bereits bestehender Arbeitsvertrag neuen Arbeitsbedingungen angepasst werden sollte. Bis zum 28. Februar 1990 war der Kläger nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 21. März 1985 beim VEB B Stammbetrieb des Kombinates K beschäftigt. Der Änderungsvertrag vom 16. Mai 1990 knüpfte mithin an diesem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis an. Arbeitgeber des Klägers war mithin auch für die Zeit vom 01. März bis 30. Juni 1990 dieser VEB.
Dieses Arbeitsverhältnis wurde auch tatsächlich vollzogen. Dies folgt aus den vom Kläger vorgelegten Verdienstabrechnungen für März, Mai und Juni 1990. Auch wenn der Kläger eine Verdienstabrechnung für April 1990 nicht hat vorlegen können, bestand gleichwohl in diesem Monat das Beschäftigungsverhältnis fort. Dies ergibt sich daraus, dass die R GmbH für die K AG mit Bescheinigung über Arbeitsentgelte vom 04. März 2004 die Zahlung von Arbeitsentgelt für den gesamten Zeitraum von Januar 1990 bis 30. Juni 1990 bestätigte.
Trotz des gleichzeitigen Bezuges von Invaliden- und Zusatzinvalidenrente vom 01. März bis 30. Juni 1990 ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht grundsätzlich verschlossen. Nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG kommt es bei Berechtigten, denen keine Versorgungszusage erteilt worden war, ausschließlich darauf an, ob sie am 30. Juni 1990 eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hatten, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Allerdings könnte durchaus zweifelhaft sein, ob Bezieher von Invaliden- und Zusatzinvalidenrente Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI hatten. Deren Erwerbsleben war grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität abgeschlossen, auch wenn sie eine Teilbeschäftigung im so genannten Lohndrittel ausüben durften. Die zusätzliche Altersversorgung der AVtI wurde nach § 3 AVtI VO für die Versicherungsfälle des Alters, der vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit, wobei für deren Beurteilung die Bestimmungen der Sozialversicherung sinngemäß Anwendung fanden (§ 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO), und des Todes gewährt. Der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität stand der Gewährung einer entsprechenden zusätzlichen Altersversorgung aus der AVtI entgegen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO, wonach die zusätzliche Altersversorgung gewährt wird, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. War zu diesem Zeitpunkt die zusätzliche Altersversorgung noch nicht begründet worden, lag für den bereits eingetretenen Versicherungsfall jedoch noch kein Versicherungsschutz vor. Das Fehlen eines Versicherungsschutzes schließt grundsätzlich Leistungen aus. Den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechts steht zudem entgegen, dass ein bereits eingetretener Versicherungsfall versichert werden kann. Wenn gleichwohl Leistungen gewährt werden sollen, bedarf es jedenfalls einer ausdrücklich Regelung, die die AVtI, ebenso wie die allgemeine Sozialversicherung der DDR, nicht kannte. Zwar steht dem eingetretenen Versicherungsfall der Invalidität nicht entgegen, dass eine nachfolgend ausgeübte Beschäftigung für den Versicherungsfall des Alters versichert werden kann. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die AVtI VO auch einen solchen Sachverhalt erfassen wollte.
Allerdings hat das BSG im Urteil vom 13. Dezember 2005 B 4 RA 3/05 R solche Zweifel nicht gesehen. Nach diesem Urteil gehören auch Invalidenrentner, die eine Teilzeitbeschäftigung ausübten, zum von der AVtI VO erfassten Personenkreis. Das BSG hat dies nach dem Inhalt dieser Entscheidung als selbstverständlich angenommen, obwohl über einen etwas anderen Sachverhalt zu entscheiden gewesen ist. Der dortige Kläger war zunächst ab 01. Juli 1987 mit Bezug von Krankengeld arbeitsunfähig krank und erhielt ab 01. August 1987 Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber. Allerdings verrichtete er während des Bezuges des Krankengeldes und der Invalidenrente keine Arbeit. Das BSG hat unter Hinweis auf die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl. DDR I 1977, 373) SVO 1977 , an die die AVtI VO ergänzend anknüpft (§ 1 AVtI VO), ausgeführt, dass im Sprachgebrauch der DDR bei einer Nichtverrichtung der Arbeit (unter anderem infolge Krankheit) zwischen sozialpflichtversicherungsschädlichen und sozialpflichtversicherungsunschädlichen Tatbeständen unterschieden wurde. Während die "Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ..." nach § 3 Buchstabe a SVO 1977 zu den Tatbeständen gehörte, bei denen keine Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung eintrat, hat die (nachfolgende) "Invalidität" bei gleichzeitiger Nichtverrichtung einer Arbeit (infolge Krankheit) dazu geführt, dass sich das (zwar fortbestehende) Sozialpflichtversicherungsrechtsverhältnis inhaltlich auf Kranken- und Sachleistungsansprüche (§ 8 Buchstabe a SVO 1977) bei Beitragsbefreiung (§ 15 SVO 1977) beschränkte. Während der Dauer eines Arbeitsrechtsverhältnisses waren alle "Werktätigen" bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert (§ 278 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 GBl. DDR I 1977, 185 AGB ; § 2 Satz 1 Satz 1 SVO 1977). Das Sozialpflichtversicherungsverhältnis begann demnach mit der Aufnahme der Arbeit und endete, wenn sämtliche Rechtsbeziehungen des "Werktätigen" zur Sozialpflichtversicherung erloschen waren, in der Regel mit dem Tod. Eine länger andauernde Nichtverrichtung der Arbeit (unter anderem eine "Freistellung der Werktätigen von der Arbeit für länger als drei Wochen") führte zu einer Unterbrechung der Pflichtversicherung (§ 4 SVO 1977). Bei Empfängern von Renten der Sozialversicherung, zum Beispiel Invalidenrentnern, die keine Arbeit verrichteten, änderte sich das Sozialpflichtversicherungsverhältnis inhaltlich: Es beschränkte sich bei Beitragsbefreiung (§ 15 SVO 1977) auf Renten- und Sachleistungsansprüche (§ 8 SVO 1977). Abweichend von diesen Grundsätzen waren in § 3 SVO 1977 Tatbestände geregelt, in denen bei vorübergehender (zeitlich begrenzter) Nichtverrichtung der Arbeit (unter anderem infolge Krankheit) ausnahmsweise keine Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung eintrat. Dazu gehörten unter anderem nach § 3 Buchstabe a SVO 1977 "Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit".
Bei Arbeitsunfähigkeit (ohne Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung) liegt nach diesem Urteil des BSG auch bei Nichtverrichtung einer (tatsächlichen) Arbeit damit eine Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vor. Während die "Arbeitsunfähigkeit" eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes war, lag "Invalidität" dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auf absehbare Zeit nicht behebbar war. Wurde in dieser Zeit keine Arbeit verrichtet und nur noch Invalidenrente bezogen, so beschränkte sich das Sozialpflichtversicherungsverhältnis neben dem Anspruch auf Sachleistung (§ 8 SVO 1977) auf diesen Anspruch. Wenn eine solche Person als Invalidenrentner am 30. Juni 1990 keine (tatsächliche) Arbeit verrichtete, ohne dass ein Fortsetzungstatbestand im Sinne des § 3 SVO 1977 erfüllt war, lagen nach dem BSG die Voraussetzungen einer Einbeziehung in die AVtI nicht vor. Das BSG hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass "Invalidität" nicht zwangsläufig zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte. Arbeitsrechtlich hatten Invalidenrentner unter anderem nach § 160 Abs. 4 Satz 1 AGB einen Rechtsanspruch auf Teilbeschäftigung in dem von ihnen gewünschten Umfang. Aufgrund dieser Erwägungen des BSG ist offenkundig, dass Invalidenrentner, die am 30. Juni 1990 eine (tatsächliche) Arbeit verrichteten, eine Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausübten.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 als Übersetzter tätig. Es ist nicht bewiesen, dass für diese Tätigkeit der Titel eines Ingenieurs vorausgesetzt wurde.
Der Kläger hatte eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Beschäftigung nur ausgeübt, wenn nach den seinerzeit maßgebenden Bestimmungen insbesondere des Arbeitgebers für die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben die Qualifikation eines Ingenieurs gefordert war.
Ob dies der Fall ist, ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag, dem Funktionsplan, dem festgelegten Qualifikationsmerkmal gemäß Qualifikationshandbuch und anderen Eingruppierungsunterlagen.
Für die Zeit der Beschäftigung vom 01. März bis 30. Juni 1990 sind solche Unterlagen nicht vorhanden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, um beurteilen zu können, ob für die Beschäftigung als ingenieurtechnischer Sprachmittler die Qualifikation als Ingenieur gefordert war.
Der Arbeitsvertrag mit dem VEB K B vom 16. Januar 1968 bezeichnet die ab 16. Januar 1968 auszuübende Tätigkeit als Ingenieur für Ausrüstungen mit der Arbeitsaufgabe ingenieurtechnische Bearbeitung der Verträge. Die dort angegebene Beschäftigung wurde vom Kläger jedoch ersichtlich im streitigen Zeitraum nicht mehr ausgeübt. Dasselbe gilt für die nicht datierte Anlage zum Arbeitsvertrag des VEB Kombinat K mit der Bezeichnung der Funktion Projektant, des Qualifikationsmerkmals Nr. 33.31 und der Qualifikationsgruppe 11. Als Aufgabengebiet ist die Vorbereitung der Realisierung/Objektverantwortung festgelegt. Das Tätigkeitsbild wird wie folgt beschrieben: Der Projektant ist in seinem Aufgabengebiet verantwortlich für das selbständige Lösen von Entwicklungsaufgaben. Die Neugestaltung und Entwicklung beziehungsweise Vorbereitung der Realisierung komplizierter Verfahren technischer, verfahrenstechnischer beziehungsweise kombinatstechnischer und organisatorischer Lösungen für Kraftwerksvorhaben sind Bestandteil seiner Arbeitsaufgabe. Das ebenfalls nicht datierte Protokoll zum Leistungsgespräch über die Einführung leistungsabhängiger Gehälter für Hoch- und Fachschulkader, welches offensichtlich vor der genannten undatierten Anlage zum Arbeitsvertrag gefertigt wurde, denn es benennt dieselbe auch im Arbeitsvertrag vom 16. Januar 1968 aufgeführte (bisherige) Gehaltsgruppe J beziehungsweise I IV mit demselben Gehalt (ohne Treueprämie) von 1 320,00 Mark, weist als Funktion/Tätigkeit Projektant und als Qualifikation Ingenieur aus. Unter Schwerpunkte des Leistungsgesprächs wird dort dargelegt: Der Kollege übernimmt als Projektant beim Hauptingenieur Vorbereitung der Realisierung die Objektverantwortlichkeit für das Maschinenhaus, den Bereich nördliches Maschinenhaus einschließlich Einlaufbauwerke, Kühlwasserversorgung und ERA. Die von ihm bisher bearbeitete Kooperationsverantwortung für VEB B wird an den Kollegen T übergeleitet. Wie bereits dargestellt war der Kläger im streitigen Zeitraum jedoch nicht als Projektant beschäftigt.
Der eingangs bereits angesprochene Änderungsvertrag mit dem VEB Kombinat K vom 16. Mai 1990 lässt sowohl die Bezeichnung der Tätigkeit als auch die "anliegend beschriebene Arbeitsaufgabe" offen. Die Verdienstabrechnungen für März, Mai und Juni 1990 führen weder die Qualifikation noch die Funktion auf.
Der Aufhebungsvertrag mit der K AG, einer der Rechtsnachfolgerinnen des VEB B Stammbetrieb des Kombinats K vom 29. November 1991 bestimmt, dass das zwischen der Firma und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Dezember 1991 aufgrund von Reduzierung des Personalbestandes infolge Auftragsmangels und Umsatzrückganges beendet wird. Unter "sonstige Vereinbarungen" ist geregelt: Es wird vereinbart, dass im Falle des Bedarfs der K AG an Übersetzer- und Dolmetscherleistungen die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers als technischer Übersetzer auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen bevorzugt in Anspruch genommen werden. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 21. März 1985 wurde durch die K AG für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 die Tätigkeitsbezeichnung Sprachmittler eingetragen. Die "sonstigen Vereinbarungen" im Aufhebungsvertrag mit der K AG vom 29. November 1991 waren wohl auch der Grund dafür, dass der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 1992 der Beklagten als Rentenversicherungsträger mitteilte, dass beim Vorliegen eines Bedarfs von ihm Honorararbeiten als Übersetzer übernommen würden und er bemüht sein werde, die vorgeschriebenen Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten.
Die letztgenannten Urkunden legen die Annahme nahe, dass auch im Zeitraum vom 01. März bis 30. Juni 1990 der damalige Arbeitgeber vornehmlich an Übersetzer- und Dolmetscherleistungen, also an den Kenntnissen des Klägers der russischen Sprache, interessiert war.
Ein Übersetzer ist eine Person, die einen fixierten (in der Regel schriftlichen) Text von einer Sprache (Ausgangssprache) in eine andere (Zielsprache) überträgt. Fachübersetzer sind Übersetzer, die sich auf ein bestimmtes Fachgebiet wie Wirtschaft, Recht, Technik oder Literatur spezialisiert haben. Technikübersetzer machen Anwender mit der neuen Technik vertraut und passen Anwendungen an die Erfordernisse der Anwender an. Dabei sind umfangreiche technische Kenntnisse umso mehr gefordert, je komplexer die Technik ist. Gleichwohl handelt es sich bei einer solchen Tätigkeit um eine Sprache übertragende und nicht um eine (ingenieur)technische Tätigkeit.
War der Kläger somit im streitigen Zeitraum vom 01. März 1990 bis 30. Juni 1990 deswegen als Übersetzer tätig, weil vom Arbeitgeber die Kenntnisse der russischen Sprache gefordert wurden, übte er keine Tätigkeit als Ingenieur aus. Wenn die maßgebliche Qualifikation die Kenntnis der russischen Sprache war, konnte demgegenüber notwendigerweise eine Qualifikation als Ingenieur hierfür nicht genügen. Es ist daher nicht entscheidend, ob der Übersetzer (Sprachmittler) auch ingenieurtechnische Kenntnisse hatte und diese einsetzte. Konnte ein Übersetzer, also ein Fachübersetzer mit der Spezialisierung Technik, die vom Kläger ausgeübte Aufgabenstellung bewältigen, ohne über den Abschluss zum Ingenieur zu verfügen, kann auf letztgenannten Abschluss nicht abgestellt werden. Mit dem Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurtechnische Kenntnisse hatte und diese anwandte, ist nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben der Abschluss eines Ingenieurs unabdingbar war, wenn gerade nach den seinerzeit maßgebenden betrieblichen Regelungen für diese Tätigkeit eine andere Qualifikation, nämlich die Kenntnis einer Sprache, gefordert war.
Etwas anderes könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn für die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung die Qualifikation eines Fachübersetzers allein nicht ausreichte, also nur solche Fachübersetzer, die zugleich Ingenieur waren, in Betracht kamen, weil ansonsten eine sinnvolle Übertragung überhaupt nicht möglich war. Konnten hingegen die zu übersetzenden Texte grundsätzlich in die andere Sprache verständlich übertragen werden und bedurfte es anschließend lediglich einer "Feinabstimmung" mit einem Ingenieur, um eine Fehlinterpretation zu vermeiden, ist die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung der Tätigkeit eines Übersetzers und nicht der eines Ingenieurs zuzuordnen.
Für den genannten Ausnahmefall hat die Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.
Der Zeuge K L hat bekundet, bezogen auf den 30. Juni 1990 Aussagen zur Tätigkeit des Klägers nicht machen zu können, weil er beim VEB B - Stammbetrieb des Kombinats K lediglich bis 1989 beschäftigt gewesen sei. Der weitere Zeuge W S hat zwar ausgeführt, noch bis 1990 in diesem Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Er hat jedoch gleichfalls keinerlei Angaben über die vom Kläger nach 1988 ausgeführten Aufgaben machen können. Ausschließlich bis 1988 arbeitete er mit dem Kläger im selben Zimmer. Diesem Zeugen ist nicht einmal bekannt gewesen, dass sich im Jahre 1990 eine wesentliche Änderung im Tätigkeitsbereich des Klägers ergeben hatte.
Angesichts dessen sind die näheren vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben unbewiesen. Es kann allenfalls angenommen werden, dass er als Übersetzer arbeitete. Dies ist jedoch, wie dargelegt, für die Feststellung, eine dem Titel eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt zu haben, nicht ausreichend.
Es ist gleichfalls nicht bewiesen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens tätig war.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der Kläger hat vorgetragen, sein Beschäftigungsbetrieb sei Generalauftragnehmer gewesen. Dies ist den beigezogenen Auszügen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft beziehungsweise den Statuten jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 so nicht ausdrücklich zu entnehmen. Es ergibt sich jedoch als Ergebnis der Beweisaufnahme.
Die Ursprünge des Beschäftigungsbetriebes sind nach den vorliegenden Unterlagen unklar. Sowohl der vorgelegte Arbeitsvertrag vom 16. Januar 1968 als auch der dazugehörende Eintrag im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 15. November 1966 benennt als Arbeitgeber den VEB K B. Soweit in diesem Sozialversicherungsausweis die K AG als eintragender Betrieb der Angaben zum beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst für die Zeit bis zum 31. Dezember 1968 vermerkt ist, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass während des Jahres 1968 eine Umwandlung der Gesellschaftsform erfolgte, sondern es liegt nahe anzunehmen, dass diese Eintragung erst 1990 mit der zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Umwandlung in die AG mit dem gleichen Namen vorgenommen wurde.
Der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 15. November 1966 weist als Arbeitgeber ab 01. Januar 1969, zunächst noch bis zum 31. Dezember 1969 mit dem Zusatz Teilbetrieb K, den VEB Kombinat K aus. Dem weiteren Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 02. September 1975 ist dann ab dem Jahr 1980 der Zusatz Stammbetrieb zu entnehmen. Nach dem weiteren Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 21. März 1985 wechselt die Bezeichnung des Arbeitgebers während des Jahres 1985 von VEB Kombinat K Stammbetrieb zu VEB B, Stammbetrieb des Kombinats K.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat bezogen auf den VEB Kombinat K Unterlagen über Zeiträume vor dem 01. Juli 1978 nicht vorgelegt.
Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde der VEB Kombinat K mit Wirkung vom 01. Juli 1978 eingetragen. Die Zuordnung weiterer Betriebe, insbesondere des VEB Kombinat K Stammbetrieb , Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke, erfolgte danach mit Wirkung vom 01. Januar 1979. Nach diesem Registerauszug wurde mit Wirkung vom 01. Januar 1985 anstelle des VEB Kombinat K Stammbetrieb der VEB B Stammbetrieb eingetragen, was möglicherweise lediglich auf eine Namensänderung zurückzuführen ist.
Nach § 1 des am 01. Januar 1979 in Kraft getretenen Statuts 1978 (§ 10 Abs. 2 Statut 1978) war der VEB Kombinat K (im Folgenden als "Kombinat" bezeichnet) eine Wirtschaftseinheit, in der der Reproduktionsprozess mit dem Ziel der Deckung des volkswirtschaftlichen Bedarfes und hoher Effektivität, insbesondere durch planmäßige Vertiefung der Arbeitsteilung, einheitlich geleitet wurde. Das Kombinat führte den Namen "VEB Kombinat K", war juristische Person und arbeitete nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung (§ 1 Abs. 2 Statut 1978). Das Kombinat hatte seinen Sitz in der Hauptstadt der DDR, Berlin. Es war dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau unterstellt (§ 1 Abs. 3 Statut 1978). Nach § 2 Abs. 1 Statut 1978 gehörten zum Kombinat der VEB Kombinat K Stammbetrieb , Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke, der VEB D B Leitbetrieb nebst zugeordneter weiterer VEB, der VEB R Leitbetrieb L mit weiteren zugeordneten VEB, der VEB B, der VEB S P und der VEB W M. Der Stammbetrieb führte nach § 2 Abs. 2 Statut 1978 zu seinem Namen den Zusatz "Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke". In § 3 Statut 1978 (Aufgaben, Rechte und Pflichten des Kombinates und des Stammbetriebes) war festgelegt: Das Kombinat hat auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, der Gesetze und anderer Rechtsvorschriften entsprechend der langfristigen Brennstoff- und Energiebilanz der DDR in Zusammenarbeit mit der UdSSR und den anderen RGW Ländern folgende grundsätzlichen Aufgaben: Wahrnehmung der Generalauftragnehmerschaft für die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebsetzung kompletter Kraftwerke entsprechend den Festlegungen in der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer für die zu erbringenden Leistungen, Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft durch die Kombinatsbetriebe entsprechend den Festlegungen in der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer für die zu erbringenden Leistungen, Entwicklung und Produktion von Erzeugnissen und Zuliefererzeugnissen sowie die Durchführung von Rohrleitungsmontagen und Industrieisolierungen im Rahmen der Liefer- und Leistungsordnungen der Betriebe des Kombinates, Mitwirkung in den Organen des RGW, den internationalen organisatorischen Organisationen der Mitgliedsländer des RGW sowie in den Wirtschaftsausschüssen und ihren Arbeitsorganen zu Fragen des Industriezweiges unter besonderer Wahrnehmung der Funktion der Mitgliedschaft der DDR in der internationalen Wirtschaftsvereinigung "Interatomenergie" sowie Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet des Exports einschließlich der Funktion des Generallieferanten für den Kraftwerksanlagenexport (§ 3 Abs. 1 Statut 1978). Das Kombinat hatte außerdem nach § 5 Statut 1978 im Einzelnen genannte wirtschaftsleitende Funktionen und zentralisierte Aufgaben des Kombinates wahrzunehmen. Nach § 8 Abs. 1 Statut 1978 waren zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Kombinates die Kooperationsbeziehungen zwischen den Betrieben des Kombinates auf der Grundlage der Ware Geld Beziehungen durch den Abschluss von Wirtschafsverträgen zu organisieren. Die Kombinatsbetriebe schlossen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Wirtschaftsverträge mit anderen Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen im eigenen Namen und in eigener Verantwortung ab.
Die §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Statut 1978 lassen erkennen, dass sich der VEB K Stammbetrieb , wie die weitere Bezeichnung Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke bereits vermuten lässt, sich der weiteren dem Kombinat zugehörenden Betrieben bediente, um seine Aufgaben zu verwirklichen. Danach lässt sich nicht feststellen, dass er selbst mit eigenen Arbeitskräften Produktion betrieb. Die Ausführung der erforderlichen Baumaßnahmen erfolgte ersichtlich über die kombinatsangehörigen Betriebe auf der Grundlage von Kooperationsbeziehungen zwischen den Betrieben des Kombinats durch den Abschluss von Wirtschaftsverträgen.
Daran änderte sich auch mit dem In Kraft Treten des Statuts 1984 zum 01. Januar 1985 (§ 10 Abs. 2 Statut 1984) nichts.
§ 1 Statut 1984 ist mit § 1 Statut 1978 identisch. Nach § 2 Abs. 1 Statut 1984 gehörten dem Kombinat unter anderem der VEB B Stammbetrieb des Kombinates K an. Es findet sich allerdings nicht mehr der Hinweis darauf, dass dieser Stammbetrieb "Generalauftragnehmer für komplette Kraftwerke" war. Auch eine dem § 2 Abs. 2 Statut 1978 vergleichbare Regelung bezogen auf diesen Zusatz fehlt. § 3 Abs. 1 Statut 1984 ist mit § 3 Abs. 1 Statut 1978 wortgleich. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die §§ 5 Statut 1985 und Statut 1978, wobei lediglich die ursprünglich noch enthaltene Aufgabe "Organisierung der Erzeugnisgruppenarbeit im Industriezweig" nicht mehr enthalten ist. Wortgleich sind zudem § 8 Abs. 1 Statut 1984 und § 8 Abs. 1 Statut 1978.
Der Zeuge W G S hat bekundet, dass der VEB B - Stammbetrieb des Kombinates K bis zum nach der Wende verhängten Baustopp und damit auch noch am 30. Juni 1990 Generalauftragnehmer war. Investitionsauftraggeber sei das Kernkraftwerk G gewesen. Für dieses habe dieser Betrieb als Generalauftragnehmer das Kraftwerk mit den Leistungen der zuliefernden Betriebe, den Planungsunterlagen und den Genehmigungen fertig stellen und übergeben sollen. Einzelne Zulieferbetriebe hätten jeweils für ihren Betrieb den Status als Hauptauftraggeber gehabt. Der Generalauftragnehmer sei für Koordinierungsaufgaben zuständig gewesen. Bis zum verhängten Baustopp sei es demzufolge wesentliche Aufgabe des Klägers, wie auch aller anderer Ingenieure im Arbeitsbereich des Klägers gewesen, die Verbindung mit der Baustelle zu halten, die Montageleistungen der einzelnen Betriebe (zum Beispiel Rohrleitungsbetriebe, Lieferanten von Maschinenteilen, Bauleistungen usw.) zu koordinieren.
Diese Aufgabenstellung eines Generalauftragnehmers macht deutlich, dass nicht selbst mit eigenen Produktionsmitteln Bauwerke beziehungsweise Industrieanlagen errichtet wurden, sondern dass dieser, insoweit ähnlich einem Projektierungsbetrieb, für die Umsetzung der Gesamtkonzeption verantwortlich war. Ein solcher Betrieb ist jedoch kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Die Tatsache, dass das Sozialgericht keine Zweifel an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen gehabt hat, weil die Beteiligten den VEB B übereinstimmend als Produktionsbetrieb eingestuft hätten, macht jedenfalls den Beweis dieser Tatsache nicht entbehrlich.
Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl durch die Beklagte (rechtswidrig) festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobenen Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.
Die Berufung hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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