L 4 B 260/07 AL NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 4047/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 260/07 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Eine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2007, mit dem die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen worden ist, ist kraft Gesetzes unzulässig, denn der Beschwerdewert von 500 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist nicht erreicht, und es geht auch nicht um laufende Leistungen von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenständlich ist eine dreiwöchige Sperrzeit, verbunden mit einer Erstattungsforderung von 160,97 Euro; außerdem sind im Zeitraum 1. bis 14. Juni 2004 Leistungen in Höhe von 221,76 Euro einbehalten worden, so dass der Beschwerdewert insgesamt 382,73 Euro beträgt.

Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Daran fehlt es im vorliegenden Streit, die Rechtslage ist vielmehr eindeutig. Das Sozialgericht hatte anhand eines konkreten Sachverhalts – in Würdigung des Akteninhalts und der Aussage der Zeugin L – zu prüfen, ob es zum Eintritt einer Sperrzeit kam, weil die Klägerin sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigerte, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen. Ob eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung vorlag, war einzelfallbezogen zu untersuchen. Der Senat vermag in diesem Zusammenhang auch angesichts der Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung keine über den Einzelfall hinausgehende allgemein klärungsbedürftige Rechtsfrage zu erkennen. Dass die Rechtsfolgenbelehrung vor Ablehnung des Maßnahmeangebots erfolgt sein muss, ist allgemeine Meinung (vgl. Niesel in Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 65 und 73 zu § 144). Soweit die Klägerin die Entscheidung des Sozialgerichts nicht für richtig hält, wendet sie sich allein gegen die Einzelfallbewertung und damit gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils. Die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht zu überprüfen. Vielmehr soll es gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert – wie hier – grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.

Eine Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von einer höherinstanzlichen Entscheidung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist ebenso wenig gegeben. Ein solcher Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung, sondern betrifft das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zu seiner Entscheidung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 32 zu § 144). Hier macht die Klägerin allein geltend, das Sozialgericht habe eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen, indem es unterstellt habe, dass Maßnahmeangebote der Beklagten in der Regel eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung aufwiesen. Auch die Klägerin hat erkannt, dass damit ein Verfahrensfehler grundsätzlich nicht dargelegt sein kann, denn ein Fehler in der Beweiswürdigung ist kein "Verfahrensfehler" (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8 Aufl. 2005, Rdnr. 32, 34 zu § 144). Die Grenze des Rechts auf freie Beweiswürdigung hat das Sozialgericht jedenfalls nicht überschritten. Im Übrigen kann auch nach Auffassung des Senats unterstellt werden, dass die Beklagte in bestimmten formalisierten Abläufen stets die dazu vorgesehenen (vollständigen) Formularschriftsätze verwendet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG.

Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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