Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 417/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1126/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 27 AS 417/06 (S 8 AS 417/06) abgewiesen.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage gegen einen von ihm bezeichneten Bescheid der Beklagten vom 06. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 erhoben und begehrt dessen Aufhebung. Mit dem von dem Kläger bezeichneten Bescheid vom 06. Januar 2006 hat die Beklagte den Kläger darüber informiert, dass im Rahmen einer Überprüfung eines Aufhebungsverfahrens (Bescheid vom 05. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2006, anhängiges Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 25 AS 1292/07) eine Reduzierung einer geltend gemachten Erstattungsforderung vorzunehmen sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass von einer erneuten Anhörung zum Sachverhalt abgesehen werde, da der Sachverhalt durch den Widerspruchsbescheid entschieden worden sei. Der Kläger erhalte in den nächsten Tagen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie im Anschluss daran eine Zahlungsaufforderung.
Gegen dieses Schreiben hat der Kläger am 17. Januar 2006 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 von der Beklagten als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung dieses Bescheides.
Nach vorzunehmender summarischer Prüfung ist die Klage jedenfalls unzulässig, weil das Schreiben vom 06. Januar 2006 keine Regelung beinhaltet und somit mit ihm kein den Kläger belastender, anfechtbarer Verwaltungsakt (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -) vorliegt. Ausdrücklich hat die Beklagte mit dem Schreiben erst den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, "in den nächsten Tagen" angekündigt. Zu Recht dürfte daher die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen haben. Selbst wenn dem Schreiben vom 06. Januar 2006 Regelungswirkungen zukämen, wäre die Klage unzulässig, weil der "Bescheid" dann bereits mit der unter dem Aktenzeichen S 27 AS 1292/07 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Anfechtungsklage (mit) angefochten wäre. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen in seiner Entscheidung in dem Rechtsstreit L 20 B 1127/07 AS PKH vom selben Tag. Auch ein weitere Regelung im Sinne des § 31 SGB X über die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 verbunden mit der Regelung über die Erstattung von Leistungen wäre nach Klageerhebung in dem Rechtsstreit S 27 AS 1292/07 gem. § 96 SGG Gegenstand der dort anhängigen Anfechtungsklage. Somit wäre auch unter diesem Gesichtspunkt die hier in der Hauptsache erhobene Klage unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 27 AS 417/06 (S 8 AS 417/06) abgewiesen.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage gegen einen von ihm bezeichneten Bescheid der Beklagten vom 06. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 erhoben und begehrt dessen Aufhebung. Mit dem von dem Kläger bezeichneten Bescheid vom 06. Januar 2006 hat die Beklagte den Kläger darüber informiert, dass im Rahmen einer Überprüfung eines Aufhebungsverfahrens (Bescheid vom 05. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2006, anhängiges Klageverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 25 AS 1292/07) eine Reduzierung einer geltend gemachten Erstattungsforderung vorzunehmen sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass von einer erneuten Anhörung zum Sachverhalt abgesehen werde, da der Sachverhalt durch den Widerspruchsbescheid entschieden worden sei. Der Kläger erhalte in den nächsten Tagen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie im Anschluss daran eine Zahlungsaufforderung.
Gegen dieses Schreiben hat der Kläger am 17. Januar 2006 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 von der Beklagten als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung dieses Bescheides.
Nach vorzunehmender summarischer Prüfung ist die Klage jedenfalls unzulässig, weil das Schreiben vom 06. Januar 2006 keine Regelung beinhaltet und somit mit ihm kein den Kläger belastender, anfechtbarer Verwaltungsakt (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -) vorliegt. Ausdrücklich hat die Beklagte mit dem Schreiben erst den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, "in den nächsten Tagen" angekündigt. Zu Recht dürfte daher die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen haben. Selbst wenn dem Schreiben vom 06. Januar 2006 Regelungswirkungen zukämen, wäre die Klage unzulässig, weil der "Bescheid" dann bereits mit der unter dem Aktenzeichen S 27 AS 1292/07 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Anfechtungsklage (mit) angefochten wäre. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen in seiner Entscheidung in dem Rechtsstreit L 20 B 1127/07 AS PKH vom selben Tag. Auch ein weitere Regelung im Sinne des § 31 SGB X über die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 verbunden mit der Regelung über die Erstattung von Leistungen wäre nach Klageerhebung in dem Rechtsstreit S 27 AS 1292/07 gem. § 96 SGG Gegenstand der dort anhängigen Anfechtungsklage. Somit wäre auch unter diesem Gesichtspunkt die hier in der Hauptsache erhobene Klage unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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