Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 727/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 846/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Leistungsträger handelt nicht schon deswegen mit zureichendem Grund i.S.d. § 88 SGG, weil er mit der Erteilung eines Widerspruchsbescheides wartet, bis ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgeschlossen ist.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az.: L 25 B 846/07 AS Az.: S 15 AS 727/05 Potsdam Beschluss In dem Verfahren M B bei S N, F-G-Str, B, - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt RH, Rechtsanwälte H & B& Dr. H, Hstr, B, Gz.: gegen Arbeitsgemeinschaft Integration und Grundsicherung für Arbeitssuchende der Stadt Brandenburg an der Havel, Kirchhofstraße 39, 14772 Brandenburg, Gz.: - Beklagte und Beschwerdegegnerin - hat der 25. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Kärcher, die Richterin am Landessozialgericht Gaudin und den Richter am Landessozialgericht Ney ohne mündliche Verhandlung am 28. August 2007 be-schlossen: Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialge-richts Potsdam vom 8. Februar 2007 (S 15 AS 727/05) wird der Beschluss aufge-hoben. Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdefüh-rers - auch für das Beschwerdeverfahren - zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigung des Rechts-streits in der Hauptsache.
Den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2005 auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat die Beschwerdegegnerin mit Bescheid 27. Juni 2005 für den Bewilligungszeitraum vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 abgelehnt, weil Einkommen einer Partnerin, mit der der Be-schwerdeführer in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, mit berücksichtigt wurde. Auf den dagegen mit Schriftsatz vom 07. Juli 2005 eingelegten Widerspruch hat die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 21. Juli 2005 dem Beschwerdeführer Leistungen in Höhe von monatlich 60,97 EUR beginnend ab 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 bewilligt, wiederum unter Berücksichtigung eines Zusammenlebens in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer Partnerin.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Monat Juni 2005 Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der mit Bescheid vom 21. Feb-ruar 2005 bewilligten Höhe von 474,74 EUR unter Anrechnung bisher erbrachter Leistungen zu zahlen. Der darüber hinausgehende Antrag wurde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3. Mai 2006 (L 29 B 1119/05 AS ER) zurückgewiesen.
Mit dem am 24. Oktober 2005 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Klage erhoben mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2005 zu bescheiden. Mit Widerspruchsbe-scheid vom 9. Januar 2006 hat die Beschwerdegegnerin den Widerspruch zurückgewiesen, soweit ihm mit Bescheid vom 21. Juli 2005 nicht abgeholfen worden war.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer den Rechtsstreit in der Haupt-sache für erledigt erklärt und beantragt, der Beschwerdegegnerin die notwendigen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin hat auf Ausführungen zum Kostenantrag ausdrücklich verzichtet.
Am 8. Februar 2007 hat das Sozialgericht beschlossen, dass die Beschwerdegegnerin dem Be-schwerdeführer nach Erledigung der Hauptsache keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das Klageverfahren habe im Zeitpunkt seiner Erledigung keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt. Es habe nach Auffassung des Gerichts bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gemangelt, da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2005 einen teil abhelfenden Bescheid erteilt habe. Von einer Untätigkeit der Beschwerdegegnerin könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Die Be-schwerdegegnerin habe auch durch ihr Verhalten im weiteren Verwaltungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der Untätigkeitsklage gegeben. Die Untätigkeitsklage sei nicht verständ-lich, weil das Gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2005 einen Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung zum überwiegenden Teil der Begründung zurückgewiesen habe, dass das Einkommen seiner Lebensgefährtin auf seinen Bedarf anzurechnen sei. Aufgrund dieser Ent-scheidung habe für den Beschwerdeführer auf der Hand liegen müssen, dass sein Widerspruch keine weiteren Erfolgsaussichten haben würde. Spätestens nachdem er den Beschluss vom 21. Juli 2005 mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen hatte, habe er die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und damit den Ausgang des Verfahrens abwarten dürfen. Dies gelte umso mehr, als das Landessozialgericht am 3. Mai 2006 die Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts vom 21. Juli 2005 zurückgewiesen habe. Für das Gericht sei schlechtweg nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer trotz dieses Antragsverfahrens auf endgültige Entscheidung seines Widerspruchs gedrängt habe. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin ohnehin aufgrund der bekanntermaßen hohen An-tragseingänge für jedermann offenkundig sehr überlastet sei. Wenn sie dann mit der Entschei-dung über einen Widerspruch zuwarte, bevor ein einstweiliges Antragsverfahren vor den In-stanzgerichten beendet sei, so zeuge dies nur von einem ökonomischen und effizienten Einsatz ihrer Arbeitskräfte.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22. März 2007 zugestel-ten Beschluss richtet sich die am 12. April 2007 eingegangene Beschwerde des Beschwerde-führers. Insbesondere wurde zur Begründung ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, dass sein Widerspruchsverfahren für die Dauer von 10 Monaten nicht bearbeitet würde. Um diesen Zeitraum würde sich die Bearbeitung des Widerspruchs sowie das anschlie-ßende Klageverfahren verlängern. Das werde als nicht unzumutbar angesehen. Auch habe sich die Beschwerdegegnerin nicht wie vom Sozialgericht angenommen verhalten. Sie habe insbe-sondere dem Beschwerdeführer keine Mitteilung dahingehend gemacht, dass sie den Wider-spruch erst bearbeiten wolle, wenn das Landessozialgericht über die Beschwerde entschieden habe, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen sei, ob die Sache nicht zum Bundessozialgericht hätte gehen können. Die Beschwerdegegnerin habe am 21. Juli 2005, also vor Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam, einen Änderungsbescheid erlassen und habe den Widerspruchsbescheid vor der Entscheidung des Landessozialgerichts erlassen.
Dem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Februar 2007 aufzuheben und zu ent-scheiden, dass die Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-führers zu erstatten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nachdem das Verfahren auf andere Weise als durch Urteil endete, entscheidet das Gericht nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag durch Beschluss. Die zu treffende Kostenentscheidung hat nach sachgerechtem Ermessen des Gerichts zu ergehen. Bei Untätig-keitsklagen nach § 88 SGG gilt in der Regel der Grundsatz, dass die Beklagte die außergericht-lichen Kosten des Klägers erstattet, sofern Klage - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf der im § 88 SGG genannten Sperrfrist erhoben worden ist. Davon kann abgesehen werden, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder er ihm bekannt war (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Rdz. 13 c mit Hinweisen auf dazu ergangene Rechtsprechung). Nach diesen Grundsätzen, die der Senat auch hier zu Grunde legt, hat die Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu erstatten. Ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Entste-hung der Kosten, das hier zu berücksichtigen sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Auffassung des Sozialgerichts, es mangele dem Beschwerdeführer bereits an dem erforder-lichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Beschwerdegegnerin einen teil abhelfenden Bescheid vom 21. Juli 2005 erlassen habe, so dass von eine Untätigkeit der Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund keine Rede sein könne, teilt der Senat nicht. Der Beschwerdeführer hatte An-spruch auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides, soweit seinem Widerspruch nicht abgehol-fen worden war. Insoweit war die Beschwerdegegnerin bis zu dem am 9. Januar 2006 erlasse-nen Widerspruchsbescheid untätig gewesen. Gründe der Untätigkeit wurden dem Beschwerde-führer nicht mitgeteilt. Auch eine Zwischennachricht mit Hinweis auf besondere Belastungen wurde nicht erteilt. Es ist auch der Akte nicht zu entnehmen, dass Gründe der Untätigkeit dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt gewesen seien könnten. Allgemeine Nachrichten in der Öffentlichkeit zur Belastung der Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II reichen nicht.
Das durchgeführte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist rechtlich unerheb-lich im Zusammenhang mit der hier zu treffenden Kostenentscheidung. Dieses Verfahrens ist unabhängig von dem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Widerspruchs. Eine Entschei-dung im einstweiligen Anordnungsverfahren – auch in zweiter Instanz – lässt keinen zwingen-den Schluss auf den Ausgang des Widerspruchsverfahrens noch weniger auf den Ausgang ei-nes daran anschließenden Klageverfahrens in der Hauptsache zu. Die Verfahren unterliegen jeweils unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen. Daher teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts nicht, für den Beschwerdeführer habe aufgrund des Beschlusses des Sozialge-richts vom 21. Juli 2005 auf der Hand liegen müssen, dass sein Widerspruch vom 11. Juli 2005 keine weiteren Erfolgsaussichten haben würde. Dessen ungeachtet hätte der Beschwerdeführer selbst auf Grundlage dieser Annahme einen Anspruch darauf gehabt, den Rechtsweg in An-spruch zu nehmen, und zwar ohne zeitliche Verzögerung durch Untätigkeit im Verwaltungs-verfahren.
Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Sozialgerichts, es zeuge von ökonomischem und effizientem Einsatz ihrer Arbeitskräfte, wenn die Beschwerdegegnerin mit der Entscheidung über einen Widerspruch zuwarte, bevor ein einstweiliges Antragsverfahren vor den Instanzge-richten nicht beendet sei. Dies ist bereits im Hinblick auf die unterschiedlichen Verfahrensre-geln des einstweiligen Anordnungsverfahren und eines Verfahrens in der Hauptsache nicht ohne weiteres zutreffend. Auch hat die Beschwerdegegnerin die zweitinstanzliche Entschei-dung vom 03. Mai 2006 gerade nicht abgewartet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigung des Rechts-streits in der Hauptsache.
Den Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2005 auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat die Beschwerdegegnerin mit Bescheid 27. Juni 2005 für den Bewilligungszeitraum vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 abgelehnt, weil Einkommen einer Partnerin, mit der der Be-schwerdeführer in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, mit berücksichtigt wurde. Auf den dagegen mit Schriftsatz vom 07. Juli 2005 eingelegten Widerspruch hat die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 21. Juli 2005 dem Beschwerdeführer Leistungen in Höhe von monatlich 60,97 EUR beginnend ab 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 bewilligt, wiederum unter Berücksichtigung eines Zusammenlebens in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer Partnerin.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Monat Juni 2005 Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der mit Bescheid vom 21. Feb-ruar 2005 bewilligten Höhe von 474,74 EUR unter Anrechnung bisher erbrachter Leistungen zu zahlen. Der darüber hinausgehende Antrag wurde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3. Mai 2006 (L 29 B 1119/05 AS ER) zurückgewiesen.
Mit dem am 24. Oktober 2005 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Klage erhoben mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2005 zu bescheiden. Mit Widerspruchsbe-scheid vom 9. Januar 2006 hat die Beschwerdegegnerin den Widerspruch zurückgewiesen, soweit ihm mit Bescheid vom 21. Juli 2005 nicht abgeholfen worden war.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer den Rechtsstreit in der Haupt-sache für erledigt erklärt und beantragt, der Beschwerdegegnerin die notwendigen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin hat auf Ausführungen zum Kostenantrag ausdrücklich verzichtet.
Am 8. Februar 2007 hat das Sozialgericht beschlossen, dass die Beschwerdegegnerin dem Be-schwerdeführer nach Erledigung der Hauptsache keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das Klageverfahren habe im Zeitpunkt seiner Erledigung keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt. Es habe nach Auffassung des Gerichts bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gemangelt, da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2005 einen teil abhelfenden Bescheid erteilt habe. Von einer Untätigkeit der Beschwerdegegnerin könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Die Be-schwerdegegnerin habe auch durch ihr Verhalten im weiteren Verwaltungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der Untätigkeitsklage gegeben. Die Untätigkeitsklage sei nicht verständ-lich, weil das Gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2005 einen Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung zum überwiegenden Teil der Begründung zurückgewiesen habe, dass das Einkommen seiner Lebensgefährtin auf seinen Bedarf anzurechnen sei. Aufgrund dieser Ent-scheidung habe für den Beschwerdeführer auf der Hand liegen müssen, dass sein Widerspruch keine weiteren Erfolgsaussichten haben würde. Spätestens nachdem er den Beschluss vom 21. Juli 2005 mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen hatte, habe er die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und damit den Ausgang des Verfahrens abwarten dürfen. Dies gelte umso mehr, als das Landessozialgericht am 3. Mai 2006 die Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts vom 21. Juli 2005 zurückgewiesen habe. Für das Gericht sei schlechtweg nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer trotz dieses Antragsverfahrens auf endgültige Entscheidung seines Widerspruchs gedrängt habe. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin ohnehin aufgrund der bekanntermaßen hohen An-tragseingänge für jedermann offenkundig sehr überlastet sei. Wenn sie dann mit der Entschei-dung über einen Widerspruch zuwarte, bevor ein einstweiliges Antragsverfahren vor den In-stanzgerichten beendet sei, so zeuge dies nur von einem ökonomischen und effizienten Einsatz ihrer Arbeitskräfte.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22. März 2007 zugestel-ten Beschluss richtet sich die am 12. April 2007 eingegangene Beschwerde des Beschwerde-führers. Insbesondere wurde zur Begründung ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, dass sein Widerspruchsverfahren für die Dauer von 10 Monaten nicht bearbeitet würde. Um diesen Zeitraum würde sich die Bearbeitung des Widerspruchs sowie das anschlie-ßende Klageverfahren verlängern. Das werde als nicht unzumutbar angesehen. Auch habe sich die Beschwerdegegnerin nicht wie vom Sozialgericht angenommen verhalten. Sie habe insbe-sondere dem Beschwerdeführer keine Mitteilung dahingehend gemacht, dass sie den Wider-spruch erst bearbeiten wolle, wenn das Landessozialgericht über die Beschwerde entschieden habe, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen sei, ob die Sache nicht zum Bundessozialgericht hätte gehen können. Die Beschwerdegegnerin habe am 21. Juli 2005, also vor Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam, einen Änderungsbescheid erlassen und habe den Widerspruchsbescheid vor der Entscheidung des Landessozialgerichts erlassen.
Dem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Februar 2007 aufzuheben und zu ent-scheiden, dass die Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-führers zu erstatten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nachdem das Verfahren auf andere Weise als durch Urteil endete, entscheidet das Gericht nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag durch Beschluss. Die zu treffende Kostenentscheidung hat nach sachgerechtem Ermessen des Gerichts zu ergehen. Bei Untätig-keitsklagen nach § 88 SGG gilt in der Regel der Grundsatz, dass die Beklagte die außergericht-lichen Kosten des Klägers erstattet, sofern Klage - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf der im § 88 SGG genannten Sperrfrist erhoben worden ist. Davon kann abgesehen werden, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder er ihm bekannt war (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 Rdz. 13 c mit Hinweisen auf dazu ergangene Rechtsprechung). Nach diesen Grundsätzen, die der Senat auch hier zu Grunde legt, hat die Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu erstatten. Ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Entste-hung der Kosten, das hier zu berücksichtigen sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Auffassung des Sozialgerichts, es mangele dem Beschwerdeführer bereits an dem erforder-lichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Beschwerdegegnerin einen teil abhelfenden Bescheid vom 21. Juli 2005 erlassen habe, so dass von eine Untätigkeit der Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund keine Rede sein könne, teilt der Senat nicht. Der Beschwerdeführer hatte An-spruch auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides, soweit seinem Widerspruch nicht abgehol-fen worden war. Insoweit war die Beschwerdegegnerin bis zu dem am 9. Januar 2006 erlasse-nen Widerspruchsbescheid untätig gewesen. Gründe der Untätigkeit wurden dem Beschwerde-führer nicht mitgeteilt. Auch eine Zwischennachricht mit Hinweis auf besondere Belastungen wurde nicht erteilt. Es ist auch der Akte nicht zu entnehmen, dass Gründe der Untätigkeit dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt gewesen seien könnten. Allgemeine Nachrichten in der Öffentlichkeit zur Belastung der Arbeitsgemeinschaften nach § 44 b SGB II reichen nicht.
Das durchgeführte Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist rechtlich unerheb-lich im Zusammenhang mit der hier zu treffenden Kostenentscheidung. Dieses Verfahrens ist unabhängig von dem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Widerspruchs. Eine Entschei-dung im einstweiligen Anordnungsverfahren – auch in zweiter Instanz – lässt keinen zwingen-den Schluss auf den Ausgang des Widerspruchsverfahrens noch weniger auf den Ausgang ei-nes daran anschließenden Klageverfahrens in der Hauptsache zu. Die Verfahren unterliegen jeweils unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen. Daher teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts nicht, für den Beschwerdeführer habe aufgrund des Beschlusses des Sozialge-richts vom 21. Juli 2005 auf der Hand liegen müssen, dass sein Widerspruch vom 11. Juli 2005 keine weiteren Erfolgsaussichten haben würde. Dessen ungeachtet hätte der Beschwerdeführer selbst auf Grundlage dieser Annahme einen Anspruch darauf gehabt, den Rechtsweg in An-spruch zu nehmen, und zwar ohne zeitliche Verzögerung durch Untätigkeit im Verwaltungs-verfahren.
Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Sozialgerichts, es zeuge von ökonomischem und effizientem Einsatz ihrer Arbeitskräfte, wenn die Beschwerdegegnerin mit der Entscheidung über einen Widerspruch zuwarte, bevor ein einstweiliges Antragsverfahren vor den Instanzge-richten nicht beendet sei. Dies ist bereits im Hinblick auf die unterschiedlichen Verfahrensre-geln des einstweiligen Anordnungsverfahren und eines Verfahrens in der Hauptsache nicht ohne weiteres zutreffend. Auch hat die Beschwerdegegnerin die zweitinstanzliche Entschei-dung vom 03. Mai 2006 gerade nicht abgewartet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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