L 1 SF 141/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 141/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den ehrenamtlichen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist noch zulässig, obgleich bereits eine abschließende erstinstanzliche Entscheidung vorliegt.

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom am 09. Juli 2007 -L 1 SF 116/07- unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LSG Berlin vom 02. Februar 2005 - L 1 A 32/04 - entschieden, dass ein Ablehnungsgesuch trotz Abschluss der Instanz zulässig bleibt, wenn diese unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist, obgleich ein nicht missbräuchliches oder ansonsten unzulässiges Ablehnungsgesuch noch nicht beschieden war. Dies gilt jedenfalls, wenn zulässig und rechtzeitig Berufung eingelegt wurde, weil nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung von Amts wegen aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen kann, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, ohne dass es eines entsprechenden Antrages bzw. einer Geltendmachung seitens des Klägers bedarf. Dasselbe hat auch in dem vorliegenden Fall zu gelten, in welchem ein ehrenamtlicher Richter alleine auf das Ablehnungsgesuch hin ersetzt wurde, ohne dass zunächst über die Begründetheit des Antrages entschieden worden ist. Ein unberechtigtes Austauschen verletzt die Beteiligten in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Dies stellt einen schweren Verfahrensfehler (im Sinne zum Beispiel eines absoluten Revisionsgrundes) dar.

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht glaubhaft gemacht worden. Aus dem Umstand, dass ein Richter in eigenem Namen einen Rechtsstreit gegen den Antragssteller führt, folgt noch nicht, dass Gründe für die Annahme bestehen, er könne nicht im gebotenen Umfang zwischen seiner Stellung als Partei in eigener Sache einerseits und seinen Aufgaben als ehrenamtlicher Richter andererseits differenzieren. Dies lässt sich aus der gebotenen objektivierten Sicht auch nicht den Äußerungen in diesem eigenen Verfahren herleiten. Auch nach dem Vortrag des Antragstellers selbst ist vom Gericht Verwaltungshandeln des Antragstellers bemängelt worden. Es stellt eine Wahrnehmung berechtigter Interessen dar, im eigenen Rechtsstreit angebliche Parallelen, vorgeblich bestehende generelle Defizite und behauptete Pflichtverletzungen zu benennen, auch wenn die Vorwürfe erheblich sind. Aufgrund der dienstlichen Erklärung des ehrenamtlichen Richters ist aber nicht davon auszugehen, dass der Richter sich dem Antragsteller gegenüber generell oder auch nur in Bezug auf die Angelegenheiten der speziellen Fachkammer voreingenommen verhalten könnte. Sofern der Antragssteller dem Richter schließlich die Verletzung von Pflichten vorhält, ist dies zum einen nicht ersichtlich. So ergibt sich insbesondere auch nach dem eigenen Vortrag keine Verletzung des Beratungsgeheimnisses. Zum anderen gilt für Fehler bei der richterlichen Tätigkeit ganz allgemein, dass diese nicht von selbst einen Schluss auf mögliche Voreingenommenheit rechtfertigen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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