Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AS 10248/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1168/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der gegen den Antragsgegner gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Aufrechterhaltung bzw. Begründung von Krankenversicherungsschutz ist unzulässig.
Ausweislich des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 30. Juli 2007 beantragt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) als versicherungspflichtig bei der gesetzlichen Krankenversicherung (hier: T Krankenkasse) zu melden, hilfsweise, ihm einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren.
Der Antragsteller (bzw. seine Prozessbevollmächtigte) verkennt offensichtlich, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung die Gewährung von Versicherungsschutz für Pflichtversicherte allein davon abhängt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft erfüllt sind. Es kommt weder darauf an, ob jemand als versicherungspflichtig gemeldet worden ist, noch ob für ihn Beiträge abgeführt werden (Bundessozialgericht –BSG-, Urt. v. 13. August 2006 -12 RK 15/96 -). Der Antragsteller hat damit kein schützenswertes eigenes Interesse daran, den Antragsgegner zu einer Meldung zu veranlassen. Sofern er der Auffassung ist, pflichtversichert zu sein, mag er sich an die Krankenkasse wenden, welche für die Überprüfung der von der Bundesagentur für Arbeit zu erledigenden Beitragszahlungen (vgl. § 252 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch - SGB V-) kraft Sachzusammenhanges zuständig ist. Dies umso mehr, da er auf jeden Fall versichert ist, nämlich entweder über seinen Stiefvater familienversichert nach § 10 Abs. 4 SGB V oder als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichert gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Der Senat weist indessen vorsorglich darauf hin, dass der Weigerung des Stiefvaters, den Antragsteller zu unterhalten, möglicherweise seine gegenteilige gegenüber der Ausländerbehörde am 7. November 2002 abgegebene Erklärung entgegenstehen könnte.
An der Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über die Versicherungspflicht (vgl. BSG , Urt. v. 13. August 2006 -12 RK 15/96 – zur Arbeitslosenhilfe; speziell zu den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II vgl. Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB V § 5 Rdnr. 44a) ändert auch nichts, dass sich die T Krankenkasse selbst nach ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2006 offenbar nicht für zuständig hält. Der mangelnden Rechtskenntnis ist gegebenenfalls durch gerichtliche Hilfe (gegenüber der Krankenkasse) entgegenzuwirken. Soweit dem Antragsteller wegen angeblich fehlender Mitgliedschaft medizinisch notwendige Leistungen verweigert werden, mag er deswegen ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Krankenkasse führen.
Einen Beitragszuschuss entsprechend § 26 Abs. 2 SGB II kann der Antragsteller offensichtlich nicht verlangen, weil er keine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung unterhält. Insoweit ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der gegen den Antragsgegner gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Aufrechterhaltung bzw. Begründung von Krankenversicherungsschutz ist unzulässig.
Ausweislich des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 30. Juli 2007 beantragt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) als versicherungspflichtig bei der gesetzlichen Krankenversicherung (hier: T Krankenkasse) zu melden, hilfsweise, ihm einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren.
Der Antragsteller (bzw. seine Prozessbevollmächtigte) verkennt offensichtlich, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung die Gewährung von Versicherungsschutz für Pflichtversicherte allein davon abhängt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft erfüllt sind. Es kommt weder darauf an, ob jemand als versicherungspflichtig gemeldet worden ist, noch ob für ihn Beiträge abgeführt werden (Bundessozialgericht –BSG-, Urt. v. 13. August 2006 -12 RK 15/96 -). Der Antragsteller hat damit kein schützenswertes eigenes Interesse daran, den Antragsgegner zu einer Meldung zu veranlassen. Sofern er der Auffassung ist, pflichtversichert zu sein, mag er sich an die Krankenkasse wenden, welche für die Überprüfung der von der Bundesagentur für Arbeit zu erledigenden Beitragszahlungen (vgl. § 252 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch - SGB V-) kraft Sachzusammenhanges zuständig ist. Dies umso mehr, da er auf jeden Fall versichert ist, nämlich entweder über seinen Stiefvater familienversichert nach § 10 Abs. 4 SGB V oder als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichert gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Der Senat weist indessen vorsorglich darauf hin, dass der Weigerung des Stiefvaters, den Antragsteller zu unterhalten, möglicherweise seine gegenteilige gegenüber der Ausländerbehörde am 7. November 2002 abgegebene Erklärung entgegenstehen könnte.
An der Zuständigkeit der Krankenkasse für die Entscheidung über die Versicherungspflicht (vgl. BSG , Urt. v. 13. August 2006 -12 RK 15/96 – zur Arbeitslosenhilfe; speziell zu den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II vgl. Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB V § 5 Rdnr. 44a) ändert auch nichts, dass sich die T Krankenkasse selbst nach ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2006 offenbar nicht für zuständig hält. Der mangelnden Rechtskenntnis ist gegebenenfalls durch gerichtliche Hilfe (gegenüber der Krankenkasse) entgegenzuwirken. Soweit dem Antragsteller wegen angeblich fehlender Mitgliedschaft medizinisch notwendige Leistungen verweigert werden, mag er deswegen ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Krankenkasse führen.
Einen Beitragszuschuss entsprechend § 26 Abs. 2 SGB II kann der Antragsteller offensichtlich nicht verlangen, weil er keine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung unterhält. Insoweit ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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