Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 620/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 127/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M N, Schstraße , B, ge-währt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 7. Juni 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2007, mit dem der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, vorläufig die Kosten der Unterbringung und Betreuung des Antragstellers in der Einrichtung Weglaufhaus "V S" vom 26. Februar bis zum 25. Mai 2007 zu übernehmen, ist zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der Antragsgegner der aus dem angefochtenen Beschluss erwachsenen Verpflichtung zur (vorläufigen) Leistung bereits nachgekommen ist, was hier der Fall ist. Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung mit Bescheid vom 6. Juni 2007 für den vom Sozialgericht tenorierten Leistungszeitraum nachgekommen. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat sich die einstweilige Regelung - und nur diese ist Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - durch Zeitablauf erledigt. Die Klärung der Frage, ob die der einstweiligen Regelung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Sozialgerichts zutrifft, ist damit dem Klageverfahren vorbehalten. Die Bestätigung der vorläufigen Maßnahme oder deren Rückabwicklung bleiben nach dem System des Prozessrechts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem ggf. zu klären ist, ob dem von einer einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. November 2005, - L 14 B 1147/05 AS ER -, und vom 31. März 2006, - L 10 B 188/06 AS ER - , veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 - 2 SN 11/97, NVwZ 1998, 85; Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 1997 - 8 E 425.97, FEVS 1998, 129; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. April 1992 - 6 S 435/92 , NVwZ-RR 1992, 442; Philipp, Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sozialrechtlichen Streitigkeiten, BayVBl 1989, 387, 391). Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer steht bei einer stattgebenden Entscheidung der ersten Instanz im einstweiligen Rechtschutzverfahren der Aussetzungsantrag nach § 199 Abs. 2 SGG zur Verfügung, um eine Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verhindern. Von diesem Rechtsbehelf hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht.
Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73 a Abs. 1 SGG, § 114 Abs. 1 ZPO). Dabei kommt es auf die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung nicht an, da er in erster Instanz obsiegt und der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 7. Juni 2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2007, mit dem der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, vorläufig die Kosten der Unterbringung und Betreuung des Antragstellers in der Einrichtung Weglaufhaus "V S" vom 26. Februar bis zum 25. Mai 2007 zu übernehmen, ist zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der Antragsgegner der aus dem angefochtenen Beschluss erwachsenen Verpflichtung zur (vorläufigen) Leistung bereits nachgekommen ist, was hier der Fall ist. Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung mit Bescheid vom 6. Juni 2007 für den vom Sozialgericht tenorierten Leistungszeitraum nachgekommen. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat sich die einstweilige Regelung - und nur diese ist Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - durch Zeitablauf erledigt. Die Klärung der Frage, ob die der einstweiligen Regelung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Sozialgerichts zutrifft, ist damit dem Klageverfahren vorbehalten. Die Bestätigung der vorläufigen Maßnahme oder deren Rückabwicklung bleiben nach dem System des Prozessrechts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem ggf. zu klären ist, ob dem von einer einstweiligen Anordnung Begünstigten diese Leistung endgültig zusteht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. November 2005, - L 14 B 1147/05 AS ER -, und vom 31. März 2006, - L 10 B 188/06 AS ER - , veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; OVG Berlin, Beschluss vom 15. September 1997 - 2 SN 11/97, NVwZ 1998, 85; Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 1997 - 8 E 425.97, FEVS 1998, 129; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. April 1992 - 6 S 435/92 , NVwZ-RR 1992, 442; Philipp, Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sozialrechtlichen Streitigkeiten, BayVBl 1989, 387, 391). Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer steht bei einer stattgebenden Entscheidung der ersten Instanz im einstweiligen Rechtschutzverfahren der Aussetzungsantrag nach § 199 Abs. 2 SGG zur Verfügung, um eine Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verhindern. Von diesem Rechtsbehelf hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht.
Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73 a Abs. 1 SGG, § 114 Abs. 1 ZPO). Dabei kommt es auf die Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung nicht an, da er in erster Instanz obsiegt und der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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