L 15 B 12/07 AY ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AY 5/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 12/07 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg betreffend die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt R S, R Straße, B, beigeordnet. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Juni 20007 geändert. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt R S, RStraße B, beigeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern ab 15. Mai 2007 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt auf der Grundlage des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Die Verpflichtung besteht, so lange die Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, längstens jedoch bis zum 6. November 2007. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Verfahren vor dem Sozialgericht und das Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu drei Vierteln zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Antragsteller ausweislich ihres Antrags zeitlich unbeschränkt und damit der Sache nach auch vor dem Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen erstreben. Das ergibt sich bereits daraus, dass Bedarfe, die in der Zeit vor der gerichtlichen Geltendmachung entstanden sind, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich außer Betracht bleiben. Soweit Leistungen ab dem 15. Mai 2007 (Eingang des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht) erstrebt werden, sind die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dagegen erfüllt. Da die Antragsteller eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstreben, muss bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar sein, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Beides ist der Fall. Die Voraussetzungen des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Es ist – zumal sie bis Mai 2005 bereits einmal Leistungen nach dieser Vorschrift erhalten hatten – offenkundig, dass die Antragsteller über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylblG erhalten haben. Aber auch die negative Anspruchsvoraussetzung, dass die Dauer des Aufenthalts von den Anspruchstellern nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst worden sein darf, liegt vor. Das ergibt sich bereits daraus, dass den Antragstellern die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthHG) erteilt worden ist. Denn dies darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur geschehen, wenn Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sind. Ein Verschulden liegt nach Satz 4 insbesondere vor, wenn die Ausländer falsche Angaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung der Ausländerbehörde für den Antragsgegner und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eine förmliche Tatbestandswirkung entfaltet. Jedenfalls wirkt sie als Indiz dahingehend, dass wenigstens ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Aufenthaltserlaubnis von einer staatlichen Stelle geprüft und festgestellt worden ist, dass die weitere Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland dem Einfluss des grundsätzlich ausreisepflichtigen Ausländers entzogen ist, ohne dass ihm ein Verschulden daran (und somit erst recht kein Rechtsmissbrauch) vorgeworfen werden kann (im Ergebnis ebenso LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 11. Juli 2007 – L 11 B 3/06 AY und L 11 AY 12/06 ER). Eine von diesem Prüfungsergebnis abweichende Entscheidung einer anderen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts kann angesichts der von Behörden und Gerichten grundsätzlich zu wahrenden Einheitlichkeit der Rechtsordnung allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Verwaltungsentscheidung, welche die Indizwirkung entfaltet, offenkundig rechtswidrig ist und durch eine weitere für die Antragsteller günstige Entscheidung die Ausweitung eines rechtswidrigen Zustandes drohen würde. Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Februar 2007 – B 9b AY 1/06 R – kann die Antragsgegnerin kein für sie günstiges Ergebnis herleiten, weil den Klägern des dortigen Verfahrens kein Aufenthaltstitel zuerkannt worden war, welcher eine Prüfung entsprechend § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG vorsieht. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Sie beziehen seit Juni – wieder – Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG, welche zwar, wie die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs, der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe aber deutlich abgesenkt sind ("Zweites Asylbewerberleistungsrechtliches Existenzminimum", s. Hohm NVwZ 2007, 419, 421). Dies ist ihnen nicht auf Dauer zumutbar, wenn – wie dargelegt – die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ihnen aller Voraussicht nach Leistungen auf Sozialhilfeniveau zustehen (s. auch LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.). Weil die Rechtsverfolgung somit Aussicht auf Erfolg bot, war den Antragstellern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfahren vor dem Sozialgericht sowie für das Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren (§ 73a SGG i.V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]; für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe dagegen nicht, weil hierfür keine Kosten erstattungsfähig sind, § 127 Abs. 4 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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