Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 4643/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 162/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2006 aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 43 AL 4643/06 zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist statthaft und zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz –SGG-. Sie ist auch begründet.
Nachdem sich die Hauptsache anders als durch Urteil erledigt hat, nämlich durch die – einseitige - Erledigungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die als Rücknahme im Sinne des § 102 SGG zu werten ist, ist gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Kosten auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden. Diese Kostenentscheidung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht sowohl Raum für die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache als auch der Gründe, die zur Klageerhebung sowie zur Erledigung geführt haben (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 193 Rn. 13 m.w.N.).
Vorliegend ist die Kostenregelung des § 193 Abs. 1 SGG anzuwenden. Hiernach entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat.
Mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vom 26. Mai 2006 macht die Klägerin die Gewährung von Regelleistungen und Übernahme der Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geltend. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheiden vom 19. September 2006 Alg II rückwirkend vom 01. November 2005, was zur Erledigungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin führte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung auch für die Beklagte erkennbar erfüllt. Soweit sie sich auf das fristlos gekündigte Mietverhältnis der Klägerin beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Ein gekündigtes Mietverhältnis besteht nämlich solange faktisch fort, wie es gelebt wird. Beendet eine Kündigung – die als einseitige Willenserklärung zu ihrer Wirksamkeit besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen ist – zwar das mietrechtliche Dauerschuldverhältnis im rechtlichen Sinne, so besagt dies nichts über den tatsächlichen Auszug. Auch ein gekündigter Mieter ist zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, solange er die Mietsache tatsächlich nutzt. Die Beklagte hat keinerlei Bemühungen angestellt festzustellen, ob die Klägerin das gekündigte Mietobjekt noch bewohnt.
Soweit Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II im Streit standen, ist ebenso wenig ersichtlich, aus welchen der Klägerin anzulastenden Gründen der Beklagten das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen unbekannt geblieben war.
Bei Abwägung aller Einzelheiten entspricht es daher der Billigkeit, dass die Beklagte der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist statthaft und zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz –SGG-. Sie ist auch begründet.
Nachdem sich die Hauptsache anders als durch Urteil erledigt hat, nämlich durch die – einseitige - Erledigungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die als Rücknahme im Sinne des § 102 SGG zu werten ist, ist gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Kosten auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden. Diese Kostenentscheidung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht sowohl Raum für die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache als auch der Gründe, die zur Klageerhebung sowie zur Erledigung geführt haben (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 193 Rn. 13 m.w.N.).
Vorliegend ist die Kostenregelung des § 193 Abs. 1 SGG anzuwenden. Hiernach entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat.
Mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vom 26. Mai 2006 macht die Klägerin die Gewährung von Regelleistungen und Übernahme der Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geltend. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheiden vom 19. September 2006 Alg II rückwirkend vom 01. November 2005, was zur Erledigungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin führte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung auch für die Beklagte erkennbar erfüllt. Soweit sie sich auf das fristlos gekündigte Mietverhältnis der Klägerin beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Ein gekündigtes Mietverhältnis besteht nämlich solange faktisch fort, wie es gelebt wird. Beendet eine Kündigung – die als einseitige Willenserklärung zu ihrer Wirksamkeit besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterworfen ist – zwar das mietrechtliche Dauerschuldverhältnis im rechtlichen Sinne, so besagt dies nichts über den tatsächlichen Auszug. Auch ein gekündigter Mieter ist zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, solange er die Mietsache tatsächlich nutzt. Die Beklagte hat keinerlei Bemühungen angestellt festzustellen, ob die Klägerin das gekündigte Mietobjekt noch bewohnt.
Soweit Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II im Streit standen, ist ebenso wenig ersichtlich, aus welchen der Klägerin anzulastenden Gründen der Beklagten das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen unbekannt geblieben war.
Bei Abwägung aller Einzelheiten entspricht es daher der Billigkeit, dass die Beklagte der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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