Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 602/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 820/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. März 2007 aufgehoben.
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerechte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Die Klägerin, deren persönliches Erscheinen unter Hinweis auf § 106 Abs. 3 Nr. 7 i. V. m. § 111 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet war, ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Verhandlungstermin in öffentlicher Sitzung am 14. März 2007 unentschuldigt nicht erschienen. Sie ist auch mit der Ladung auf die Folgen des Fernbleibens vom Termin hingewiesen worden. Es konnte ihr daher grundsätzlich nach § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld auferlegt werden.
Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes hat das Gericht allerdings Ermessen auszuüben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 141 Abs.3 Satz 1 ZPO. Bei der Ermessensausübung hat sich das Gericht am Zweck des § 141 Abs.3 Satz 1 ZPO zu orientieren. Dieser liegt nach heutigem, geläutertem Verständnis des Verhältnisses von Staatsorganen und Bürger – Gericht und Prozessparteien – nicht etwa darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern und in diesem Zusammenhang das Wissen der Partei um den Sachverhalt – § 141 Abs.1 Satz 1 ZPO: "Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint" – fruchtbar zu machen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2006 - Az. 24 W 66/06 -, zitiert nach juris). Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, vor Verhängung eines Ordnungsgeldes eine sorgfältige Abwägung darüber anzustellen, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszweckes ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert und insbesondere eine Entscheidung im Termin verhindert hat (vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 21.09.2006 a.a.O.).
Der angefochtene Beschluss lässt ebenso wie der Nichtabhilfebeschluss vom 23.Mai 2007 keine sachliche Auseinandersetzung mit dem die Ermessensausübung leitenden Gesetzeszweck erkennen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine am Gesetzeszweck orientierte Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis als der Nichtverhängung der Maßregel führen könnte. Denn die am 12. Oktober 2005 erhobene Klage wird ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Erwägungen begründet, so dass sich eine den Sachverhalt aufklärende Funktion der Klägerin nicht aufdrängt. Sind Gegenstand der Verhandlung aber nur Rechtsfragen, kommt es also auf eine Sachverhaltsaufklärung nicht an, ist die Verhängung von Ordnungsgeld nicht geboten.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerechte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Die Klägerin, deren persönliches Erscheinen unter Hinweis auf § 106 Abs. 3 Nr. 7 i. V. m. § 111 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet war, ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Verhandlungstermin in öffentlicher Sitzung am 14. März 2007 unentschuldigt nicht erschienen. Sie ist auch mit der Ladung auf die Folgen des Fernbleibens vom Termin hingewiesen worden. Es konnte ihr daher grundsätzlich nach § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld auferlegt werden.
Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes hat das Gericht allerdings Ermessen auszuüben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 141 Abs.3 Satz 1 ZPO. Bei der Ermessensausübung hat sich das Gericht am Zweck des § 141 Abs.3 Satz 1 ZPO zu orientieren. Dieser liegt nach heutigem, geläutertem Verständnis des Verhältnisses von Staatsorganen und Bürger – Gericht und Prozessparteien – nicht etwa darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern und in diesem Zusammenhang das Wissen der Partei um den Sachverhalt – § 141 Abs.1 Satz 1 ZPO: "Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint" – fruchtbar zu machen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2006 - Az. 24 W 66/06 -, zitiert nach juris). Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, vor Verhängung eines Ordnungsgeldes eine sorgfältige Abwägung darüber anzustellen, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszweckes ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert und insbesondere eine Entscheidung im Termin verhindert hat (vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 21.09.2006 a.a.O.).
Der angefochtene Beschluss lässt ebenso wie der Nichtabhilfebeschluss vom 23.Mai 2007 keine sachliche Auseinandersetzung mit dem die Ermessensausübung leitenden Gesetzeszweck erkennen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine am Gesetzeszweck orientierte Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis als der Nichtverhängung der Maßregel führen könnte. Denn die am 12. Oktober 2005 erhobene Klage wird ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Erwägungen begründet, so dass sich eine den Sachverhalt aufklärende Funktion der Klägerin nicht aufdrängt. Sind Gegenstand der Verhandlung aber nur Rechtsfragen, kommt es also auf eine Sachverhaltsaufklärung nicht an, ist die Verhängung von Ordnungsgeld nicht geboten.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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