Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AL 4841/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 B 1182/05 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2005 geändert. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nachdem sich die Hauptsache anders als durch Urteil erledigt hat, nämlich durch eine als Klagerücknahme zu wertende und wegen Änderung der Rechtslage in Folge des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes abgegebene Erledigungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 03. Februar 2005, ist gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die außergerichtlichen Kosten auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden. Diese Kostenentscheidung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht sowohl Raum für die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache als auch der Gründe, die zur Klageerhebung sowie zur Erledigung geführt haben (vgl. statt vieler Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 13 m.w.N.).
Vorliegend ergibt sich nach billigem Ermessen eine teilweise Kostenlast der Beklagten, weil die Klage – entgegen der Meinung des Sozialgerichts – wenigstens teilweise erfolgreich hätte sein können.
Eine Arbeitserlaubnis nach § 285 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) in der hier maßgeblichen und vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wie sie der Kläger beansprucht hatte, konnte neben der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (ArGV) vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert ebenfalls durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), nur erteilt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 SGB III in der hier auch maßgeblichen und vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) gegeben waren.
Nach § 284 Abs. 5 SGB III durfte eine Arbeitsgenehmigung – sowohl in der Form der Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III wie auch in der Form der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III – nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besaßen, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen war.
Eine Erweiterung der Genehmigungsmöglichkeiten nach § 284 Abs. 5 SGB III war in § 5 ArGV geregelt. Im vorliegenden Fall ist Nr. 5 dieser Vorschrift in ihrer maßgeblichen Fassung einschlägig, nach der abweichend von § 284 Abs. 5 SGB III die Arbeitsgenehmigung auch Ausländern erteilt werden konnte, die eine Duldung nach § 55 Ausländergesetz (AusländerG) besaßen, es sei denn, diese Ausländer hatten sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen ( ).
Der Kläger konnte sich ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Unterlagen kraft Duldung rechtmäßig im Inland aufhalten. Seinem unbestrittenen Vorbringen und aus der Verwaltungsakte der Beklagten ist zu entnehmen, dass er sich vor allen Dingen deshalb in das Inland begeben hatte, um den kriegerischen Wirren seines Heimatlandes zu entkommen. Ausländerrechtliche Beschränkungen im Sinne des § 285 Abs. 5 SGB III, die der Erteilung einer Arbeitserlaubnis entgegenstehen konnten, sind ebenso nicht erkennbar. Die Arbeitsaufnahme nämlich war bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die Beklagte erlaubt worden. Die Klage war mithin – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – nicht schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger über keinerlei Aufenthaltstitel verfügte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war vielmehr ein Härtefall im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ArGV, des Anwendungsbereiches wegen der insoweit beschränkungsfreien Duldung eröffnet war, zu prüfen, weil angesichts der ärztlichen Bescheinigung beim Kläger von einer Traumatisierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Dies hat die Beklagte in der Annahme unterlassen, ein solcher Härtefall läge nicht vor. Damit hat es aber durch Nichtgebrauch gegen den nunmehr eröffneten Ermessensspielraum verstoßen, so dass die Klage im Sinne einer Neubescheidung erfolgreich gewesen wäre. Aus dem schriftlichen Vorbringen des Klägers ergab sich aber der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis, statt eines Bescheidungsantrages also ein Leistungsantrag, der als solche nicht hätte erfolgreich sein können. Eine hälftige Kostenteilung entspricht damit der Billigkeit im Sinne des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nachdem sich die Hauptsache anders als durch Urteil erledigt hat, nämlich durch eine als Klagerücknahme zu wertende und wegen Änderung der Rechtslage in Folge des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes abgegebene Erledigungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 03. Februar 2005, ist gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die außergerichtlichen Kosten auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden. Diese Kostenentscheidung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei ist nach allgemeiner Ansicht sowohl Raum für die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache als auch der Gründe, die zur Klageerhebung sowie zur Erledigung geführt haben (vgl. statt vieler Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 193 Rdnr. 13 m.w.N.).
Vorliegend ergibt sich nach billigem Ermessen eine teilweise Kostenlast der Beklagten, weil die Klage – entgegen der Meinung des Sozialgerichts – wenigstens teilweise erfolgreich hätte sein können.
Eine Arbeitserlaubnis nach § 285 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) in der hier maßgeblichen und vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wie sie der Kläger beansprucht hatte, konnte neben der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (ArGV) vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert ebenfalls durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), nur erteilt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 SGB III in der hier auch maßgeblichen und vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) gegeben waren.
Nach § 284 Abs. 5 SGB III durfte eine Arbeitsgenehmigung – sowohl in der Form der Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III wie auch in der Form der Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III – nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besaßen, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen war.
Eine Erweiterung der Genehmigungsmöglichkeiten nach § 284 Abs. 5 SGB III war in § 5 ArGV geregelt. Im vorliegenden Fall ist Nr. 5 dieser Vorschrift in ihrer maßgeblichen Fassung einschlägig, nach der abweichend von § 284 Abs. 5 SGB III die Arbeitsgenehmigung auch Ausländern erteilt werden konnte, die eine Duldung nach § 55 Ausländergesetz (AusländerG) besaßen, es sei denn, diese Ausländer hatten sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen ( ).
Der Kläger konnte sich ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Unterlagen kraft Duldung rechtmäßig im Inland aufhalten. Seinem unbestrittenen Vorbringen und aus der Verwaltungsakte der Beklagten ist zu entnehmen, dass er sich vor allen Dingen deshalb in das Inland begeben hatte, um den kriegerischen Wirren seines Heimatlandes zu entkommen. Ausländerrechtliche Beschränkungen im Sinne des § 285 Abs. 5 SGB III, die der Erteilung einer Arbeitserlaubnis entgegenstehen konnten, sind ebenso nicht erkennbar. Die Arbeitsaufnahme nämlich war bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die Beklagte erlaubt worden. Die Klage war mithin – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – nicht schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger über keinerlei Aufenthaltstitel verfügte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war vielmehr ein Härtefall im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ArGV, des Anwendungsbereiches wegen der insoweit beschränkungsfreien Duldung eröffnet war, zu prüfen, weil angesichts der ärztlichen Bescheinigung beim Kläger von einer Traumatisierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Dies hat die Beklagte in der Annahme unterlassen, ein solcher Härtefall läge nicht vor. Damit hat es aber durch Nichtgebrauch gegen den nunmehr eröffneten Ermessensspielraum verstoßen, so dass die Klage im Sinne einer Neubescheidung erfolgreich gewesen wäre. Aus dem schriftlichen Vorbringen des Klägers ergab sich aber der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis, statt eines Bescheidungsantrages also ein Leistungsantrag, der als solche nicht hätte erfolgreich sein können. Eine hälftige Kostenteilung entspricht damit der Billigkeit im Sinne des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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