Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 3217/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 825/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2007 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H gewährt.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin.
Mit Bescheid vom 01. November 2004 gewährte der Beklagte der 1967 geborenen Klägerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von monatlich 627,26 EUR. Dieser Betrag setzte sich ausweislich des Berechnungsbogens aus dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 282,26 EUR zusammen. Bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Beklagte neben der Miete der Klägerin in Höhe von 203,26 EUR die von ihr ab dem 01. April 2004 monatlich an die G AG zu zahlenden Abschlagszahlungen in Höhe von 79,00 EUR.
Unter dem 15. Februar 2005 teilte die G AG der Klägerin mit, dass ihr für den Zeitraum vom 13. Februar 2004 bis zum 14. Februar 2005 ein Guthaben in Höhe von 116,04 EUR erwachsen sei und sich die Abschlagszahlungen ab dem 01. April 2005 auf monatlich 70,00 EUR reduzieren würden. Weiter kündigte sie die Überweisung des Guthabens an. Die Klägerin informierte hierüber den Beklagten offenbar am 01. April 2005 und teilte zugleich mit, dass sie im Jahre 2005 bisher Abschlagszahlungen nur für Januar und Februar geleistet habe.
Nach entsprechender vorheriger Anhörung hob der Beklagte daraufhin mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juli 2005 die Bewilligung der Leistungen für den Monat März 2005 in Höhe von 204,04 EUR auf, ohne insoweit eine Rechtsgrundlage zu benennen. Weiter machte er gestützt auf § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe geltend. Schließlich führte er aus, dass nach § 43 SGB II Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag in Höhe von 30 % der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit bestehenden Ansprüchen aufgerechnet werden könnten, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder Schadenersatz handele, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst worden seien. Die Klägerin hätte Veränderungen in den Verhältnissen nicht bzw. nicht richtig mitgeteilt. Die ihr zustehende Regelleistung werde ab dem 01. September 2005 in monatlichen Raten in Höhe von 34,50 EUR gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet. Soweit die Klägerin meine, der Beklagte habe sich um 9,00 EUR zu ihren Ungunsten verrechnet, handele es sich um die Energiepauschale, die bereits in der Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen sei.
Am 17. August 2005 hat die inzwischen anwaltlich vertretene Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Sie meint, die Leistungsaufhebung sei ebenso rechtsunwirksam wie die Aufrechnung der Ansprüche. Die Gaskostenerstattung, die das Ergebnis eines extrem sparsamen Energieverbrauchs sei, könne nicht zur Anrechnung kommen. Im Übrigen sei der angebliche Überzahlungsbetrag nicht nachvollziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin im März 2005 keinen Abschlag an die G AG zu zahlen gehabt habe, sodass ihr für diesen Monat Leistungen nur noch in Höhe von 548,26 EUR zugestanden hätten. Ab April 2005 habe sich ihr Anspruch angesichts der nunmehr nur noch 70,00 EUR betragenden Vorauszahlungen an die G AG auf 618,26 EUR belaufen. Außerdem sei der Klägerin ein Guthaben durch die G AG in Höhe von 116,04 EUR erstattet worden. Dieses Guthaben stelle Einkommen dar, das nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) im März 2005 anzurechnen gewesen sei. Es habe sich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S.d. § 48 SGB X ergeben. Die Klägerin habe die Abrechnung der G AG verspätet eingereicht, sodass ihr auch für März und April 2005 der Betrag in Höhe von jeweils 79,00 EUR für Abschlagszahlungen an die G AG überwiesen worden sei, obwohl ihr dieser für März 2005 gar nicht und für April 2005 nur in Höhe von 70,00 EUR zugestanden hätte. Aufgrund des ihr ferner zugeflossenen Guthabens ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 204,04 EUR. Der Verwaltungsakt sei gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben gewesen. Der überzahlte Betrag sei nach § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 50 SGB X zu erstatten. Schließlich gab der Beklagte den Wortlaut des § 43 SGB II wieder.
Gegen diesen am 08. März 2006 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10. April 2006 (Montag) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf das Urteil der 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2006 (S 37 AS 11625/05) geltend gemacht, dass die Betriebskostenrückerstattung nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Es handele sich um Einmaleinkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 AlgII-V in der ab dem 01. Oktober 2005 gültigen Fassung. Auch komme § 11 Abs. 3 SGB II zur Anwendung. Weiter könne nach dem neuen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Rückzahlung nur dann den Anspruch mindern, wenn sie den Kosten für Unterkunft und Heizung zugeordnet werden könne. Habe hingegen der Hilfebedürftige die Vorauszahlungen vor Eintritt in den Leistungsbezug entrichtet, fehle ein solcher Zusammenhang. Vorliegend bezöge sich die Rückerstattung nur auf sechs Wochen des Jahres 2005. Außerdem seien Einkommenszuflüsse, die der Begünstigte vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit aus eigenen Mitteln aufgebracht habe, in den Grenzen des Kontrollbetrages von 173,00 EUR grundsätzlich anrechnungsfrei. Höhere Abrechnungsguthaben, die sich auf einen Jahreszeitraum erstreckten, seien mit 1/12 auf die Monate des Bewilligungsabschnitts, in dem das Guthaben zugeflossen sei, zu verteilen. Außerdem sei das Guthaben um die Versicherungspauschale zu bereinigen. Schließlich könne es nicht sein, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II quasi doppelt benachteiligt würden. Einmal lebten sie in ihrer Wohnung sparsam, verbrauchten wenig Energie und hätten es ggfs. einige Grade kälter als der Normalbürger. Und anschließend würden ihnen diese Ersparnisse noch einmal abgezogen, sodass sie den ersparten Betrag nicht mehr zum Leben zur Verfügung hätten.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 24. April 2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt und zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung sei nicht zu beanstanden.
Gegen den ihr am 02. Mai 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08. Mai 2007 eingelegte Beschwerde der Klägerin, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihren vorherigen Vortrag wiederholt und ergänzend darauf verwiesen hat, dass die Frage der Anrechenbarkeit eines Betriebskostenguthabens in den Gerichten kontrovers diskutiert werde, sodass ihr Prozesskostenhilfe zustehe.
Mit Schreiben vom 06. Juni 2007 hat der Beklagte, der der Klägerin ab dem 01. September 2005 monatlich nur noch 602,56 EUR zahlte (Änderungsbescheid vom 18. August 2005: Regelsatz zzgl. Kosten der Unterkunft in Höhe von 257,56 EUR), unter Anerkennung einer die Erstattungsforderung um 30,00 EUR mindernden Versicherungspauschale die Erstattungsforderung auf 174,04 EUR reduziert.
Der Klägervertreter hat daraufhin mitgeteilt, dass das Anerkenntnis angenommen werde. Da der Beklagte im Zeitraum zwischen April und Juni 2005 zweimal 35,00 EUR wegen der Überzahlung einbehalten habe, berechne sich die offene Forderung wie folgt: 204,04 EUR, abzgl. 70,00 EUR, abzgl. 30,00 EUR = 104,04 EUR. Schließlich hat er auf Anfrage des Senats klargestellt, dass die Klägerin sich allein gegen die Anrechnung des Guthabens in Höhe von 116,04 EUR wehre, sodass es inzwischen nach Anerkennung der Versicherungspauschale nur noch um streitige 86,04 EUR gehe. Jedenfalls sei deshalb Prozesskostenhilfe in Höhe von 30,00 EUR zu bewilligen. Soweit der Beklagte die Leistungsgewährung im Hinblick auf die Überzahlung von Abschlagszahlungen aufgehoben habe, werde dies nicht beanstandet.
II.
Die sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtende Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Streitwert in der Hauptsache von Anfang an so gering war, dass die Sache nicht berufungsfähig wäre. Denn die Regelung der §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 511 der Zivilprozessordnung (ZPO), nach der eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache nicht 600,00 EUR übersteigt, ist zur Überzeugung des Senats nicht über § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG dahingehend auf das sozialgerichtliche Verfahren zu übertragen, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung nur im Falle eines 500,00 EUR übersteigenden Beschwerdewerts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) statthaft ist (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2005 – L 8 AL 1862/05 PKH-B -; LSG Niedersachen, Beschluss vom 06.12.2005 – L 8 B 147/05 AS – beide dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2007 – L 25 B 109/07 AS PKH). Der Senat geht vielmehr im Hinblick darauf, dass die vorgenannte Auffassung zu einer über die in der ZPO vorgesehene Einschränkung hinausgehenden führen würde, und unter Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie des 6. SGG-Änderungsgesetzes davon aus, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen derartigen Beschwerdeausschluss besteht (so mit ausführlicherer Begründung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 – L 13 AS 4100/06 PKH-B – und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 – L 10 B 217/07 AS PKH -, beide dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a Rn. 12b).
Weiter ist die Beschwerde auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".
Gemessen an diesen Maßstäben hatte die am 10. April 2006 erhobene Klage bereits im Hinblick darauf hinreichende Erfolgsaussichten, dass der Beklagte es unterlassen hatte, bei der teilweisen Leistungsaufhebung und Geltendmachung der Erstattungsforderung die Versicherungspauschale von der Rückerstattung durch die G AG in Abzug zu bringen. Dies hat er inzwischen im Laufe des Beschwerdeverfahrens korrigiert, was jedoch nichts daran ändert, dass das Sozialgericht diesen Aspekt auf die Klage hin hätte berücksichtigen müssen. Ebenso hätte es nach seinem Sachstand beachten müssen, dass der Beklagte die Leistungsgewährung für den Monat März 2005 teilweise auf eine Überzahlung gestützt hat, zu der es überhaupt erst im Folgemonat gekommen ist, was offensichtlich nicht richtig sein kann. Weiter hätte es sich fragen müssen, ob der Beklagte seine Aufhebung zu Recht auf § 48 SGB X gestützt hat und nicht vielmehr hinsichtlich der Abschlagszahlung für März 2005 auf § 45 SGB X hätte abstellen müssen. Schließlich hätte es Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der vom Beklagten erklärten Aufrechnung haben müssen. Der Senat verweist hierzu auf sein - sich auf die von der Klägerin in Bezug genommene Sache S 37 AS 11625/05 beziehendes - Urteil vom 19. Juli 2007 (L 5 AS 278/06, dokumentiert unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Er hat dort ausgeführt, dass in Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung die dem Betroffenen in einem Monat zustehenden Leistungen angesichts einer im selben Monat zugeflossenen Betriebskostenerstattung nachträglich abgesenkt werden könnten, da das vom Vermieter im Juni 2005 für das Jahr 2004 ermittelte Betriebskostenguthaben anrechenbares Einkommen darstelle, selbst wenn der Betroffene in dem Zeitraum, in dem er die entsprechenden Betriebskostenvorschüsse entrichtet hat, noch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen hat. Er hat zugleich jedoch auch darauf hingewiesen, dass die dort sinngemäß erklärte Aufrechnung unwirksam sei. Nach § 43 SGB II könnten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur dann bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Da § 43 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben des Hilfeempfängers verlange, um eine Aufrechnung erklären zu dürfen, dürfte eine solche in der Regel nur bei Aufhebungsbescheiden möglich sein, die auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X beruhten; eine Aufrechnung aufgrund eines Erstattungsanspruchs nach einer Leistungsaufhebung gemäß § 48 SGB X würde hingegen in der Regel ausscheiden. Außerdem sei zu beachten, dass eine Aufrechnung nur erklärt werden dürfe, wenn ein vollstreckbarer Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X vorliege, was im konkreten Falle nicht gegeben sei.
Danach hatte die Klage sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem das Sozialgericht über den Prozesskostenhilfeantrag hätte entscheiden können, als auch zu dem, an dem das Gericht letztlich über den Antrag befunden hat, hinreichende Erfolgsaussichten. Der Klägerin war daher für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, ohne dass es darauf ankäme, ob die Klage inzwischen im Hinblick auf das erklärte Teilanerkenntnis und die teilweise Klagerücknahme nunmehr noch hinreichende Erfolgsaussichten hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin.
Mit Bescheid vom 01. November 2004 gewährte der Beklagte der 1967 geborenen Klägerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von monatlich 627,26 EUR. Dieser Betrag setzte sich ausweislich des Berechnungsbogens aus dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 282,26 EUR zusammen. Bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigte der Beklagte neben der Miete der Klägerin in Höhe von 203,26 EUR die von ihr ab dem 01. April 2004 monatlich an die G AG zu zahlenden Abschlagszahlungen in Höhe von 79,00 EUR.
Unter dem 15. Februar 2005 teilte die G AG der Klägerin mit, dass ihr für den Zeitraum vom 13. Februar 2004 bis zum 14. Februar 2005 ein Guthaben in Höhe von 116,04 EUR erwachsen sei und sich die Abschlagszahlungen ab dem 01. April 2005 auf monatlich 70,00 EUR reduzieren würden. Weiter kündigte sie die Überweisung des Guthabens an. Die Klägerin informierte hierüber den Beklagten offenbar am 01. April 2005 und teilte zugleich mit, dass sie im Jahre 2005 bisher Abschlagszahlungen nur für Januar und Februar geleistet habe.
Nach entsprechender vorheriger Anhörung hob der Beklagte daraufhin mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juli 2005 die Bewilligung der Leistungen für den Monat März 2005 in Höhe von 204,04 EUR auf, ohne insoweit eine Rechtsgrundlage zu benennen. Weiter machte er gestützt auf § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe geltend. Schließlich führte er aus, dass nach § 43 SGB II Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag in Höhe von 30 % der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit bestehenden Ansprüchen aufgerechnet werden könnten, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder Schadenersatz handele, die durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst worden seien. Die Klägerin hätte Veränderungen in den Verhältnissen nicht bzw. nicht richtig mitgeteilt. Die ihr zustehende Regelleistung werde ab dem 01. September 2005 in monatlichen Raten in Höhe von 34,50 EUR gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet. Soweit die Klägerin meine, der Beklagte habe sich um 9,00 EUR zu ihren Ungunsten verrechnet, handele es sich um die Energiepauschale, die bereits in der Sozialhilfe zu berücksichtigen gewesen sei.
Am 17. August 2005 hat die inzwischen anwaltlich vertretene Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Sie meint, die Leistungsaufhebung sei ebenso rechtsunwirksam wie die Aufrechnung der Ansprüche. Die Gaskostenerstattung, die das Ergebnis eines extrem sparsamen Energieverbrauchs sei, könne nicht zur Anrechnung kommen. Im Übrigen sei der angebliche Überzahlungsbetrag nicht nachvollziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin im März 2005 keinen Abschlag an die G AG zu zahlen gehabt habe, sodass ihr für diesen Monat Leistungen nur noch in Höhe von 548,26 EUR zugestanden hätten. Ab April 2005 habe sich ihr Anspruch angesichts der nunmehr nur noch 70,00 EUR betragenden Vorauszahlungen an die G AG auf 618,26 EUR belaufen. Außerdem sei der Klägerin ein Guthaben durch die G AG in Höhe von 116,04 EUR erstattet worden. Dieses Guthaben stelle Einkommen dar, das nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) im März 2005 anzurechnen gewesen sei. Es habe sich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen i.S.d. § 48 SGB X ergeben. Die Klägerin habe die Abrechnung der G AG verspätet eingereicht, sodass ihr auch für März und April 2005 der Betrag in Höhe von jeweils 79,00 EUR für Abschlagszahlungen an die G AG überwiesen worden sei, obwohl ihr dieser für März 2005 gar nicht und für April 2005 nur in Höhe von 70,00 EUR zugestanden hätte. Aufgrund des ihr ferner zugeflossenen Guthabens ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 204,04 EUR. Der Verwaltungsakt sei gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben gewesen. Der überzahlte Betrag sei nach § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 50 SGB X zu erstatten. Schließlich gab der Beklagte den Wortlaut des § 43 SGB II wieder.
Gegen diesen am 08. März 2006 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10. April 2006 (Montag) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf das Urteil der 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2006 (S 37 AS 11625/05) geltend gemacht, dass die Betriebskostenrückerstattung nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Es handele sich um Einmaleinkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 AlgII-V in der ab dem 01. Oktober 2005 gültigen Fassung. Auch komme § 11 Abs. 3 SGB II zur Anwendung. Weiter könne nach dem neuen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Rückzahlung nur dann den Anspruch mindern, wenn sie den Kosten für Unterkunft und Heizung zugeordnet werden könne. Habe hingegen der Hilfebedürftige die Vorauszahlungen vor Eintritt in den Leistungsbezug entrichtet, fehle ein solcher Zusammenhang. Vorliegend bezöge sich die Rückerstattung nur auf sechs Wochen des Jahres 2005. Außerdem seien Einkommenszuflüsse, die der Begünstigte vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit aus eigenen Mitteln aufgebracht habe, in den Grenzen des Kontrollbetrages von 173,00 EUR grundsätzlich anrechnungsfrei. Höhere Abrechnungsguthaben, die sich auf einen Jahreszeitraum erstreckten, seien mit 1/12 auf die Monate des Bewilligungsabschnitts, in dem das Guthaben zugeflossen sei, zu verteilen. Außerdem sei das Guthaben um die Versicherungspauschale zu bereinigen. Schließlich könne es nicht sein, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II quasi doppelt benachteiligt würden. Einmal lebten sie in ihrer Wohnung sparsam, verbrauchten wenig Energie und hätten es ggfs. einige Grade kälter als der Normalbürger. Und anschließend würden ihnen diese Ersparnisse noch einmal abgezogen, sodass sie den ersparten Betrag nicht mehr zum Leben zur Verfügung hätten.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 24. April 2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt und zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung sei nicht zu beanstanden.
Gegen den ihr am 02. Mai 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08. Mai 2007 eingelegte Beschwerde der Klägerin, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihren vorherigen Vortrag wiederholt und ergänzend darauf verwiesen hat, dass die Frage der Anrechenbarkeit eines Betriebskostenguthabens in den Gerichten kontrovers diskutiert werde, sodass ihr Prozesskostenhilfe zustehe.
Mit Schreiben vom 06. Juni 2007 hat der Beklagte, der der Klägerin ab dem 01. September 2005 monatlich nur noch 602,56 EUR zahlte (Änderungsbescheid vom 18. August 2005: Regelsatz zzgl. Kosten der Unterkunft in Höhe von 257,56 EUR), unter Anerkennung einer die Erstattungsforderung um 30,00 EUR mindernden Versicherungspauschale die Erstattungsforderung auf 174,04 EUR reduziert.
Der Klägervertreter hat daraufhin mitgeteilt, dass das Anerkenntnis angenommen werde. Da der Beklagte im Zeitraum zwischen April und Juni 2005 zweimal 35,00 EUR wegen der Überzahlung einbehalten habe, berechne sich die offene Forderung wie folgt: 204,04 EUR, abzgl. 70,00 EUR, abzgl. 30,00 EUR = 104,04 EUR. Schließlich hat er auf Anfrage des Senats klargestellt, dass die Klägerin sich allein gegen die Anrechnung des Guthabens in Höhe von 116,04 EUR wehre, sodass es inzwischen nach Anerkennung der Versicherungspauschale nur noch um streitige 86,04 EUR gehe. Jedenfalls sei deshalb Prozesskostenhilfe in Höhe von 30,00 EUR zu bewilligen. Soweit der Beklagte die Leistungsgewährung im Hinblick auf die Überzahlung von Abschlagszahlungen aufgehoben habe, werde dies nicht beanstandet.
II.
Die sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtende Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Streitwert in der Hauptsache von Anfang an so gering war, dass die Sache nicht berufungsfähig wäre. Denn die Regelung der §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 511 der Zivilprozessordnung (ZPO), nach der eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache nicht 600,00 EUR übersteigt, ist zur Überzeugung des Senats nicht über § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG dahingehend auf das sozialgerichtliche Verfahren zu übertragen, dass eine Beschwerde gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung nur im Falle eines 500,00 EUR übersteigenden Beschwerdewerts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) statthaft ist (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2005 – L 8 AL 1862/05 PKH-B -; LSG Niedersachen, Beschluss vom 06.12.2005 – L 8 B 147/05 AS – beide dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2007 – L 25 B 109/07 AS PKH). Der Senat geht vielmehr im Hinblick darauf, dass die vorgenannte Auffassung zu einer über die in der ZPO vorgesehene Einschränkung hinausgehenden führen würde, und unter Berücksichtigung der Gesetzgebungshistorie des 6. SGG-Änderungsgesetzes davon aus, dass keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen derartigen Beschwerdeausschluss besteht (so mit ausführlicherer Begründung: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 – L 13 AS 4100/06 PKH-B – und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 – L 10 B 217/07 AS PKH -, beide dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a Rn. 12b).
Weiter ist die Beschwerde auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".
Gemessen an diesen Maßstäben hatte die am 10. April 2006 erhobene Klage bereits im Hinblick darauf hinreichende Erfolgsaussichten, dass der Beklagte es unterlassen hatte, bei der teilweisen Leistungsaufhebung und Geltendmachung der Erstattungsforderung die Versicherungspauschale von der Rückerstattung durch die G AG in Abzug zu bringen. Dies hat er inzwischen im Laufe des Beschwerdeverfahrens korrigiert, was jedoch nichts daran ändert, dass das Sozialgericht diesen Aspekt auf die Klage hin hätte berücksichtigen müssen. Ebenso hätte es nach seinem Sachstand beachten müssen, dass der Beklagte die Leistungsgewährung für den Monat März 2005 teilweise auf eine Überzahlung gestützt hat, zu der es überhaupt erst im Folgemonat gekommen ist, was offensichtlich nicht richtig sein kann. Weiter hätte es sich fragen müssen, ob der Beklagte seine Aufhebung zu Recht auf § 48 SGB X gestützt hat und nicht vielmehr hinsichtlich der Abschlagszahlung für März 2005 auf § 45 SGB X hätte abstellen müssen. Schließlich hätte es Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der vom Beklagten erklärten Aufrechnung haben müssen. Der Senat verweist hierzu auf sein - sich auf die von der Klägerin in Bezug genommene Sache S 37 AS 11625/05 beziehendes - Urteil vom 19. Juli 2007 (L 5 AS 278/06, dokumentiert unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Er hat dort ausgeführt, dass in Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung die dem Betroffenen in einem Monat zustehenden Leistungen angesichts einer im selben Monat zugeflossenen Betriebskostenerstattung nachträglich abgesenkt werden könnten, da das vom Vermieter im Juni 2005 für das Jahr 2004 ermittelte Betriebskostenguthaben anrechenbares Einkommen darstelle, selbst wenn der Betroffene in dem Zeitraum, in dem er die entsprechenden Betriebskostenvorschüsse entrichtet hat, noch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen hat. Er hat zugleich jedoch auch darauf hingewiesen, dass die dort sinngemäß erklärte Aufrechnung unwirksam sei. Nach § 43 SGB II könnten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur dann bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Da § 43 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben des Hilfeempfängers verlange, um eine Aufrechnung erklären zu dürfen, dürfte eine solche in der Regel nur bei Aufhebungsbescheiden möglich sein, die auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X beruhten; eine Aufrechnung aufgrund eines Erstattungsanspruchs nach einer Leistungsaufhebung gemäß § 48 SGB X würde hingegen in der Regel ausscheiden. Außerdem sei zu beachten, dass eine Aufrechnung nur erklärt werden dürfe, wenn ein vollstreckbarer Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X vorliege, was im konkreten Falle nicht gegeben sei.
Danach hatte die Klage sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem das Sozialgericht über den Prozesskostenhilfeantrag hätte entscheiden können, als auch zu dem, an dem das Gericht letztlich über den Antrag befunden hat, hinreichende Erfolgsaussichten. Der Klägerin war daher für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, ohne dass es darauf ankäme, ob die Klage inzwischen im Hinblick auf das erklärte Teilanerkenntnis und die teilweise Klagerücknahme nunmehr noch hinreichende Erfolgsaussichten hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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