Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 34/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 111/07 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden des Antragsgegners zu 2) und der Beigeladenen zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Juni 2007 geändert.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu 2) "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Ermächtigung für vertragszahnärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragszahnarztsitzes in K, M H , zu erteilen, hilfsweise, den Antragsgegner zu 2) zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege einer vorläufigen Ermächtigung die Fortführung als
Vertragszahnarzt bis zum Abschluss eines sozialrechtlichen Verfahrens in K, M H , zu erteilen", wird abgelehnt. Denn abgesehen davon, dass § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) stets nur die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erlaubt, der nicht über den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens hinausgehen darf, ist Ziel des hier verfolgten Antrags der Erlass einer Statusentscheidung. Da mit einer solchen Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde, weil sie sich bei einem eventuellen Misserfolg des Klägers im Hauptsacheverfahren nicht mehr revidieren ließe, ist für sie im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes postulierten Gebots effektiven Rechtsschutzes nur dann Raum, wenn dem Antragsteller – und nur auf ihn kommt es insoweit an – das Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Dies lässt sich hier indes nicht feststellen. Denn der Antragsteller kann sich im Zusammenhang mit dem Vertragszahnarztsitz in K nicht mit Erfolg auf einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz berufen, weil er an diesem Zahnarztsitz bislang nur als Praxisverweser der dort zuletzt ansässig gewesenen Vertragszahnärztin B H vertragszahnärztlich tätig werden durfte. Zudem hat er ohne der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch keine existentiellen Nachteile zu gegenwärtigen, weil er in B als Vertragszahnarzt zugelassen ist und diese Tätigkeit auch ausübt.
Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1), aber mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 10), die keine Anträge gestellt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert haben und diese Kosten deshalb selbst zu tragen haben (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 30.000,- EUR festgesetzt, was der Hälfte des pro Quartal anzusetzenden Auffangwerts hochgerechnet auf drei Jahre entspricht (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu 2) "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Ermächtigung für vertragszahnärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragszahnarztsitzes in K, M H , zu erteilen, hilfsweise, den Antragsgegner zu 2) zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege einer vorläufigen Ermächtigung die Fortführung als
Vertragszahnarzt bis zum Abschluss eines sozialrechtlichen Verfahrens in K, M H , zu erteilen", wird abgelehnt. Denn abgesehen davon, dass § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) stets nur die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erlaubt, der nicht über den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens hinausgehen darf, ist Ziel des hier verfolgten Antrags der Erlass einer Statusentscheidung. Da mit einer solchen Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde, weil sie sich bei einem eventuellen Misserfolg des Klägers im Hauptsacheverfahren nicht mehr revidieren ließe, ist für sie im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes postulierten Gebots effektiven Rechtsschutzes nur dann Raum, wenn dem Antragsteller – und nur auf ihn kommt es insoweit an – das Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Dies lässt sich hier indes nicht feststellen. Denn der Antragsteller kann sich im Zusammenhang mit dem Vertragszahnarztsitz in K nicht mit Erfolg auf einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz berufen, weil er an diesem Zahnarztsitz bislang nur als Praxisverweser der dort zuletzt ansässig gewesenen Vertragszahnärztin B H vertragszahnärztlich tätig werden durfte. Zudem hat er ohne der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch keine existentiellen Nachteile zu gegenwärtigen, weil er in B als Vertragszahnarzt zugelassen ist und diese Tätigkeit auch ausübt.
Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1), aber mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 10), die keine Anträge gestellt und das Verfahren auch sonst nicht gefördert haben und diese Kosten deshalb selbst zu tragen haben (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 30.000,- EUR festgesetzt, was der Hälfte des pro Quartal anzusetzenden Auffangwerts hochgerechnet auf drei Jahre entspricht (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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