L 16 R 1055/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 1001/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1055/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für Frauen ab 1. März 1997, wobei sie eine günstigere Bewertung der Zeiten vom 1. Mai 1954 bis zum 31. Oktober 1954 geltend macht, in denen sie sowohl den Tatbestand von Kindererziehungszeiten (KEZ) bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) erfüllt als auch sonstige Beitragszeiten zurückgelegt hatte.

Die 1937 geborene Klägerin ist die Mutter der 1954 geborenen P M; sie gebar 1962 und 1966 weitere Kinder. Seit dem 1. März 1997 bezieht sie von der Beklagten Altersrente (AR) für Frauen. In dem - bestandskräftigen - Bewilligungsbescheid vom 25. Februar 1997 errechnete die Beklagte für die KEZ der Klägerin u. a. für P M vom 1. März 1954 bis zum 28. Februar 1955 jeweils 0,0625 Entgeltpunkte (EP) monatlich; dieselben EP legte sie den BÜZ für die drei Kinder der Klägerin vom 1. März 1954 bis 31. August 1976 im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zugrunde, sofern sie nicht bereits als Beitragszeiten diesen Wert erreichten. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Rente im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1996 (- 1 BvR 906/90 und 629/90 = BVerfGE 94, 241) unter dem Vorbehalt der Anpassung an die dem Gesetzgeber aufgegebene Neuregelung der rentenrechtlichen Bewertung von KEZ beim Zusammentreffen mit sonstigen Beitragszeiten ergehe. Die Rente werde gegebenenfalls neu festgestellt, ohne dass es eines besonderen Antrages bedürfe.

Nach Vorliegen der gesetzlichen Neuregelung stellte die Beklagte die AR mit Bescheid vom 24. April 1998 für die Zeit ab 1. März 1997 neu fest (Zahlbetrag ab 1. Juni 1998 = monatlich 1.203,82 DM). Dabei berücksichtigte sie nach Maßgabe von § 307d Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) pauschale EP für KEZ, indem sie die Anzahl an Monaten mit KEZ (36 Kalendermonate) mit 0,0833 EP vervielfältigte (= 2,9988 EP). Diese pauschalen EP für KEZ legte die Beklagte für Bezugszeiten bis zum 30. Juni 1998 in Höhe von 75 %, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 in Höhe von 85 %, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 in Höhe von 90 % und für die Zeit ab 1. Juli 2000 in voller Höhe zugrunde (Gesamtbetrag der persönlichen EP für die Zeit ab 1. Juli 2000 = 32,9803). Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Im Juni 2001 beantragte die Klägerin, die seit dem 1. Juni 2001 AR für langjährig Versicherte bezieht (Bescheid vom 11. Dezember 2001), die Überprüfung des Bescheides vom 24. April 1998. Mit Bescheid vom 16. August 2002 stellte die Beklagte die AR für Frauen für die Zeit ab 1. März 1997 u. a. wegen einer Änderung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte vom 4. April 1954 bis zum 5. August 1954 neu fest und bestimmte gleichzeitig, dass diese Rente ab 1. Juni 2001 - wegen der von diesem Zeitpunkt an gezahlten AR für langjährig Versicherte - nicht gezahlt werde. Die Beklagte ermittelte dabei 2,9988 pauschale persönliche EP für KEZ für 36 Monate, die nach Maßgabe von § 307d SGB VI ab 1. Juli 2000 in vollem Umfang rentenwertsteigernd berücksichtigt wurden (persönliche EP insgesamt ab 1. Juli 2000 = 33,0169); bei der Gesamtleistungsbewertung ordnete sie jedem Kalendermonat einer insoweit ab 1. März 1954 berücksichtigten BÜZ nach Maßgabe von § 71 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: alter Fassung - a. F. -) 0,0625 EP zu, sofern nicht diese Zeiten als Beitragszeiten bereits diesen Wert erreichen. In Anlage 2 Seite 7 des Bescheides heißt es u. a., die vor dem 1. Januar 1957 zurückgelegten BÜZ könnten nicht angerechnet werden. Für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis zum 31. Oktober 1954 (nachgewiesene berufliche Ausbildung neben KEZ und BÜZ) ermittelte die Beklagte zusätzliche 0,3474 EP (0,0641 als Gesamtleistungswert x 90,3333: 100 = 0,0579 EP/Monat); wegen der für diese Zeit bereits berücksichtigten EP brachte sie insoweit jedoch keine zusätzlichen EP in Ansatz. Der Widerspruch der Klägerin, mit der diese eine günstigere Bewertung der KEZ von Mai 1954 bis Oktober 1954 begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. September 2003).

Im Klageverfahren hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, "für die KEZ vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 bei der Rentenberechnung mindestens von 0,375 EP auszugehen und eine entsprechend höhere Rente zu zahlen".

Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat diese Klage mit Urteil vom 3. Mai 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Beklagte habe die in Rede stehende Zeit zutreffend mit Mindest-EP von monatlich 0,0625 berücksichtigt. Die von der Klägerin angegriffene Gesamtleistungsbewertung dieser Zeiten durch die Beklagte entspreche § 263 Abs. 3 SGB VI i. V. mit der Anlage 18 zum SGB VI. Danach sei der maßgebliche Gesamtleistungswert von 0,0641 im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung anstelle des Wertes von 75 v. H. auf 90,333 v. H., mithin 0,0579 EP monatlich, zu begrenzen. Auch die zusätzlichen persönlichen EP für KEZ habe die Beklagte zutreffend berücksichtigt.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf additive Bewertung der in Rede stehenden Zeiten mit 0,0833 EP monatlich weiter. Danach würden sich für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis zum 31. August 1954 insgesamt 0,4280 EP (4 x 0,0833 + 0,0948) und für die Zeit vom 1. September 1954 bis zum 31. Oktober 1954 0,2826 EP (2 x 0,0833 + 0,1160), insgesamt somit 0,7106 EP, ergeben.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 3. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2003 zu verurteilen, ihre Altersrente für Frauen für die Zeit ab 1. März 1997 neu festzustellen, dabei bei der Gesamtleistungsbewertung den Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung jeweils 0,0833 Entgeltpunkte monatlich zuzuordnen und den sich hieraus ergebenden Gesamtleistungswert der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkte für die Zeiten vom 1. Mai 1954 bis zum 31. Oktober 1954 zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass bei einer Neufeststellung der am 1. März 1997 beginnenden AR für Frauen gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI vorliegend § 71 Abs. 3 SGB VI a. F. anzuwenden sei. Dies folge auch aus § 306 SGB VI.

Der Senat hat eine Probeberechnung der AR für Frauen nach Maßgabe des am 1. Juli 1998 geltenden Rechts veranlasst; auf die Berechnung vom 22. November 2006 wird Bezug genommen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet; sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neufeststellung ihrer AR für Frauen für die Zeit ab 1. März 1997 in dem begehrten Umfang.

Gegenstand der insoweit statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist (nur) der Teilbetrag des Wertes des Rechts der Klägerin auf AR für Frauen für Bezugszeiten ab 1. März 1997, soweit dieser sich aus den in der Zeit vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 zurückgelegten Beitragszeiten bzw. BÜZ der Klägerin ergibt. Die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 16. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2003 vorgenommene Wertfestsetzung im Übrigen hat die Klägerin nicht angefochten, so dass dieser Bescheid insoweit in Bestandskraft erwachsen und für die Beteiligten und das Gericht bindend ist (vgl. § 77 SGG). Insbesondere fehlt es für die im dargelegten Umfang statthaften Klagen auch nicht an der Klagebefugnis der Klägerin, und zwar ungeachtet dessen, dass diese zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG die Neufestsetzung ihres Werts auf AR für Frauen nur dahingehend begehrt hat, für die Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 mindestens 0,375 EP zugrunde zu legen. EP in diesem Umfang hat die Beklagte in dem Bescheid vom 16. August 2002 für die in Rede stehenden Monate als Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung zwar bereits berücksichtigt. Ausweislich des Vorbringens der Klägerin in der Klageschrift und bei dessen verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ging es der Klägerin aber vielmehr bereits erstinstanzlich darum, den Wert ihres Rechts auf AR für Frauen für Bezugszeiten ab 1. März 1997 neu festzustellen und dabei den BÜZ in der Zeit vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 bei der Gesamtleistungsbewertung "additiv" jeweils monatlich 0,0833 EP zugrunde zu legen, und zwar nach Maßgabe von § 71 Abs. 3 SGB VI in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) 1999. Dieses Begehren verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung weiter.

Die Beklagte hat die Teilrangstellenwerte für die von der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 zurückgelegten KEZ und die zeitgleich zurückgelegten Beitragszeiten für nachgewiesene berufliche Ausbildung, die zugleich Anrechnungszeiten (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SGB VI in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) sind, zutreffend in die Rentenberechnung eingestellt. Der Geldwert des Rechts auf AR ergibt sich rechnerisch als Produkt aus der Summe der EP und aus dem – hier nicht streitigen – Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellen Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, die sie bei Rentenbeginn haben, in die Rentenformel einzusetzen sind. Der Rangwert (= Summe der EP) ergibt sich aus der Summe der einzelnen kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die die Versicherte mit ihren rentenrechtlichen Zeiten erworben hat. Hierzu gehören die von der Klägerin in dem streitigen Zeitraum erworbenen Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung und für eine nachgewiesene berufliche Ausbildung sowie die insoweit ebenfalls vorliegenden Anrechnungszeiten wegen beruflicher Ausbildung. Der für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 von der Beklagten ermittelten Teilrangstellenwert ist nicht zu beanstanden.

Für die vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 zurückgelegten KEZ hat die Beklagte zutreffend EP nach Maßgabe der insoweit noch anwendbaren Vorschrift des § 307d SGB VI ermittelt. Bestand – wie hier – am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine Rente, bei der KEZ angerechnet worden sind, werden für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die in den persönlichen EP enthaltenen EP für KEZ durch pauschale EP für KEZ ersetzt. Die pauschalen EP für KEZ ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten mit KEZ mit 0,0833 EP vervielfältigt wird. Von den pauschalen EP für KEZ werden in der Zeit bis zum 30. Juni 1998 75 %, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 85% und vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 90 % für die Leistung berücksichtigt (§ 307d Sätze 1 bis 5 SGB VI). Mit dieser gesetzlichen Regelung wurde die vom BVerfG (vgl. aaO) geforderte "additive" und höhere Bewertung der KEZ bei Bestandsrentnern umgesetzt. Die Beklagte hat in Anwendung dieser Vorschrift pauschale EP für KEZ ermittelt, in dem sie die Anzahl an Monaten mit KEZ der Klägerin (= insgesamt 36 Kalendermonate) mit 0,0833 EP vervielfältigt hat (= 2,9988 EP) und diese pauschalen EP für Bezugszeiten bis zum 30. Juni 1998 in Höhe von 75 % (= 2,2491 EP), für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 in Höhe von 85 % (= 2,5490 EP), für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juli 2000 in Höhe von 90 % (= 2,6989 EP) und für Zeit ab 1. Juli 2000 in voller Höhe zugrunde gelegt hat, und zwar zusätzlich und somit "additiv" zu den neben den KEZ zu berücksichtigenden EP. Da weitere EP für die KEZ der Klägerin insgesamt nicht in Ansatz gebracht werden können, kommt auch eine Erhöhung der EP für die KEZ vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 nicht in Betracht.

Zusätzliche EP für die in der Zeit vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 zurückgelegten beitragsgeminderten Zeiten (vgl. § 54 Abs. 3 SGB VI) sind gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung dieses EP-Zuschlages haben die von der Klägerin in dem streitigen Zeitraum zurückgelegten BÜZ – mittelbar - rentenwerterhöhende Bedeutung, weil bei der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 Abs. 3 SGB VI jedem Kalendermonat an BÜZ eine bestimmte EP-Zahl zugeordnet wird, über deren Höhe die Beteiligten streiten. Für Rentenbezugszeiten bis zum 30. Juni 1998 kann sich indes schon deshalb kein EP-Zuschlag ergeben, weil § 71 Abs. 3 SGB VI in der von der Klägerin in Bezug genommenen Fassung des RRG 1999 erst am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist. Seit diesem Zeitpunkt regelt die Vorschrift, dass für die Gesamtleistungsbewertung jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit die EP zugeordnet werden, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate KEZ wären. Die Neufassung bewirkt, dass die "additive" Bewertung der KEZ auf die BÜZ übertragen wird. Eine stufenweise Berücksichtigung der "additiven" Bewertung wie bei den KEZ nach Maßgabe des § 307d SGB VI gibt es bei den BÜZ nach dieser Neuregelung nicht.

Auch für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1998 sind indes zusätzliche EP für die in der Zeit vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 erworbenen beitragsgeminderten Zeiten nicht zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob das bis 30. Juni 1998 geltende oder das ab 1. Juli 1998 maßgebende Recht anwendbar ist. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid nach Maßgabe des § 71 Abs. 3 SGB VI a.F. für die Gesamtleistungsbewertung jedem Kalendermonat an Berücksichtungszeit 0,0625 EP zugeordnet, es sei denn, dass der Kalendermonat als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hatte (vgl. § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VI a. F.). Den sich unter Berücksichtigung aller BÜZ ergebenden Gesamtleistungswert von 0,0641 EP (= Durchschnittswert der Vergleichsbewertung) hat sie wegen der von Mai bis Oktober 1954 zurückgelegten Zeiten beruflicher Ausbildung in Anwendung von § 263 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in Höhe des in Anlage 18 SGB VI genannten Vomhundertsatzes (= 90,3333) in Ansatz gebracht und insoweit – dem Grunde nach - zusätzliche 0,3474 EP für die vorliegend in Rede stehenden Monate von Mai 1954 bis Oktober 1954 ermittelt. Den Rangstellenwert erhöhende zusätzliche EP ergeben sich insoweit jedoch nicht, weil für diese Zeiten insgesamt jedenfalls schon mindestens – höhere - 0,375 EP aus den Pflichtbeiträgen für Kindererziehung zu berücksichtigen sind.

Auch nach Maßgabe des ab 1. Juli 1998 geltenden Rechts würde sich indes der Teilrangstellenwert für die vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten objektiv nicht erhöhen, soweit er sich aus zusätzlichen EP für beitragsgeminderte Zeiten ergibt. Es kann daher dahinstehen, ob es nach der Entstehung und Inanspruchnahme des Rechts auf AR, also ab Eintritt des (einen) Leistungsfalls des Alters, für die Versicherte nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, ihren bislang erworbenen Rangstellenwert noch zu ihren Gunsten zu verändern, somit also eine höhere Rangstelle und mithin höhere Rente zu erlangen. Es bedarf mithin auch keiner Entscheidung, ob sich aus § 71 Abs. 3 SGB VI in der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Fassung eine gesetzesunmittelbare Rangstellenerhöhung ergibt (bejahend für die Einführung von BÜZ als rentenrechtliche Zeiten zum 1. Januar 1992: BSG, Urteil vom 2. August 2000 – B 4 RA 40/99 R = SozR 3-2600 § 100 Nr. 1) und ob Vollrechtsinhaber wie die Klägerin grundsätzlich nach § 100 Abs. 1 SGB VI Anspruch auf Zahlung der Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an verlangen können, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist, wenn sich die Voraussetzungen für die Höhe der Rente nach ihrem Beginn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ändern (vgl. BSG aaO). Auch nach dem ab 1. Juli 1998 geltenden Recht ergibt sich nämlich keine "neue Höhe" des Teilrangstellenwerts der Klägerin aus zusätzlichen EP für die beitragsgeminderten Zeiten vom 1. März 1954 bis 31. Oktober 1954.

Wie sich aus der vom Senat veranlassten Probeberechnung vom 22. November 2006 ersehen lässt, ergeben sich nach dem ab 1. Juli 1998 geltenden Recht und insbesondere nach Anwendung von § 71 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 für die hier streitigen Monate nach der Gesamtleistungsbewertung für die beitragsgeminderten Zeiten vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 dem Grunde nach zusätzliche 0,4518 EP (0,0753 EP– vgl. §§ 74 Satz 2 SGB VI, 263 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i. V. mit Anlage 18 zum SGB VI – x sechs Monate); diesen EP stehen indes bereits für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis 31. Oktober 1954 berücksichtigte höhere EP gegenüber, und zwar nach Maßgabe des ab 1. Juli 1998 geltenden Rechts 0,7106 EP (vgl. Anlage 3 Seite 1 der Probeberechnung), wobei die Werte für die KEZ für diese sechs Monate ab 1. Juli 1998 in Höhe von 85 %, ab 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 in Höhe von 90 % und ab 1. Juli 2000 in voller Höhe zu leisten wären. Ein EP-Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten ist demnach für die streitigen Monate nicht zu berücksichtigen. Nicht in Betracht kommt demgegenüber, den nach Maßgabe des ab 1. Juli 1998 geltenden Rechts ermittelten zusätzlichen EP aus der Gesamtleistungsbewertung für die Monate Mai bis Oktober 1954 die sich nach der Rechtslage bis 30. Juni 1998 ergebenden EP für die während dieses Zeitraums zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten gegenüber zu stellen. Denn eine objektive Rangstellenwerterhöhung zum 1. Juli 1998 kann nur dann eintreten, wenn sich nach der zu diesem Zeitpunkt insgesamt geltenden Rechtslage eine Erhöhung des hier streitigen Teilwerts des Rechts auf Rente ergeben würde. Dies ist jedoch – wie dargelegt – nicht der Fall. Überdies hat die Beklagte auch nach Maßgabe des bis 30. Juni 1998 geltenden Rechts für den streitigen Zeitraum bereits 0,5858 EP für die zurückgelegten Beitragszeiten (0,375 EP für KEZ und 0,2108 EP aus Pflichtbeiträgen wegen beruflicher Ausbildung) "additiv" nach Maßgabe von § 307d SGB VI berücksichtigt.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Beklagte in dem angefochtenen Rentenbescheid vom 16. August 2002 entgegen der Regelung in § 263 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten die BÜZ der Klägerin vor dem 1. Januar 1957 berücksichtigt hat, obwohl die pauschale Anrechnungszeit und die Gesamtlücke nach § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (Gesamtzeit vom 1. September 1951 bis zum 31. Dezember 1956 = 64 Monate abzüglich 59 Monate mit Beitrags- bzw. Ersatzzeiten) sich auf jeweils fünf Monate belaufen. Da die pauschale Anrechnungszeit schon fünf Monate beträgt, können weitere BÜZ vor dem 1. Januar 1957 bei der Gesamtleistungsbewertung nicht berücksichtigt werden. Zweck dieser Regelung ist, dass ein Kalendermonat, der mit unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, nur einmal berücksichtigt werden kann. Die Kürzung der BÜZ stellt sicher, dass nicht einerseits der Zähler der Berechnungsformel bei der Gesamtleistungsbewertung durch die BÜZ erhöht wird, wenn andererseits bereits die pauschale Anrechnungszeit den belegungsfähigen Gesamtzeitraum mindert und somit den Nenner verringert. Die Beklagte hat aber – die Klägerin objektiv begünstigend – bereits BÜZ ab November 1955 in die Gesamtleistungsbewertung eingestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved