Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 11251/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1268/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ein Viertel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2007 von der Antragstellerin unbeschränkt eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG) hat, ist gemäß § 172 Abs. 1 und §173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.
Für das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, fehlte es nach Erlass des entsprechenden Bewilligungsbescheides vom 21. Mai 2007, mit dem der Antragsgegner ihr Leistungen nach dem SGB II vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 gewährt hat, an einem Rechtschutzbedürfnis. Denn die Antragstellerin war nach der Bewilligung der von ihr begehrten Leistungen nicht mehr auf gerichtlichen Rechtsschutz angewiesen. Gleichwohl hat sie ihr Rechtsschutzgesuch jedenfalls insoweit nicht zurückgenommen oder zumindest für erledigt erklärt, sondern mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 beanstandet, dass der Antragsgegner mit weiterem Bescheid vom 21. Mai 2007 Leistungen für den Monat Februar 2007 abgelehnt habe. Dieser Bescheid sei aufzuheben und zu ändern, so der Vortrag der Antragstellerin, weil ihr im Februar 2007 entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Erwerbseinkommen zugeflossen sei. Soweit der Antragsgegner diesen Bescheid ändere, könne das Verfahren seine Erledigung finden.
Bei sachgerechter Auslegung dieser Erklärung hat die Antragstellerin für den Fall einer Leistungsbewilligung auch für Februar 2007 die Abgabe einer Erledigungserklärung in Aussicht gestellt. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht mit der für eine Prozesserklärung notwendigen Eindeutigkeit und Bestimmtheit das Verfahren im Übrigen für erledigt erklärt, so dass das Sozialgericht über dieses Rechtsschutzgesuch noch zu entscheiden hatte. Soweit die Antragstellerin nunmehr im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass sie mit ihrem Rechtsschutzgesuch lediglich das Ziel einer Leistungsgewährung ab "Antragstellung" verfolgt habe und mit dem Begriff "Antragstellung" der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gemeint gewesen sei, folgt der Senat diesem Vorbringen vor dem Hintergrund ihres vorgenannten Vorbringen nicht.
Das Sozialgericht hat bei sachgerechter und vernünftiger Auslegung des angefochtenen Beschlusses vom 29. Juni 2007 auch über das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin sowohl hinsichtlich einer zukünftigen als auch einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit entschieden. Denn obwohl es in dem Einleitungssatz des Beschlusses ausgeführt hat, dass die Antragstellerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung noch die Auszahlung von Leistungen für den Monat Februar 2007 begehre, hat es hinsichtlich des auf eine zukünftige Leistungsgewährung gerichteten Rechtsschutzgesuches auf die erfolgte Bewilligung verwiesen und damit sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin insoweit nicht mehr auf gerichtlichen Rechtsschutz angewiesen ist.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzgesuch Leistungen für Februar 2007, also für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt hat, hat das Sozialgericht diesen Antrag zu Recht abgelehnt. Denn insoweit fehlte es bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung an einem Anordnungsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 16. Juli 2007 - L 28 B 1048/07 AS ER - und vom 18. Juli 2007 - L 28 B 1067/07 AS ER -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) scheidet die Annahme einer besonderen Dringlichkeit, und dementsprechend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, der Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist, in aller Regel aus, soweit ausgehend von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Denn die Dringlichkeit ist durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Vorsorglich weist der Senat daraufhin, dass, soweit die Beschwerde als isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu verstehen sein sollte, diese in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG unstatthaft wäre. Die vorgenannte Vorschrift gehört zwar nicht zu den Vorschriften, die in § 142 Abs. 1 SGG genannt sind und danach direkt auf Beschlüsse angewendet werden können. § 142 Abs. 1 SGG gibt indessen ebenso wie die entsprechenden Vorschriften in den anderen Verfahrensordnungen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse anwendbaren Vorschriften (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 142 Rdnr. 3). Je nach Art der Beschlüsse kommen unterschiedliche Vorschriften in Betracht. Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hält es der Senat für sachgerecht, auch § 144 Abs. 4 SGG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem "zu einer Hauptsache" (die in der Regelung des vorläufigen Zustandes besteht) endgültig durch eine (eingeschränkt) der Rechtskraft fähigen Entscheidung entschieden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4 SGG, denn wie dort soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung in Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004 - L 4 B 23/04 KR -, Nds. Rpfl 2005 S. 263 ff.; Sächsisches LSG Beschluss vom 21. November 2005 - L 3 B 144/05 AS ER -, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - L 10 B 902/06 AS ER -, zitiert nach juris; Lüdtke in HK-SGG, 2. Aufl. 2006, § 172 Rdnr. 8). Wie in Klageverfahren bleibt damit die isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht vorliegt (Beschluss des Senates vom 2. August 2007 – L 28 B 552/07 AS ER -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Antragstellerin hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 5. Juni 2007 beantragt. Aufgrund der bereits mit Bescheid vom 21. Mai 2007 erfolgten Bewilligung von Leistungen fehlte der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife dieses Prozesskostenhilfeantrages (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 119 RdNr. 39 und Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 119 RdNr. 10 ff.), also frühestens mit Eingang dieses Antrages beim Sozialgericht am 5. Juni 2007, nach den vorgenannten Ausführungen insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, als die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzgesuch die Gewährung von Leistungen für die Zukunft erstrebt hat. Für eine Gewährung von Leistungen für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum hatte das Rechtsschutzgesuch mangels Eilbedürftigkeit von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte ebenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem Gesuch um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, soweit sie mit diesem das Ziel einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit verfolgt hat, keinen Erfolg haben konnte. Soweit sie mit ihrem Rechtsschutzgesuch eine zukünftige Leistungsgewährung erstrebt hat, hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass die Antragstellerin sich jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten seit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem SGB II veranlasst sehen durfte, um einstweiligen Rechtschutz nachzusuchen. Andererseits musste der Senat berücksichtigen, dass der Antragsgegner diesen Anspruch unverzüglich mit seinem ersten Schriftsatz anerkannt hat und die Antragstellerin gleichwohl ihren Antrag insoweit nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt hat. Nach Auffassung des Senats ist es daher angemessen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ein Viertel der Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erstattet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, weil die Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgreich war. Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht zu erstatten (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2007 von der Antragstellerin unbeschränkt eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG) hat, ist gemäß § 172 Abs. 1 und §173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.
Für das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, fehlte es nach Erlass des entsprechenden Bewilligungsbescheides vom 21. Mai 2007, mit dem der Antragsgegner ihr Leistungen nach dem SGB II vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 gewährt hat, an einem Rechtschutzbedürfnis. Denn die Antragstellerin war nach der Bewilligung der von ihr begehrten Leistungen nicht mehr auf gerichtlichen Rechtsschutz angewiesen. Gleichwohl hat sie ihr Rechtsschutzgesuch jedenfalls insoweit nicht zurückgenommen oder zumindest für erledigt erklärt, sondern mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 beanstandet, dass der Antragsgegner mit weiterem Bescheid vom 21. Mai 2007 Leistungen für den Monat Februar 2007 abgelehnt habe. Dieser Bescheid sei aufzuheben und zu ändern, so der Vortrag der Antragstellerin, weil ihr im Februar 2007 entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Erwerbseinkommen zugeflossen sei. Soweit der Antragsgegner diesen Bescheid ändere, könne das Verfahren seine Erledigung finden.
Bei sachgerechter Auslegung dieser Erklärung hat die Antragstellerin für den Fall einer Leistungsbewilligung auch für Februar 2007 die Abgabe einer Erledigungserklärung in Aussicht gestellt. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht mit der für eine Prozesserklärung notwendigen Eindeutigkeit und Bestimmtheit das Verfahren im Übrigen für erledigt erklärt, so dass das Sozialgericht über dieses Rechtsschutzgesuch noch zu entscheiden hatte. Soweit die Antragstellerin nunmehr im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass sie mit ihrem Rechtsschutzgesuch lediglich das Ziel einer Leistungsgewährung ab "Antragstellung" verfolgt habe und mit dem Begriff "Antragstellung" der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht gemeint gewesen sei, folgt der Senat diesem Vorbringen vor dem Hintergrund ihres vorgenannten Vorbringen nicht.
Das Sozialgericht hat bei sachgerechter und vernünftiger Auslegung des angefochtenen Beschlusses vom 29. Juni 2007 auch über das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin sowohl hinsichtlich einer zukünftigen als auch einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit entschieden. Denn obwohl es in dem Einleitungssatz des Beschlusses ausgeführt hat, dass die Antragstellerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung noch die Auszahlung von Leistungen für den Monat Februar 2007 begehre, hat es hinsichtlich des auf eine zukünftige Leistungsgewährung gerichteten Rechtsschutzgesuches auf die erfolgte Bewilligung verwiesen und damit sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin insoweit nicht mehr auf gerichtlichen Rechtsschutz angewiesen ist.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzgesuch Leistungen für Februar 2007, also für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt hat, hat das Sozialgericht diesen Antrag zu Recht abgelehnt. Denn insoweit fehlte es bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung an einem Anordnungsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 16. Juli 2007 - L 28 B 1048/07 AS ER - und vom 18. Juli 2007 - L 28 B 1067/07 AS ER -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) scheidet die Annahme einer besonderen Dringlichkeit, und dementsprechend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, der Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist, in aller Regel aus, soweit ausgehend von dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. Denn die Dringlichkeit ist durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Vorsorglich weist der Senat daraufhin, dass, soweit die Beschwerde als isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu verstehen sein sollte, diese in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 SGG unstatthaft wäre. Die vorgenannte Vorschrift gehört zwar nicht zu den Vorschriften, die in § 142 Abs. 1 SGG genannt sind und danach direkt auf Beschlüsse angewendet werden können. § 142 Abs. 1 SGG gibt indessen ebenso wie die entsprechenden Vorschriften in den anderen Verfahrensordnungen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse anwendbaren Vorschriften (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 142 Rdnr. 3). Je nach Art der Beschlüsse kommen unterschiedliche Vorschriften in Betracht. Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hält es der Senat für sachgerecht, auch § 144 Abs. 4 SGG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem "zu einer Hauptsache" (die in der Regelung des vorläufigen Zustandes besteht) endgültig durch eine (eingeschränkt) der Rechtskraft fähigen Entscheidung entschieden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4 SGG, denn wie dort soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend gewordene Hauptsacheentscheidung in Rahmen der Kostenentscheidung inzident nachprüfen muss (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2004 - L 4 B 23/04 KR -, Nds. Rpfl 2005 S. 263 ff.; Sächsisches LSG Beschluss vom 21. November 2005 - L 3 B 144/05 AS ER -, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - L 10 B 902/06 AS ER -, zitiert nach juris; Lüdtke in HK-SGG, 2. Aufl. 2006, § 172 Rdnr. 8). Wie in Klageverfahren bleibt damit die isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht vorliegt (Beschluss des Senates vom 2. August 2007 – L 28 B 552/07 AS ER -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Antragstellerin hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 5. Juni 2007 beantragt. Aufgrund der bereits mit Bescheid vom 21. Mai 2007 erfolgten Bewilligung von Leistungen fehlte der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO) im Zeitpunkt der Entscheidungsreife dieses Prozesskostenhilfeantrages (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 119 RdNr. 39 und Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 119 RdNr. 10 ff.), also frühestens mit Eingang dieses Antrages beim Sozialgericht am 5. Juni 2007, nach den vorgenannten Ausführungen insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, als die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzgesuch die Gewährung von Leistungen für die Zukunft erstrebt hat. Für eine Gewährung von Leistungen für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum hatte das Rechtsschutzgesuch mangels Eilbedürftigkeit von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte ebenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem Gesuch um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, soweit sie mit diesem das Ziel einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit verfolgt hat, keinen Erfolg haben konnte. Soweit sie mit ihrem Rechtsschutzgesuch eine zukünftige Leistungsgewährung erstrebt hat, hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass die Antragstellerin sich jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten seit der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem SGB II veranlasst sehen durfte, um einstweiligen Rechtschutz nachzusuchen. Andererseits musste der Senat berücksichtigen, dass der Antragsgegner diesen Anspruch unverzüglich mit seinem ersten Schriftsatz anerkannt hat und die Antragstellerin gleichwohl ihren Antrag insoweit nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt hat. Nach Auffassung des Senats ist es daher angemessen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin ein Viertel der Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erstattet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, weil die Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgreich war. Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht zu erstatten (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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