L 10 B 1564/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 9709/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1564/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. August 2007 aufgehoben.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach §§ 111 Abs 1, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 141 Abs 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint.

Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss des Kammervorsitzenden des SG ist schon aus sachlichen Gründen rechtswidrig. Abgesehen davon, dass gegen einen ausgebliebenen Beteiligten (anders nach § 380 Abs 1 Satz 2 ZPO gegenüber einem ausgebliebenen Zeugen) für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft nicht festgesetzt werden kann, ist der Beschluss schon deshalb rechtswidrig, weil er keine Ermessenserwägungen zum Grund der Festsetzung enthält. Dies ist aber erforderlich, da die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegenüber einem Beteiligten (anders als nach § 380 Abs 1 Satz 2 ZPO gegenüber einem ausgebliebenen Zeugen) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, so dass der Festsetzungsbeschluss auch Ermessenserwägungen zum Grunde und grds auch zur Höhe enthalten muss (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, RdNr 6b zu § 111 mwN). Der Beschluss enthält jedoch schon keinerlei Erwägungen zum Grunde der Festsetzung.

Solche waren auch keinesfalls entbehrlich. Laut Protokoll wies der Vorsitzende die Beklagte im Erörterungstermin vom 01. August 2007 darauf hin, dass die angefochtenen Bescheide mangels hinreichender Individualisierung aufzuheben sein dürften. Danach schied die Erschwernis der Sachverhaltsaufklärung als Grund für die Festsetzung des Ordnungsgelds aus. Aus dem Protokoll geht auch nicht hervor, dass sich durch das Ausbleiben der Prozess verzögerte. Dieses legt vielmehr die Annahme nahe, dass das Erscheinen des Klägers den Fortgang des Prozesses unberührt gelassen hätte. Denn offenbar ist es zunächst an der Beklagten, die angeregte Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu überprüfen.

Ob die vom Kläger in den Mittelpunkt seiner Beschwerdebegründung gerückte Auffassung zutrifft, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes rechtswidrig sei, da er die Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Terminsmitteilung nicht erhalten habe, ist daher unerheblich.

Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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