L 28 B 1075/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 8141/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1075/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2006 wird aufgehoben.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist als Rechtsmittel der Klägerin selbst anzusehen, da sie persönlich innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung abgegeben hat, es sei ihr ausdrücklicher Wunsch, dass Herr S T für sie als Beistand auftrete. Auf die Frage, ob der Beistand ein eigenständiges Beschwerderecht gegen einen den Ausschluss als geschäftsmäßig auftretender Beistand feststellenden Beschluss hat (vgl. dazu nur Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005 § 73 RrNr. 11d m.w.N.), kommt es damit nicht an.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der vom SG durch Beschluss ausgesprochene Ausschluss des Beistandes wegen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können Beteiligte sich in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Bevollmächtigter kann auch eine Privatperson sein (zB ein Freund oder Verwandter), die allerdings ohne Erlaubnis nicht geschäftsmäßig tätig sein darf. Eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz, die unter dem Vorbehalt ihrer Erlaubnis steht, ist dann anzunehmen, wenn der Berater die Absicht hat, eine rechtsberatende (oder rechtsbesorgende) Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit zu machen, wobei die Wiederholungsabsicht vom Gericht auch aus äußeren Anzeichen abgeleitet werden kann, da sie als eine innere Tatsache in der Regel einem direkten Beweis nicht zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1986, 1050, 1052). Eine entgeltliche Tätigkeit ist für das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit nicht erforderlich (OLG Hamm NJW 1998, 92, 93).

Es ist nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Erkenntnissen die vom Sozialgericht getroffene Entscheidung beruht, es liege eine geschäftsmäßige Rechtsbesorgung vor. Der Beistand tritt in den vom SG im angefochtenen Beschluss genannten Verfahren in der 70. Kammer des Sozialgerichts (einem Klageverfahren in Angelegenheiten der Arbeitsförderung und einem denselben Streitgegenstand betreffenden Verfahren auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz) als Beistand auf, wobei zu dem dortigen Kläger eine familiäre Bindung besteht. Diesen Kläger hat er darüber hinaus in einem Strafverfahren verteidigt. Nach Auskunft der Hauptregistratur des Sozialgerichts Berlin tritt er in weiteren Verfahren nicht als Beistand auf. Auch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist er bisher nicht aufgetreten. Eine weitere rechtsberatende Tätigkeit hat er verneint. Zwar kann sich auf Grund besonderer Umstände schon aus der einmaligen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten die Absicht ergeben, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit in gleicher Weise zu wiederholen (BVerwG AnwBl. 1988, 302; OLG Karlsruhe AnwBl. 1989, 244; OLG Hamm a.a.O.). Solche besonderen Umstände sind hier aber nicht erkennbar. Die Klägerin und er haben dargelegt, dass die Bevollmächtigung im vorliegenden Verfahren ihren Grund in einem freundschaftlichen Verhältnis hat. Anhaltspunkte für außergerichtliche Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten in fremden Rechtsangelegenheiten, wie etwa eine entsprechende Internetpräsenz oder das Abhalten von Gesprächskreisen, Beratungsabenden o.ä., die einen Rückschluss auf eine Wiederholungsabsicht zulassen könnten, fehlen. Herr T ist offenbar nur im Einzelfall aufgrund persönlicher Verbundenheit zu einem Betroffenen bereit, vor den Gerichten als Beistand aufzutreten. Eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist damit nicht feststellbar.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da das vorliegende Beschwerdeverfahren ein nichtstreitiges Zwischenverfahren darstellt, in dem es keinen unterliegenden Beteiligten gibt und Gerichtskosten nicht entstanden sind.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar; § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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