Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 125 AS 6477/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1194/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1961 geborene Kläger wendet sich gegen die Bescheide des Beklagten vom 31. Oktober 2005, 28. November 2005 und 1. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Januar 2006 , mit denen der Beklagte Anträge auf Übernahme von Stromschulden bzw. –kosten, auf Zustimmung zu einem Umzug, auf Übernahme einer Mietkaution und der Umzugskosten sowie der Kosten einer Matratze ablehnte.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf "Zustimmung zu dem Umzug" und Übernahme der bezeichneten Kosten gerichtete Klage mit Urteil vom 9. Mai 2007 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der in Rede stehenden Kosten, und zwar auch nicht als Darlehen. Er könne von dem Beklagten auch keine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft erhalten, weil er bereits ein entsprechendes Wohnungsangebot nicht vorgelegt habe.
Gegen das ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde dem Kläger durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 30. Mai 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 6. Juli 2007 beim SG Berufung eingelegt.
Aus seinem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 31. Oktober 2005, 28. November 2005 und 1. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Januar 2006 zu verurteilen, Stromkosten bzw. –schulden in Höhe von 202,99 EUR, Kosten für eine neue Matratze (1,40 m x 2,00 m) sowie nach vorher erteilter Zusicherung Kosten für einen Umzug und eine zu stellende Mietkaution zu übernehmen.
Eine Stellungnahme des Beklagten zum Verfahren ist nicht angefordert worden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Frist des § 151 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden; sie war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG).
Der Kläger hat seine Berufung nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei dem Landessozialgericht – LSG – (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) bzw. bei dem SG (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt. Nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde wurde das Urteil vom 9. Mai 2007 dem Kläger am 30. Mai 2007 zugestellt. Die Berufungsfrist von einem Monat (vgl. § 151 Abs. 1 SGG), über die der Kläger in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß belehrt worden war, lief somit vom 31. Mai 2007 bis zum Ablauf des 2. Juli 2007, einem Montag (vgl. § 64 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 6. Juli 2007 bei dem SG eingegangen und somit verfristet.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren (vgl. §§ 153 Abs. 1, 67 Abs. 1 SGG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Kläger hat zwar in seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, dass es aufgrund von zwei Trauerfällen, wegen Krankheit und auf Grund einer "kurzfristigen Mittellosigkeit" zur verspäteten Absendung der Berufungsschrift gekommen sei. Auf den ihm erteilten gerichtlichen Hinweis, dass eine Wiedereinsetzung wegen Krankheit nur dann in Betracht komme, wenn er wegen der Schwere der Erkrankung außerstande gewesen wäre, selbst oder mit Hilfe dritter Personen die Berufung rechtzeitig einzulegen, hat er sich jedoch nicht geäußert. Es sind daher trotz der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger während des gesamten aufgezeigten Laufs der Berufungsfrist so schwer erkrankt gewesen wäre, dass er nicht selbst hätte handeln und auch nicht einen anderen hätte beauftragen können (vgl. zu den strengen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bei Krankheit: BSG, Beschluss vom 25. Februar 1992 – 9a BVg 10/91 – veröffentlicht in juris). Eine derartige Handlungsunfähigkeit des Klägers in dem vorliegend maßgebenden Zeitraum ist nicht dargetan. Dies erhellt bereits daraus, dass der Kläger trotz der von der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. F seit 13. März 2007 "bis voraussichtlich" 27. Juli 2007 attestierten Arbeitsunfähigkeit sowohl den Verhandlungstermin beim SG am 9. Mai 2007 persönlich wahrgenommen als auch der Beerdigung seines Vaters in R am 16. Juni 2007 beigewohnt hatte. Trotz der andauernden Krankschreibung war der Kläger auch nicht gehindert, am 6. Juli 2007 beim SG schriftlich Berufung einzulegen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu stellen.
Sonstige Wiedereinsetzungsgründe sind nicht erkennbar. Insbesondere folgt aus der behaupteten kurzzeitigen Mittellosigkeit des Klägers keine unverschuldete Versäumnis der Berufungsfrist; denn der Kläger hätte ohne finanziellen Aufwand bei der Rechtsantragstelle des SG Berlin die Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle fristgerecht einlegen können (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Über diese Möglichkeit ist er in dem angefochtenen Urteil ebenfalls belehrt worden. Im Übrigen hätte es auch ausgereicht, vor Ablauf der Berufungsfrist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Berufungseinlegung zu stellen. In derartigen Fällen handelt der Beteiligte ebenfalls nicht schuldhaft, wenn Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsmitteleinlegung innerhalb eines Monats nach Zustellung des PKH-Beschlusses erfolgen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 5). Einen PKH-Antrag vor Ablauf der Berufungsfrist hat der Kläger jedoch nicht gestellt.
Da die Berufung mithin bereits unzulässig ist und durch Beschluss zu verwerfen war (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG), hatte der Senat in der Sache nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Der 1961 geborene Kläger wendet sich gegen die Bescheide des Beklagten vom 31. Oktober 2005, 28. November 2005 und 1. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Januar 2006 , mit denen der Beklagte Anträge auf Übernahme von Stromschulden bzw. –kosten, auf Zustimmung zu einem Umzug, auf Übernahme einer Mietkaution und der Umzugskosten sowie der Kosten einer Matratze ablehnte.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf "Zustimmung zu dem Umzug" und Übernahme der bezeichneten Kosten gerichtete Klage mit Urteil vom 9. Mai 2007 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der in Rede stehenden Kosten, und zwar auch nicht als Darlehen. Er könne von dem Beklagten auch keine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft erhalten, weil er bereits ein entsprechendes Wohnungsangebot nicht vorgelegt habe.
Gegen das ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde dem Kläger durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 30. Mai 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 6. Juli 2007 beim SG Berufung eingelegt.
Aus seinem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 31. Oktober 2005, 28. November 2005 und 1. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. Januar 2006 zu verurteilen, Stromkosten bzw. –schulden in Höhe von 202,99 EUR, Kosten für eine neue Matratze (1,40 m x 2,00 m) sowie nach vorher erteilter Zusicherung Kosten für einen Umzug und eine zu stellende Mietkaution zu übernehmen.
Eine Stellungnahme des Beklagten zum Verfahren ist nicht angefordert worden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Frist des § 151 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden; sie war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG).
Der Kläger hat seine Berufung nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei dem Landessozialgericht – LSG – (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) bzw. bei dem SG (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt. Nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde wurde das Urteil vom 9. Mai 2007 dem Kläger am 30. Mai 2007 zugestellt. Die Berufungsfrist von einem Monat (vgl. § 151 Abs. 1 SGG), über die der Kläger in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß belehrt worden war, lief somit vom 31. Mai 2007 bis zum Ablauf des 2. Juli 2007, einem Montag (vgl. § 64 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 6. Juli 2007 bei dem SG eingegangen und somit verfristet.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren (vgl. §§ 153 Abs. 1, 67 Abs. 1 SGG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Kläger hat zwar in seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, dass es aufgrund von zwei Trauerfällen, wegen Krankheit und auf Grund einer "kurzfristigen Mittellosigkeit" zur verspäteten Absendung der Berufungsschrift gekommen sei. Auf den ihm erteilten gerichtlichen Hinweis, dass eine Wiedereinsetzung wegen Krankheit nur dann in Betracht komme, wenn er wegen der Schwere der Erkrankung außerstande gewesen wäre, selbst oder mit Hilfe dritter Personen die Berufung rechtzeitig einzulegen, hat er sich jedoch nicht geäußert. Es sind daher trotz der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger während des gesamten aufgezeigten Laufs der Berufungsfrist so schwer erkrankt gewesen wäre, dass er nicht selbst hätte handeln und auch nicht einen anderen hätte beauftragen können (vgl. zu den strengen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bei Krankheit: BSG, Beschluss vom 25. Februar 1992 – 9a BVg 10/91 – veröffentlicht in juris). Eine derartige Handlungsunfähigkeit des Klägers in dem vorliegend maßgebenden Zeitraum ist nicht dargetan. Dies erhellt bereits daraus, dass der Kläger trotz der von der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. F seit 13. März 2007 "bis voraussichtlich" 27. Juli 2007 attestierten Arbeitsunfähigkeit sowohl den Verhandlungstermin beim SG am 9. Mai 2007 persönlich wahrgenommen als auch der Beerdigung seines Vaters in R am 16. Juni 2007 beigewohnt hatte. Trotz der andauernden Krankschreibung war der Kläger auch nicht gehindert, am 6. Juli 2007 beim SG schriftlich Berufung einzulegen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu stellen.
Sonstige Wiedereinsetzungsgründe sind nicht erkennbar. Insbesondere folgt aus der behaupteten kurzzeitigen Mittellosigkeit des Klägers keine unverschuldete Versäumnis der Berufungsfrist; denn der Kläger hätte ohne finanziellen Aufwand bei der Rechtsantragstelle des SG Berlin die Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle fristgerecht einlegen können (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Über diese Möglichkeit ist er in dem angefochtenen Urteil ebenfalls belehrt worden. Im Übrigen hätte es auch ausgereicht, vor Ablauf der Berufungsfrist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Berufungseinlegung zu stellen. In derartigen Fällen handelt der Beteiligte ebenfalls nicht schuldhaft, wenn Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsmitteleinlegung innerhalb eines Monats nach Zustellung des PKH-Beschlusses erfolgen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 5). Einen PKH-Antrag vor Ablauf der Berufungsfrist hat der Kläger jedoch nicht gestellt.
Da die Berufung mithin bereits unzulässig ist und durch Beschluss zu verwerfen war (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG), hatte der Senat in der Sache nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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