L 1 SF 180/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 180/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Antragsteller, der bereits mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007 die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, worüber der Senat mit Beschluss vom 30. 08. 2007 bereits entschieden hat (L 1 SF 160/07), hat mit Schriftsatz vom 06. September 2007 erneut das Gericht, und damit meint er, wie er nunmehr klar gestellt hat, die Berufsrichterin und die ehrenamtlichen Richter, abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch erweist sich als unzulässig, denn das Gericht hat bereits unanfechtbar entschieden, dass die vorgebrachten Ablehnungsgründe keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer Rz. 10 b zu § 60 SGG). Soweit der Antragsteller nunmehr meint, klarstellen zu müssen, dass er nicht die Berufsrichterin allein sondern das ganze Gericht, also auch die bisher noch nicht tätig gewordenen und zu einer Sitzung ausgewählt und geladenen ehrenamtlichen Richter abgelehnt habe, wäre ein solches Gesuch ebenfalls als unzulässig zu verwerfen gewesen und ist, soweit es hier wiederholt wird, als solches zu verwerfen. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann sich das Ablehnungsgesuch immer nur auf einen oder mehrere bestimmte Richter beziehen. Die Ablehnung eines ganzen Gerichts oder eines ganzen Spruchkörpers ist unzulässig (Putzo in Thomas/ Putzo Rz. 1 zu § 42 ZPO m. w. N.). Da hier die ehrenamtlichen Richter noch nicht herangezogen wurden und auch noch keine Bestimmung vorlag, welche ehrenamtlichen Richter zur richterlichen Tätigkeit heranzuziehen wären, hat der Antragsteller hier mit seinem Gesuch nur die Berufsrichterin als bestimmte Richterin benannt. Hierzu hat der Senat jedoch bereits seine Entscheidung getroffen.

Der Senat konnte auch ungeachtet der weiteren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bezüglich der Richter P und S in dieser Zusammensetzung entscheiden, denn insoweit erweist sich das Ablehnungsgesuch nämlich als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. Dies gilt zum einen deshalb, weil der Antragsteller auch hier wieder den gesamten Senat in der seinerzeitigen Zusammensetzung abgelehnt hat, ohne im Einzelnen zu bezeichnen, welches Verhalten er jedem einzelnen, genannten Senatsmitglied vorwirft, zum anderen aber auch deshalb, weil sich sein Befangenheitsgesuch in unsachlichen Ausführungen und Beleidigungen erschöpft, auf die der Senat nicht näher einzugehen braucht.
Rechtskraft
Aus
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