L 32 B 1258/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 647/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1258/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht Potsdam (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das SG hat im Beschluss vom 7. Juni 2007, auf den hinsichtlich des Sachverhaltes verwiesen wird, zu Recht eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten angenommen:

Die Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 SGG erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, Primär sind für die Ermessensentscheidung die Erfolgschancen der Klage bis zum erledigenden Ereignis maßgeblich, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Diese sind hier hoch gewesen, wie die Klaglosstellung durch die Beklagte zeigt. Nur ausnahmsweise entspricht es nicht billigem Ermessen, bei einer Klaglosstellung die Kosten nicht dem Beklagten aufzuerlegen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn dieser bis zum erledigenden Ereignis (hier also der Bescheidung) keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Eine solche Situation hat hier nicht bestanden.

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass sie ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 9. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2006 nicht den Gewinn der gesamten GbR anstelle nur des Gewinnanteiles des Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft EB zugrunde gelegt hat. Es bleibt aber bei der richtigen Feststellung des SG, dass die Beklagte circa doppelt soviel wie berechtigt angesetzt hat (2.463,81 EUR als Monatsbetrages, also ein Zwölftel des von den Bevollmächtigten der Bedarfsgemeinschaft als "steuerlichen Gewinnanteil" angegebenen Betrags von 29.565,71 EUR [Bl. 92 des Verwaltungsvorgangs] gegenüber 1.064,22 EUR). Dass es sich bei 2.463,81 EUR monatlich um die relevanten Einnahmen nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (und nicht - wie im Widerspruchsbescheid angegeben - um Einnahmen aus Landwirtschaft nach § 13 Abs. 1 EStG bzw. freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 EStG) - gehandelt hat, ist - entgegen der lapidaren Feststellung der Beklagten - offen gewesen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Einnahmen und nicht die missverständlich deklarierten. Es hätte nachgefragt werden müssen, was es mit den "abzubauenden Verbindlichkeiten" und der Gewerbesteuer auf sich hat. Mittlerweile geht die Beklagte ausweislich der zwischenzeitlich ergangenen Bescheide selbst von den niedrigeren Werten aus. Im Ergebnis kann so nicht von einem sofortigen Anerkenntnis ausgegangen werden, welches eine Kostentragungslast unbillig erscheinen ließe. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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