Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 9933/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1165/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2007 wird geändert. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine isolierte Kostenbeschwerde unter Akzeptanz der erstinstanzlichen gerichtlichen Sachentscheidung. Nur für eine solche Konstellation wird vertreten, in analoger Anwendung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) scheide eine Beschwerde mit dem Ziel einer günstigeren Kostentscheidung aus. Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung ist bereits nur die Kostenverteilung gewesen. Bereits vor dem SG hat der Antragsteller das Sachbegehren für erledigt erklärt. Er hat zwar noch darauf hingewiesen, der Antragsgegner habe die begehrte Zahlung nur darlehensweise gewährt. Ein Anspruch in Vorwegnahme der Hauptsache auf eine endgültige Leistung kann einem Antragsteller jedoch im gerichtlichen Eilverfahren per se nie zustehen und ist deshalb nie ernstlich im gerichtlichen Eilverfahren begehrt worden. Die Beschwerde gegen erstinstanzliche isolierte Kostenentscheidungen ist nach geltendem Prozessrecht nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 SGG erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Sachantrages maßgeblich sind. Das SG hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Eilantrag bei Gericht ursprünglich verfrüht eingereicht wurde. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt der Erledigung, hier also der tatsächlichen Zahlung. Für die Sachentscheidung wäre es nämlich auf die aktuelle Sach- und Rechtslage angekommen, weil das Gericht jetzt (noch) eine einstweilige Anordnung erlassen soll. Bereits der Bescheid ist hier jedoch erst am 24. Mai 2007 ergangen, obgleich die angeforderte Mitteilung des Vermieters bereits am 7. Mai 2007 eingegangen war. Jedenfalls ab dem 24. Mai 2007 ist der Eilantrag zulässig und begründet gewesen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die ursprünglich noch fehlende Erfolgsaussicht noch rechtlich relevant wäre. Mit dieser Entscheidung erledigt sich die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine isolierte Kostenbeschwerde unter Akzeptanz der erstinstanzlichen gerichtlichen Sachentscheidung. Nur für eine solche Konstellation wird vertreten, in analoger Anwendung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) scheide eine Beschwerde mit dem Ziel einer günstigeren Kostentscheidung aus. Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung ist bereits nur die Kostenverteilung gewesen. Bereits vor dem SG hat der Antragsteller das Sachbegehren für erledigt erklärt. Er hat zwar noch darauf hingewiesen, der Antragsgegner habe die begehrte Zahlung nur darlehensweise gewährt. Ein Anspruch in Vorwegnahme der Hauptsache auf eine endgültige Leistung kann einem Antragsteller jedoch im gerichtlichen Eilverfahren per se nie zustehen und ist deshalb nie ernstlich im gerichtlichen Eilverfahren begehrt worden. Die Beschwerde gegen erstinstanzliche isolierte Kostenentscheidungen ist nach geltendem Prozessrecht nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 SGG erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Sachantrages maßgeblich sind. Das SG hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Eilantrag bei Gericht ursprünglich verfrüht eingereicht wurde. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt der Erledigung, hier also der tatsächlichen Zahlung. Für die Sachentscheidung wäre es nämlich auf die aktuelle Sach- und Rechtslage angekommen, weil das Gericht jetzt (noch) eine einstweilige Anordnung erlassen soll. Bereits der Bescheid ist hier jedoch erst am 24. Mai 2007 ergangen, obgleich die angeforderte Mitteilung des Vermieters bereits am 7. Mai 2007 eingegangen war. Jedenfalls ab dem 24. Mai 2007 ist der Eilantrag zulässig und begründet gewesen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die ursprünglich noch fehlende Erfolgsaussicht noch rechtlich relevant wäre. Mit dieser Entscheidung erledigt sich die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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